Urteil
6 K 55/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0310.6K55.20.00
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Leitsätze
Es ist davon auszugehen, dass zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime landesweit einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat ausgesetzt sind, sofern sie ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen.(Rn.28)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 07.01.2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist davon auszugehen, dass zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime landesweit einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat ausgesetzt sind, sofern sie ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen.(Rn.28) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 07.01.2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 07.01.2020 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Verfolgung wegen eines der in ihr benannten Merkmale kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterbleibt gemäß § 3e AsylG, wenn die Möglichkeit internen Schutzes besteht. Dabei ist für die Feststellung, ob eine Verfolgung im Verständnis von §§ 3 ff. AsylG vorliegt, die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, insbesondere deren Art. 4 Abs. 4 ergänzend heranzuziehen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). Nach Art. 4 Abs. 4 der vorgenannten Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies zugrunde gelegt kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger bereits im Iran Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt war. Denn jedenfalls besteht für den Kläger bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben in Deutschland die begründete Furcht vor entsprechender Verfolgung. Es ist nach einhelliger Rechtsprechung vgl. u.a. Thüringer OVG, Urteil vom 28.05.2020, 3 KO 590/13, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2020, 2 LB 20/19, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.01.2020, 6 A 3975/19.A und vom 21.10.2019, 6 A 3923/19.A, sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2007, 1 A 222/07, jeweils zitiert nach juris; ferner Urteile der Kammer vom 09.06.2020, 6 K 1525/18, und vom 15.10.2019, 6 K 251/19, m.w.N. und der vorliegenden Erkenntnislage zum Iran vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 05.02.2021, 508-516.80/3 IRN, sowie Auskunft an VG Ansbach vom 27.11.2019, 508-516.80/51696; ferner Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, aus dem COI-CMS, Generiert am: 29.01.2021, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10, Iran – Situation der Christen, Stand: 3/2019, und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertierten, vom 07.06.2018 davon auszugehen, dass zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime landesweit einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat ausgesetzt sind, sofern sie ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. Dabei ist nicht notwendig, dass der Konvertit seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen. Allerdings führt der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung nur dann zu einer hinreichend schweren Verletzung der Religionsfreiheit, wenn die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers für diesen besonders wichtig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, 10 C 23.12, NVwZ 2013, 936, und Beschluss vom 25.08.2015, 1 B 40.15, InfAuslR 2015, 457; ferner OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2020, 2 LB 20/19, a.a.O. Diese Annahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Glaubenswechsel zur Überzeugung des Gerichts auf einer ernst gemeinten Glaubensentscheidung beruht, die Ausdruck einer identitätsprägenden, festen Überzeugung ist. Der Konvertit muss die religiöse Betätigung seines neu angenommenen Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfinden. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten jedenfalls die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind, und dass er seine Beweggründe für seine Glaubensentscheidung überzeugend darlegen kann. Vgl. Urteile der Kammer vom 09.06.2020, 6 K 1525/18, und vom 15.10.2019, 6 K 251/19; ferner BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020, 2 BvR 1838/15, NVwZ 2020, 950, BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015, 1 B 40.15, a.a.O., sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2007, 1 A 222/07, a.a.O. Demgegenüber ist der bloße formale Übertritt zum Christentum in Form der Taufe nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr im Iran zu begründen. Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass allein der im Ausland vollzogene formale Glaubensübertritt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung nach sich ziehen könnte. