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Urteil

10 K 2155/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:1111.10K2155.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der am 00.00.1979 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11. April 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 04. Mai 2018 einen förmlichen Asylantrag. In seiner Anhörung am 07. Mai 2018 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) trug der Kläger vor, er habe den Iran am 11. April 2018 auf dem Luftweg verlassen. Die Ausreise habe 9.000,- € gekostet. Dafür habe er das von ihm selbstständig betriebene Reisebüro verkauft. Er habe Betriebswirtschaft studiert und Kurse in Betriebswirtschaft und Flugwesen besucht. Nachdem er bis August 2017 ein eigenes Reisebüro betrieben habe, habe er online Tickets unter fremdem Namen verkauft. Zu seinen Fluchtgründen trug er vor, er sei Zarathustra-Anhänger. 2009 sei er mit der Lehre von Zarathustra bekannt geworden, habe zwei Jahre lang darüber geforscht und dann durch einen Bekannten Zarathustra-Gemeinschaften kennengelernt sowie an einigen Klassen teilgenommen. 2009 sei er mit der Zarathustra-Religion durch einen nahen Bekannten in Berührung gekommen, der ihm zum Neujahrsfest per Post ein Buch von Zarathustra geschickt habe. Beim Lesen habe er die Unterschiede zum Islam erkannt und die Inhalte von Zarathustra hätten ihm viel besser gefallen, dann habe er sich mehr an Büchern und Broschüren besorgt und H. kennengelernt, der Information gegeben und Interessenten beraten habe. Am 10. Oktober 2013 habe man die Wohnung von K. aufgesucht und seine Sachen mitgenommen; K. habe sich versteckt. Er, der Kläger, habe damals in A. gewohnt und sei nach B. gegangen. In B. und in C. habe er Zarathustra-Gemeinschaften kennengelernt. Er habe gewusst, dass er in Gefahr sei, nachdem sie in der Wohnung von K. Unterlagen gefunden hätten. Er sei bei den Veranstaltungen sehr vorsichtig gewesen und selten hingegangen. Er habe 2015 versucht, das Land zu verlassen. Weil die Familie seiner Frau nicht einverstanden gewesen sei, sei er geblieben und habe die Tätigkeit im Reisebüro eingeschränkt, indem er versucht habe, mehr zu Hause zu arbeiten. Am 30. August 2017 sei er aufgrund seiner Arbeit draußen gewesen, als Polizisten in Zivil ihre Wohnung aufgesucht und in Gegenwart seiner Frau durchsucht hätten. Sie hätten seine Bücher von Zarathustra, seinen Computer und sein Tablet mitgenommen. Seiner Frau hätten sie erklärt, dass er sich beim Informationsministerium melden solle. Ein Nachbar habe ihn angerufen. Dann habe er seinen Bruder gebeten, seine Frau nach D. zu bringen. Er habe sich eine Woche bei einem Freund aufgehalten und die Ausreise organisiert. Über seinen Bruder habe er die Mutter gebeten, nach B. zu kommen, um die von ihm und seiner Frau genutzte Wohnung der Mutter zu verkaufen und eine andere Wohnung, ebenfalls in B., zu kaufen. Die letzten drei Monate vor der Ausreise, also ab November 2017, habe er in der neuen Wohnung seiner Mutter gelebt. Er habe zwar einen Schleuser gefunden, aber es habe bis April gedauert, um ihn sicher außer Landes bringen zu können. Ihm sei nichts zugestoßen, weil niemand über die neue Wohnung Bescheid gewusst habe. Seine Ehefrau sei bis September 2017 bei ihm gewesen, als sie die Wohnung aufgeben hätten. Dazu, wie er seinen neuen Glauben in Deutschland praktiziere, erklärte er, es gebe keine Veranstaltungen und es seien keine besonderen Riten. Diese Reinheit und Wahrhaftigkeit müsse man im Sinn haben. Vielleicht gebe es Gemeinschaften, aber die seien nicht offiziell und er kenne sie nicht. Er legte eine Bescheinigung der International Zoroastrian Society vor. Mit Bescheid vom 17. Mai 2018, zugestellt am 01. Juni 2018, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung in den Iran an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger hat am 06. Juni 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe verkannt, dass im Iran lediglich gebürtigen Anhängern des Zarathustra-Glaubens keine Verfolgung drohe. Anders sei dies bei Konvertiten, die Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu befürchten hätten. Entgegen der Darstellung im angegriffenen Bescheid würden die Zarathustra-Anhänger Konvertiten in ihre Gemeinschaft aufnehmen und es handle sich um die älteste missionierende Religion. Die steigende Zahl der Konvertiten veranlasse den iranischen Staat, gegen sie vorzugehen. Er lebe nunmehr in Deutschland seine Religion und sei missionierend tätig. Er habe die Initiationszeremonie durchlaufen, gehöre der Organisation Bozorgbazgasht an und stehe in regem Austausch zu Glaubensgeschwistern über die sozialen Medien. Außerdem würden ihm als Rückkehrer aus Europa besondere Gefahren für Leb und Leben drohen. Er hat eine Bescheinigung der International Zoroastrian Society, ein Schreiben der Organisation Bozorgbazgasht vom 28. September 2019 sowie Lichtbilder von seiner Teilnahme an der Navjote Zeremonie am 17. August 2019 in Berlin vorgelegt. Er beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Mai 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Irans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2020 ist der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen gehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19. Wenn der Asylbewerber frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt dafür geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG BVerwG, Beschluss vom 06. Juli 2012 - 10 B 17.12 -, juris Rn. 5. