Urteil
2 K 2666/20.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0511.2K2666.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 in G. (Iran) geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ sie ihr Heimatland etwa im 00.0000. Nachdem sie am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, stellte sie am 00.00.0000 einen förmlichen Asylantrag. Zu dessen Begründung gab die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 00.00.0000 in Bielefeld im Wesentlichen an, dass sie und ihr Ehemann im Iran von einer Kundin ihres Friseursalons missioniert worden und daraufhin zum Christentum konvertiert seien. Die iranischen Sicherheitsbehörden hätten davon Kenntnis erlangt und sie vorgeladen. Daraufhin hätten sie sich zur Flucht entschieden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin gegenüber dem Bundesamt wird gem. § 77 Abs. 3 AsylG auf die Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids sowie die Niederschrift über die Anhörung der Klägerin durch das Bundesamt verwiesen. Mit Bescheid vom 00.00.0000, der Klägerin am 00.00.0000 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt, lehnte das Bundesamt unter den Ziffern 1 bis 3 den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab. Unter Ziffer 4 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner forderte es die Klägerin unter Ziffer 5 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; im Falle der Klagerhebung ende die Frist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte das Bundesamt der Klägerin die Abschiebung in den Iran an. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist werde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt. Unter Ziffer 6 schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klägerin hat am 15. Oktober 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorträgt, dass sie zum christlichen Glauben übergetreten sei und auf diesen nunmehr festen Bestandteil ihres Lebens nicht mehr verzichten könne. Sie besuche regelmäßig Gottesdienste und nehme rege am Gemeindeleben teil. Hierzu hat die Klägerin eine Taufurkunde der Z. über ihre am 5. Dezember 2021 erfolgte Taufe und eine Mitgliedsbestätigung jener Kirchengemeinde vom 3. April 2021 vorgelegt (Bl. 62. f. der Gerichtsakte). Zudem macht die Klägerin unter Vorlage entsprechender Lichtbilder (Bl. 58 ff. der Gerichtsakte) geltend, dass sie an mehreren exilpolitischen Demonstrationen teilgenommen habe. Außerdem hat die Klägerin eine undatierte Bescheinigung des Vereins „E..“ vorgelegt, wonach sie aktives Mitglied des Vereins sei und an „den meisten“ Protestkundgebungen teilgenommen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration vom 21. September 2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. Mit Beschluss vom 2. März 2023 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf den Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Datenträgers (Beiakte 002) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Der ausdrücklich nur auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Anerkennung als Asylberechtigte sowie (hilfsweise) zur Gewährung des subsidiären Schutzes gerichtete Klagantrag ist mangels Anhaltspunkten für eine bewusste Beschränkung auf diese Streitgegenstände sachdienlich gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass (weiter hilfsweise) auch die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - 9 A 689/18.A -, juris, Rn. 6 ff. und vom 8. Mai 2018 - 9 A 1434/18.A -, juris, Rn. 9 ff., jeweils m.w.N. B. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat im für die Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG (I.) oder auf die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG kann sie nicht beanspruchen (III.). Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind (IV.). Die Abschiebungsandrohung (V.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (VI.). Der angefochtene Bescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 bis 3e AsylG zu. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Eine solche Verfolgung kann nach § 3c AsylG nicht nur vom Staat ausgehen (Nr. 1), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur vom Staat (Nr. 1) oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) geboten werden. Er muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat (Nr. 1) und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorausgesetzte Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 19. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher, unionsrechtlich geprägter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) - sog. Qualifikationsrichtlinie - enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 21. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie und nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 21 f. zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 - , juris, Rn. 49 Entkräftet wird die Beweiskraft der Vorverfolgung nur, wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründet haben, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30. Mai 2017 - A 9 S 991/15 - , juris, Rn. 28, und vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 - , juris, Rn. 43, sowie vom 3. November 2016 - A 9 S 303/15 - , juris, Rn. 35; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 29 Rn. 54 ff.; weiterhin auf den Begriff der hinreichenden Sicherheit abstellend: OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 287/17 - , juris, Rn. 28, wonach stichhaltige Gründe dann gegeben seien, wenn aktuell eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ bestehe, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen sei und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht bestehe. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 - , juris, Rn. 42; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - , juris, Rn. 32. Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35 f. m.w.N. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33, m.w.N. Bei der Frage religiös begründeter Verfolgungsgefahren, wie sie hier unter anderem geltend gemacht werden, kommt es nicht nur auf zu befürchtende Eingriffe in die Freiheit, den Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren an, sondern auch auf zu befürchtende Eingriffe in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben, an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 24, m.w.N. Ein hinreichend schwerer Eingriff setzt dabei nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 26 m.w.N. Allerdings ist dabei die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an der Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11. Ist dies jedoch - wie nach der derzeitigen Verfolgungslage im Iran - nicht der Fall - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 22, m.w.N. - ist aufbauend auf der Kirchenmitgliedschaft bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis für den Asylbewerber zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist; maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist - vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27 - ohne dass damit eine inhaltliche "Glaubensprüfung‟ verbunden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 31. Die Prüfung obliegt insoweit dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27. Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Asylbewerber die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, dürfen sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken, sondern haben insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27. Die religiöse Identität lässt sich dabei als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 33. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis des Betroffenen grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 30 f., und Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 72 sowie Beschlüsse vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 10 und vom 10. September 2014 - 13 A 1171/14.A -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, Rn. 63. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf bloßen Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, juris, Rn. 22. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Der vom Asylantragsteller zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringende Nachweis der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung ist nicht bereits durch den Vollzug der Taufe und die Vorlage einer Taufbescheinigung erbracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 6 A 3975/19.A - , juris, Rn. 13, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 13 A 1120/17.A -, juris, Rn. 10 ff., Beschluss vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 8 ff. und Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 37 ff. Bundesamt und Gerichte sind nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zu Grunde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 30. Von einem Erwachsenen ist im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 34. Dabei dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner religiösen und kulturellen Prägung und seiner intellektuellen Disposition abhängen. Vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, wie etwa der religiösen Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, der Frage einer Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, des äußeren Anstoßes für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, der inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, der Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfelds, des Wissens über die neue Religion und die Konversionskirche, der Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie der Art und des Umfangs der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel der Teilnahme an Gottesdiensten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 35 m.w.N. Dabei kann die Vertrautheit des Schutzsuchenden mit den Lehraussagen einer Religionsgemeinschaft zwar ein Indiz für die identitätsprägende Bedeutung eines Übertritts zu dieser Religion darstellen; eine notwendige Voraussetzung ist sie aber nicht - vielmehr kann bei Vorliegen aussagekräftiger und gewichtiger Umstände des Einzelfalls eine identitätsprägende Hinwendung zum Glauben auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 38. Jedoch wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 6 A 3975/19.A - , juris, Rn. 13, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 13 A 1120/17.A -, juris, Rn. 10 ff., Beschluss vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 8 ff. und Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 37 ff. Gemessen an diesen Maßstäben besteht für die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung aus religiösen oder anderen Gründen. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts weder verfolgt aus dem Iran ausgereist, noch liegen relevante Nachfluchtgründe vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass sich die Klägerin vor ihrer Ausreise aus dem Iran dem Christentum zugewandt hat und infolgedessen verfolgt worden oder auch nur verfolgungsgefährdet gewesen ist (1.). Auch ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin nach ihrer Ausreise aus dem Iran in Deutschland dergestalt zum Christentum konvertiert ist, dass dieses nunmehr nachhaltig ihre religiöse Identität prägt (2.). Andere relevante Nachfluchtgründe gemäß § 28 AsylG liegen ebenfalls nicht vor (3.). 1. Der Klägerin droht keine Verfolgung aufgrund eines Vorfluchtgeschehens, sodass ihr nicht die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugutekommt. Das Gericht glaubt der Klägerin im Ganzen nicht ihr Vorbringen zu ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben im Iran und dem daran angeblich anknüpfenden, als fluchtauslösend bezeichneten Geschehen. Die Klägerin hat sich im Kernbereich der Schilderung ihres vermeintlichen Verfolgungsschicksals in gravierende Widersprüche verwickelt, die durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt des Geschilderten begründen. Gegenüber dem Bundesamt hatte die Klägerin die Umstände, die letztlich zur Aufdeckung ihrer Konversion geführt haben sollen, noch wie folgt geschildert: „An einem Dienstag, als wir wieder den Unterricht hatten, ich werde ihnen jetzt eine Kurzfassung erzählen, an dem Tag ging der Unterricht länger, und zwar viel länger, sodass wir mit der Dame auch im Friseursalon zu Abend gegessen haben. Als wir gegessen haben, klopfte jemand an die Tür. Ich hatte die Bibel und meine Notizen auf dem Tisch gehabt. Ich habe die Bibel sofort in eine Schublade getan. Das war aber die Familie meines Mannes, die sich gewundert hat, warum wir so spät am Abend noch im Laden sind. Danach sind wir auch nach Hause gegangen. Ich habe aber vergessen, dass ich die Bibel in die Schublade gelegt hatte. Ich habe sie dort liegen lassen. Am nächsten Tag wollte wieder eine Kundin einen Friseurtermin von mir haben. Sie sagte, sie wolle gerne in den Laden kommen, wenn wenig los sei. Als sie kam und ich meine Arbeitskleidung, meinen Kittel, rausholen wollte, das war die Schublade direkt unter dem Spiegel, da hat die Frau die Bibel gesehen. Sie wollte wissen, ob es das christliche Buch, die Bibel, ist. Ich habe versucht, so geschickt wie ich es konnte, das Thema zu wechseln. Ich habe gesagt, nein, das ist ein Kalender. [...] Ungefähr 2 Stunden nachdem die Frau fertig war und gegangen war, zwei oder drei Stunden danach, rief mich mein Mann S. an, und sagte zu mir, dass ein Etelaat Fahrzeug vor dem Friseursalon stehen würde.