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Ansbach vom 27.11.2019, a.a.O., Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10, Iran – Situation der Christen, Stand: 3/2019, sowie Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, aus dem COI-CMS, Generiert am: 29.01.2021; ebenso u.a. Thüringer OVG, Urteil vom 28.05.2020, 3 KO 590/13, a.a.O., OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2020, 2 LB 20/19, a.a.O., und Bayerischer VGH, Urteil vom 25.02.2019, 14 B 17.31462, zitiert nach juris Davon ausgehend steht nach der persönlichen Anhörung des Klägers zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sein Glaubenswechsel auf einem identitätsprägenden Einstellungswandel beruht. Aufgrund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers unter Einbeziehung des Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Kläger ernsthaft dem Christentum zugewandt hat und seine Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Der Kläger hat die Beweggründe für seine Hinwendung zum Christentum sowie die Bedeutung des christlichen Glaubens für ihn in anschaulicher und nachvollziehbarer Weise darzulegen vermocht. Dabei hat er dem Gericht die Überzeugung vermitteln können, dass er sich ernsthaft mit dem Christentum auseinandergesetzt hat und sich mit dessen Glaubensinhalten identifiziert. Dies spiegelt sich nicht nur in den konkreten Kenntnissen des Klägers über den christlichen Glauben wider, von welchen sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung ebenfalls überzeugt hat, sondern auch in der fortdauernden Betätigung seines Glaubens durch regelmäßige Gottesdienstbesuche, die durch die pfarramtlichen Bescheinigungen der Evangelischen Kirchengemeinde ... vom 22.06.2020, 28.07.2020 und 28.02.2021 hinreichend belegt sind. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger seinen religiösen Einstellungswandel aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung und aus einer tiefen Überzeugung heraus vollzogen hat und er nicht nur aus opportunistischen und asyltaktischen Gründen motiviert den christlichen Glauben angenommen hat. Dieser Eindruck wird im Übrigen durch die pfarramtliche Bescheinigung vom 28.07.2020 bestätigt, in dem der Diakon der Kirchengemeinde dargelegt hat, dass zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel an der Aufrichtigkeit und Ernsthaftigkeit der Konversion des Klägers bestanden habe. Besonders zu erwähnen ist im vorliegenden Zusammenhang auch, dass der Kläger seinen Glauben nicht nur öffentlich und nach außen hin lebt, sondern dass er sich auch für seinen Glauben engagiert. Insoweit lassen die von dem Kläger ausweislich der vorbezeichneten pfarramtlichen Bescheinigungen wahrgenommenen ehrenamtlichen Aktivitäten, insbesondere sein Engagement in der Jugendarbeit der Kirchengemeinde, den begründeten Schluss zu, dass der Kläger nicht nur Teil der Kirchengemeinde ist, sondern in dieser aufgrund seiner religiösen Überzeugung verwurzelt ist und diese namentlich durch die Übernahme zahlreicher Aufgaben aktiv mitgestaltet. Schließlich spricht auch der in der pfarramtlichen Bescheinigung vom 28.2.2021 hervorgehobene Umstand, dass der Kläger sich in der Zeit, in der aufgrund der Corona-Pandemie keine Jugendarbeit möglich gewesen ist, mit dem Pfarrer der Kirchengemeinde zu regelmäßigen Gesprächen getroffen hat, um seine Kenntnisse über den christlichen Glauben und die evangelische Kirche zu vertiefen, mit Gewicht für die Ernsthaftigkeit der Hinwendung des Klägers zum Christentum. Angesichts der von dem Kläger im Weiteren glaubhaft betonten Bedeutung und Wichtigkeit der Teilnahme an den Gottesdiensten geht das Gericht zudem davon aus, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran seine Hinwendung zum christlichen Glauben nicht ohne Not verheimlichen würde, sondern das Bestreben hätte, seinen Glauben auch öffentlich und nach außen hin sichtbar zu leben. Der Kläger hat dem Gericht die Überzeugung vermittelt, dass er ernstlich gewillt ist, auch bei einer Rückkehr in den Iran als Christ zu leben und seinen neuen Glaubens auch in seinem Heimatland auszuüben. Vgl. ferner Thüringer OVG, Urteil vom 28.05.2020, 3 KO 590/13, a.a.O., wonach zum Christentum konvertierten Muslimen eine religiöse Betätigung selbst im privaten, häuslichen oder nachbarschaftlichen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich ist, so dass auch für einfache Mitglieder der Kirchengemeinde, die keine herausgehobene Rolle einnehmen oder eine missionarische Tätigkeit entfalten, von einer konkreten Verfolgungsgefahr auszugehen ist, ebenso HessVGH, Beschluss vom 11.02.2013, 6 A 2279/12.Z.A, zitiert nach juris Steht dem Kläger danach ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu, unterliegen des Weiteren die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ebenso der Aufhebung wie die Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- sowie nach eigenen Angaben christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste seinen Angaben zufolge am 22.07.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier unter dem 31.07.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens führte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 31.07.2019 im Wesentlichen an, er sei im Iran über einen Freund in Kontakt mit dem Christentum gekommen und schließlich per Ferntaufe von einem norwegischen Pfarrer getauft worden. Auf Druck seines Vaters habe er Ende 2015/Anfang 2016 ein dreijähriges Studium an der Militäruniversität in Teheran begonnen. Ausbildungsziel sei die Beobachtung und Kontrolle des Geheimdienstes gewesen. Nach dem Abschluss des Studiums hätte er unmittelbar dem obersten Militärkommandanten unterstanden. Am 01.08.2018 habe er sich Urlaub genommen und sei anlässlich eines islamischen Feiertages nach Mashhad zurückgekehrt. Dort sei er von Freunden zu einem Fest in einer Hauskirche eingeladen worden. Auf dem Weg dorthin sei er zusammen mit seinem Freund in eine Kontrolle der Basij geraten. Bei der Durchsuchung seines Wagens habe man seine Bibel sowie den im Kofferraum verstauten Wein entdeckt. Er sei geschlagen und ihm sei vorgeworfen worden, ein Ungläubiger zu sein. Er sei festgenommen und aufs Polizeirevier verbracht worden. Drei Tage später sei er einem Richter vorgeführt und zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden. Anschließend sei er von zwei Mitarbeitern des Geheimdienstes mitgenommen und verprügelt worden. Danach sei er in ein Gefängnis verbracht und dort mit Mördern und anderen Schwerverbrechern eingesperrt worden. Nach drei Tagen wurde er in einen anderen Raum gebracht und ausgepeitscht. Während der Auspeitschung sei er von einem Mullah der Spionage bezichtigt worden. Auf Kaution, die sein Vatergestellt habe, sei er nach weiteren drei Tagen wieder freigelassen worden. Nachdem er kurze Zeit später eine erneute Ladung erhalten habe, habe er auf Anraten seines Vaters das Land verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet oder jahrelang inhaftiert zu werden. Unter dem 29.10.2019 legte der Kläger die Kopie einer Taufurkunde der Evangelischen Kirchengemeinde ... vom 27.10.2019 vor. Am 03.01.2020 reichte er eine pfarramtliche Bescheinigung der Evangelischen Kirchengemeinde ... vom 23.12.2019 zu den Akten, der zu entnehmen ist, dass der Kläger seit seiner Taufe Mitglied der Kirchengemeinde sei, seit Anfang Oktober 2019 regelmäßig die jeden Sonntag stattfindenden Gottesdienste besuche und sich am Gemeindeleben beteilige. Mit Bescheid vom 07.01.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie seine Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 GG noch diejenigen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG vorlägen. Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung durch den iranischen Staat nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen werde den an eine Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen in keinster Weise gerecht. Das Vorbringen des Klägers zu seinen Fluchtgründen sei in wesentlichen Punkten substanzlos, oberflächlich, widersprüchlich und ungereimt geblieben. Es sei nicht der Eindruck erweckt worden, dass der Kläger tatsächlich Erlebtes geschildert habe. Vor dem Hintergrund seiner angeblichen Ausbildung an der Militäruniversität und des Vorwurfs des Alkoholkonsums sowie der Hinwendung zum Christentum sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten sein Heimatland habe verlassen können. Erhebliche Zweifel bestünden auch hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Konversion. Ungeachtet dessen, dass seine diesbezüglichen Angaben ebenfalls widersprüchlich gewesen seien, fehle es dem Kläger ersichtlich an einfachen Kenntnissen christlicher Glaubensinhalte und Feiertage. Von der Ernsthaftigkeit eines Glaubenswechsels sei nicht auszugehen. Vielmehr sei die erneute zeitnahe Taufe des Klägers in Deutschland sowie der Besuch des Gottesdienstes aus asyltaktischen Gründen erfolgt. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger im Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG drohen würde, lägen nicht vor. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die Abschiebung des Klägers sei insbesondere nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Dem Kläger drohe im Iran keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Darüber hinaus könne die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von 3 EMRK gewertet werden. Die diesbezüglich an den Gefahrenmaßstab zu stellenden hohen Anforderungen seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Iran nicht erfüllt. Zudem könne der Kläger im Falle einer Rückkehr auf die Hilfe und Unterstützung seiner Eltern verwiesen werden. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, drohe dem Kläger ebenfalls nicht. Schließlich sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate angemessen. Am 14.01.2020 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein bisheriges Vorbringen beruft und geltend macht, er habe sich ernsthaft und aufgrund innerer Überzeugung zum Abfall vom Islam und für das Christentum entschieden. Hierzu legt der Kläger mehrere pfarramtliche Bescheinigungen der Evangelischen Kirchengemeinde ... vom 22.06.2020, 28.07.2020 und 28.02.2021 vor, denen zu entnehmen ist, dass er sich seit Februar 2020 auch ehrenamtlich in der Jugendarbeit der Kirchengemeinde engagiere. Er habe vor seiner Taufe an einem Glaubenskurs für Erwachsene teilgenommen, in dem die Grundlage des christlichen Glaubens und der evangelischen Lehre ausführlich vermittelt worden sei, sich intensiv am Austausch über Glaubensfragen beteiligt und sein Glaubensleben durch Besuche der Gottesdienste vertieft; zu keinem Zeitpunkt habe ein Zweifel an der Aufrichtigkeit und Ernsthaftigkeit der Konversion des Klägers bestanden. Darüber hinaus verweist der Kläger darauf, dass Konvertiten im Iran mit schwerer Verfolgung rechnen müssten. Konvertiten drohten hohe Strafen und ihre Glaubensausübung sei stark eingeschränkt. Nach dem im Iran mittelbar anwendbaren Scharia-Recht bestehe zudem die Möglichkeit der Ahndung der Apostasie mit der Todesstrafe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 07.01.2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die vom Kläger vorgelegten pfarramtlichen Bescheinigungen sehr vage gehalten seien und keine eindeutigen Rückschlüsse auf die notwendige Außenwirkung und Intensität der Auslebung seines Glaubens zuließen. Es verbleibe daher bei der Einschätzung, dass es sich um einen rein asyltaktischen Konversionsvortrag handele. Mit Beschluss vom 02.02.2021, 6 K 55/20, hat die erkennende Kammer dem Kläger zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts Saarland – Zentrale Ausländerbehörde – verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Iran Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.