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. 1. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe sich ernsthaft und aus innerer Überzeugung dem Zarathustra-Glauben zugewandt und sei deshalb bereits vor der Ausreise aus dem Iran ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Im Rahmen der Prüfung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Religion vorliegt, ist in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, in einem ersten Schritt in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität der Verfolgung erreichen. Sodann ist in einem zweiten Schritt in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 33 m. w. N. Beruft sich der Schutzsuchende - wie hier - auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 31 und OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 13 A 1065/17.A -, juris Rn. 7. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf bloßen Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Es genügt im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum neuen Glauben übergetreten ist. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf vielmehr im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist seine neue Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl OVG NRW, Beschluss vom 02. Januar 2020 - 6 A 3975/19.A - , juris Rn. 13, Beschluss vom 09. Juni 2017 - 13 A 1120/17.A -, juris Rn. 10 ff., Beschluss vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 8 ff. und Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 37 ff. Dabei ist hingegen nicht notwendig, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen. Der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung führt jedoch nur dann zu einer hinreichend schweren Verletzung der Religionsfreiheit, wenn die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers besonders wichtig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 11 und Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 29. a) Zur Lage von Konvertiten zum Zarathustra-Glauben im Iran gilt Folgendes: Die Kammer kann nicht abschließend feststellen, dass Konvertiten zum Zarathustra-Glauben im Iran grundsätzlich Verfolgung droht. Nach der Auskunftslage sind die Zarathustra-Anhänger weitgehend in die Gesellschaft integriert; es gibt keine Anhaltspunkte für staatliche Repressionen aufgrund ihrer Religion. Auch im muslimischen Teil der Gesellschaft sind zoroastrische Traditionen (z.B. Feuerspringen an Neujahr) stark verbreitet. Versuche, dies staatlicherseits zu beschränken, werden regelmäßig ignoriert, ohne dass dies Sanktionen zur Folge hätte. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09. Dezember 2015, Stand: November 2015, S. S. 17; VG Würzburg, Urteil vom 04. März 2019 - W 8 K 18.32447 -, juris Rn. 28 m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 27. Januar 2014 - AN 1 K 13.30546 -, juris Rn. 46. Die Kammer verkennt aber auch nicht, dass es nach der Auskunftslage gebürtigen Muslimen im Iran verboten ist, zu konvertieren oder an Gottesdiensten bzw. vergleichbaren Veranstaltungen anderer Religionen teilzunehmen, und es Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen kann, wenn der Konvertit für den iranischen Staat in Erscheinung tritt, weil es sich um eine exponierte Persönlichkeit handelt oder er seinen Glauben in verfolgungsrelevanter Weise öffentlich lebt z.B. durch Missionierung oder Teilnahme an öffentlichen Riten, beispielsweise Gottesdiensten oder vergleichbaren Veranstaltungen. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln besteht eine Verfolgungsgefahr jedoch nur, wenn die Konvertiten nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten teilnehmen wollen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 26. Februar 2020, Stand: Februar 2020, S. 12 f.; zur Konversion zum Christentum OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris Rn. 31 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 6 A 1502/19.A -, juris Rn. 21 ff.; zur Konversion zu den Bahai VG Hamburg, Urteil vom 07. Oktober 2020 - 10 A 20/19 -, juris Rn. 26 m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 09. Mai 2019 - Au 5 K 18.31137 -, juris Rn. 30. Der bloße Religionswechsel begründet für sich genommen jedenfalls keine Verfolgungsgefahr im Iran. Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass allein der formale Glaubenswechsel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung führen könnte. Den iranischen Behörden ist vielmehr bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden. Die iranischen Behörden schätzen die Nachfluchtaktivitäten iranischer Asylbewerber realistisch ein und ziehen aus diesen Umständen ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Rückschluss auf die religiöse Gesinnung des Asylbewerbers. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2020 - 35 K 117.18 A -, juris Rn. 43; VG Hamburg, Urteil vom 07. Oktober 2020 - 10 A 20/19 -, juris Rn. 27 m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 09. Mai 2019 - Au 5 K 18.31137 -, juris Rn. 31; VG Stuttgart, Urteil vom 13. Mai 2016 - A 11 K 3939/15 - juris Rn. 40 f. b) Ausgehend hiervon bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Konversion und ernsthafte innere Hinwendung zum Zarathustra-Glauben im Iran, wenn sie nach außen hin in Erscheinung tritt bzw. öffentlich gelebt wird, eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nach sich zieht. Denn der Kläger hat eine ernsthafte Hinwendung zum Zarathustra-Glauben nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer nimmt ihm weder eine ernsthafte Hinwendung zum neuen Glauben, noch seinen Vortrag zum Vorfluchtgeschehen ab. aa) So konnte er der Kammer schon nicht nachvollziehbar erklären, wie er im Ausgangspunkt dazu gekommen ist, sich mit der Zarathustra-Religion zu beschäftigen. Dazu trug er beim Bundesamt vor, 2009 sei er mit dem Zarathustra-Glauben durch einen nahen Bekannten in Berührung gekommen, der ihm zum Neujahrsfest per Post ein Buch von Zarathustra geschickt habe. Wie aber 2009 der Bekannte dazu gekommen sein soll, ihm ein Buch zu schicken - zumal der Besitz solcher Bücher im Iran potentiell Gefahren mit sich bringt -, wird daraus nicht deutlich. Auch die mündliche Verhandlung brachte insofern nichts Erhellendes. Auf entsprechende Nachfrage bekundete er, er habe das Buch von einem Verwandten erhalten, der selbst als Zarathustra-Anhänger in die Niederlande gegangen und durch die iranischen Behörden verurteilt worden sei. Die Frage des Gerichts blieb damit freilich unbeantwortet, denn ein Zarathustra-Anhänger hat keinerlei Anlass, willkürlich an Verwandte entsprechende Literatur zu verschenken. Hinzu kommt, dass die zeitlichen Angaben des Klägers in sich widersprüchlich sind. So trug er einerseits vor, der Verwandte habe sich 25 Jahre lang verstecken müssen. Andererseits erklärte er, das Buch habe er 2009 bekommen und damals sei der Verwandte noch nicht verfolgt worden. Auch auf die weitere explizite Nachfrage, ob der Verwandte Anlass gehabt habe, davon auszugehen, dass der Kläger das Buch akzeptieren und ihn nicht bei den Behörden melden würde, blieb der Kläger eine Antwort schuldig. Er bekundete lediglich, es sei sein Onkel gewesen, der aus Sicherheitsgründen gebeten habe, seinen Namen nicht zu nennen, und damals habe man diesen noch nicht verfolgt. Auch seinen Weg bis hin zu einer angeblichen inneren Hinwendung zum neuen Glauben konnte er nicht anschaulich vermitteln. Ein Muslim, der in einem muslimisch geprägten Land wie dem Iran aufwächst, hat in aller Regel keine positive Einstellung gegenüber dem Zarathustra-Glauben; sie wird vielmehr ablehnend bis feindselig sein. Das Gericht hält es für ganz naheliegend, dass es sich demgemäß bei der Konversion um einen längeren Prozess handelt, weil sie für einen Muslim bedeutet, dass er sich von dem abwenden muss, was ihm in seinem Heimatland von Kindesbeinen an als allein richtig vermittelt worden ist, und dass er sich durch Annahme des neuen Glaubens dem zuwenden muss, was ihm im Gegensatz dazu als rundweg verachtenswert präsentiert worden ist. Ein solcher Prozess ist vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger angegeben hat, seit dem Gymnasium habe er keinen Sinn mehr im Fasten gesehen und die Moschee sei für ihn kein sauberer Ort. Denn gewisse Vorbehalte gegenüber dem Islam bedingen mitnichten eine Hinwendung zum Zarathustra-Glauben. Über einen solchen Prozess hat der Kläger inhaltlich nichts hinreichend Konkretes berichtet. Seine Darstellung, er habe beim Lesen die Unterschiede zum Islam erkannt und die Inhalte von Zarathustra hätten ihm viel besser gefallen, dann habe er zwei Jahre lang geforscht und sich Bücher und Broschüren besorgt, er habe H. kennengelernt, der Information gegeben und Interessenten beraten habe, zarathustrische Gemeinschaften kennengelernt und an Veranstaltungen teilgenommen, bleibt holzschnittartig. Nichts anderes gilt für seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung dahingehend, er habe begonnen, die Religion kennenzulernen, und auch Aktivitäten entfaltet; ab 2009 sei er in der Gruppe aktiv gewesen und habe begonnen, Leute auf ihre Seite zu ziehen und ihnen Richtlinien der Religion zu Gehör zu bringen. Auch hieraus ergibt sich für die Kammer nicht ansatzweise ein anschauliches Bild. Dasselbe gilt für seine Angaben beim Bundesamt zu dem Buch, dessen Lektüre emotional Anstoß zu einer gravierenden Änderung seiner inneren Einstellung gegeben haben soll. Hierzu schilderte er lediglich, auf dem Einband stehe Zarathustra und es gehe darum, wann Zarathustra erschienen sei, um die Entstehung der Religion, um einige Regeln und über die Religion an sich, das Interessanteste sei die Lebensweise gewesen, die Wahrheit, die Liebe, der einzige Weg des Lebens, es gebe keine Vorschriften über die Zeit und man solle in Richtung der Sonne beten, aber das müsse nicht immer gelten, sondern könne sich mit der Zeit ändern. Konkrete Angaben sind das nicht. Auch auf Nachfrage, wie er durch K. die zarathustrische Gemeinschaft kennengelernt habe, beschränkte er sich auf völlig allgemein gehaltene Aussagen ohne Bezug zu seiner Person: Im Iran gebe es einige Gemeinschaften der Zarathustra-Anhänger, die unter der Aufsicht des Staates tätig seien, aber