“ Davon unterscheidet sich die Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung fundamental, denn hier führte sie auf die Frage, wie die Bibel in ihrem Friseursalon gefunden worden sei, aus: „Ich hatte am Dienstag mit X. Unterricht. Sie sagte, ich solle mich vorbereiten und einen Termin für meine Taufe nennen. Ich solle mir überlegen, an welchem Tag die Taufe stattfinden solle, damit meine Schwiegermutter, die ja nebenan wohnte, nicht vorbeikommt an dem Tag. Mein Mann und ich waren bei der Familie meiner Schwester eingeladen. Es ist so, dass die Kinder sich immer auf meine Tasche stürzen, um zu sehen, ob ich Süßigkeiten darin habe. Da ich das wusste, habe ich die Bibel in meinem Friseursalon in eine Schublade gelegt und die Tür zugemacht. Ich dachte, ich würde die Bibel am nächsten Tag mitnehmen. Am nächsten Tag bin ich in den Friseursalon, weil ich die Bibel abholen wollte. Es ist so, dass ich dort einen großen Spiegel habe. Darunter war eine Schublade und darin war die Bibel. Ich habe die Bibel herausgenommen. Es war ja auch keine Kundin mehr im Salon. Ich dachte, es wäre schön, wenn ich einen Vers heraussuche, der mir gefällt und der dann bei meiner Taufe aufgesagt wird. In dem Moment, als ich da mit dem Buch stand, ist jemand in den Laden gekommen. Es ist ja so, dass mein Laden im Erdgeschoss ist. Wenn man hereinkommt, sind dort Paravents, damit man von außen nicht hereingucken kann. An der Tür hängt auch eine Glocke, die klingelt, wenn jemand den Laden betritt. Es dauert dann 10 bis 15 Sekunden bis die Person sichtbar wird. Ich stand dort mit der Bibel in der Hand mit dem Blick nicht zur Tür. Ich dachte, es sei viel-leicht meine Schwiegermutter, die hereinkommt, aber es war eine Frau mit Schleier. Sie fragte mich, ob ich Zeit hätte, um ihr die Haare zu schneiden. Ich habe ihr dann gesagt, sie solle erstmal Platz nehmen.“ Beide Versionen sind schlechthin unvereinbar. Eine plausible Erklärung für diese eklatant abweichenden Darstellungen wusste die Klägerin nicht anzubieten. Soweit sie sich darauf berufen hat, sie sei bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ständig unterbrochen worden, ist dieser Einwand als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Dem Anhörungsprotokoll lässt sich keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass die Klägerin an einer vollständigen und zusammenhängenden Schilderung ihres vermeintlichen Verfolgungsschicksals gehindert worden wäre. Im Gegenteil ist der Klägerin offenkundig die Gelegenheit eingeräumt worden, umfassend zu ihren Fluchtgründen vorzutragen, die sie daraufhin im freien Vortrag dargelegt hat (vgl. S. 5 des Anhörungsprotokolls). Dass sie dabei unterbrochen oder zu einer gerafften Darstellung gedrängt worden wäre, geht aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor. Anschließend ist die Klägerin ausdrücklich gefragt worden, ob sie vollständig von ihren Fluchtgründen berichtet habe, was die Klägerin bejaht hat. Erst danach sind Rückfragen der anhörenden Person gestellt worden. Überdies sind der Klägerin ihre protokollierten Einlassungen am Ende der Anhörung 65 Minuten lang rückübersetzt worden. Die Klägerin hat insofern auf dem Kontrollbogen bestätigt, dass das rückübersetzte Protokoll der Anhörung ihren Angaben entspreche und ihre Angaben vollständig und wahr seien. Im Übrigen könnten auch Unterbrechungen der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt nicht erklären, warum die Klägerin im Rahmen zweier Anhörungen ein- und denselben Sachverhalt in derart unterschiedlichen Varianten vorträgt. Das beschriebene Aussageverhalten lässt angesichts der offenbar gewordenen gravierenden Widersprüche im Sachvortrag zum Kerngeschehen zur Überzeugung des Gerichts den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit der Klägerin zu - vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Schlusses OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 16 ff., m.w.N. - mit der Folge, dass der Klägerin auch im Übrigen ihr Vorbringen – jedenfalls soweit es in einem inhaltlichen Zusammenhang mit ihrem behaupteten Verfolgungsschicksal steht – nicht geglaubt werden kann. Dies schließt auch die Behauptung der Klägerin ein, sie habe sich im Iran aufgrund des missionarischen Wirkens einer Kundin namens X. innerlich dem christlichen Glauben zugewandt. Insoweit vermag das Gericht in Anbetracht der offensichtlich unwahren und bislang nicht revidierten Angaben zum unmittelbar fluchtauslösenden Geschehen jedenfalls nicht mehr die volle Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Klägerin zu den Beweggründen und Umständen ihrer Konversion, die überhaupt erst zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen geführt haben soll, zu gewinnen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass aus der fehlenden Glaubhaftigkeit von einzelnen Teilen des Vorbringens nicht gleichsam "automatisch" der Schluss auf ein insgesamt unglaubhaftes Vorbringen des Asylbewerbers gezogen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 19 A 2171/06.A -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 27 ZB 98.33989 -, juris, Rn. 2, m.w.N.; zu Rückschlüssen auf die Glaubhaftigkeit von anderen, selbstständig zu beurteilenden Fluchtgründen, insbesondere Nachfluchtgründen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1996 - 2 BvR 1318/95 -, juris. Vorliegend ist die Behauptung einer Konversion oder zumindest einer Hinwendung zum christlichen Glauben indes inhaltlich derart mit dem vermeintlichen Verfolgungsgeschehen verflochten, dass dem Gericht insofern eine Aufspaltung in einen glaubhaften und einen unglaubhaften Teil nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit möglich ist. Es ist dabei nicht Aufgabe des Gerichts, den Asylbewerber zu einem schlüssigen Vortrag hinzuführen - vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 5 A 527/19.A -, juris, Rn. 27 - oder bei der Unterbreitung eines zusammenhängenden, aber in wesentlichen Teilen der Schilderung unglaubhaften Sachverhaltskomplexes zu versuchen, noch einen wahren Kern herauszuschälen und dabei entstandene Lücken in der Darstellung des behaupteten asylerheblichen Sachverhalts - wie etwa hinsichtlich des tatsächlichen Ausreisegrundes - mit „wohlwollend“ unterstellten Annahmen zu Gunsten des Asylbewerbers zu schließen. Nach alledem ist auch der Behauptung der Klägerin, ihr drohe bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung, weil ihr Ehemann sie mutmaßlich denunziert habe und mit den iranischen Behörden kollaboriere, der Boden entzogen. 2. Mangels glaubhafter Darstellung der Konversionsumstände ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin nach ihrer Ausreise aus dem Iran aufgrund eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels vom Islam zum Christentum übergetreten und die Betätigung dieses Glaubens nunmehr prägender Bestandteil ihrer religiösen Identität ist. Die glaubhafte Schilderung der Beweggründe für den Glaubensübertritt ist indes unabdingbare Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Konversion. Ein Konvertit, der vom muslimischen zum christlichen Glauben übertritt, muss nach den konversionsfeindlichen Verhältnissen im Iran regelmäßig bereit sein, sich aus seinen bisherigen gesellschaftlichen und familiären Zusammenhängen zu lösen und/oder seinen neuen Glauben zumindest zu verheimlichen, und hat zudem bekanntermaßen Gefahren zumindest für seine physische Freiheit zu fürchten. Vor dem Hintergrund dieser schwerwiegenden Konsequenzen ist zu erwarten, dass ein echter Konvertit die Gründe für den Glaubenswechsel ernst und intensiv erwogen hat. Dementsprechend kann von einem echten Konvertiten erwartet werden kann, dass er sich zu den in Rede stehenden Gründen und Motiven seines Glaubenswechsels und vor allem auch zu den zentralen Inhalten des neuen Glaubens - jeweils nach Maßgabe seiner Erkenntnis-, Einsichts- und Ausdrucksmöglichkeiten - eingehend und sachhaltig äußern kann. Fehlt es einem (angeblichen) Konvertiten an dieser Fähigkeit, wird die Konversion nach Überzeugung des Gerichts nur aus asyltaktischen Gründen behauptet, ohne dass hinter dieser Behauptung eine echte Glaubensüberzeugung stünde. