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Beschluss

1 A 22/16

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungsklagen wegen angeblicher Unteralimentation von Landesbeamten sind zulässig; der Landesgesetzgeber ist passiv legitimiert. • Zur Prüfung der Amtsangemessenheit ist das vom BVerfG entwickelte Drei-Stufen-Prüfschema mit fünf Indizparametern anzuwenden; bei Erfüllung dreier Parameter besteht jedenfalls eine Vermutung verfassungswidriger Unteralimentation. • Das Gericht hat im Zweifel auf die Darlegung des Dienstherrn zu vertrauen; Kläger genügen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Darstellung entscheidungserheblicher Tatsachen ohne exakte Bezifferung. • Erfüllt die Landesgesetzgebung die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, ist das Verfahren nach Art.100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen; das Oberverwaltungsgericht kann die angegriffenen Gesetze nicht selbst für verfassungswidrig erklären.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit saarländischer A‑11‑Besoldung 2011–2016: Vorlage an das BVerfG • Feststellungsklagen wegen angeblicher Unteralimentation von Landesbeamten sind zulässig; der Landesgesetzgeber ist passiv legitimiert. • Zur Prüfung der Amtsangemessenheit ist das vom BVerfG entwickelte Drei-Stufen-Prüfschema mit fünf Indizparametern anzuwenden; bei Erfüllung dreier Parameter besteht jedenfalls eine Vermutung verfassungswidriger Unteralimentation. • Das Gericht hat im Zweifel auf die Darlegung des Dienstherrn zu vertrauen; Kläger genügen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Darstellung entscheidungserheblicher Tatsachen ohne exakte Bezifferung. • Erfüllt die Landesgesetzgebung die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, ist das Verfahren nach Art.100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen; das Oberverwaltungsgericht kann die angegriffenen Gesetze nicht selbst für verfassungswidrig erklären. Der Kläger, seit 2001 Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11) in der saarländischen Finanzverwaltung, rügt, seine Besoldung ab 2011 sei verfassungswidrig zu niedrig. Er macht geltend, zahlreiche Einzelmaßnahmen (u.a. Nullrunden, Kürzungen von Sonderzahlungen, Verschlechterungen bei Beihilfe und Versorgung) hätten zu einer systemischen Unteralimentation geführt; er beantragte Feststellung für 2011 bis 2016. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Schwierigkeiten zugelassen. Das Land verteidigt die Besoldungshöhe und beruft sich auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sowie auf Berechnungsmängel beim Kläger. Der Senat prüfte anhand des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfschemas (fünf Parameter und Staffelprüfung) die Entwicklung von Grundgehältern, Sonderzahlungen, Tarifverdiensten, Nominallohn- und Verbraucherpreisindex sowie den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. • Zulässigkeit: Feststellungsklage ist nach §43 Abs.1 VwGO möglich; Passivlegitimation trifft das Land; zeitnahe Geltendmachung für 2011 liegt vor. • Beurteilungsmaßstab: Art.33 Abs.5 GG verlangt amtsangemessene Alimentation. Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers ist Gerichtskontrolle auf Evidenzsachwidrigkeit beschränkt; Anwendung des dreistufigen Prüfschemas des BVerfG mit fünf Indizparametern (Tarifentwicklung, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, systeminterner Abstand, Quervergleich Bund/Länder). • Erste Prüfungsstufe: In den Zeiträumen 2011–2016 und den vorgelagerten Staffelzeiträumen bleibt die A‑11‑Besoldung gegenüber Tarifverdiensten sowie gegenüber Nominallohn- und Verbraucherpreisindex regelmäßig zurück; zudem verfehlt die niedrigste ausgewiesene Besoldungsgruppe fortlaufend den geforderten Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau. Damit sind mindestens zwei — teils drei bzw. vier — Indizparameter in erheblichem Maße erfüllt, was die Vermutung der Unteralimentation begründet. • Zweite Prüfungsstufe (Gesamtabwägung): Unter Einbeziehung weiterer Kriterien (Qualifikation und Verantwortung der A‑11‑Ämter, Vergleich zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, Einschnitte in Beihilfe und Versorgung, zeitversetzte Besoldungsanpassungen) erhärtet sich die Vermutung der Verfassungswidrigkeit; Einmalzahlungen und einzelne Zusatzmaßnahmen gleichen das Defizit nicht aus. • Dritte Prüfungsstufe (Rechtfertigung): Kollidierendes Verfassungsrecht (Haushaltslage, Schuldenbremse) rechtfertigt die Unteralimentation nicht, weil keine schlüssige, umfassende und prozedural ausreichend begründete Konsolidierungsstrategie nachgewiesen wurde; fiskalische Erwägungen allein genügen nicht. • Verfahrensfolge: Die Feststellung, dass die maßgeblichen Besoldungsgesetze verfassungswidrig seien, könnte die Gültigkeit der Landesgesetze in Frage stellen; das Oberverwaltungsgericht ist dazu nicht befugt und hat das Verfahren gemäß Art.100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Der Senat kommt zu dem Schluss, dass die A‑11‑Besoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016 nach der vorzunehmenden Gesamtschau verfassungsrechtlich nicht mehr amtsangemessen war und damit die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation begründet ist. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der festgestellten Unteralimentation durch haushaltsbedingte Gründe ist nicht ersichtlich; die Gesetzesbegründungen der einschlägigen Besoldungs- und Sonderzahlungsgesetze genügen nicht den prozeduralen Anforderungen. Weil die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Landesgesetze eine Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetze betrifft, ist das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 Abs.1 GG zur Entscheidung vorgelegt. Die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.