nicht das Recht hätten, die Religion zu verbreiten oder Festlichkeiten zu veranstalten. Aber manche Leute, wie K., würden in häuslichen Veranstaltungen über die Religion reden und Informationen geben, wobei man dabei manchmal mit Personen im Ausland über Sykpe Kontakt aufgenommen habe. Selbst auf nochmalige Nachfrage blieb es dabei, er habe sich vorgestellt, habe gesagt, durch wen er K. gefunden habe, und ihn gebeten, ihm, dem Kläger, Informationen zukommen und ihn an Veranstaltungen teilnehmen zu lassen. Dieser Darstellung fehlen ersichtlich die Anschaulichkeit und der Detailreichtum, die für die Wiedergabe echter Erlebnisse kennzeichnend sind. Auch sein Vortrag beim Bundesamt zu den Grundaussagen der Zarathustra-Religion, zu den für ihn ausschlaggebenden Gründen, sich für diese zu entscheiden, sowie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu den maßgeblichen Unterschieden zum Islam und dazu, was für ihn ausschlaggebend gewesen sei, blieben farblos. Hierzu führte er aus, es gehe um gute Gedanken, gutes Reden und gutes Verhalten, im Islam nenne man Gott Allah, in der zarthustrischen Religion nenne man ihn Ahura Mazda, Lüge und Gewalttätigkeiten und Zwang seien dem Islam immanent, es gebe keine Gleichberechtigung, man werde durch Geburt Muslim und könne sich nicht selbst entscheiden, die Zarathustra-Religion existiere seit 5.000 Jahren und vieles davon gebe es auch bei Christen und den Bahai, sie sei mit keinem Nachteil für irgendjemanden verbunden und gut für alle, es gehe um Freiheit, Wissen, Wahrheit, ethische Werte sowie sieben Elemente, zum Beispiel Sonne, Erde, Tiere und Menschen. Damit zog er sich inhaltlich auf reine Allgemeinplätze zurück. Weiterhin bekundete er auf Nachfrage beim Bundesamt zu einem ausschlaggebenden Ereignis, dass er ständig Nachteile auf der Arbeit gehabt habe und Lügen ihm geschadet hätten, er habe zum Schein Sachen tun müssen, z.B. das Fasten. Weder entsteht für die Kammer daraus ein klares Bild, noch kann man diesen naturgemäß andauernden Zustand auf der Arbeit als ein ausschlaggebendes Ereignis bezeichnen. Bezeichnend ist insoweit auch, dass er im weiteren Verlauf der Anhörung auf die Frage, ob es eine ganz konkrete Situation oder einen Grund gegeben habe, wo er gesagt habe, dass er seinen Glauben wechseln wolle, antwortete, es sei nichts Besonderes passiert, es sei im Laufe der zwei Jahre gewesen, wo er sich damit beschäftigt habe. Von Ereignissen auf der Arbeit war nunmehr nicht mehr die Rede. Die Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, wann er sich endgültig vom Islam ab- und der neuen Religion zugewandt habe und ob es ein konkretes Ereignis gegeben habe, ließ er unbeantwortet, indem er ersichtlich ausweichend auf Zwang, Aggression und fehlende Meinungsfreiheit im Islam zu sprechen kam. Auf anschließende Nachfrage zur zeitlichen Einordnung erklärte er sodann pauschal, 2009 habe er das Buch gelesen, zwei Jahre später sei das Ganze schon viel ernster gewesen und er habe die Untergrundgemeinschaften kennengelernt. Ebenso oberflächlich fielen seine Ausführungen beim Bundesamt zu Änderungen in seinem Leben aufgrund des Glaubenswechsels aus. Er erklärte, er habe Lügen aus seinem Leben getilgt und alles, was mit Gewalt zu tun habe; er sehe die Personen in seiner Umgebung positiv. Die konkrete Bedeutung für seine Lebensführung wird darin nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich ernsthaft mit den Konsequenzen einer Konversion im Iran auseinandergesetzt hätte. Auf die Frage, welche Befürchtungen er hinsichtlich einer Rückkehr habe, antwortete er sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung lapidar, er denke, dass er als Abtrünniger gelte, und ihm drohe eine lange Haft- oder die Todesstrafe. bb) Weiterhin ist sein Vorbringen zum Vorfluchtgeschehen im Iran teilweise widersprüchlich und weist Ungereimtheiten auf. So beschrieb er beim Bundesamt, am 10. Oktober 2013 habe man die Wohnung von K. aufgesucht, K. habe sich versteckt, er, der Kläger, habe damals in A. gewohnt und sei nach B. gegangen. Er habe gewusst, dass er in Gefahr sei, nachdem sie in der Wohnung von K. Unterlagen gefunden hätten. Hätten die Sicherheitskräfte jedoch bei K. Unterlagen über ihn gefunden, hätte ihm ein Umzug bei realistischer Betrachtung keine Sicherheit gebracht. Umgekehrt wäre ein Umzug, sollte es keine Unterlagen über ihn gegeben haben, nicht nötig gewesen. In der mündlichen Verhandlung fiel sodann auf, dass er ersichtlich versuchte, sich der Klärung der Frage, ob bei der Durchsuchung etwas über ihn gefunden wurde, zu entziehen. Er antwortete ausweichend mit einer Beschreibung seiner Tätigkeiten für die Gruppe. Erst auf nochmalige Nachfrage gab er an, die Sicherheitskräfte hätten den Computer mitgenommen, auf dem sich Aufzeichnungen über seine Kontakte per Skype und Lichtbilder seiner Teilnahme an Veranstaltungen befunden hätten. Die daraus resultierende Frage, ob er wisse, warum er daraufhin nicht festgenommen worden sei, vermochte er nicht nachvollziehbar zu beantworten. Dazu bekundete er, er sei mit K. in A. gewesen und anschließend sei er nach B. gegangen und K. nach E., die Gruppe in A. sei aufgelöst worden. Es ist aber lebensfremd, anzunehmen, dass die iranischen Behörden ihn in B. nicht