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2019 - 5 K 5819/17.A -, juris, Rn. 30. An einem überzeugenden Konversionsnarrativ fehlt es hier. Nach dem Bekunden der Klägerin soll ihr Glaubenswechsel bereits im Iran seinen Ausgang genommen haben, weil sie sich bereits hier vom Islam abgekehrt und dem Christentum zugewandt haben will. Damit hat die Klägerin selbst einen Bezug ihrer Konversion zu ihrer - nach Überzeugung des Gerichts insgesamt gerade nicht glaubhaften - Schilderung des Vorfluchtgeschehens hergestellt. Diese Bezugnahme auf unglaubhaftes Vorbringen wirkt sich auf die Glaubhaftigkeit des Nachfluchtvorbringens aus, sodass insgesamt keine hinreichend schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zu den Umständen der behaupteten Konversion vorliegen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 58; in diese Richtung auch VG Stuttgart, Urteil vom 26. März 2018 - A 11 K 5550/17 -, juris, Rn. 50; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Januar 2020 - 2 A 219/17 -, juris; Einen neuen, das Vorfluchtgeschehen überlagernden Strang, dem sich ein identitätsprägender religiöser Einstellungswandel losgelöst von ihren unglaubhaften Vorfluchtschilderungen entnehmen ließe - vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 - juris, Rn. 4 f.; Bay. VGH, Urteile vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 57 und vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 40; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris, Rn. 38; VG Bayreuth, Urteile vom 23. Mai 2022 - B 8 K 19.31797 -, juris, Rn. 100 und vom 9. August 2021 - B 10 K 19.30219 -, juris, Rn. 61; VG München, Urteil vom 29. September 2021 - M 28 K 18.34426, juris, Rn. 53 - hat die Klägerin nicht geschildert, sondern vielmehr auch noch in der mündlichen Verhandlung nicht unmaßgeblich auf die angeblichen Geschehnisse im Iran Bezug genommen. Das Gericht geht daher davon aus, dass dem formalen Glaubensübertritt der Klägerin kein ernsthafter religiöser Einstellungswandel zu Grunde liegt, sondern sie sich aus rein asylverfahrenstaktischen Gründen hat taufen lassen. Das Gericht bezweifelt nicht, dass die Klägerin sich mit dem Christentum beschäftigt und sich einige Kenntnisse darüber angeeignet hat. Bei diesen Kenntnissen handelt es sich aber um ein bei gehöriger Anstrengung für jedermann erlernbares Wissen, ohne dass hierfür ein Glaubensübertritt aus innerer, identitätsprägender Überzeugung erforderlich wäre. Vgl. etwa VG Bayreuth, Urteil vom 23. Mai 2022 - B 8 K 19.31797 -, juris, Rn. 108; VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2019 - 3 A 398/17 -, juris, Rn. 94; VG Stuttgart, Urteil vom 14. März 2017 - A 11 K 7407/16 -, juris, Rn. 50; VG Lüneburg, Urteil vom 17. August 2015 - 5 A 218/14 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 3 A 2822/12 -, juris. Solche Kenntnisse wird sich auch jeder halbwegs intelligente Asylbewerber, der sich ein Aufenthaltsrecht in Deutschland auf der asyltaktisch aussichtsreichen "Konversionsschiene" verschaffen will, anzueignen wissen. Ein positiver Erkenntniswert für die Ernsthaftigkeit der Konversion ist daher mit einem solchen Wissen allein in aller Regel nicht verbunden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2019 - 5 K 9351/17.A -, juris, Rn. 35; VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2019 - 3 A 398/17 -, juris, Rn. 94; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2013 - 23 K 4671/12.A -, juris, Rn. 36; Abstraktes Wissen dürfte meist mit intellektueller Befähigung korrelieren. Wer auf die Fragen des Gerichts nach den Kerninhalten einer Religion – nach entsprechender Vorbereitung – zutreffend antwortet, stellt damit lediglich unter Beweis, dass er die Anforderungen des Gerichts zuverlässig antizipieren konnte. Im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels wirklich aussagekräftig werden Kenntnisse über die neue Religion erst, wenn sie in eine glaubhafte "Zuwendungsgeschichte" und entsprechend glaubhafte "religiöse Lebensgeschichte" eingebunden sind, woran es hier aus den genannten Gründen fehlt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2019 - 5 K 9351/17.A -, juris, Rn. 35. Dass die nach außen gewandten konversionsbezogenen Handlungen der Klägerin - ihre Taufe, die Teilnahme am Gottesdienst und am Gemeindeleben, ihr ehrenamtliches Engagement usw. - zwingend von einer die religiöse Identität prägenden Annahme des Christentums getragen sein müssen, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2021 - 10 K 3480/18.A -, juris, Rn. 56. Vielmehr kann die Eingliederung in eine christliche Gemeinde auch in dem Wunsch nach Anschluss, persönlichen Bekanntschaften und menschlicher Zuwendung, kurzum dem Bedürfnis nach sozialer Eingebundenheit wurzeln. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26. April 2022 - AN 17 K 17.34206 -, juris, Rn. 34; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 3 A 2822/12 -, juris, S. 26 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 1. Dezember 2021 - 13 A 6199/17 -, juris, S. 21 des Urteilsabdrucks. Nicht zuletzt kann ein solches Verhalten auch allein asylverfahrenstaktisch motiviert sein. Vor diesem Hintergrund vermögen allein die Einbindung der Klägerin in eine Kirchengemeinde in Deutschland und ihre Kenntnisse über christliche Glaubensinhalte nicht das Fehlen einer nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderung des Konversionsprozesses zu kompensieren. Vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Schlusses erneut BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 -, juris, Rn. 5; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 3 A 2822/12 -, juris; so im Ergebnis auch VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2021 - 10 K 3480/18.A -, juris, Rn. 56. Gleiches gilt für einen behaupteten Wandel in der eigenen Lebensweise. Die Hinwendung zu einem Streben nach persönlicher Verbesserung und die Hilfe für Mitmenschen können zwar auf einer christlichen Motivation und auf der Annahme als verbindlich empfundener christlicher Werte und Moralvorstellungen beruhen; zwingend ist ein solcher Zusammenhang aus den genannten Gründen jedoch nicht. Allein der Umstand, dass die Klägerin zweifellos formal gesehen getaufte Christen ist, reicht nach dem oben Ausgeführten nicht aus, um eine von einer festen religiösen Überzeugung getragene Konversion zu belegen. Ist nach alledem nur von einem rein formalen, aus asylverfahrenstaktischen Erwägungen erfolgten Glaubenswechsel der Klägerin auszugehen, besteht kein Grund zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein von Art. 4 GG, Art. 9 EMRK, Art. 10 GrCh geschützter Glaube ist gerade nicht vorhanden. Ihre wahren Glaubensüberzeugungen muss die Klägerin gerade nicht verleugnen. Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 21. September 2017 - 6 K 5105/17.WI.A -, juris, Rn. 33. Es gibt auch keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asylverfahrenstaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 A 3129/19.A -, juris, Rn. 16, m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris, Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 07. November 2016 - 14 ZB 16.30380 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 25, m.w.N; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2019 - 5 K 9351/17.A -, juris, Rn. 41. Dem formal, nicht ernsthaft identitätsprägend Konvertierten ist es zuzumuten, sich nicht (mehr) auf seine - rein formale - Konversion zu berufen, sofern es im Rückkehrfall zu einer Befragung kommt, die für sich genommen keine relevante, einen Schutzstatus begründende Handlung darstellt. Von einer solchen Verhaltensweise dürfte im Hinblick auf eine ansonsten möglicherweise eintretende Gefährdungslage nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem auszugehen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 A 3129/19.A -, juris, Rn. 15. Selbst wenn die - rein formale - Konversion der Klägerin den iranischen Sicherheitsbehörden zu Kenntnis gelangt sein sollte, ergäbe sich daraus keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran. Soweit die Konversion eines ehemaligen Muslimen den iranischen Sicherheitsbehörden nachgewiesenermaßen bekannt geworden oder aber diese in einer Art und in einem Umfang öffentlich kundgetan wurde, die es hinreichend wahrscheinlich machen, dass sie den iranischen Behörden in Zukunft bekannt werden wird, ist für die zu prognostizierende Ergreifung von Sanktionen durch iranische Behörden im Anschluss an eine Überprüfung entscheidend, ob der bekanntgewordene Glaubenswechsel bzw. die Abkehr vom Islam aus Sicht der iranischen Behörden als Ausdruck einer regimekritischen Haltung nachvollziehbar identitätsstiftend erfolgt ist. oder aber lediglich eine für das Asylverfahren strategisch motivierte Entscheidung getroffen wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 A 3129/19.A -, juris, Rn. 16; m.w.N.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10, Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019, Seite 11 unter Bezugnahme auf Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, February 2018, Seite 8; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 30. November 2021 - 2 A 488/19.A -, juris, Rn. 50. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25. Januar 2021 - W 8 K 20.30746 -, juris, Rn. 28. Den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen, hierzu Asylverfahren betreiben und dabei auch häufig eine Konversion zu anderen Religionen behaupten. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. November 2016 - 14 ZB 16.30380 - juris, vom 8. August 2017 - 14 ZB 17.30924, vom 28. August 2017 - 14 ZB 30.625 und vom 9. Juli.2018 - 14 ZB 30670; VG Ansbach, Urteil vom 31. März 2022 - AN 17 K 17.33896 -, juris, Rn. 35. Bei der Rückkehr in den Iran kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 6 A 3923/19.A - juris; Beschluss vom 10. Februar 2017 - 13 A 293/17.A - juris; Beschluss vom 15. Juni 2011 - 13 A 1050/11.A; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2015 - A 3 S 1459/13 - juris; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Januar 2014 - A 2 A 911/11 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 14 ZB 13.30023 - juris; Beschluss vom 21. Januar 2013 - 14 ZB 12.30456 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 13 LA 176/10 - AuAS 2011, 174; VG Düsseldorf, Urteile vom 11. Oktober 2011 - 5 K 7134/10.A und vom 9. März 2011 - 5 K 3257/10.A;VG Ansbach, Urteil vom 31. März 2022 - AN 17 K 17.33896 -, juris. Da die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts nicht aufgrund einer schützenswerten religiösen Überzeugung, sondern allein aus asylverfahrenstaktischen Motiven lediglich formal zum Christentum konvertiert ist, ist es ihr bei einer Rückkehr in den Iran zumutbar, ihre Konversion zu widerrufen, sollte diese den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sein und ihnen Anlass zu einer Befragung der Klägerin bei deren Rückkehr in den Iran geben. 3. Schließlich rechtfertigen auch die von der Klägerin vorgebrachte Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in Deutschland gegen das iranische Regime und ihre Mitgliedschaft im Verein „E..“ nicht die Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff. AsylG im Falle einer Rückkehr in den Iran. Das Gericht entnimmt den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, dass eine exil-oppositionelle Betätigung für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann. Nach gefestigten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind im Ausland lebende iranische Staatsangehörige, die sich öffentlich regimekritisch äußern, im Rückkehrfall grundsätzlich von Repressionen bedroht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022, Stand: 18. November 2022, S. 19. Dies betreffe vor allem Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen, die bei einer Rückkehr mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen hätten. Vgl. – auch zum Folgenden – Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 9. Dezember 2015, S. 2. Seit 2009 gebe es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen seitens iranischer Sicherheitsbehörden gegen im Ausland lebende Oppositionelle, etwa durch Anrufe, Droh-E-Mails und auch – so in der Türkei – durch physische Angriffe. Weiter sei zu beobachten, dass Teilnehmer iran-kritischer Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran von den Sicherheitsdiensten zu ihren Aktionen befragt würden. Vgl. Office of the commissioner general for refugees and stateless persons (Belgien), Iran: Treatment of returnees by their national authorities, Stand: 30. März 2020, S. 14. Dem entsprechen die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes, dass oppositionelle Bewegungen und Personen von iranischen Nachrichtendiensten im In- und Ausland ausgespäht und bekämpft werden. Vgl. dazu und zum Folgenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 303 ff. und Verfassungsschutzbericht 2019, S. 298 ff.; zur Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten durch iranische Behörden auch ACCORD, Anfragebeantwortung vom 5. Juli 0000, S. 1 ff. Zuletzt habe sich die Gefährdungssituation für iranische Oppositionelle in Deutschland und Europa weiter verschärft; ein Beispiel für die gestiegene Gefährdung sei die Entführung des in Frankreich lebenden prominenten Oppositionellen Ruhollah Sam, der zu diesem Zweck unter maßgeblicher Beteiligung der iranischen Revolutionsgarden nach Irak gelockt worden sei und im Dezember 2020 hingerichtet wurde. Vgl. zu Letzterem Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 1/21, S. 2 f. Hauptakteur der gegen Deutschland gerichteten Aktivitäten sei das Ministry of Intelligence (VAJA bzw. MOIS), dessen Fokus insbesondere auf iranischen Oppositionsgruppen