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Urteil

1 K 3376/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0607.1K3376.22.00
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Leitsätze

1. Die zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe finden auch auf § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW Anwendung, wonach ein Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag für die Jahre 2011 bis 2020 ausgeschlossen ist, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat.

2. Von daher besteht der Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag nach dem AlimentationsanpassungsG NRW grundsätzlich ab dem Jahr, in dem der Beamte seinen Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht hat, sofern er seinen Antrag nicht erkennbar zeitlich beschränkt hat und sofern sich die Umstände nicht nachträglich derart geändert haben, dass Anlass zur Klarstellung hinsichtlich der Fortgeltung der Rüge besteht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe finden auch auf § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW Anwendung, wonach ein Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag für die Jahre 2011 bis 2020 ausgeschlossen ist, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat. 2. Von daher besteht der Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag nach dem AlimentationsanpassungsG NRW grundsätzlich ab dem Jahr, in dem der Beamte seinen Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht hat, sofern er seinen Antrag nicht erkennbar zeitlich beschränkt hat und sofern sich die Umstände nicht nachträglich derart geändert haben, dass Anlass zur Klarstellung hinsichtlich der Fortgeltung der Rüge besteht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Nachzahlung von Familienzuschlägen für das dritte Kind für die Jahre 2015, 2016 sowie 2018 bis 2020. Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten und wird beim Polizeipräsidium E. eingesetzt. Er ist Vater von drei in den Jahren 2010 und 2012 geborenen Kindern. Mit Schreiben vom 10. September 2013 legte der Kläger gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: LBV NRW) Widerspruch gegen seine Besoldung ein. Zur Begründung führte er aus, seine derzeitige Besoldung entspreche insgesamt nicht mehr dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation. Er beantragte daher eine nachträgliche Anpassung seiner Besoldung „ab Januar 2013“. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilte das LBV NRW dem Kläger mit, seinen Widerspruch vom 10. September 2013 erhalten zu haben, diesen aber nur für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 zu werten. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 legte er gegenüber dem LBV NRW erneut Widerspruch gegen seine Besoldung ein. Unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2017 (Az. 3 A 1085/15) führte er zur Begründung aus, die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags für Beamte mit drei oder mehr Kindern entspreche nicht mehr einer amtsangemessenen Alimentation, und beantragte die Zahlung von höheren Familienzuschlägen für das dritte Kind „für das Jahr 2017 und den zurückliegenden nicht verjährten Anspruchszeitraum“ (Bl. 46 der Beiakte). Ein erneuter Widerspruch, dieses Mal gegen die Höhe der Besoldung „für das Jahr 2017“ (Bl. 48 der Beiakte) an sich, erfolgte mit Schreiben vom 5. Dezember 2017. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 legte der Kläger schließlich gegen die Höhe seiner im Jahr 2020 erhaltenen Bezüge erneut Widerspruch ein und beantragte, ihn „rückwirkend zum 1. Januar 2020 amtsangemessen zu alimentieren“ (Bl. 52 der Beiakte). Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 bestätigte das LBV NRW dem Kläger den Eingang dessen im Jahr 2017 eingelegten Widerspruchs und wies zugleich darauf hin, dass der Widerspruch nur für das Jahr seines Einganges, nicht aber für Folgejahre Wirkung habe. Der nordrhein-westfälische Landtag beschloss am 14. September 2021 das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020, das unter anderem für Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 eine Nachzahlung auf den kinderbezogenen Familienzuschlag in für die entsprechenden Jahre unterschiedlichen Höhen vorsieht. Das Gesetz trat am 22. September 2021 in Kraft. Nachdem das LBV NRW den klägerischen Widerspruch zunächst unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung ruhend gestellt hatte, half es mit Bescheid vom 20. Oktober 2021 insoweit ab, als dem Kläger für das Jahr 2017 eine Nachzahlung auf den kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von 2.905,92 Euro gewährt wurde. Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Dezember 2021 erneut Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe auch einen Nachzahlungsanspruch für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Mit Bescheid vom 21. Juli 2022 half das LBV NRW im Übrigen dem im Jahr 2013 eingelegten Widerspruch ab, indem es dem Kläger für die Jahre 2013 und – insoweit wurde der Widerspruch auch für das Folgejahr gewertet – 2014 eine Nachzahlung auf den kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von 4.599,48 Euro gewährte. Im Hinblick auf die allgemeine Alimentation erfolgte hingegen keine Abhilfe. Der Kläger hat am 22. August 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, infolge seines Widerspruches im Jahr 2013 habe er dem Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung von Besoldungswidersprüchen auch für die Folgejahre, mithin bis 2020, Genüge getan. Es komme insoweit bei erkennbar auf die Zukunft gerichteten Widersprüchen allein darauf an, in welchem Haushaltsjahr der Widerspruch erstmals eingelegt worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm unter entsprechender Aufhebung der Abhilfebescheide vom 20. Oktober 2021 und vom 21. Juli 2022 für die Jahre 2015, 2016 sowie 2018 bis 2020 zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 12.920,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zur Begründung führt er in der mündlichen Verhandlung aus, die Klage sei bereits unzulässig, da es an entsprechenden Widersprüchen für die streitgegenständlichen Haushaltsjahre fehle. Im Übrigen sei die Klage in Ermangelung eines Anspruches unbegründet, da es an der jährlichen zeitnahen Geltendmachung fehle. Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Die auf die Auszahlung des begehrten Geldbetrages gerichtete Klage ist als Leistungsklage statthaft. Begehrt ein Kläger ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, wie etwa hier eine Geldleistung, ist die Leistungsklage nur dann statthaft, wenn es für die Vornahme der Leistung nicht eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf. Denn andernfalls ist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf den notwendigen Erlass des Verwaltungsaktes, der vorrangige Rechtsbehelf. Ob ein solcher vorheriger Verwaltungsakt erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungshandlung ein entsprechendes Erfordernis zu entnehmen ist oder die Leistungshandlung eine vorangehende Ermessens- und Auswahlentscheidung erfordert, die die Verwaltung dann im Wege eines Verwaltungsaktes trifft. Vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 42 Rn. 66. Demnach ist die Leistungsklage vor allem in Fragen der Höhe der Besoldung eines Beamten – wie hier – die richtige Klageart, weil Anspruchsvoraussetzungen und Höhe sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und insoweit keiner (konstitutiven) Begründung durch einen zusprechenden Verwaltungsakt bedürfen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 3175/19 -, juris, Rn. 35. 2. Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht das Erfordernis des vor Klagerhebung (erfolglos) durchgeführten Vorverfahrens entgegen. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten vor Klagerhebung stets ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlich, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt. Zwar erklärt das hier einschlägige nordrhein-westfälische Landesrecht in § 103 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) ein Vorverfahren grundsätzlich für entbehrlich, sieht aber in Satz 2 unter anderem für besoldungsrechtliche Streitigkeiten eine vollumfängliche Ausnahme vor. Dass das Klagebegehren vorliegend dem Besoldungsrecht zuzuordnen ist, bedarf dabei keiner Erörterung. Gleichwohl ist vorliegend von dem grundsätzlich bestehenden Erfordernis des Vorverfahrens nach Sinn und Zweck der §§ 68 ff. VwGO eine Ausnahme zu machen. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist auch sachgerecht, dass es über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinausgehend keines Vorverfahrens (mehr) bedarf, wenn dessen Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt und auch kein behördlicher Entscheidungsspielraum vorliegt. Denn dann ist offenkundig, dass ein Vorverfahren ohnehin erfolglos wäre und jeder Verweis hierauf prozessökonomisch nicht überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 36 f., und vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris, Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 802/08 -, juris, Rn. 49. Das gilt auch bereits dann, wenn zwar die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens gerügt wird, der Beklagte sich aber wenigstens hilfsweise zur Sache einlässt und hierbei offen zu Tage tritt, dass ein Widerspruch keinen Erfolg hätte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 37, vom 9. Mai 1985 - 2 C 16.83 -, juris, Rn. 21, vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 -, juris, Rn. 8 ff., und vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, juris, Rn. 20. So liegt die Sache hier. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens gerügt, sich aber auch inhaltlich auf die Sache eingelassen und damit offenbart, dass auch ein jetzt noch durchgeführter Widerspruch sinnwidrig, weil – aus seiner Sicht – offenkundig erfolglos wäre. Dabei ergeben sich die Voraussetzungen für den gebundenen Anspruch auf Nachzahlung aus dem Gesetz und sehen keinen Spielraum der Behörde vor, wobei das LBV NRW sowohl außergerichtlich als auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als zuständige Stelle über die Besoldung entscheidet. II. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Nachzahlung auf den kinderbezogenen Familienzuschlag für die Jahre 2015, 2016 sowie 2018 bis 2020 (dazu 1.). Von daher steht ihm auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu (dazu 2.). 1. Allein denkbare Anspruchsgrundlage für die begehrte Nachzahlung ist § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 Nordrhein-Westfalen (AlimentationsanpassungsG NRW). Danach erhalten unter anderem Landesbeamte mit drei oder mehr in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern rückwirkend monatliche Nettonachzahlungen nach Maßgabe der zu diesem Gesetz gehörenden Anlagen. Dabei sehen die Anlagen für jedes Haushaltsjahr und hierbei zwischen den Besoldungsgruppen jedenfalls bis A 8 und allen höheren Besoldungsgruppen differenzierend unterschiedlich hohe Beträge für das dritte, vierte sowie fünfte (und jedes weitere) Kind vor. Der Anspruch ist vorliegend aber ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW ist dies unter anderem in dem – hier allein in Betracht kommenden – Fall anzunehmen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht wurde. Dabei ergibt sich der Anspruchsausschluss indes nicht bereits deshalb, weil der Kläger nicht in jedem der hier betroffenen Haushaltsjahre gesondert Widerspruch gegen seine Besoldung eingelegt hat. Denn der von der Rechtsprechung zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit eines Beamten entwickelte Maßstab (dazu a.) gilt auch im Rahmen von § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW (dazu b.). Aber auch nach diesem fehlt es im zu entscheidenden Fall an einer rechtzeitigen Geltendmachung der Unteralimentation durch den Kläger (dazu c.). a) Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung leitet bereits aus allgemeinen Erwägungen des Beamtentums den Grundsatz ab, dass ein Anspruch auf eine Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung nur dann besteht, wenn der Betroffene dieses Alimentationsdefizit auch rechtzeitig, d.h. im Haushaltsjahr, geltend gemacht hat. Dahinter stehen folgende grundsätzliche Überlegungen: Mit der Rüge erfüllt der Beamte die ihn treffende Pflicht zur nach den Umständen gebotenen Rücksichtnahme auf seinen Dienstherrn. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen von Beamten und Dienstherrn ergibt sich, dass es dem Beamten selbst obliegt zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus. Gleichzeitig liegt die Rüge ungenügender Alimentation im berechtigten Interesse des Dienstherrn, kann er sich dadurch auf ein mögliches Alimentationsdefizit und daraus folgend finanzielle Mehrbelastungen einstellen. Angesichts der geringen inhaltlichen Anforderungen ist es dem Beamten auch zumutbar, die Höhe seiner Alimentation zu rügen. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 14 ff. Zum Erreichen dieses Zwecks ist es aber nicht erforderlich, dass der Beamte in jedem Haushaltsjahr gesondert seine Besoldung rügt. Denn macht der Beamte seinem Dienstherrn gegenüber geltend, dass er seine derzeit gesetzlich vorgesehene Besoldung für zu niedrig hält, ist damit in aller Regel kein zeitlich, insbesondere auf bestimmte Haushaltsjahre begrenzter Einwand verbunden; vielmehr ist der Widerspruch auch – zunächst unbegrenzt – auf die Zukunft gerichtet. Damit ist dem geschilderten Interesse des Dienstherrn auch durch die Annahme einer nicht jahresscharfen Rügeobliegenheit hinreichend Rechnung getragen. Von daher ist in der Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus Geltung beansprucht und der Beamte insoweit seiner Rügeobliegenheit genügt. Entscheidend ist daher grundsätzlich nur, in welchem Haushaltsjahr der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn „erstmals“ geltend gemacht hat, dass er seine Besoldung für zu niedrig erachtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 6, und vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris, Rn. 37 ff., vom 24. November 2010 - 3 A 1761/08 -, juris, Rn. 62 und vom 22. Januar 2010 - 1 A 908/08 -, juris, Rn. 146; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. November 2021 - 1 A 2704/20 -, juris, Rn. 94; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris, Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 52; OVG Thüringen, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30. Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Widerspruch entweder nicht erkennbar auf die Zukunft gerichtet ist, sondern nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt wird oder wenn aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht hinreichend klar ist, ob der Widerspruch auch weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll oder der Beamte möglicherweise mit den veränderten Umständen einverstanden ist, und insoweit Anlass für eine Klarstellung besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 - 3 A 1761/08 -, juris, Rn. 66 m.w.N. Soweit der Beklagte demgegenüber die gefestigte Rechtsprechung nicht anerkennt und die Auffassung vertritt, aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung lasse sich ableiten, die Rüge des Beamten sei jedes Jahr gesondert zu erheben, ist dies nicht nachvollziehbar. Nicht nur, dass sich den bereits benannten Entscheidungen das Gegenteil entnehmen lässt, sind keine anderen Entscheidungen ersichtlich, die ein solches Postulat enthalten. Insbesondere die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Entscheidungen, BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris, Rn. 69, und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris, Rn. 68 ff.; BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 10, und vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 14, stützen die Auffassung des Gerichts bzw. verhalten sich nicht explizit zu der Frage der Folgewirkung einer Rüge, sondern sprechen gemeinhin von der Obliegenheit der haushaltsnahen Geltendmachung, ohne hierbei eine gesonderte Rüge in jedem Haushaltsjahr zu fordern. b) Der vorstehend beschriebene Maßstab gilt entgegen der Ansicht des Beklagten auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW. Vgl. dazu auch ausführlich VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 - 5 K 47/22 -, juris, Rn. 31 ff. Zunächst statuiert der Wortlaut der Vorschrift („in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“) keine Pflicht des Beamten, seine Rüge jedes Haushaltsjahr gesondert zu erheben, weil er nur verlangt, dass für jedes betroffene Haushaltsjahr eine Rüge des Beamten vorliegt. Diese kann aber gerade auch schon vor dem jeweiligen Haushaltsjahr erhoben worden sein und entsprechend Folgewirkung entfalten. Auch dann liegt nämlich eine hinreichende Rüge in jedem betroffenen (Folge-)Haushaltsjahr vor. Insoweit erweist sich der Wortlaut als offen. Dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW im Sinne der geschilderten Rechtsprechung auch bereits früher erhobene, aber auf die Zukunft gerichtete Rügen ausreichen lässt, ergibt sich aber nach den übrigen Auslegungskriterien. Auf den entsprechenden Willen des Gesetzgebers lassen bereits die Gesetzesmaterialien schließen. Nach der Begründung zu § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG besteht ein Nachzahlungsanspruch danach nicht, „wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend gemacht worden ist; d.h. es muss entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes in jedem einzelnen Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung begehrt wird, jeweils ein Antrag gestellt worden sein“ (LT-Drs. 17/14100, S. 78). Zwar spricht die Formulierung auf den ersten Blick dafür, dass eine gesonderte Rüge jedes Jahr erforderlich sein soll („jeweils“). Hinsichtlich der Bedeutung der Rüge wird aber zugleich auf die Parallelität zur Regelung des § 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) verwiesen, der die zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentierung im Allgemeinen statuiert und dem die Formulierung nachgebildet ist. In der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 7 LBesG NRW wiederum wird ausgeführt, die Regelung schreibe das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von übergesetzlichen Besoldungsansprüchen fest. Die Bestimmung werde in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts angewendet. Die Regelung habe „klarstellenden Charakter“ und werde lediglich aus „Gründen der Transparenz“ in das Gesetz aufgenommen (LT-Drucks 16/10380, S. 360). Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentatsionsanpassungsG NRW aufgrund des ausdrücklich gewollten Gleichklanges mit § 3 Abs. 7 LBesG NRW, der selbst alleine die zur haushaltsnahen Geltendmachung ergangene Judikatur festschreiben will, auch nur diese von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe Anwendung finden lassen und gerade keine engeren als die oben dargestellten, in der Rechtsprechung bereits im Vorfeld des Erlasses der gesetzlichen Regelung entwickelten Erfordernisse zur Rügeobliegenheit normieren wollte. Dem entspricht vor allem auch eine zweckgerichtete Auslegung. Der Gesetzgeber bezweckt mit dem AlimentationsanpassungsG NRW gerade, eine für die Jahre 2013 bis 2015 vom Bundesverfassungsgericht festgestellte, im Übrigen vom Gesetzgeber selbst angenommene verfassungswidrige Unteralimentation in den Jahren 2011 bis 2020 rückwirkend zu beseitigen. Dieses Ziel würde indes nicht erreicht werden können, wenn man bei Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2021 Voraussetzungen statuiert, die – wie gezeigt – nicht mit den in dem betroffenen Zeitraum geltenden Maßstäben der Rechtsprechung übereinstimmen, mithin die Betroffenen unabänderlich rückwirkend auch nicht zu erfüllen vermögen und die daher entgegen der eigentlichen Intention in breitem Umfang zu reinen Anspruchsausschlüssen führen würden. Im Übrigen würde eine solche, d.h. jährliche Rügeobliegenheit dem hinter ihr stehenden allgemeinen Zweck nicht mehr gerecht, erfordert dieser – wie gezeigt – gerade keine gesonderte Rüge in jedem Haushaltsjahr. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Erfordernis der rechtzeitigen Rüge des Beamten letztlich die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze, wie sie oben dargestellt sind, umgesetzt werden sollten. In Anbetracht dessen, dass ein Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW, wie es der Beklagte formuliert, zu großflächigen Anspruchsausschlüssen führen würde und insoweit der verfassungswidrige Zustand der Unteralimentation größtenteils zementiert würde, ist ein solches auch nicht mit dem Alimentationsprinzip, wie es die Verfassung in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) vorsieht, vereinbar. Insoweit müsste § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW, wenn man ihn entsprechend der Ansicht des Beklagten verstünde, dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass grundsätzlich auch auf die Zukunft gerichtete Rügen für eine hinreichende Geltendmachung ausreichen. c) Nach diesen Maßgaben ist der Anspruch des Klägers auf Nachzahlungen für die streitgegenständlichen Jahre ausgeschlossen, weil es an der erforderlichen Geltendmachung fehlt. Für die Jahre 2015 und 2016 ist der Anspruch ausgeschlossen, weil es einer Klarstellung dahingehend bedurft hätte, dass der Widerspruch aus dem Jahr 2013 auch für nachfolgende Jahre gelten soll (dazu aa.). Im Hinblick auf die späteren streitgegenständlichen Jahre 2018 bis 2019 ergibt sich der Ausschluss daraus, dass der allein in Betracht kommende Widerspruch aus dem Jahr 2017 auf dieses Jahr beschränkt ist und keine Folgewirkung besitzt (dazu bb.). Bezogen auf das Jahr 2020 ist der Anspruch ausgeschlossen, weil überdies der hierfür gesondert eingelegte Widerspruch aus dem Jahr 2021 offenkundig verspätet ist (dazu cc.). aa) Für die Jahre 2015 und 2016 verhilft es dem Kläger nicht, dass er bereits mit Schreiben vom 10. September 2013 Widerspruch gegen seine Besoldung eingelegt hat und dieser womöglich auf die Zukunft gerichtet ist, mithin auch die Jahre 2015 und 2016 mitumfasst. Nach der Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB ), die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. § 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die – im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren – den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden. Diese dürfen bei der Auslegung die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht lassen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 15 f. m.w.N. Dabei kann aber offen bleiben, ob nach diesem Maßstab ein auf die Zukunft gerichteter Widerspruch vorliegt. Denn selbst wenn man den Widerspruch vom 10. September 2013 als erkennbar auf die Zukunft gerichtet und sich damit auf die Folgejahre erstreckend qualifizieren wollte, sind nachträglich Umstände eingetreten, die eine Klarstellung seitens des Klägers jedenfalls im Hinblick auf die Jahre 2015 und 2016 erforderlich gemacht hätten, eine solche aber nicht erfolgt ist. Denn das LBV NRW teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 mit, dass es den Widerspruch vom 10. September 2013 erhalten habe, diesen aber nur für die Jahre 2013 und 2014 berücksichtige, weil er ausdrücklich auf das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 Bezug nehme. Insoweit hat das LBV NRW dem Kläger sein Auslegungsergebnis mitgeteilt, das – hätte der Kläger seinen Widerspruch tatsächlich auch auf die Jahre 2015 und 2016 erstrecken wollen – eine entsprechende Klarstellung erfordert hat. Insoweit durfte das LBV NRW auch vertretbar davon ausgehen, dass sich der Kläger, nachdem er auf die vom LBV NRW mitgeteilte Auffassung nicht reagiert hat, mit dieser einverstanden erklärt hat. Es wäre dem Kläger nicht unzumutbar gewesen, ein etwaiges Missverständnis auszuräumen. Es obliegt dem Beamten nach der gesetzlichen Konzeption, aber auch in Anbetracht seines Treueverhältnisses zu seinem Dienstherrn, die mit wenig Aufwand für ihn verbundene Geltendmachung hinreichend klar zu formulieren. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Widerspruch des Klägers eindeutig und ohne Zweifel auch die Folgejahre umfassen soll, die gegenteilige Auffassung des LBV NRW sich mithin als rechtsmissbräuchlich darstellen würde, weil es für sie keine Anhaltspunkte gibt. Ob eine solche Ausnahme anzuerkennen ist, bedarf hier aber keiner Entscheidung, da ein solcher Fall erkennbar nicht gegeben ist. Auch wenn der Widerspruch des Klägers vom 10. September 2013 zukunftsorientierte Momente enthält (z. B. „ab Januar 2013“), ist die vom LBV NRW vertretene Auffassung jedenfalls nicht gänzlich abwegig, da der Kläger tatsächlich in seinem Widerspruch maßgeblich auf das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 und dessen Abweichen von dem parallel abgeschlossenen Tarifvertrag abstellt. Es erweist sich daher keineswegs als erheblich fernliegend und damit rechtsmissbräuchlich, wenn das LBV NRW den Widerspruch dahingehend versteht, allein die für die Jahre 2013 und 2014 geregelte Besoldung sei rechtswidrig und müsse sich dem für diese Jahre geltenden Tarifabschluss angleichen. bb) Im Hinblick auf die weiteren streitgegenständlichen Jahre 2018 und 2019 ist der Anspruch ebenfalls ausgeschlossen, obwohl der Kläger mit Schreiben vom 4. bzw. 5. Dezember 2017 erneut Widerspruch gegen seine Besoldung eingelegt hat. Denn dieser Widerspruch ist erkennbar auf das Jahr 2017 beschränkt und entfaltet für die Folgejahre keine Wirkung. Denn bei anhand des objektivierten Empfängerhorizonts erfolgter Auslegung der Widersprüche kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch über das Jahr 2017 hinaus Widerspruch einlegen wollte. Dafür spricht zunächst die Betreffzeile, in der ausdrücklich eine höhere Besoldung „für das Jahr 2017“ begehrt wird. Zwar wird sodann auf die Höhe der Dienstbezüge „ab Januar 2017“ abgestellt, ausdrücklich aber nur eine angemessene Alimentation „für das Jahr 2017“ sowie zurückliegende Zeiträume beantragt. Gerade dadurch, dass zurückliegende Zeiträume ausdrücklich benannt werden, durfte der Empfänger des Schreibens – das LBV NRW – im Zusammenspiel mit der ausdrücklichen Jahresangabe davon ausgehen, dass, sollten auch künftige Jahre betroffen sein, dies entsprechend ausgeführt würde. Gerade deshalb wird auch in der Begründung zum Widerspruch vom 5. Dezember 2017 lediglich auf die „Besoldung des Jahres 2017“ abgestellt. cc) Schließlich ist der Anspruch auch für das Jahr 2020 ausgeschlossen. Der Widerspruch aus dem Jahr 2017 weist für das Jahr 2020 aus den geschilderten Gründen keine Wirkungen auf. Auch der explizit auf das Jahr 2020 bezogene Widerspruch vom 9. Februar 2021 ist unbeachtlich, da dieser offenkundig nach Ablauf des betroffenen Jahres und damit unzweifelhaft nicht zeitnah eingelegt wurde. 2. In Anbetracht des Vorstehenden hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Prozesszinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). IV. Die Berufung war nicht zuzulassen. Nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO lässt das Verwaltungsgericht die Berufung (nur) dann zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3) oder das Urteil insbesondere von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 4). Beides ist hier nicht der Fall. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die Entscheidung des Gerichts eine konkrete fallübergreifende, bislang weder höchstrichterlich noch obergerichtlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren obergerichtliche Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint. Vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 124 Rn. 34 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. Demnach begründet die hier für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung allein relevante Rechtsfrage, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG dahingehend auszulegen ist, dass sein Maßstab der bislang zur allgemeinen Rügeobliegenheit des Beamten entwickelten Rechtsprechung entspricht, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn unabhängig von der Beantwortung dieser Frage, bleibt das Ergebnis gleich: Versteht man die Vorschrift dahingehend, dass eine Geltendmachung in jedem Haushaltsjahr erforderlich ist, hätte die Klage keinen Erfolg, weil es an einer solchen Geltendmachung für die streitgegenständlichen Jahre offenkundig fehlt. Vertritt man hingegen den von der erkennenden Kammer eingenommenen Standpunkt und wendet die Rechtsprechung zur allgemeinen Rügeobliegenheit des Beamten in Besoldungsfragen an, hat die Klage aus den benannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit wäre die Frage der Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG keine, die sich auch im Berufungsverfahren stellen würde. Eine Divergenz zu Entscheidungen der genannten Ober- sowie Bundesgerichte liegt schließlich nicht vor, weil die erkennende Kammer – wie gezeigt – die Rechtssätze dieser Gerichte anwendet und hiervon gerade nicht abweicht. Dass der Beklagte diese Rechtssätze anders interpretiert, rechtfertigt freilich nicht die Annahme einer Divergenz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.