hätten auffinden können. Auch wenn er dort in einer auf seine Mutter eingetragenen Wohnung gelebt haben mag, hätte es für die Sicherheitskräfte nah gelegen, bei engen Verwandten nach ihm zu suchen. Außerdem betrieb er ein eigenes Reisebüro, über das er ohne weiteres auffindbar gewesen wäre. Weiter bekundete er, er sei bei den Veranstaltungen sehr vorsichtig gewesen und habe 2015 versucht, das Land zu verlassen. Weil die Familie seiner Frau nicht einverstanden gewesen sei, sei er geblieben und habe die Tätigkeit im Reisebüro eingeschränkt, indem er mehr zu Hause gearbeitet habe. Auch dies ist nicht eingängig. Zum einen erscheint es schon zweifelhaft, warum er sich bei den Gefahren, die er für sich als gegeben sah, überhaupt überreden lassen sollte, im Land zu bleiben. Zum anderen hätte ihm mehr Heimarbeit nicht geholfen, denn die Sicherheitskräfte hätten ihn genauso gut zu Hause aufspüren können. Weiterhin ist nicht erklärlich, wie er sich nach der Durchsuchung am 30. August 2017 und der dabei erfolgten Beschlagnahme u.a. seiner Bücher von Zarathustra bis zur Ausreise im April 2018 im Wesentlichen in einer anderen Wohnung seiner Mutter in B. aufzuhalten vermochte. Nichts hätte für die Sicherheitskräfte näher gelegen, als in Wohnungen naher Verwandter nach ihm zu suchen. Seine zeitlichen Angaben beim Bundesamt sind zudem widersprüchlich. So erklärte er, die letzten drei Monate vor der Ausreise, also ab November 2017, habe er in der neuen Wohnung seiner Mutter in B. gelebt. Da er das Land aber Mitte April verlassen hat, muss er sich mehr als drei Monate in der neuen Wohnung aufgehalten haben, wenn die Durchsuchung Ende August stattgefunden haben soll und er danach nur eine Woche bei einem Freund verbracht haben will. Später gab er hingegen wieder an, sie hätten die alte Wohnung im September 2017 aufgeben müssen. cc) Auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe eine Homepage „xy“ betrieben, die den iranischen Sicherheitskräften bekannt geworden und durch sie gesperrt worden sei, was zu einer Vorladung geführt habe, vermag das Gericht - trotz Vorlage zugehöriger Unterlagen - nicht zu überzeugen. Er ist durchzogen von Widersprüchen und Ungereimtheiten. So hat der Kläger angegeben, die Homepage seit sieben Jahren zu betreiben. Damit drängt sich aber die Frage auf, wieso er sie in der Anhörung beim Bundesamt nicht erwähnte. Das hätte bei Schilderung der Fluchtgründe mehr als nah gelegen. Der Einwand des Klägers auf entsprechenden Vorhalt, ihm sei das damals nicht in den Sinn gekommen, die Homepage sei zwar aktiv gewesen, es habe aber nur wenige Besucher gegeben, ist nicht eingängig. Denn das Betreiben einer solchen Homepage durch eine im Iran lebende Person birgt für diese jederzeit die Gefahr, durch die iranischen Behörden, die das Internet kontrollieren, entdeckt zu werden. Wenige Besucher mögen diese Gefahr allenfalls verringern, aber keinesfalls ausräumen. Weiterhin hat der Kläger vorgetragen, die Homepage sei im April/Mai gesperrt worden. Die von ihm vorgelegten Unterlagen zur Sperrung weisen jedoch Daten im Juli 2019 aus und der Kläger hat das Gericht bei Übergabe der Dokumente selbst darauf hingewiesen, dass die angegebenen Daten sich auf die Schließung bezögen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum die eingereichten Vorladungen für ihn und seine Frau auf Mai, also auf zwei Monate vor der Sperrung datiert sind. Es erschließt sich nicht, warum die Behörden sie vorab vorladen, aber dann mit der Sperrung der Homepage bis Juli zuwarten sollten. Gravierend wirkt sich außerdem der zeitliche Ablauf aus. So drängt sich die Frage auf, warum der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung - und somit zum spätestmöglichen Zeitpunkt - auf die Sperrung der Homepage und die Vorladung zu sprechen kam und Unterlagen vorlegte, obwohl es sich doch um ersichtlich für sein Verfolgungsschicksal höchst relevante Umstände handelt. Die Behauptung des Klägers, er habe die Unterlagen seinem Anwalt vorgelegt, und des in der Verhandlung anwesenden Unterbevollmächtigten, sie würden das regelmäßig erst in der mündlichen Verhandlung vorlegen, überzeugt die Kammer nicht. Zum einen wurde mit der Ladung zum Termin eine Präklusionsfrist gesetzt. Ein Prozessbevollmächtigter, der trotzdem ohne Not zuwartet, riskiert, dass der Vortrag vom Gericht nicht mehr berücksichtigt wird. Zum anderen wiegt schwer, dass im Mai 2020 eine Klagebegründung vorgelegt wurde, mit der zugleich Dokumente zur Glaubensbetätigung des Klägers eingereicht wurden. Warum der Prozessbevollmächtigte, hätten ihm damals Dokumente zur Sperrung der Homepage und zur Vorladung vorgelegen, diese nicht hätte einreichen sollen, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Sie wären ersichtlich von größerer Bedeutung gewesen als die im Mai 2020 vorgelegten Unterlagen. Der Einwand des Unterbevollmächtigten, der Kläger habe die Dokumente erläutern sollen und sie wären im Schriftsatz sozusagen untergegangen, ist nicht eingängig. Inwiefern die nunmehr eingereichten Belege hätten untergehen sollen, erschließt sich nicht. Zuletzt ist das Verhalten des Klägers nicht nachvollziehbar, trotz des angeblich massiven Drucks auf seine Ehefrau 2019 eine neue Homepage ins Leben gerufen zu haben. Auf Nachfrage, ob er sich keine Sorgen wegen seiner Frau gemacht habe, erklärte er zwar, seine Frau habe gesagt, dass sie mit dem Ganzen nichts zu tun habe. Er gab aber auch an, seine Frau sei (erst) seit März nicht mehr abgeholt worden, bis dahin aber alle zwei bis drei Monate. Somit eröffnete er die neue Homepage zu einem Zeitpunkt, als die Bedrohungslage für seine Frau noch akut gewesen sein soll. Der weitere Einwand, seine Familie habe immer Schwierigkeiten gehabt, es sei aber der Weg, den er nehmen wolle, bleibt pauschal. Zwar hat der Kläger diverse Unterlagen zur Anmeldung der Homepage beim Provider und zu ihrer Schließung sowie zwei Vorladungen vorgelegt. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten, insbesondere auch der Widersprüche zwischen seinem Vortrag und dem Inhalt der Dokumente, hat die Kammer aber keinen Anlass, davon auszugehen, dass es sich um echte Dokumente bzw. um Dokumente wahren Inhalts handelt. Hinsichtlich der angeblichen Vorladungen ist festzuhalten, dass es für iranische Staatsangehörige relativ leicht ist, an gefälschte Dokumente zu gelangen. Dokumentenfälschungen haben seit den krisenhaften Entwicklungen im Frühjahr 2018 zugenommen. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhalts sind einfach zu beschaffen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 26. Februar 2020, Stand: Februar 2020, S. 24. PC- und Handyscreenshots mögen zwar deutlich aufwendiger zu fälschen sein. Angesichts dessen, dass der Kläger augenscheinlich technisch versiert ist und eine Homepage betreut, scheint ihm die Herstellung solcher Screenshots aber durchaus möglich. Unabhängig davon wären die Dokumente - ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit unterstellt - für sich genommen nicht geeignet, das vom Kläger vorgetragene Verfolgungsgeschehen zu belegen. Den Vorladungen ist keinerlei Tatvorwurf zu entnehmen. Insbesondere mit Blick auf ihr Ausstellungsdatum lässt sich nicht ersehen, dass sie einen Bezug zur Schließung der Homepage haben. Auch aus den Screenshots ergibt sich letztlich nicht, was genau der Sperrung der Homepage zugrunde lag. Dort sind nur Internet-Vergehen erwähnt. Die IP-Adresse „xp“ spricht zwar für Inhalte mit Bezug zur Zarathustra-Religion, was eine Sperrung aus diesem Grund wahrscheinlich macht. Bloße Wahrscheinlichkeiten sind freilich mit Blick auf die erheblichen Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag nicht hinreichend. Unabhängig davon kann die Kammer - selbst wenn man eine Sperrung der Homepage aus religiösen Gründen als wahr unterstellt - nicht feststellen, dass der Kläger sie wie behauptet seit sieben Jahren betrieben und somit schon im Heimatland eröffnet hat. Dass die Homepage beim Bundesamt keinerlei Erwähnung fand, spricht vielmehr für eine Inbetriebnahme nach der Anhörung von Deutschland aus. Nach der Anhörung bzw. nach Erlass des angegriffenen Bescheides entfaltete Aktivitäten des Klägers stuft die Kammer jedoch aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als asyltaktisch motiviert und als für das iranische Regime uninteressant ein (dazu sogleich unter ee) und 2. a)). Die vorgelegten Rezepte lassen keinen Rückschluss auf das angebliche Verfolgungsgeschehen zu. Für die Einnahme von Medikamenten kommen mannigfaltige Ursachen in Betracht. Vor diesem Hintergrund bestand für das Gericht auch kein Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen. dd) Es vermag an der Einstufung des Vortrags als unglaubhaft auch nichts zu ändern, dass der Kläger auf Nachfrage beim Bundesamt Angaben zu den Zeremonien der Zarathustra-Anhänger, insbesondere zur Verwendung weißer Roben und zu den Veranstaltungen betreffend Kinder sagen konnte. Dies kann das Unvermögen, seine Abwendung vom Islam und Hinwendung zum neuen Glauben anschaulich zu beschreiben, sowie die genannten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht ausgleichen. Von solchen Zeremonien kann der Kläger durchaus auch über Dritte, z.B. andere Asylbewerber, oder über das Internet erfahren haben. Dafür spricht auch, dass seine Schilderung von Veranstaltungen und Zeremonien beim Bundesamt zunächst völlig abstrakt blieb. Zu seiner eigenen Rolle und seinen Aufgaben machte er Angaben erst, nachdem man ihn nach seiner eigenen Beteiligung und nach dem Ablauf seines ersten Besuchs einer Veranstaltung befragte. Außerdem fällt auf, das er zwar erwähnte, beim ersten Besuch Fragen gestellt zu haben, es hier aber wiederholter Nachfrage bedurfte, um ihn dazu zu bewegen, diese Fragen näher zu spezifizieren. Die Aspekte, die er daraufhin ansprach, nämlich das Leben nach dem Tod, dass es keinen Nachfolger des Propheten gebe, der für die Menschen Entscheidungen treffe, Mindestheiratsalter, Natur, Sauberkeit und Wahrheit sowie das Verbot der Vielweiberei, lassen zwar rudimentäre Kenntnisse zum Zarathustra-Glauben erkennen, bewegen sich aber sämtlich in einem Bereich, den er ohne vertieften eigenen Einstieg in die Thematik über Dritte oder aus dem Internet erfahren haben kann. Exemplarisch kommt sein Aussageverhalten in seiner Schilderung auf Bitte, die letzte von ihm besuchte Veranstaltung genauer zu beschreiben, zum Ausdruck. Dazu erklärte er zunächst völlig oberflächlich, das sei in F. in einem Haus mit anschließendem Garten