liege. Daneben sei die geheimdienstlich agierende Quds Force der iranischen Revolutionsgarden in Deutschland aktiv. Seit 2014 beobachtet der Verfassungsschutz in Deutschland Cyberangriffe mutmaßlich iranischer Urheberschaft, die u.a. auf Dissidenten, Oppositionelle und Menschenrechtsorganisationen zielten. Außerdem seien Planungen für einen Sprengstoffanschlag bekannt geworden, die sich gegen das Jahrestreffen 2018 der exil-iranischen Oppositionsgruppe MEK (sog. Volksmodschahedin) in Paris gerichtet hätten und nach Ermittlungen des Generalbundesanwalts auf den MOIS zurückgingen. Aufgrund dessen wurden u.a. eine Abteilung und ein ehemaliger stellvertretender Minister des MOIS auf die EU-Terrorliste gesetzt. Der zuvor als Diplomat an der iranischen Botschaft in Wien akkreditierte Assadollah Assadi – nach Einschätzung westlicher Nachrichtendienste ein Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes, der als Organisator der Anschlagsplanungen gilt – wurde im Februar 2021 von einem belgischen Gericht wegen Teilnahme an einem versuchten Terroranschlag zu einer 20jährigen Haftstrafe verurteilt. Vgl. Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 3/21, S. 23 f. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage führt allerdings nicht jede exil-oppositionelle Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen zur Annahme einer hierdurch begründeten Verfolgungsgefahr. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. November 2020 - 10 K 2155/18.A -, juris, Rn. 93, m.w.N. Asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich relevant sind exilpolitische Aktivitäten - gerade auch angesichts der großen Anzahl regimekritisch aktiver Exiliraner - vielmehr erst und nur, wenn konkrete Anhaltspunkt bestehen, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und die verantwortliche Person als ein in exponierter Weise auftretender Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der Behörden eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht. Vgl. - auch zum Folgenden - OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14 f., VGH München, Beschluss 15. Januar 2013 - 14 ZB 12.30220 -, juris, Rn. 11, jeweils m.w.N. An dieser Einschätzung der Gefährdungslage für Rückkehrer ist vorerst weiter festzuhalten, auch wenn die Sicherheitslage im Iran seit dem 18. September 2022 infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskaliert ist und es in der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen - gerade in den iranischen Kurdengebieten - seitdem zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Polizei und Sicherheitskräfte gehen dabei gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vor, es gibt zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen kommt es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen. Das Regime hat im Zusammenhang mit den systemkritischen Protesten im Land bereits Hunderte Menschen zu Freiheitsstrafen und mehrere Menschen zum Tode verurteilt und hingerichtet worden. Vgl. z.B.: tagesschau, Proteste gegen das Regime – Entsetzen über Hinrichtungen im Iran, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-proteste-justiz-103.html; tagesschau, Erster Demonstrant im Iran hingerichtet, 08. Dezember 2022, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/aus-land/asien/iran-proteste-231.html, Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 3. November 2022, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396); Süddeutsche Zeitung, Proteste in Iran - EU beschließt neue Sanktionen gegen Iran, 14. November 2022, abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/p olitik/iran-proteste-eu-sanktionen-1.5695416); Bundeszentrale für politische Bildung, Iran: Anhaltende Proteste nach dem Tod von Jina Mahsa Amini, 20. Oktober 2022, abrufbar unter https:// www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/514577/iran-anhaltende-proteste-nach-dem-tod-von-jina-mahsa-amini/); tagesschau, Proteste im Iran, Große Solidarität - und alle Härte des Regimes, 15. Oktober 2022, abrufbar unter https://www.tagessc hau.de/ausland/asien/iran-proteste-171.html); amnesty international, Pressemitteilung vom 13. Oktober 2022, Iran: Mindestens 23 Kinder getötet bei brutaler Niederschlagung von Protesten, abrufbar unter https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/iran-mindest-ens-23-kinder-getoetet-bei-brutaler-niederschlagung-von-protest-en; alle zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2022. Die Auswirkungen der aktuellen Proteste und der blutigen Niederschlagung auf mögliche Rückkehrende lässt sich im Augenblick nicht abschließend einschätzen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückkehrende verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft werden. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Bisher ist indes kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 30. November 2022, Stand: 18. November 2022, S. 25. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage wirken die aktuellen landesweiten Unruhen und Proteste im Iran sowie die repressiven Gegenmaßnahmen durch den iranischen Staat bei einer Rückkehr jedenfalls dann gefahrbegründend bzw. gefahrerhöhend, wenn die asylsuchende Person schon zuvor wegen ihres Vorfluchtverhaltens und/oder wegen ihres Verhaltens im Ausland im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden stand und steht. Vgl. ausführlich VG Würzburg, Urteil vom 2. Januar 2023 - W 8 K 22.30737 -, juris, Rn. 46. Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Im Fokus der Sicherheitskräfte stehen aktuell offenbar vielmehr die Teilnehmer an den Protestveranstaltungen und Demonstrationen in Teheran und in den iranischen, vor allem den kurdischen Provinzen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar auch davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten aktuell massenhaft auftritt, - vgl. etwa tagesschau, Demonstration in Berlin - Zehntausende gegen Irans Führung, 22. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/protest-iran-berlin-101.html); WDR, Proteste im Iran: Tausende bei Demos in Köln und Düsseldorf, 29. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www1.wdr.de/nachrichten/iran-demos-koeln-duesseldorf-100.html) - lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Eine andere Bewertung ist auch nicht mit Blick auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 28. November 2022 (Gz. 58-9-516.80- E 0522) angezeigt. Darin wird zwar ausgeführt, dass im Iran staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, besonders schwerwiegend und verbreitet seien. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik als solches richte und die zugleich Auslandskontakte unterhielten, könnten der Spionagebeschuldigt werden. Strafverfolgung erfolge selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Inhaftierten drohe insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (Todesstrafe, Folter, Isolationshaft, Misshandlung, sexuelle Übergriffe). Ob sich diese Einschätzung nur auf Aktivitäten im In- oder auch solche im Ausland bezieht, wird aus der Auskunft nicht deutlich. Weiter heißt es in der Auskunft, es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden jegliche Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auch im Ausland überwachen und über die Teilnahme an Protestveranstaltungen und Äußerungen in den sozialen Medien informiert seien. Welche Auswirkungen die aktuellen Proteste im Iran auf das Risikoprofil in Deutschland nur niedrigprofiliert exilpolitisch aktiver Asylsuchender haben, bleibt indes auch nach dieser Auskunft spekulativ. Hierzu heißt es, es sei dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, wie die Behörden die Teilnahme an Protestveranstaltungen, den Kontakt zu christlichen Gemeinden und exilpolitischen Organisationen im Ausland und regimekritische Beiträge in den sozialen Netzwerken im Einzelfall bewerten würden. Es könne bei Einreise aus dem Ausland zu Befragungen durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt und zu eingehenden Untersuchungen elektronischer Kommunikationsmittel kommen. Das Auswärtige Amt könne nicht ausschließen, dass sich diese Befragungen angesichts der aktuellen Lage verstärkt auf Aktivitäten im Ausland beziehen würden. Konkrete Belege werden indes nicht angeführt. Das Gericht verkennt nicht das sich in diesem Zusammenhang häufig stellende Problem, dass keine relevante und größere Zahl von Referenzfällen zu bestimmten Verfolgungsszenarien bekannt geworden ist und auch individualisierbar belegt werden kann. Es handelt sich um eine für den Flüchtlingsschutz grundlegende und nicht untypische Problemstellung. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Regimen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen. Unter solchen Umständen kommt den in den einzelnen Erkenntnisquellen dargelegten Berichten zur allgemeinen Menschenrechts- und Verfolgungssituation in dem betreffenden Herkunftsland hervorgehobene Bedeutung zu. Aus ihnen sind Schlussfolgerungen auch auf die den Einzelnen treffende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu ziehen. Demgemäß können auch allgemeine Erkenntnisse zur Verfolgungssituation eines Landes in Verbindung mit einer nur begrenzten Anzahl bekannt gewordener Verfolgungsfälle im Einzelfall die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass in Wahrheit die Zahl der tatsächlichen Verfolgungsfälle erheblich über der der dokumentierten Sachverhalte liegt bzw. für den Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland liegen wird. Dagegen kann eine Flüchtlingsanerkennung nicht ausschließlich von einer nach Person und Schicksal der Opfer genau spezifizierten Auflistung von konkreten Verfolgungsfällen abhängen. Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals zur Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkreten Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. November 1991 - A 16 S 1731/89 -, juris, Rn. 55, vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris, Rn. 34 ff. und vom 21. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris; so auch OVG Thüringen, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, juris, Rn. 29. Dem Gericht sind aus den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln jedoch keine aussagekräftigen Referenzfälle zu Verfolgungsmaßnahmen gegen nicht exponiert agierende Exiliraner durch den iranischen Staat im Ausland oder bei deren Rückkehr bekannt, aus denen sich eine Dunkelziffer tatsächlicher, aber nicht dokumentierter Verfolgungsfälle und damit auch die erforderliche Verfolgungswahrscheinlichkeit extrapolieren ließe. Die Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr muss aber zur vollen Überzeugungsgewissheit gestellt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass sich eine unklare Faktenlage bei der Überzeugungsbildung im Zweifel zu Gunsten des Schutzsuchenden auswirkt ("benefit of doubt"). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 0000 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 19. Auch wenn die Prognose keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vorzunehmen. Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 0000 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 22. Kann das Gericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger individuell drohenden Verfolgung weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung gewinnen und sieht es keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Zuvor bedarf es aber stets einer eingehenden Analyse der Erkenntnisquellen und der sich hieraus ergebenden Erkenntnisse. Dabei hat das Gericht aufgrund des wertenden Charakters des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch zu berücksichtigen, worauf etwaige Ungewissheiten und Unklarheiten zurückzuführen sind und ob sich nicht zumindest in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen hinreichende Indizien ergeben, die bei zusammenfassender Bewertung eine eigene Prognoseentscheidung zur Rückkehrgefährdung ermöglichen. Nur wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 0000 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 23. So liegt der Fall hier. Das Gericht verkennt nicht, dass die Auskunftslage hinsichtlich der Frage, ob sämtlichen im Ausland exilpolitisch aktiven Iranern unabhängig von einer Exponiertheit ihrer Tätigkeiten und Funktionen bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht, dürftig ist. Dies dürfte zum einen der geringen Rückführungsquote geschuldet sein. So wurden von Januar bis August 2022 nur 31 Iraner in den Iran abgeschoben; im gesamten Jahr 2021 waren es 28, darunter vorwiegend Straftäter. https://www.dw.com/de/deutschland-keine-abschiebung-in-den-iran-mehr/a-63887826 Zum anderen findet kein systematisches Monitoring zurückkehrender, abgelehnter iranischer Asylbewerber statt, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. Vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23. Mai 2022, S. 93 f. Da sich, wie ausgeführt, die Auswirkungen der aktuellen Proteste und deren blutiger Niederschlagung im Iran auf Rückkehrende im Augenblick nicht abschließend einschätzen lassen, gleichzeitig aber, wie ausgeführt, bisher kein Fall bekannt wurde, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden und zudem jedenfalls vor der jüngsten Verschärfung der Sicherheitslage im Iran zumindest in Einzelfällen im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden konnte, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten - vgl. BFA, Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23. Mai 2022, S. 93 f. - besteht nach Auffassung des Gerichts derzeit auch in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen keine hinreichende Tatsachengrundlage oder Indizienbasis für die Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auch solcher Rückkehrer, deren exilpolitische Aktivitäten sie nicht aus der Masse der politisch aktiven Exiliraner herausragen lassen. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte. Vgl. VG Aachen, Urteile vom 31. Januar 2023 - 10 K 1906/20.A -, juris, Rn. 55 und Urteil vom 16. Dezember 2022 - 10 K 2871/18.A -, juris, Rn. 43 ff., m.w.N.; VG Würzburg, Urteile vom 20. März 2023 - W 8 K 22.30683 -, juris, Rn. 37 und vom 2. Januar 2023 - W 8 K 22.30737 -, juris, Rn. 47; VG Potsdam, Urteil vom 23. November 2022 - VG 14 K 698/18.A -, juris. Es ist hinsichtlich exilpolitischer Betätigungen daher weiter an dem Maßstab der Exponiertheit festzuhalten. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2022 - 5 K 405/19.A -, juris, Rn. 4.5 Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement als im vorstehenden Sinne exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Für die Feststellung einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgungsgefahr kommt es darauf an, ob der Schutzsuchende über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Aktivitäten entfaltet und/oder Funktionen wahrgenommen hat, die ihn aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und insofern für iranische Stellen als gefährlichen, auf die Verhältnisse in Iran einwirkenden Oppositionellen erscheinen lassen, so dass wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse seitens des iranischen Staates besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14 f., m.w.N.; und vom 16. Januar 2017 -13 A 1793/16.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10. März 2021 - 10 A 949/18 -, juris, Rn. 28. Indizien hierfür sind die Tätigkeit in herausgehobener Position für eine exil-oppositionelle Gruppierung, öffentliche Aktivitäten, die namentliche Kennzeichnung von Publikationen sowie das in-Erscheinung-Treten als Organisator von Demonstrationen, Kundgebungen oder ähnlichen Veranstaltungen; zu berücksichtigen sind dabei die Dauer, Kontinuität und Intensität der Betätigung. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. August 2015 - W 6 K 15.30206 -, juris, Rn. 33. Allein aufgrund der Mitgliedschaft in einer exil-oppositionellen Gruppierung kann danach grundsätzlich nicht von einem exponierten Auftreten als Regimegegner ausgegangen werden. Gleiches gilt für niedrigprofilierte Aktivitäten wie die bloße, wenn auch regelmäßige Teilnahme an Demonstrationen ohne Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion – ggf. verbunden mit dem Tragen von Plakaten oder dem Rufen von Parolen –, die Betreuung eines Büchertischs oder die öffentliche Verteilung von Informationsmaterial. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 15. November 2019 - A 3 K 6356/17 -, juris, Rn. 31; auch VG Frankfurt/Main, Urteil vom 3. September 2020 - 3 K 1414/19.A -, juris, Rn. 24. Bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen sind für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. August 2021 - 10 K 3100/18.A -, juris, Rn. 56. Nach diesen Maßstäben ist nicht davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin geeignet sind, sie als in exponierter Weise auftretende Regimegegnerin erscheinen zu lassen, von der aus Sicht der iranischen Sicherheitsorgane eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht. Die vereinzelten Teilnahmen der Klägerin an Demonstrationen genügt hierfür nicht, denn die Klägerin hat nicht geltend gemacht, bei der Organisation oder Durchführung dieser Demonstrationen eine herausgehobene Funktion innegehabt zu haben. Das genügt nach den obigen Maßstäben nicht für die Annahme eines flüchtlingsschutzrelevanten Gefährdungsprofils. Gleiches gilt für ihre Mitgliedschaft im Verein „E..“. Auch insofern hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie innerhalb des Vereins eine Stellung einnimmt oder Aktivitäten entfaltet, die sie aus der Masse der exilpolitisch aktiven Iraner herausheben und ein individualisiertes Verfolgungsinteresse des iranischen Staates begründen würden. Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass den Klägern sonst bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung droht, etwa wegen des Auslandsaufenthalts oder der Asylantragstellung in Deutschland. Auslandsaufenthalte sind nicht verboten. Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus; ausgenommen davon sind Personen, die – anders als hier – seitens der iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht. Exiliraner werden explizit ermutigt zurückzukehren; ihnen wird bei Koordinierung mit der iranischen Justiz eine Rückkehr ohne Inhaftierung in Aussicht gestellt. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Abgesehen davon akzeptiert die iranische Regierung unter Verweis auf die Verfassung grundsätzlich ausschließlich freiwillige Rückkehr (Freizügigkeit). Nur bei unterstützter Rückkehr (also im weiteren Sinne auch Umwandlung von Abschiebung in „freiwillige“ Rückkehr durch finanzielle oder sonstige Anreize) ist eine Kooperation realistisch. Konsularkonsultationen über eine Zusammenarbeit bei der Rückführung sind, insbesondere hinsichtlich der Rücknahme schwerer Straftäter, waren noch nicht erfolgreich siehe zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 30. November 2022, Stand: 18. November 2022, S. 5 und S. 25 sowie OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 - 6 A 139/19.A -, juris, Rn. 74; VG Würzburg, Urteil vom 2. Januar 2023 - W 8 K 22.30737 -, juris, Rn. 51, m.w.N. Auch wenn nach alledem eine Verfolgung der Klägerin bei einer potentiellen Rückkehr in den Iran nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden mag, besteht nach der Auskunftslage und der darauf basierenden Rechtsprechung nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. II. Die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte kann die Klägerin aus den genannten Gründen ebenfalls nicht beanspruchen. III. Die Klägerin kann ferner auch keinen subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach dem oben bereits Gesagten ist das Vorliegen entsprechender Umstände nicht ersichtlich. IV. Ferner bestehen für die Klägerin keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird gem. § 77 Abs. 3 AsylG auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. V. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG bestimmt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Klägerin Staatsangehörige des Iran ist, ist nicht zu bemängeln, dass ihr die Abschiebung gerade in diesen Staat angedroht wurde. Auch im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtsfehlerfrei. VI. Soweit sich die Klägerin schließlich gegen die unter Ziffer 6 des angefochtenen Bundesamtsbescheides getroffene Regelung wendet, mit der für sie eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung vorgenommen wurde, hat sie hiermit ebenfalls keinen Erfolg. Denn die Regelung in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides stellt sich gleichfalls als rechtmäßig dar. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die Beklagte hat die Frist im Fall der Klägerin auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung und damit im mittleren Bereich des durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Spielraums festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Befristung nicht rechtmäßig ist bzw. die Klägerin einen Anspruch auf eine weitergehende Verkürzung der gesetzten Frist hätte, sind nicht ersichtlich oder vorgebracht worden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.