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Urteil

2 K 2637/20.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0216.2K2637.20A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 in L. (Iran) geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige vom Volke der Perser. Eigenen Angaben zufolge reiste sie am 00.00.0000 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 00.00.0000 stellte sie einen Asylantrag. Ausweisliche eines Auszugs aus der VIS-Datenbank war der Klägerin am 00.00.0000 ein Kurzaufenthaltsvisum von der deutschen Botschaft in Teheran ausgestellt worden. Ihren Asylantrag begründete sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13. Januar 2020 im Kern wie folgt: Sie habe ihr Heimatland aus Furcht vor staatlichen Sanktionen wegen ihrer Teilnahme an christlichen Hauskirchenveranstaltungen verlassen. Sie sei in einer sehr religiösen Familie aufgewachsen. Wenn ihre Eltern im Leben irgendwelche Erfolge erzielt hätten, hätten sie dies auf ihre Religiosität zurückgeführt. Ihre Eltern seien ihre Vorbilder gewesen. Später in der Schule habe sie festgestellt, dass es Menschen gebe, die unterschiedliche Ansichten zur Religion gehabt hätten. Sie habe sich gefragt, warum sie in der Gesellschaft etwas anderes erlebt habe als das, was sie zu Hause gesehen habe. Als sie im Alter zwischen 12 und 14 Jahren die Mittelschule besucht habe, hätten sich ihre Fragen gehäuft. Sie habe jedoch nicht mit ihren Eltern darüber reden können, weil diese das als Anzeichen dafür gesehen hätten, dass sie an ihrer Religion zweifle. Aus den Büchern, die es im Iran zur Religion gebe, habe sie keine Antworten erhalten. Aus diesem Grund sei sie gezwungen gewesen, Bücher zu lesen, die es in ihrer Schule nicht gegeben habe. Diese Lektüre habe unter anderem zu der Erkenntnis geführt, dass Frauen im Iran keine Kontrolle über ihre eigenen Kinder hätten und Männer im Gegensatz zu Frauen sehr viel weiterreichende Rechte hätten. Männer könnten eine Frau auch vernichten und dürften mehrere Frauen haben. Trotz der Lektüre der Bücher seien aber viele Fragen offen geblieben. In ihrem Kopf sei sozusagen ein Vakuum entstanden. Gelegentlich habe sie sich auch mit ihrem Bruder über religiöse Themen unterhalten, wobei sie festgestellt habe, dass auch er unbeantwortete Fragen habe. Nachdem ihr Interesse an religiösen Fragen zeitweise nachgelassen habe, habe sie sich nach Aufnahme ihres Studiums erneut damit auseinandergesetzt. Sie habe begonnen, philosophische und psychologische Bücher zu lesen, um sich selbst zu finden. Bei weiteren Gesprächen mit ihrem Bruder habe sie festgestellt, dass er sich weiterentwickelt habe und nun viel offener und weitsichtiger gewesen sei als zuvor. Er habe nicht mehr die streng religiöse Denkweise gehabt wie zuvor. Er habe ihr die Lektüre eines Buches mit dem Titel Tawangari empfohlen, das von einem amerikanischen Pastor geschrieben worden sei Wege zur Selbstfindung aufgezeigt habe. Dieses Buch habe ihr die Kraft gegeben, die gesellschaftlichen Probleme besser analysieren zu können. Je länger sie in dem Buch gelesen habe, desto mehr Kraft habe sie daraus beziehen können. Auch sei dort Jesus Christus erwähnt worden. Immer wenn sie von dessen Botschaften gelesen habe, habe sie das Gefühl gehabt, in ihrem Kopf Vergleiche anstellen zu müssen. Je mehr sie gelesen habe, desto mehr Antworten habe sie auf ihre Fragen erhalten. Das habe letztlich zu einer Abnahme des in ihrem Kopf herrschenden Vakuums geführt. Schließlich habe sie ihren Bruder gebeten, ihr eine Bibel zu beschaffen, um sich weitergehend informieren zu können. Ihr Bruder habe dieser Bitte entsprochen und ihr erklärt, dass Matthäus in der Bibel einige Fragen besser beantworten könne. Sie habe deswegen gelegentlich in der Bibel gelesen. Aufgrund ihres Studiums habe sie aber nicht so viel Zeit gehabt. Schließlich sei sie wieder auf die Frage zurückgekommen, wie eine Frau im Islam und wie sie im Christentum betrachtet wird. Ihr Bruder habe ihr darüber hinaus erklärt, dass er in Verbindung zu einer Hauskirche stehe. Er habe sie eingeladen, ihn dorthin zu begleiten. Dieser Einladung sei sie erstmals Anfang 2019 gefolgt. An der Veranstaltung hätten etwa 20 Personen teilgenommen. Es sei in persischer Sprache gebetet worden. Auch seien Passagen aus der Bibel erläutert worden. Sie sei freundlich aufgenommen worden und es habe eine entspannte Atmosphäre geherrscht. Daher habe sie sich entschlossen, diese Veranstaltungen auch weiterhin zu besuchen. Insgesamt habe sie vier oder fünf Mal gemeinsam mit ihrem Bruder teilgenommen, wobei die Sitzungen immer in den gleichen Räumlichkeiten abgehalten worden seien. Die Anzahl der Teilnehmer sei schwankend gewesen. Manchmal seien sehr viele Personen dort zusammengekommen, manchmal aber auch nur wenige. Innerhalb der Gemeinschaft der Hauskirche habe es auch Gruppenaktivitäten wie etwa Wanderungen gegeben. Als sie eines Abends nach Hause gekommen sei, habe sie ihre Eltern in bedrückter Stimmung vorgefunden. Im Haus sei alles durcheinander gewesen. Ihre Eltern hätten ihr berichtet, dass Personen an der Tür geklingelt und sich als Freunde ihres Bruders ausgegeben hätten. Nachdem ihre Mutter sie hereingelassen hätte, hätten sie ihren Bruder mitgenommen. Der Aufforderung, sich zu legitimieren, seien die Personen nicht nachgekommen und hätten auch keine Erklärung zu dem Verbleib des Bruders abgegeben. Auf Nachfrage sei den Eltern erklärt worden, sie seien ohnehin Ungläubige und bräuchten dies aus diesem Grund nicht zu wissen. In dieser Situation habe sie, die Klägerin sich erinnert, dass sie die Telefonnummer eines Hauskirchenmitglieds habe, das sie sodann angerufen habe. Nachdem sie die Vorkommnisse geschildert habe, habe das Hauskirchenmitglied erklärt, sie solle nie wieder diese Nummer anrufen. Ihm sei bekannt, dass auch weitere Personen verhaftet worden seien. Danach sei das Gespräch ohne weitere Erklärung abrupt beendet worden. Nachdem sie ihren Eltern eröffnet habe, dass sie gemeinsam mit ihrem Bruder an Hauskirchenveranstaltungen teilgenommen habe, hab ihr Vater erklärt, dass sich nicht länger dort bleiben könne und sie in seine Villa im Norden des Landes am Kaspischen Meer gebracht. Sie habe ihren Vater nicht anrufen, sondern alles einem Freund, den sie Onkel genannt hätten, erzählen sollen. Zwei Wochen habe sie nur gewartet. Dann habe sie ihren Onkel gebeten, ihrem Vater zu sagen, dass er sie abholen möge. Einige Stunden später habe der Onkel ihr erklärt, dass ihr Vater gesagt habe, dass sie dort bleiben solle. Ihr Vater würde selbst kommen. Ihre Frage, ob er etwas über den Verbleib ihres Bruders wisse, habe er verneint. Er habe jedoch gesagt, dass er einen Anruf erhalten habe. Der Anrufer habe erklärt, dass es ihrem Bruder gut gehe und man sich keine Sorgen machen müsse. Danach habe er aufgelegt. Ihr Vater habe ihnen die Schuld an den Vorkommnissen gegeben. Er habe ihr gesagt, dass sie keinen Platz mehr in der Familie hätten, er es aber auch nicht ertragen könnte, wenn ihr etwas Schlimmes zustoßen würde. Sie sei weiterhin in der Villa geblieben. Eines Tages habe sie den Anruf eines ihr unbekannten Mannes erhalten, der ihr mitgeteilt habe, sie im Auftrag ihres Vaters anzurufen und ihr bei der Beantragung eines Visums behilflich zu sein. Nach Erledigung der Formalitäten in Teheran habe er ihr sodann über den Messenger-Dienst WhatsApp die Flugdaten zukommen lassen. Daraufhin sei sie am 13. November 2019 ausgereist. Während ihres etwa zwei Monate dauernden Aufenthalts in der Villa ihres Vaters habe sie in der Bibel gelesen und zudem die Geschehnisse der Vergangenheit reflektiert. Unterdessen seien die Behörden mehrfach bei ihren Eltern und auch bei ihrem Arbeitgeber gewesen. Sie sei noch nicht zum Christentum konvertiert, sondern dabei, Jesus Christus und das Christentum kennenzulernen. Der Wechsel zu einem anderen Glauben vollziehe sich in drei Stadien. Das erste Stadium sei das Kennenlernen. Sodann folge das Stadium des Auswählens. Das dritte Stadium sei schließlich der Wechsel zu einem anderen Glauben. Sie selbst befinde sich noch in der Kennenlernphase. In ihrem Heimatland habe sie noch nicht die Motivation gehabt, ihre Religion zu wechseln. Sie wünsche sich jedoch, dem Christentum in Deutschland durch die Kommunikation mit deutschen Christen näher zu kommen und dadurch ihre Kenntnisse vertiefen zu können. In Deutschland hielten sich eine Tante väterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits auf, zu denen sie jedoch keinen Kontakt habe. Mit Bescheid vom 24. September 2020, der Klägerin am 5. Oktober 2020 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt, lehnte das Bundesamt unter den Ziffern 1 bis 3 den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab. Unter Ziffer 4 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner forderte es die Klägerin unter Ziffer 5 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, und drohte ihr für den Fall, dass sie die Frist nicht einhielte, die Abschiebung in den Iran an. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt. Unter Ziffer 6 schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klägerin hat am 12. Oktober 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vorträgt, dass sie aus tiefster Überzeugung gegen das aktuelle Regime im Iran aktiv sei. Hierzu hat die Klägerin Fotos, die sie bei Demonstrationen zeigen sollen, sowie Screenshots von Beiträgen in sozialen Netzwerken vorgelegt. (Bl. 32 ff. der Gerichtsakte). Vor dem Hintergrund der aktuellen Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2022 an das Verwaltungsgericht Hamburg müsse sie schwerwiegende Repressionen Im Iran aufgrund ihrer Aktivitäten, die als Angriff auf das politische System und gegen islamische Grundsätze empfunden würden, befürchten. Zudem hat die Klägerin eine Taufurkunde über ihre am 20. Dezember 2020 in der F. zu I. erfolgte Taufe vorgelegt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. Mit Beschluss vom 15. Januar 2021 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2023 ergänzend informatorisch angehört worden; insofern wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat im für die Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG oder auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG. Sie hat weiter keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 bis 3e AsylG zu. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Eine solche Verfolgung kann nach § 3c AsylG nicht nur vom Staat ausgehen (Nr. 1), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur vom Staat (Nr. 1) oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) geboten werden. Er muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat (Nr. 1) und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorausgesetzte Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 19. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher, unionsrechtlich geprägter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) - sog. Qualifikationsrichtlinie - enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 21. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie und nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 21 f. zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 - , juris, Rn. 49 Entkräftet wird die Beweiskraft der Vorverfolgung nur, wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründet haben, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30. Mai 2017 - A 9 S 991/15 - , juris, Rn. 28, und vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 - , juris, Rn. 43, sowie vom 3. November 2016 - A 9 S 303/15 - , juris, Rn. 35; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 29 Rn. 54 ff.; weiterhin auf den Begriff der hinreichenden Sicherheit abstellend: OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 287/17 - , juris, Rn. 28, wonach stichhaltige Gründe dann gegeben seien, wenn aktuell eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ bestehe, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen sei und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht bestehe. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 - , juris, Rn. 42; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - , juris, Rn. 32. Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35 f. m.w.N. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33, m.w.N. Bei der Frage religiös begründeter Verfolgungsgefahren, wie sie hier unter anderem geltend gemacht werden, kommt es nicht nur auf zu befürchtende Eingriffe in die Freiheit, den Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren an, sondern auch auf zu befürchtende Eingriffe in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben, an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 24, m.w.N. Ein hinreichend schwerer Eingriff setzt dabei nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 26 m.w.N. Allerdings ist dabei die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an der Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11. Ist dies jedoch - wie nach der derzeitigen Verfolgungslage im Iran - nicht der Fall - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 22, m.w.N. - ist aufbauend auf der Kirchenmitgliedschaft bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis für den Asylbewerber zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist; maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist - vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27 - ohne dass damit eine inhaltliche "Glaubensprüfung‟ verbunden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 31. Die Prüfung obliegt insoweit dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27. Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Asylbewerber die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, dürfen sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken, sondern haben insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27. Die religiöse Identität lässt sich dabei als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 33. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis des Betroffenen grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 30 f., und Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 72 sowie Beschlüsse vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 10 und vom 10. September 2014 - 13 A 1171/14.A -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, Rn. 63. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf bloßen Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, juris, Rn. 22. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Der vom Asylantragsteller zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringende Nachweis der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung ist nicht bereits durch den Vollzug der Taufe und die Vorlage einer Taufbescheinigung erbracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 6 A 3975/19.A - , juris, Rn. 13, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 13 A 1120/17.A -, juris, Rn. 10 ff., Beschluss vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 8 ff. und Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 37 ff. Bundesamt und Gerichte sind nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zu Grunde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 30. Von einem Erwachsenen ist im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 34. Dabei dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner religiösen und kulturellen Prägung und seiner intellektuellen Disposition abhängen. Vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, wie etwa der religiösen Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, der Frage einer Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, des äußeren Anstoßes für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, der inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, der Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfelds, des Wissens über die neue Religion und die Konversionskirche, der Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie der Art und des Umfangs der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel der Teilnahme an Gottesdiensten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 35 m.w.N. Dabei kann die Vertrautheit des Schutzsuchenden mit den Lehraussagen einer Religionsgemeinschaft zwar ein Indiz für die identitätsprägende Bedeutung eines Übertritts zu dieser Religion darstellen; eine notwendige Voraussetzung ist sie aber nicht - vielmehr kann bei Vorliegen aussagekräftiger und gewichtiger Umstände des Einzelfalls eine identitätsprägende Hinwendung zum Glauben auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 38. Jedoch wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 6 A 3975/19.A - , juris, Rn. 13, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 13 A 1120/17.A -, juris, Rn. 10 ff., Beschluss vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 8 ff. und Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 37 ff. Gemessen an diesen Maßstäben besteht für die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung aus religiösen oder anderen Gründen. Die Klägerin ist weder verfolgt aus dem Iran ausgereist, noch liegen relevante Nachfluchtgründe vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Klägerin im Iran die von ihr geschilderten Kontakte zum Christentum hatte und infolgedessen - oder aus anderen Gründen - in das Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten ist (a). Auch ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin im Bundesgebiet dergestalt zum Christentum konvertiert ist, dass dieses nunmehr nachhaltig ihre religiöse Identität prägt (b). Andere relevante Nachfluchtgründe gemäß § 28 AsylG liegen ebenfalls nicht vor (c). a) Der Klägerin droht keine Verfolgung aufgrund eines Vorfluchtgeschehens, sodass ihr die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugutekommt. Das Gericht hat nicht die volle Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens zu ihren angeblichen Fluchtgründen gewonnen. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Klägerin im Iran aus innerer religiöser Überzeugung tatsächlich einen Glaubenswechsel zum Christentum vollzogen oder dort auch nur ein Interesse am Christentum entwickelt hat. Es fehlt an einem nachvollziehbaren Konversionsnarrativ. Die unterbreitete Konversionserzählung der Klägerin beruht zur Überzeugung des Gerichts nicht auf einem authentischen Konversionsprozess. Das Gerichtet hält bereits die Angaben der Klägerin zu den angeblichen Umständen ihrer Berührung mit dem Christentum und ihrer Teilnahme an einer Hauskirche für unglaubhaft, sodass auch nicht von einer daran anknüpfenden Verfolgung oder Verfolgungsgefährdung auszugehen ist. Das Gericht nimmt in diesem Zusammenhang zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen Bezug, die das Bundesamt zur Begründung seiner Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin auf den Seiten 5 bis 8 des streitgegenständlichen Bescheids (von „Erheblichen Zweifeln an einem tatsächlichen Geschehensablauf...“ bis „...des Inhaftierten zu veranlassen“) angestellt hat (§ 77 Abs. 3 AsylG). Das Gericht erachtet die betreffenden Feststellungen nach Überprüfung vollinhaltlich für zutreffend und macht sie sich zu Eigen. Die ihr vom Bundesamt entgegengehaltenen Glaubhaftigkeitszweifel hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen vermocht, sondern im Gegenteil noch verstärkt. So war sie nicht in der Lage, auch nur eines der Bücher zu nennen, die sie laut ihren Angaben gegenüber dem Bundesamt im Iran gelesen haben will und durch die sie von der untergeordnete Rolle der Frau gegenüber dem Mann in der iranischen Gesellschaft, insbesondere in sorge- und eherechtlichen Fragen, erfahren haben will. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts („Sie haben weiter beim Bundesamt angegeben, dass Sie gezwungen gewesen seien, Bücher zu lesen, die es nicht in der Schule gab. Was waren das für Bücher?“) antwortete die Klägerin zunächst vielmehr ausweichend und erklärte, sie habe ihren Professor gebeten, ihr ein Buch zu empfehlen, das sozusagen unzensiert sei. Er habe ihr gesagt, dass sie so ein Buch im Iran nicht finden würde. Interessanterweise sei es so gewesen, dass wenn sie mich bemüht habe, im Internet Seiten zu finden, auf denen sie Informationen zum Christentum erhalten könne, sie automatisch auf Seiten verwiesen worden sei, die vom Islam handelten. Sie habe also keine Quellen finden können, auf die sie sich habe verlassen können. Auch auf erneute Nachfrage, welche Bücher, die es nicht in der Schule gegeben habe, sie gelesen habe, blieb die Klägerin bei ihrem ausweichenden Antwortverhalten und erklärte, sie habe Bücher lesen wollen, die nicht über den Islam waren. Solche Bücher gebe es dort in der Schule nicht. Erst auf nochmalige Nachfrage räumte die Klägerin ein, die Titel der Bücher „nicht im Kopf“ zu haben. Bereits dieses ausweichende Antwortverhalten auf eine wiederholte, leicht verständliche Frage hin wertet das Gericht als ein weiteres gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Klägerin sprechendes Warnzeichen. Ist nach alledem nicht davon auszugehen, dass sich die Klägerin im Iran tatsächlich dem christlichen Glauben zugewandt und diesen durch die Teilnahme an hauskirchlichen Veranstaltungen auch praktiziert hat, ist auch der Behauptung einer daran anknüpfenden Verfolgung oder Verfolgungsgefahr die Grundlage entzogen. Es ist dabei nicht Aufgabe des Gerichts, den Asylbewerber zu einem schlüssigen Vortrag hinzuführen - vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 5 A 527/19.A -, juris, Rn. 27 - oder bei der Unterbreitung eines zusammenhängenden, aber in wesentlichen Teilen der Schilderung unglaubhaften Sachverhaltskomplexes zu versuchen, noch einen wahren Kern herauszuschälen und dabei entstandene Lücken in der Darstellung des behaupteten asylerheblichen mit „wohlwollend“ unterstellten Annahmen zu Gunsten des Asylbewerbers zu schließen. b) Auch Nachfluchtgründe lassen sich zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts zu Gunsten der Klägerin nicht feststellen. Nach dem Bekunden der Klägerin soll ihr Glaubenswechsel bereits im Iran seinen Ausgang genommen haben, da sie sich bereits hier vom Islam distanziert und dem Christentum zugewandt haben will. Damit hat sie selbst einen Bezug ihrer Konversion zu ihrer - nach Überzeugung des Gerichts gerade nicht glaubhaften - Schilderung des Vorfluchtgeschehens hergestellt. Diese Bezugnahme auf unglaubhaftes Vorbringen wirkt sich auf die Glaubhaftigkeit des Nachfluchtvorbringens aus, sodass insgesamt keine hinreichend schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zu den Beweggründen für die behauptete Konversion vorliegen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 58; in diese Richtung auch VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2021 - 10 K 3480/18.A -, juris, Rn. 56; VG Stuttgart, Urteil vom 26. März 2018 - A 11 K 5550/17 -, juris, Rn. 50; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Januar 2020 - 2 A 219/17 -, juris. Einen neuen, das Vorfluchtgeschehen überlagernden Strang, dem sich ein identitätsprägender religiöser Einstellungswandel losgelöst von ihren unglaubhaften Vorfluchtschilderungen entnehmen ließe - vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 - juris, Rn. 4 f.; Bay. VGH, Urteile vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 57 und vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 40; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris, Rn. 38; VG München, Urteil vom 29. September 2021 - M 28 K 18.34426 , juris, Rn. 53 - hat die Klägerin nicht geschildert, sondern vielmehr auch noch in der mündlichen Verhandlung nicht unmaßgeblich auf die angeblichen Geschehnisse im Iran Bezug genommen; hier hat sie ausdrücklich erklärt, sie habe bereits im Iran angefangen, an den christlichen Gott und an Jesus Christus zu glauben. Allein der Umstand, dass die Klägerin zweifellos formal gesehen getaufte Christin ist, reicht nach dem oben Ausgeführten nicht aus, um eine von einer festen religiösen Überzeugung getragene Konversion zu belegen. Das Gericht bezweifelt nicht, dass die Klägerin sich mit dem Christentum beschäftigt und sich einige Kenntnisse darüber angeeignet hat. Bei diesen Kenntnissen handelt es sich aber um ein bei gehöriger Anstrengung für jedermann erlernbares Wissen, ohne dass hierfür ein Glaubensübertritt aus innerer, identitätsprägender Überzeugung erforderlich wäre. Vgl. etwa VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2019 - 3 A 398/17 -, juris, Rn. 94; VG Stuttgart, Urteil vom 14. März 2017 - A 11 K 7407/16 -, juris, Rn. 50; VG Lüneburg, Urteil vom 17. August 2015 - 5 A 218/14 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 3 A 2822/12 -, juris. Solche Kenntnisse wird sich auch jeder halbwegs intelligente Asylbewerber, der sich ein Aufenthaltsrecht in Deutschland auf der asyltaktisch aussichtsreichen "Konversionsschiene" verschaffen will, anzueignen wissen. Ein positiver Erkenntniswert für die Ernsthaftigkeit der Konversion ist daher mit einem solchen Wissen allein in aller Regel nicht verbunden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2019 - 5 K 9351/17.A -, juris, Rn. 35; VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2019 - 3 A 398/17 -, juris, Rn. 94; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2013 - 23 K 4671/12.A -, juris, Rn. 36; Abstraktes Wissen dürfte meist mit intellektueller Befähigung korrelieren. Wer auf die Fragen des Gerichts nach den Kerninhalten einer Religion – nach entsprechender Vorbereitung – zutreffend antwortet, stellt damit lediglich unter Beweis, dass er die Anforderungen des Gerichts zuverlässig antizipieren konnte. Im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels wirklich aussagekräftig werden Kenntnisse über die neue Religion erst, wenn sie in eine glaubhafte "Zuwendungsgeschichte" und entsprechend glaubhafte "religiöse Lebensgeschichte" eingebunden sind, woran es hier aus den genannten Gründen fehlt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2019 - 5 K 9351/17.A -, juris, Rn. 35. Unabhängig davon ist das Wissen der Klägerin über die Grundlagen der christlichen Religion insbesondere angesichts ihrer Teilnahme an einem persischsprachigen Taufkurs seit April 2022 auch insofern in bemerkenswerter Weise lückenhaft, als sie auf die Frage, wer die Volkszählung, derentwegen Maria Josef laut biblischer Überlieferung auf dem Weg nach Betlehem waren, angeordnet habe, angab, dies sei zu Zeiten des Pharaos gewesen. Auf die Frage, wo Jesus Christus gestorben sei, antwortete sie: „In Rom auf Befehl des Imperators von Rom.“ Dass die nach außen gewandten konversionsbezogenen Handlungen der Klägerin - ihre Taufe, die Teilnahme am Gottesdienst und am Gemeindeleben, ihr ehrenamtliches Engagement usw. - zwingend von einer die religiöse Identität prägenden Annahme des Christentums getragen sein müssen, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2021 - 10 K 3480/18.A -, juris, Rn. 56. Vielmehr kann die Eingliederung in die christliche Gemeinde auch in dem Wunsch nach Anschluss, persönlichen Bekanntschaften und menschlicher Zuwendung, kurzum, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, wurzeln. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26. April 2022 - AN 17 K 17.34206 -, juris, Rn. 34; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 3 A 2822/12 -, juris, S. 26 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 1. Dezember 2021 - 13 A 6199/17 -, juris, S. 21 des Urteilsabdrucks. Nicht zuletzt kann ein solches Verhalten auch allein asylverfahrenstaktisch motiviert sein. Vor diesem Hintergrund vermögen allein die Einbindung der Klägerin in eine Kirchengemeinde in Deutschland und ihre Kenntnisse über christliche Glaubensinhalte nicht das Fehlen einer nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderung des Konversionsprozesses zu kompensieren. Vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Schlusses erneut BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 -, juris, Rn. 5; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 3 A 2822/12 -, juris; so im Ergebnis auch VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2021 - 10 K 3480/18.A -, juris, Rn. 56. Gleiches gilt für einen behaupteten Wandel in der eigenen Lebensweise. Die Hinwendung zu einem Streben nach persönlicher Verbesserung und die Hilfe für Mitmenschen können zwar auf einer christlichen Motivation und auf der Annahme als verbindlich empfundener christlicher Werte und Moralvorstellungen beruhen; zwingend ist ein solcher Zusammenhang aus den genannten Gründen jedoch nicht. Allein der Umstand, dass die Klägerin zweifellos formal gesehen getaufte Christin ist, reicht nach dem oben Ausgeführten nicht aus, um eine von einer festen religiösen Überzeugung getragene Konversion zu belegen. Ist nach alledem nur von einem rein formalen, aus asylverfahrenstaktischen Erwägungen erfolgten Glaubenswechsel der Klägerin auszugehen, besteht kein Grund zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein von Art. 4 GG, Art. 9 EMRK, Art. 10 GrCh geschützter Glaube ist gerade nicht vorhanden. Ihre wahren Glaubensüberzeugungen muss die Klägerin gerade nicht verleugnen. Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 21. September 2017 - 6 K 5105/17.WI.A -, juris, Rn. 33. Es gibt auch keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asylverfahrenstaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 A 3129/19.A -, juris, Rn. 16, m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris, Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 07. November 2016 - 14 ZB 16.30380 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 25, m.w.N; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2019 - 5 K 9351/17.A -, juris, Rn. 41. Dem formal, nicht ernsthaft identitätsprägend Konvertierten ist es zuzumuten, sich nicht (mehr) auf seine - rein formale - Konversion zu berufen, sofern es im Rückkehrfall zu einer Befragung kommt, die für sich genommen keine relevante, einen Schutzstatus begründende Handlung darstellt. Von einer solchen Verhaltensweise dürfte im Hinblick auf eine ansonsten möglicherweise eintretende Gefährdungslage nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem auszugehen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 A 3129/19.A -, juris, Rn. 15. Selbst wenn die - rein formale - Konversion der Klägerin den iranischen Sicherheitsbehörden zu Kenntnis gelangt sein sollte, ergäbe sich daraus keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran. Soweit die Konversion eines ehemaligen Muslimen den iranischen Sicherheitsbehörden nachgewiesenermaßen bekannt geworden ist oder aber diese in einer Art und in einem Umfang öffentlich kundgetan wurde, die es hinreichend wahrscheinlich machen, dass sie den iranischen Behörden in Zukunft bekannt werden wird, ist für die zu prognostizierende Ergreifung von Sanktionen durch iranische Behörden im Anschluss an eine Überprüfung entscheidend, ob der bekanntgewordene Glaubenswechsel bzw. die Abkehr vom Islam aus Sicht der iranischen Behörden als Ausdruck einer regimekritischen Haltung nachvollziehbar identitätsstiftend erfolgt ist oder aber lediglich eine für das Asylverfahren strategisch motivierte Entscheidung getroffen wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 A 3129/19.A -, juris, Rn. 16; m.w.N.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10, Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019, Seite 11 unter Bezugnahme auf Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, February 2018, Seite 8; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 30. November 2021 - 2 A 488/19.A -, juris, Rn. 50. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25. Januar 2021 - W 8 K 20.30746 -, juris, Rn. 28. Den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen, hierzu Asylverfahren betreiben und dabei auch häufig eine Konversion zu anderen Religionen behaupten. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. November 2016 - 14 ZB 16.30380 - juris, vom 8. August 2017 - 14 ZB 17.30924, vom 28. August 2017 - 14 ZB 30.625 und vom 9. Juli.2018 - 14 ZB 30670; VG Ansbach, Urteil vom 31. März 2022 - AN 17 K 17.33896 -, juris, Rn. 35. Bei der Rückkehr in den Iran kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 6 A 3923/19.A - juris; Beschluss vom 10. Februar 2017 - 13 A 293/17.A - juris; Beschluss vom 15. Juni 2011 - 13 A 1050/11.A; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2015 - A 3 S 1459/13 - juris; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Januar 2014 - A 2 A 911/11 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 14 ZB 13.30023 - juris; Beschluss vom 21. Januar 2013 - 14 ZB 12.30456 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 13 LA 176/10 - AuAS 2011, 174; VG Düsseldorf, Urteile vom 11. Oktober 2011 - 5 K 7134/10.A und vom 9. März 2011 - 5 K 3257/10.A;VG Ansbach, Urteil vom 31. März 2022 - AN 17 K 17.33896 -, juris. Da die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts nicht aufgrund einer schützenswerten religiösen Überzeugung, sondern allein aus asylverfahrenstaktischen Motiven lediglich formal zum Christentum konvertiert ist, ist es ihr bei einer Rückkehr in den Iran zumutbar, ihre Konversion zu widerrufen, sollte diese den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sein und ihnen Anlass zu einer Befragung der Klägerin bei deren Rückkehr in den Iran geben. c) Schließlich rechtfertigen auch die Teilnahme des Klägerin an verschiedenen gegen das iranische Regime gerichteten Demonstrationen in Deutschland und ihre regimekritischen Internetaktivitäten nicht die Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff. AsylG im Falle einer Rückkehr in den Iran. Das Gericht entnimmt den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zwar, dass eine exil-oppositionelle Betätigung für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann. Nach gefestigten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind im Ausland lebende iranische Staatsangehörige, die sich öffentlich regimekritisch äußern, im Rückkehrfall grundsätzlich von Repressionen bedroht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022, Stand: 18. November 2022, S. 19. Dies betreffe vor allem Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen, die bei einer Rückkehr mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen hätten. Vgl. – auch zum Folgenden – Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 9. Dezember 2015, S. 2. Seit 2009 gebe es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen seitens iranischer Sicherheitsbehörden gegen im Ausland lebende Oppositionelle, etwa durch Anrufe, Droh-E-Mails und auch – so in der Türkei – durch physische Angriffe. Weiter sei zu beobachten, dass Teilnehmer iran-kritischer Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran von den Sicherheitsdiensten zu ihren Aktionen befragt würden. Vgl. Office of the commissioner general for refugees and stateless persons (Belgien), Iran: Treatment of returnees by their national authorities, Stand: 30. März 2020, S. 14. Dem entsprechen die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes, dass oppositionelle Bewegungen und Personen von iranischen Nachrichtendiensten im In- und Ausland ausgespäht und bekämpft werden. Vgl. dazu und zum Folgenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 303 ff. und Verfassungsschutzbericht 2019, S. 298 ff.; zur Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten durch iranische Behörden auch ACCORD, Anfragebeantwortung vom 5. Juli 2019, S. 1 ff. Zuletzt habe sich die Gefährdungssituation für iranische Oppositionelle in Deutschland und Europa weiter verschärft; ein Beispiel für die gestiegene Gefährdung sei die Entführung des in Frankreich lebenden prominenten Oppositionellen Ruhollah Sam, der zu diesem Zweck unter maßgeblicher Beteiligung der iranischen Revolutionsgarden nach Irak gelockt worden sei und im Dezember 2020 hingerichtet wurde. Vgl. zu Letzterem Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 1/21, S. 2 f. Hauptakteur der gegen Deutschland gerichteten Aktivitäten sei das Ministry of Intelligence (VAJA bzw. MOIS), dessen Fokus insbesondere auf iranischen Oppositionsgruppen liege. Daneben sei die geheimdienstlich agierende Quds Force der iranischen Revolutionsgarden in Deutschland aktiv. Seit 2014 beobachtet der Verfassungsschutz in Deutschland Cyberangriffe mutmaßlich iranischer Urheberschaft, die u.a. auf Dissidenten, Oppositionelle und Menschenrechtsorganisationen zielten. Außerdem seien Planungen für einen Sprengstoffanschlag bekannt geworden, die sich gegen das Jahrestreffen 2018 der exil-iranischen Oppositionsgruppe MEK (sog. Volksmodschahedin) in Paris gerichtet hätten und nach Ermittlungen des Generalbundesanwalts auf den MOIS zurückgingen. Aufgrund dessen wurden u.a. eine Abteilung und ein ehemaliger stellvertretender Minister des MOIS auf die EU-Terrorliste gesetzt. Der zuvor als Diplomat an der iranischen Botschaft in Wien akkreditierte Assadollah Assadi – nach Einschätzung westlicher Nachrichtendienste ein Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes, der als Organisator der Anschlagsplanungen gilt – wurde im Februar 2021 von einem belgischen Gericht wegen Teilnahme an einem versuchten Terroranschlag zu einer 20jährigen Haftstrafe verurteilt. Vgl. Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 3/21, S. 23 f. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage führt allerdings nicht jede exil-oppositionelle Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen zur Annahme einer hierdurch begründeten Verfolgungsgefahr. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. November 2020 - 10 K 2155/18.A -, juris, Rn. 93, m.w.N. Asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich relevant sind exilpolitische Aktivitäten - gerade auch angesichts der großen Anzahl regimekritisch aktiver Exiliraner - vielmehr erst und nur, wenn konkrete Anhaltspunkt bestehen, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und die verantwortliche Person als ein in exponierter Weise auftretender Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der Behörden eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht. Vgl. - auch zum Folgenden - OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14 f., VGH München, Beschluss 15. Januar 2013 - 14 ZB 12.30220 - , juris, Rn. 11, jeweils m.w.N. An dieser Einschätzung der Gefährdungslage für Rückkehrer ist vorerst weiter festzuhalten, auch wenn die Sicherheitslage in Iran seit dem 18. September 2022 infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskaliert ist und es in der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen - gerade in den iranischen Kurdengebieten - seitdem zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Die aktuelle Lage im Iran stellt sich wie folgt dar: Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. November 2022 ist ausgeführt, dass die aktuelle iranische Regierung innen-, außen- und wirtschaftspolitisch massiv unter Druck geraten ist und daher auf Systemerhalt mit allen Mitteln ausgerichtet ist. Jegliche Formen von Dissens werden mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unterdrückt. Teile der iranischen Bevölkerung sind aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung starken Repressionen ausgesetzt. Jede Person, die öffentlich Kritik an Missständen übt oder sich für die Menschenrechte organisiert, setzt sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus (S. 4). Gegen Regimekritiker und Aktivisten wird unerbittlich vorgegangen. Es kommt regelmäßig zu „ungeklärten“ Todesfällen in Gefängnissen. Die Zahl der Todesurteile und Hinrichtungen steigt (S. 5). Je gefährlicher Proteste in ihrer Größe, Sichtbarkeit, Dauer oder Grad ihrer Politisierung für die Regierung werden, desto härter gehen die Sicherheitskräfte dagegen vor. Tote und verletzte Demonstrierende werden zur Abschreckung sogar gezielt verursacht, zumindest in Kauf genommen. Demonstrierende werden als von außen (neuerdings auch Deutschland) gezielt instrumentalisierte Aufrührer und bedrohliche Straftäter dargestellt, um die Gewalt zu rechtfertigen. Seit dem Tod der 22-jährigen kurdischen Iranerin Mahsa Jina Amini am 16. September 2022 kommt es zu anhaltenden landesweiten Protesten. Bisher sind nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen über 50 Minderjährige im Zusammenhang mit den Protesten getötet worden. Personen, die in den sozialen Medien aktiv waren und über Kontakte zum Ausland verfügen, unterliegen daher vermutlich einer besonderen Gefahr der Strafverfolgung (S. 6). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivitäten, die als Angriff auf das politische System empfunden werden oder islamische Grundsätze in Frage stellen. Dabei sind Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten, besonders stark im Fokus und sind stärkerer Repression ausgesetzt. Als Rechtsgrundlage dienen weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niederschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Inhaftierten droht insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (psychische und physische Folter, Isolationshaft als Form der Bestrafung, Misshandlung, sexuelle Übergriffe) (S. 9 f.). Von Seiten des iranischen Regimes werden vor allem „ausländische Medien“ beschuldigt, die Proteste initiiert zu haben und zu lenken. Das Internet wird stark eingeschränkt. Darüber hinaus wird der Internetverlauf „gefiltert“ bzw. mitgelesen. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber-Krieg“ gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (S. 11 f.). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante separatistische Gruppierungen (vor allem die kurdisch-marxistischen Komalah-Partei sowie die DPIK usw.) (S. 14). Muslimen ist es verboten, zu konvertieren und an Gottesdiensten anderer Religionen teilzunehmen. Die Konversion sowie Missionstätigkeiten unter Muslimen werden strafrechtlich verfolgt. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Kirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (S. 15 f.). Fälle von Sippenhaft existieren, meist in politischen Fällen; üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (S. 17). Die exilpolitische Gruppe Mujahedin-e Khalq (MEK/MKO) wird als Terrororganisation eingestuft und gilt als Staatsfeind. Mitglieder werden mit allen Mitteln bekämpft. Auch Aktivitäten kurdischer exilpolitischer Gruppen werden genau beobachtet und sanktioniert. Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußerten, sind von Repressionen bedroht, nicht nur, wenn sie in den Iran zurückkehren. Ihre im Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt (S. 19). Auf eine Vielzahl von Verbrechen steht die Todesstrafe, wie auch die im November 2022 im Zusammenhang mit der angeblich gewaltsamen Teilnahme an Protesten verhängten Todesurteile erneut zeigen (S. 21). Hinweise auf extralegale Tötungen existieren, besonders im Rahmen von Folter in Gefängnissen. Glaubhafte Hinweise liegen vor, dass Sicherheitskräfte ab September 2022 gezielt auf Köpfe und lebenswichtigen Organe von Demonstrierenden schossen bzw. dass Personen durch sonstige rohe Gewaltanwendung bei den Protesten ums Leben kamen. Willkürliche Festnahmen, Haft und unverhältnismäßige Strafen sind in politischen Fällen üblich (S. 22). Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Ausgenommen davon sind Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert werden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht. Die Auswirkungen der aktuellen Proteste und deren blutigen Niederschlagung auf Rückkehrende lässt sich im Augenblick nicht abschließend einschätzen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückkehrende verstärkt von den Sicherheitsbehörden überprüft werden. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des Auswärtigen Amtes entzieht. Insbesondere in Fällen, in denen der Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden sind. Der Chef der Judikativen hat explizit Exil-Iraner und Iranerinnen ermutigt, nach Iran zurückzukehren, und ihnen eine Rückkehr ohne Inhaftierung in Aussicht gestellt, sofern dies mit der iranischen Justiz koordiniert wird (S. 25). Nach den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amt für Iran, einschließlich Reisewarnung, droht selbst deutschen Staatsangehörigen bzw. Doppelstaatlern die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. In jüngster Zeit kam es zu einer Vielzahl willkürlicher Verhaftungen auch ausländischer Staatsangehöriger. Seit dem 18. September 2022 kommt es nach dem Tod einer jungen Iranerin nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei in der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen zu Protesten und Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften. Polizei und Sicherheitskräfte gehen gewaltsam gegen Demonstrierende vor, es gibt Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen kommt es zu willkürlichen Verhaftungen auch unbeteiligter ausländischer Staatsangehöriger. Es sind weitgehende Einschränkungen der Kommunikationsdienste zu beobachten (insbesondere mobiles Internet, Instagram, WhatsApp, VBNs) und weiter zu erwarten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Strafrechtliche Vorschriften sind häufig so vage formuliert, dass eine Vielzahl möglicher Verhaltensweisen erfasst werden kann, ohne dass dies dem Betroffenen vorher deutlich sein muss. Die Rechtsprechung ist mitunter eindeutig politisch motiviert. Aufgrund im Iran weit ausgelegter Begriffe, wie zum Beispiel „nationale Sicherheit“, „Spionage“, „Terrorismus“ oder so genannter „Korruption auf Erden“ können zum Beispiel bloße Äußerungen, das Teilen, Kommentieren oder Liken von Beiträgen in sozialen Medien, aber auch persönliche Aufzeichnungen wie Tagebücher oder Notizen für eine Strafverfolgung ausreichen. Es kommt oft ohne nachvollziehbare Gründe zu Verhören und/oder Verhaftungen. Auch Familienangehörige von Inhaftierten werden regelmäßig unter Druck gesetzt. Auch in Deutschland getätigte Meinungsäußerungen und Handlungen können im Iran als regierungskritisch wahrgenommen werden und deshalb zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Gleiches gilt für regierungskritische Äußerungen im Internet bzw. das bloße Teilen oder Liken eines fremden Beitrags. Vor Reisen nach Iran wird gewarnt. Personen, die sich beabsichtigt oder zufällig am Umfeld von Demonstrationen aufhalten, droht die Festnahme und Verurteilung. Vgl. Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung, Stand: 26. Januar 2023, unverändert gültig seit 3. November 2022. Medienberichten ist zu entnehmen, dass seit Beginn der landesweiten Proteste bis in den November hinein, schon allein nach offiziellen Angaben, mehr als tausend Personen angeklagt worden sind. Fast 15.000 Menschen sind festgenommen worden, denen schwere Strafen drohen, um einen abschreckenden Effekt zu erzielen. Bei den seit Mitte September anhaltenden Protesten sind mindestens 318 Menschen getötet worden, darunter 49 Minderjährige und 38 Einsatzkräfte. Mit scharfer Munition wird direkt in Menschenmengen geschossen, teilweise auch mit kleinen Metallgeschossen, die wie Schrot zersplittern. Ärzte, die Verletzte behandeln wollen, werden daran gehindert und sind selbst von Repressalien bedroht. Selbst wer nicht direkt an den Demonstrationen teilnimmt, sondern sich selbst nur solidarisch erklärt oder die Gewalt des Staates verurteilt, gerät ins Visier des Regimes. Mehr als 14.000 Personen sind festgenommen worden; nicht alle davon sind selbst auf der Straße gewesen. Verhaftete werden im Staatsfernsehen öffentlich vorgeführt und vorverurteilt. Verschiedene Vorwürfe, wie etwa Krieg gegen Gott oder Korruption auf Erden, werden erhoben, auf denen in der islamischen Republik Iran die Todesstrafe steht. Die iranische Justiz wirft den Demonstranten subversive Aktivitäten vor, wie Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder öffentliche Gebäude. Vgl. Zeit-Online, Bereits mindestens tausend iranische Demonstranten angeklagt, vom 8. November 2022; tagesschau.de, Droht Protestteilnehmern die Todesstrafe? vom 7. November 2022; NZZ, Irans Regime droht seinen Gegnern mit der Todesstrafe vom 3. November 2022; FAZ, 1.000 Demonstranten im Teheran angeklagt vom 1. November 2022. Mittlerweile ziehen sich Proteste durch das ganze Land und die gesamte iranische Bevölkerung. Es gab Kundgebungen in 160 Städten. Das iranische Regime machte – nicht zum ersten Mal – das Ausland verantwortlich. Die Regierung ging und geht mit großer Brutalität gegen die Demonstranten vor. Es gibt viele Videos von Polizeigewalt und Repressionen. Immer wieder gehen auch Einsatzkräfte in zivil gegen Demonstrierende vor. Inzwischen soll es bis heute nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen rund 500 Tote geben, außerdem sollen mehr als 18.000 Menschen festgenommen worden sein. Auf Seiten der Einsatzkräfte des Regimes gab es demnach mehr als 60 Tote. Es gibt eine Reihe von Todesurteilen. Die ersten Verurteilten wurden hingerichtet, teilweise nach einem erzwungenen Geständnis, wobei das erpresste Geständnis seit vielen Jahren im Iran System hat. Auch auf Seiten der Demonstrierenden kommt es zu Gewalt bis hin zur Tötung von Einsatzkräften. Der Revolutionsführer Al Chamenei hat entschieden, auf nackte Gewalt zu setzen. Die Staatskräfte sind angewiesen, mit Härte vorzugehen und auch den Tod von Protestierenden in Kauf zu nehmen. Die Gewalt wird wahllos eingesetzt. Selbst zufällige Passanten, Jugendliche und Kinder bleiben nicht verschont. Inhaftierte berichten über lange Verhöre, Schläge, Schlafentzug und Drohungen, auch Familienangehörige festzunehmen. Geständnisse oder Reuebekenntnisse werden unter Folter erpresst und auf Video aufgenommen. Auch Augenzeugen und Familienangehörige werden drangsaliert. Vgl. etwa Deutschlandradio – Drei Monate Proteste im Iran vom 17. Dezember 2022; Die Zeit, Gehängt im Namen Gottes vom 15. Dezember 2022; FAZ, Iran warnt vor einem Bürgerkrieg vom 18. November 2022 sowie Amnesty International, Journal, „Frau, Leben, Freiheit“ vom 7. Dezember 2022; „Mullah muss weg“ vom 5. Dezember 2022; „Mindestens 21 Menschen von Todesstrafe bedroht“ vom 18. November 2022 sowie Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing-Notes vom 19. Dezember 2022, 12. Dezember 2022, 6. Dezember 2022, 28. November 2022, 21. November 2022, 15. November 2022, 7. November 2022 usw. Die iranische Regierung kennt weiterhin ausdrücklich keine Gnade. Sie sieht Feinde des Iran und deren Verbündete im Inland hinter den Protesten. Als Feinde begreift die iranische Führung die USA und Israel aber auch Saudi-Arabien, Großbritannien, Frankreich und Deutschland. Es gibt mehr als 500 Tode. Des Weiteren gibt es schwere Vorwürfe gegen Sicherheitskräfte im Iran, bewusst sexualisierte Gewalt gegen Demonstrantinnen einzusetzen bis hin zur Vergewaltigung siehe FR, Keine Gnade im Iran vom 28. Dezember 2022; NZZ, Schwere Vorwürfe gegen Polizisten im Iran: Vergewaltigen sie Demonstrantinnen? vom 25. Dezember 2022. Nach dieser Erkenntnislage wirken die aktuellen landesweiten Unruhen und Proteste im Iran sowie die repressiven Gegenmaßnahmen durch den iranischen Staat bei einer Rückkehr jedenfalls dann gefahrbegründend bzw. gefahrerhöhend, wenn die asylsuchende Person schon zuvor wegen ihres Vorfluchtverhaltens und/oder wegen ihres Verhaltens im Ausland im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden stand und steht. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 2. Januar 2023 - W 8 K 22.30737 -, juris, Rn. 46. Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Im Fokus der Sicherheitskräfte stehen aktuell offenbar vielmehr die Teilnehmer an den Protestveranstaltungen und Demonstrationen in Teheran und in den iranischen, vor allem den kurdischen Provinzen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar auch davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten aktuell massenhaft auftritt, - vgl. etwa tagesschau, Demonstration in Berlin - Zehntausende gegen Irans Führung, 22. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/protest-iran-berlin-101.html); WDR, Proteste im Iran: Tausende bei Demos in Köln und Düsseldorf, 29. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www1.wdr.de/nachrichten/iran-demos-koeln-duesseldorf-100.html) - lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Eine andere Bewertung ist auch nicht mit Blick auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 28. November 2022 (Gz. 58-9-516.80- E 0522) angezeigt. Darin wird zwar ausgeführt, dass im Iran staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, besonders schwerwiegend und verbreitet seien. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik als solches richte und die zugleich Auslandskontakte unterhielten, könnten der Spionagebeschuldigt werden. Strafverfolgung erfolge selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Inhaftierten drohe insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (Todesstrafe, Folter, Isolationshaft, Misshandlung, sexuelle Übergriffe). Ob sich diese Einschätzung nur auf Aktivitäten im In- oder auch solche im Ausland bezieht, wird aus der Auskunft nicht deutlich. Weiter heißt es in der Auskunft, es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden jegliche Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auch im Ausland überwachen und über die Teilnahme an Protestveranstaltungen und Äußerungen in den sozialen Medien informiert seien. Welche Auswirkungen die aktuellen Proteste im Iran auf das Risikoprofil in Deutschland nur niedrigprofiliert exilpolitisch aktiver Asylsuchender haben, bleibt indes auch nach dieser Auskunft spekulativ. Hierzu heißt es, es sei dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, wie die Behörden die Teilnahme an Protestveranstaltungen, den Kontakt zu christlichen Gemeinden und exilpolitischen Organisationen im Ausland und regimekritische Beiträge in den sozialen Netzwerken im Einzelfall bewerten würden. Es könne bei Einreise aus dem Ausland zu Befragungen durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt und zu eingehenden Untersuchungen elektronischer Kommunikationsmittel kommen. Das Auswärtige Amt könne nicht ausschließen, dass sich diese Befragungen angesichts der aktuellen Lage verstärkt auf Aktivitäten im Ausland beziehen würden. Konkrete Belege werden indes nicht benannt. Das Gericht verkennt nicht das sich in diesem Zusammenhang häufig stellende Problem, dass keine relevante und größere Zahl von Referenzfällen zu bestimmten Verfolgungsszenarien bekannt geworden ist und auch individualisierbar belegt werden kann. Es handelt sich um eine für den Flüchtlingsschutz grundlegende und nicht untypische Problemstellung. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Regimen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen. Unter solchen Umständen kommt den in den einzelnen Erkenntnisquellen dargelegten Berichten zur allgemeinen Menschenrechts- und Verfolgungssituation in dem betreffenden Herkunftsland hervorgehobene Bedeutung zu. Aus ihnen sind Schlussfolgerungen auch auf die den Einzelnen treffende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu ziehen. Demgemäß können auch allgemeine Erkenntnisse zur Verfolgungssituation eines Landes in Verbindung mit einer nur begrenzten Anzahl bekannt gewordener Verfolgungsfälle im Einzelfall die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass in Wahrheit die Zahl der tatsächlichen Verfolgungsfälle erheblich über der der dokumentierten Sachverhalte liegt bzw. für den Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland liegen wird. Dagegen kann eine Flüchtlingsanerkennung nicht ausschließlich von einer nach Person und Schicksal der Opfer genau spezifizierten Auflistung von konkreten Verfolgungsfällen abhängen. Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkreten Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. November 1991 - A 16 S 1731/89 -, juris, Rn. 55, vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris, Rn. 34 ff. und vom 21. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris; so auch OVG Thüringen, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, juris, Rn. 29. Dem Gericht sind aus den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln jedoch keine Referenzfälle zu Verfolgungsmaßnahmen gegen nicht exponiert agierende Exiliraner durch den iranischen Staat im Ausland oder bei deren Rückkehr bekannt, aus denen sich eine Dunkelziffer tatsächlicher, aber nicht dokumentierter Verfolgungsfälle und damit auch die erforderliche Verfolgungswahrscheinlichkeit extrapolieren ließe. Die Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr muss aber zur vollen Überzeugungsgewissheit gestellt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass sich eine unklare Faktenlage bei der Überzeugungsbildung im Zweifel zu Gunsten des Schutzsuchenden auswirkt ("benefit of doubt"). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 19. Auch wenn die Prognose keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vorzunehmen. Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 22. Kann das Gericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger individuell drohenden Verfolgung weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung gewinnen und sieht es keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Zuvor bedarf es aber stets einer eingehenden Analyse der Erkenntnisquellen und der sich hieraus ergebenden Erkenntnisse. Dabei hat das Gericht aufgrund des wertenden Charakters des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch zu berücksichtigen, worauf etwaige Ungewissheiten und Unklarheiten zurückzuführen sind und ob sich nicht zumindest in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen hinreichende Indizien ergeben, die bei zusammenfassender Bewertung eine eigene Prognoseentscheidung zur Rückkehrgefährdung ermöglichen. Nur wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 23. So liegt der Fall hier. Das Gericht verkennt nicht, dass die Auskunftslage hinsichtlich der Frage, ob sämtlichen im Ausland exilpolitisch aktiven Iranern unabhängig von einer Exponiertheit ihrer Tätigkeiten und Funktionen bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht, dürftig ist. Dies dürfte zum einen der geringen Rückführungsquote geschuldet sein. So wurden von Januar bis August 2022 nur 31 Iraner in den Iran abgeschoben; im gesamten Jahr 2021 waren es 28, darunter vorwiegend Straftäter. https://www.dw.com/de/deutschland-keine-abschiebung-in-den-iran-mehr/a-63887826 Zum anderen findet kein systematisches Monitoring zurückkehrender, abgelehnter iranischer Asylbewerber statt, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. Vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23. Mai 2022, S. 93 f. Da sich, wie ausgeführt, die Auswirkungen der aktuellen Proteste und deren blutiger Niederschlagung im Iran auf Rückkehrende im Augenblick nicht abschließend einschätzen lassen, gleichzeitig aber bisher kein Fall bekannt wurde, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden und zudem jedenfalls vor der jüngsten Verschärfung der Sicherheitslage im Iran zumindest in Einzelfällen im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden konnte, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten - vgl. BFA, Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23. Mai 2022, S. 93 f. - besteht nach Auffassung des Gerichts derzeit auch in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen keine hinreichende Tatsachengrundlage oder Indizienbasis für die Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auch solcher Rückkehrenden, deren exilpolitische Aktivitäten sie nicht aus der Masse der politisch aktiven Exiliraner herausragen lassen. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2022 - 10 K 2871/18.A -, juris, Rn. 43 ff., m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 2. Januar 2023 - W 8 K 22.30737 -, juris, Rn. 47; VG Potsdam, Urteil vom 23. November 2022 - VG 14 K 698/18.A -, juris. Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement als im vorstehenden Sinne exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Für die Feststellung einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgungsgefahr kommt es darauf an, ob der Schutzsuchende über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Aktivitäten entfaltet und/oder Funktionen wahrgenommen hat, die ihn aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und insofern für iranische Stellen als gefährlichen, auf die Verhältnisse in Iran einwirkenden Oppositionellen erscheinen lassen, so dass wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse seitens des iranischen Staates besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14 f., m.w.N.; und vom 16. Januar 2017 -13 A 1793/16.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10. März 2021 - 10 A 949/18 -, juris, Rn. 28. Indizien hierfür sind die Tätigkeit in herausgehobener Position für eine exil-oppositionelle Gruppierung, öffentliche Aktivitäten, die namentliche Kennzeichnung von Publikationen sowie das in-Erscheinung-Treten als Organisator von Demonstrationen, Kundgebungen oder ähnlichen Veranstaltungen; zu berücksichtigen sind dabei die Dauer, Kontinuität und Intensität der Betätigung. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. August 2015 - W 6 K 15.30206 -, juris, Rn. 33. Allein aufgrund der Mitgliedschaft in einer exil-oppositionellen Gruppierung kann danach grundsätzlich nicht von einem exponierten Auftreten als Regimegegner ausgegangen werden. Gleiches gilt für niedrigprofilierte Aktivitäten wie die bloße, wenn auch regelmäßige Teilnahme an Demonstrationen ohne Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion – ggf. verbunden mit dem Tragen von Plakaten oder dem Rufen von Parolen –, die Betreuung eines Büchertischs oder die öffentliche Verteilung von Informationsmaterial. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 10. März 2021 - 10 A 949/18 -, juris, Rn. 28; VG Sigmaringen, Urteil vom 15. November 2019 - A 3 K 6356/17 -, juris, Rn. 31; auch VG Frankfurt/Main, Urteil vom 3. September 2020 - 3 K 1414/19.A -, juris, Rn. 24. Bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen sind für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. August 2021 - 10 K 3100/18.A -, juris, Rn. 56. An Aktivitäten im Internet ist in gleicher Weise der Maßstab der Herausgehobenheit und Exponiertheit anzulegen, wie er für sonstige politische Aktivitäten gilt. Es ist nicht realistisch anzunehmen, dass jegliche private, unorganisierte, letztlich unprofessionelle und gleichwohl regimekritische Verbreitungsaktivität zu persönlichen Konsequenzen führen wird. Die Zahl der iranischen Blogger ist viel zu groß und das Heer der iranischen Web-Blogger viel zu anonym und unspezifisch, um insoweit Befürchtungen zu begründen. Dies gilt auch für die Nutzung von sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram. Regimekritische Veröffentlichungen im Internet, insbesondere in sozialen Medien können dann eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und der Betreffende als ein in exponierter Weise auftretender Regimegegner erscheint, von dem aus der Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2018 - 2 K 5777/18.A -, juris. Denn schon die Masse der von iranischen Oppositionellen betriebene Internetportale und Blogs spricht dagegen, für alle gleichermaßen eine Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die Zahl derartiger Internetseiten wurde schon vor über zehn Jahren auf 60.000 geschätzt. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. September 2011 - 6 A 1005/10.A - , juris, unter Bezugnahme auf die Auskunft des Deutschen Orientinstituts vom 21. Oktober 2010 an den Hess. VGH. Mittlerweile sind die Internetnutzung und die Anzahl der dort verbreiteten Beiträge um ein Vielfaches, wenn nicht sogar exponentiell höher. Dies gilt sowohl für entsprechende Webseiten als auch für die sozialen Medien. Es gibt allein im Iran Millionen gesperrter Internetseiten. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, vom 22. Dezember 2021, S.37. Daher ist es unrealistisch, dass jegliche regimekritische Internetnutzung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu persönlichen Konsequenzen führen würde. siehe schon Deutsches Orientinstitut vom 22. Oktober 2010 an den Hess. VGH, S. 10; VG Würzburg, Urteil vom 31. Januar 2022 - W 8 K 21.31264 -, juris, Rn. 70. Erfolgt die Verbreitung regimekritischer Äußerungen im Internet, etwa über einen Blog oder soziale Medien, so sind für die Annahme eines exponierten Auftretens vor allem die Reichweite und der Inhalt der Aktivitäten von Bedeutung: Die bloße (Weiter-)Verbreitung oder sonstige Übernahme von fremden Beiträgen dürfte weniger verfolgungsträchtig sein als eigene kritische Äußerungen oder die Veröffentlichung von Informationen, an deren Geheimhaltung oder propagandistischer Nutzung der iranische Staat ein besonderes Interesse hat. Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2018 - 2 K 5777/17.A -, juris, Rn. 30 ff., insbesondere Rn. 34. Ferner ist davon auszugehen, dass es den iranischen Behörden trotz der zur Verfügung stehenden umfangreichen technischen Möglichkeiten nicht möglich sein dürfte, sämtliche Internetaktivitäten der Opposition bis ins Detail zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass sich die iranischen Behörden vorrangig auf die Internetaktivitäten von Personen konzentrieren, die aus der Masse der im Internet präsenten Oppositionellen hervortreten, weil ihre Aktivitäten aus Sicht der iranischen Behörden geeignet sind, auf die Verhältnisse in Iran ernsthaft einzuwirken und eine Gefahr für das Land begründen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Betreffende das Internet auf Grund des eigenen hohen Verbreitungsgrads als "Werkzeug" für die eigene - regimekritische - politische Betätigung bzw. deren Organisation einsetzt und/oder etwa (zugleich) intensive Kontakte zu oppositionellen iranischen Exilgruppen bestehen. Bei sonstigen untergeordneten - massentypischen - exilpolitischen Internetaktivitäten mit regimekritischen Inhalten ist nicht damit zu rechnen, dass sie den iranischen Behörden bekannt werden bzw. der Betreffende als besonders aktiver Regimegegner und Gefahr für den iranischen Staat angesehen wird. Dies gilt insoweit auch für die Nutzung der sozialen Netzwerke bzw. Kurznachrichtendienste wie Facebook, Instagram, Twitter, etc. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 20. Mai 2022 - 10 K 2251/20.A -, juris, Rn. 42, m.w.N.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken, Schnellrecherche vom 25. April 2019, S. 4 ff. Berichten zu Folge ist die Kontrolle sozialer Netzwerke bei Einreise am Flughafen in Teheran eher unüblich. Zudem bestehe nur ein geringes Interesse der iranischen Behörden an der Verfolgung von abgelehnten Asylbewerbern wegen deren Aktivitäten im Ausland. Dies schließe regierungskritische Kommentare in den sozialen Medien, die Konversion zum Christentum und LGBTI-Aktivitäten ein. Vgl. Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (CGRS): Iran. Treatment of returnees by their national authorities, vom 30. März 2020, S. 7, m.w.N.; Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT): Country Information Report. Iran, 14. April 2020. S. 70. Dies zugrunde gelegt, zeigt der Vortrag der Klägerin zu ihren exilpolitischen Aktivitäten nicht auf, dass diese geeignet wären, sie als in exponierter Weise auftretende Regimegegnerin erscheinen zu lassen, deren Aktivitäten dem iranischen Staat bekannt geworden sein könnten und von der aus Sicht der iranischen Sicherheitsorgane eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht. Die Klägerin hat nicht substantiiert geltend gemacht, eine herausgehobene Funktion bei der Organisation oder Durchführung der von ihr besuchten Demonstrationen übernommen zu haben. Das genügt nach den obigen Maßstäben nicht für die Annahme eines flüchtlingsschutzrelevanten Gefährdungsprofils. Allein der Umstand, dass über die Demonstrationen in sozialen Medien bzw. im Internet berichtet worden sein mag und die Klägerin anhand der veröffentlichten Fotos grundsätzlich auch identifizierbar sein könnte, führt nach den eingangs dargestellten Maßstäben nach der Erkenntnislage ebenfalls nicht dazu, dass sie als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht. Ebenso wenig ist erkennbar oder substantiiert dargetan worden, dass die regimekritischen Internetaktivitäten der Klägerin sich vom Engagement einer Vielzahl iranischer Asylbewerber im Internet abheben würden. Angesichts der in den sozialen Netzwerken bzw. einschlägigen Internetforen verfügbaren Masse an Mitteilungen ist eine herausragende und exponierte Funktion der Klägerin nicht festzustellen; dies gilt schon mit Blick auf die geringe Reichweite der Internetaktivitäten der Klägerin, deren Instagram-Profil nach eigenen Angaben etwas mehr als 100 „Follower“ und die noch weniger Kontakte bei Facebook hat, sodass nicht anzunehmen ist, dass die Äußerungen der Klägerin - auch wenn auf Facebook veröffentlichte Beiträge über 1.000 „Viewer“ gehabt haben sollen - ein derart großes Publikum erreichen, dass von einer relevanten Reichweite auszugehen ist. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass ihre Beiträge in sozialen Netzwerken sensible Informationen enthalten (können), die der iranische Staat als Gefahr ansehen könnte, oder eine besondere Breitenwirkung entfalteten, die sie als oppositionellen Aktivistin in hervorgehobener Position erscheinen ließen, an der iranische Behörden ein individualisiertes Verfolgungsinteresse haben könnten. Insgesamt sind die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin als niedrigprofiliert und „massentypisch“ zu bezeichnen und begründen nicht die Annahme, der iranische Staat könne ihn wegen dieser Auslandsaktivitäten als ernstzunehmenden Regimegegner in den Blick genommen haben. Auch wenn nach alledem eine Verfolgung der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden mag, besteht nach der Auskunftslage und der darauf basierenden Rechtsprechung nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung. 2. Die Klägerin kann ferner keinen subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach dem oben bereits Gesagten ist das Vorliegen entsprechender Umstände nicht ersichtlich. 3. Ferner bestehen in der Person der Klägerin keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insofern wird zgem. § 77 Abs. 3 AsylG auf die desbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht nach Überprüfung folgt. 4. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG bestimmt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist die Abschiebungsandrohung objektiv unionsrechtswidrig, weil der angefochtene Bescheid für den Lauf der Ausreisefrist von 30 Tagen ausdrücklich auf die Bekanntgabe der Bundesamtsentscheidung abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris, Rn. 27. Die Klägerin ist indes durch diese anfängliche objektive Unionsrechtswidrigkeit des Bescheides mit und durch die Klageerhebung wegen des Eintritts der im Gesetz (§ 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG) und im Bescheid benannten außerprozessualen Bedingung nicht mehr beschwert. Die ursprüngliche, objektiv unionsrechtswidrige Fristsetzung ist damit durch eine unionsrechtskonforme Fristsetzung ersetzt worden. Diese neue Regelung der Ausreisefrist verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris, Rn. 12 ff., 28. Da die Klägerin Staatsangehörige des Iran ist, ist nicht zu bemängeln, dass ihr die Abschiebung gerade in diesen Staat angedroht wurde. Auch im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtsfehlerfrei. 5. Soweit sich die Klägerin schließlich gegen die unter Ziffer 6 des angefochtenen Bundesamtsbescheides getroffene Regelung wendet, mit der für sie eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung vorgenommen wurde, hat sie hiermit ebenfalls keinen Erfolg. Denn die Regelung in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides stellt sich gleichfalls als rechtmäßig dar. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die Beklagte hat die Frist im Fall der Klägerin auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung und damit im mittleren Bereich des durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Spielraums festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Befristung nicht rechtmäßig ist bzw. die Klägerin einen Anspruch auf eine weitergehende Verkürzung der gesetzten Frist hätte, sind nicht ersichtlich oder vorgebracht worden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.