gewesen im März 2017. Um die erbetene genauere Beschreibung handelt es sich dabei ersichtlich nicht. Auf die zweite Bitte, die Veranstaltung so detailliert wie möglich beschreiben, und weitere Nachfragen gab er an, das sei der 13. Tag des neuen Jahres, der Tag der Natur gewesen; zwischen 20 und 25 Personen, teilweise Zarathustra-Anhänger, teilweise Konvertiten, seien mit Familien eingeladen gewesen; man habe sich nach einem Snack bis zum Abendessen unterhalten und gebetet. Diese Schilderung könnte nach wie vor genauso von jedem Außenstehenden stammen. Dass er auf nochmalige Nachfrage Teile eines Gebets rezitierte, vermag auch nicht weiterzuhelfen. ee) Insofern gebieten auch der Vortrag des Klägers, er habe die Initiationszeremonie durchlaufen, lebe seinen Glauben in Deutschland offen aus, missioniere, verteile selbst erstellte Broschüren, betreibe die Homepage „be000“ und sei Mitglied der Organisation Bozorgbazgasht, ebenso wie die dazu vorgelegten Unterlagen und Lichtbilder keine andere Bewertung. Das Engagement in etwas erlaubt nicht ohne weiteres die Aussage, dass jemand davon auch innerlich überzeugt ist. Die dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten sowie die Oberflächlichkeit seines Vortrags in entscheidenden Punkten lassen für die Kammer nur den Schluss eines asyltaktisch motivierten Engagements zu. Gestützt wird dieser Eindruck noch einmal, wenn man mit in den Blick nimmt, dass er beim Bundesamt auf die Frage, wie er seinen neuen Glauben in Deutschland praktiziere, lapidar erklärte, es gebe keine Veranstaltungen und es seien keine besonderen Riten, diese Reinheit und Wahrhaftigkeit müsse man im Sinn haben, vielleicht gebe es Gemeinschaften, aber die seien nicht offiziell und er kenne sie nicht. Das ist schon eine unerwartete Aussage für jemanden, der sein Heimatland u.a. verlassen haben will, um seinen Glauben uneingeschränkt leben zu können. Umso mehr erstaunt es, wenn der Kläger nach Erlass des ablehnenden Bescheides im Gerichtsverfahren nunmehr ein ausgiebiges Engagement einschließlich Missionierungstätigkeit vorträgt. Wegen des bloß formal vollzogenen Übertritts vom islamischen Glauben zum Zarathustra-Glauben muss der Kläger - wie dargelegt - im Iran keine Verfolgung befürchten. 2. Auch die Tatsache, dass er aktuell eine Homepage betreibt, auf der sowohl Beiträge zum Zarathustra-Glauben als auch regimekritische Kommentare veröffentlicht werden, führt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Aus seinen religiösen Aktivitäten im Internet ergibt sich für ihn bei einer Rückkehr in den Iran keine reale Gefahr. Nach der Auskunftslage genügt es dafür nicht, den eigenen Glaubenswechsel in sozialen Medien zu verbreiten. Bei (angeblichen) Konvertiten, ist auch den iranischen Behörden bekannt, dass iranische Staatsangehörige in Asylverfahren häufig zum christlichen oder einem anderen Glauben konvertieren, um so bessere Chancen im Asylverfahren zu erhalten. Es genügt nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten. Iranische Institutionen unterscheiden bei der Ahndung z.B. von Facebook-Einträgen, ob diesen eine ernsthafte Überzeugung des Nutzers oder andere Motive zugrunde liegen. Für die iranischen Dienste ist entscheidend, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 30. September 2020 - 1 K 647/18 -, juris Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2020 - 35 K 117.18 A -, Rn. 43; Länderreport Iran 10 des Bundesamtes, Situation der Christen, März 2019, S. 11. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden in der Tatsache, dass der Kläger während seines Aufenthaltes in Deutschland und während des laufenden Asylverfahrens eine mit facebook und anderen sozialen Netzwerken verlinkte Homepage zum Zarathustra-Glauben betreibt, mehr als das von einer Vielzahl iranischer Asylbewerber an den Tag gelegte Verhalten erblicken. Dabei ist gerade im hier gegebenen Fall einer vorgetragenen Konversion zum Zarathustra-Glauben die Eröffnung einer eigenen Homepage nichts Ungewöhnliches. Denn der Zarathustra-Glauben ist in Deutschland nicht weit verbreitet, sodass nicht ohne weiteres die Möglichkeit besteht, sich eine Gemeinde vor Ort zu suchen, und auch die im Internet vorhandenen Strukturen, denen man sich ohne Betreiben eines eigenen Mediums anschließen könnte, deutlich eingeschränkter sind. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, fällt auch in diesem Zusammenhang auf, dass der Vortrag des Klägers taktisch geprägt ist. So hat er der Kammer in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, die Homepage sei sein persönliches Projekt. Auf der Homepage jedoch ist der Kläger als Teil eines Teams neben drei weiteren Personen, nämlich „Senior Manager“, „Founder & CEO“ und „Produzent“, als „Webmaster“ aufgeführt. Es handelt sich somit keinesfalls um ein „Eigenprojekt“, sondern vielmehr um ein „Teamprojekt“, bei dem dem Kläger als Webmaster, auch wenn er die Domain angemietet hat, nach den Rollenbezeichnungen wohl die geringste Entscheidungskompetenz zufallen dürfte. Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, selbst wenn man die Echtheit der vom Kläger zu seiner früheren Homepage und deren Sperrung vorgelegten Dokumente sowie eine Sperrung aus religiösen Gründen unterstellen wollte (s.o.). Die Kammer glaubt dem Kläger - wie aufgezeigt - jedenfalls nicht, dass er die Homepage schon im Iran eröffnet hat. Für eine während des Asylverfahrens in Deutschland betriebene Homepage gilt das gerade Gesagte. Daran ändert auch eine Sperrung durch die iranischen Behörden nichts. Diese kontrollieren zwar das Internet und sorgen dafür, die inländische Bevölkerung von unerwünschten Inhalten fernzuhalten. Dass sie bezüglich des Klägers von mehr als einem asyltaktischen Verhalten ausgehen, folgt daraus aber nicht. Vielmehr kann die Kammer nicht feststellen, dass die iranischen Behörden in Zusammenhang mit der Sperrung ein Interesse für den Kläger entwickelt hätten. Eine in Zusammenhang mit der Sperrung erfolgte Vorladung ist für die Kammer - wie dargelegt - nicht anzunehmen. Vgl. dazu, dass das Betreiben eines eigenen, von der staatlichen Zensur gesperrten Internet-Blogs mit im Iran als regimefeindlich betrachteten Inhalten für sich genommen keine Verfolgungsgefahr zu begründen vermag, VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2018 - 2 K 5777/17.A -, juris Rn. 32. Dass den iranischen Behörden die sonstigen vom Kläger vorgetragenen glaubensbezogenen Aktivitäten wie z.B. die Vorbereitung von und Teilnahme an Veranstaltungen sowie das Verfassen und Verteilen von Broschüren überhaupt bekannt wären, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre für sie auch hieraus nicht auf einen ernsthaften Glaubenswechsel des Klägers zu schließen. b) Weiterhin ergibt sich aus den vom Kläger vorgetragenen regimekritischen Inhalten der aktuellen Homepage kein gefahrerhöhender Umstand. Bloße untergeordnete exilpolitische Betätigung, auch wenn sie im Internet dokumentiert ist, ist an sich nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Allein das Betreiben einer eigenen Homepage mit Veröffentlichung von im Iran als regimefeindlich betrachteten Texten, Fotos etc. als solches ist nicht geeignet, die ernsthafte Gefahr zielgerichteter politischer Verfolgung auszulösen. Vielmehr können regimekritische Veröffentlichungen im Internet, insbesondere in sozialen Medien, eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und der Betreffende als ein in exponierter Weise auftretender Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in B. Unzufriedenen herausheben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris Rn. 10 und Beschluss vom 06. Januar 2014 - 13 A 1474/13.A -, juris Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 05. April 2019 - 3 K 397.17 A -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2018 - 2 K 5777/17.A -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 30. Oktober 2017 - W 8 K 17.32061 -, juris Rn. 28 ff. Ausgehend hiervon kann vorliegend allein aufgrund der vom Kläger vorgetragenen, neben religiösen auch regimekritischen Inhalte der Website nicht angenommen werden, er wäre durch eine exilpolitische Tätigkeit derart nach außen in Erscheinung getreten, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner identifiziert und qualifiziert worden wäre und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates bestünde. Die bloße Veröffentlichung solcher Inhalte weist keinerlei Merkmale auf, durch die sich seine Aktivitäten von denen einer Vielzahl iranischer Asylbewerber abheben würden. 3. Eine asylrelevante Gefahrenlage ergibt sich für den Kläger zuletzt nicht aus dem Umstand, dass es bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund eines längeren Aufenthaltes im westlichen Ausland in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit, kommen kann. Es ist bislang kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 26. Februar 2020, Stand: Februar 2020, S. 23; OVG NRW, Beschluss vom 02. Januar 2020 - 6 A 3975/19.A -, juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 LB 19/19 -, juris Rn. 34, II. Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet aus Art. 8 EMRK, ziehen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Hier ist aber nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Insbesondere erscheint es dem Kläger als erwachsenem, arbeits- und anpassungsfähigem Mann, der seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, bereits durch seine Reise nach Deutschland unter Beweis gestellt hat, möglich, seinen Lebensunterhalt im Iran zu sichern. Er hat Betriebswirtschaft studiert und Kurse in Betriebswirtschaft und Flugwesen besucht, verfügt also über einen guten Bildungsstand und zudem bereits über Arbeitserfahrung, da er zuletzt in B. Flugtickets verkauft hat. Die Kammer kann nicht feststellen, dass er im Falle der Rückkehr gehindert wäre, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherzustellen. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2011 - 1 C 2.01 -, juris. Solche Gefahren sind hier nicht feststellbar. IV. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Schließlich ist die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, nach Maßgabe des sich aus § 114 S. 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat eine Frist gewählt, die im mittleren Bereich des Fünfjahresrahmes des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegt. Besondere Umstände, die eine abweichende Befristung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG.