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Urteil

3 K 6167/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0424.3K6167.21.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Familienzuschlägen für das dritte Kind für die Jahre 2012, 2017, 2018 und 2019. Er steht als Vorsitzender Richter am Landgericht H. der Besoldungsgruppe R2 im Dienst des Beklagten und ist Vater von drei in den Jahren 1997, 1998 und 2000 geborenen Kindern. Mit Schreiben vom 24.06.2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Zahlung von „vom bisherigen Zahlbetrag abweichenden amtsangemessenen Dienstbezügen“ für das Jahr 2008. Gleichlautende Schreiben betreffend die Jahre 2009 und 2010 ließ der Kläger dem Beklagten am 16.03.2009 bzw. am 27.12.2010 zukommen. Er bezog sich zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass es zu den hergebrachten Grundsätzen des öffentlichen Dienstrechts gehöre, dass Besoldung und Versorgung ein angemessenes Niveau erreichen müssten und sich an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu orientieren hätten. Gegen diesen Grundsatz werde durch die seit dem Jahre 2003 getroffenen besoldungsrechtlichen Kürzungsmaßnahmen und die Weigerung des Dienstherrn, eine lineare Besoldungsanpassung vorzunehmen, in grober Weise verstoßen. Mit Schreiben vom 10.12.2011 beantragte der Kläger für das Jahr 2011 die Zahlung amtsangemessener Dienstbezüge sowie ausdrücklich auch höhere Dienstbezüge hinsichtlich der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile. Das BVerfG habe in der Entscheidung vom 24.11.1998 verfassungsrechtliche Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern/Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern entwickelt und dem Besoldungsgesetzgeber für die Frage der Angemessenheit deutliche Vorgaben gemacht. Am 13.09.2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen seine Besoldung „ab Januar 2013“ und beantragte, ihn rückwirkend zum 01.01.2013 amtsangemessen zu alimentieren. Am 25.11.2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge „ab Januar 2014“ und beantragte, ihn rückwirkend zum 01.01.2014 amtsangemessen zu alimentieren. Am 28.12.2014 beantragte der Kläger die Zahlung höherer Familienzuschläge für das dritte Kind für das Jahr 2014 und machte geltend, dass diese – wie auch für die Vorjahre 2011 bis 2013 – rechtswidrig zu niedrig bemessen seien. Im Wesentlichen inhaltlich entsprechende Schreiben gingen bei dem Beklagten jeweils auch für die Jahre 2015 und 2016 am 26.12.2015 bzw. am 27.12.2016 ein. Unter dem 11.11.2020 wandte sich der Kläger an den Beklagten und wies darauf hin, dass das BVerfG am 29.07.2020 entschieden habe, dass die Besoldungen 2013 ff. verfassungswidrig gewesen seien. Er habe seinerzeit Widerspruch eingelegt und entsprechende Anträge gestellt. Der Kläger erhob mit zwei Schreiben mit Datum vom 19.12.2020 Widerspruch gegen seine Besoldung im Jahr 2020 und machte höhere Familienzuschläge für das dritte Kind hinsichtlich des Jahres 2020 geltend. Mit Bescheid vom 21.10.2021 verfügte der Beklagte, dass der Kläger für die Jahre 2014, 2015 sowie für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.08.2016 und vom 15.02.2020 bis 31.12.2020 für die Familienzuschläge ab dem dritten Kind eine Nachzahlung i.H.v. insgesamt 6.034,80 € netto erhalte. Die Nachzahlung erfolge auf Grundlage des Art. 1, §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien (AlimentationsanpassungsG NRW). Gegen den Bescheid vom 21.10.2021 erhob der Kläger unter dem 30.10.2021 Widerspruch und machte geltend, dass er für sämtliche Jahre von 2011 bis 2020 Widersprüche erhoben habe. Mit Abhilfebescheid vom 09.11.2021 hob der Beklagte den Bescheid vom 21.10.2021 auf und verfügte, dass der Kläger für die Jahre 2011, 2014, 2015, 2016 sowie 2020 zu den Familienzuschlägen ab dem dritten Kind eine Nachzahlung i.H.v. insgesamt 8.875,59 € netto erhalte. Die Nachzahlung erfolge auf Grundlage des Art. 1 und der §§ 2 und 3 AlimentationsanpassungsG NRW sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 14.09.2021. Der Beklagte teilte in einem Schreiben vom 09.11.2021 dem Kläger mit, dass für das Jahr 2013 lediglich ein Antrag/Widerspruch auf amtsangemessene Alimentation im Allgemeinen vorliege und dass für die Jahre 2012 sowie 2017 bis 2019 keine Anträge vorlägen. Der Kläger hat am 06.12.2021 Klage erhoben und ursprünglich die Nachzahlung weiterer Familienzuschläge für die Jahre 2012, 2013 sowie 2017 bis 2019 begehrt. Nach Klageerhebung ist eine Nachzahlung seitens des Beklagten für das Kalenderjahr 2013 erfolgt. Insoweit haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass die vom Beklagten vorgelegten Akten unvollständig seien. Es fehlten verschiedene seiner Schreiben. Der Glauben in die Vollständigkeit und Richtigkeit der Akten sei nachhaltig erschüttert. In der Entscheidung des BVerfG vom 04.05.2020 (BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17), die Gesetzeskraft habe, sei von einer Beschränkung auf bestimmte Antragstellungen nichts festzustellen. Vielmehr habe das BVerfG die Verfassungswidrigkeit festgestellt und das Land Nordrhein-Westfalen zur Nachzahlung verpflichtet. Die unbewiesene und bestrittene Behauptung, er habe für die Jahre 2012 sowie 2017 bis 2019 gar keine Anträge gestellt, ändere – auch bei Wahrunterstellung – nichts an der Verpflichtung, dem Klagebegehren nachzukommen. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 04.05.2020 sei die rückwirkende Behebung erforderlich, unabhängig davon, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren anhängig sei. Er habe für alle Jahre Anträge gestellt. Ferner nimmt der Kläger Bezug auf „die vielen Eingaben des Deutschen Richterbundes“ und die Vorlagebeschlüsse der 3. Kammer des VG Köln vom 03.05.2017. Der Beklagte habe eingeräumt, dass für das Jahr 2012 ein Antrag auf Tarifanpassung vorliege. Aus demselben Grund habe der Beklagte für das Jahr 2013 inzwischen eine Nachzahlung geleistet. Was für 2013 gelte, müsse auch für 2012 gelten. Die einem Zahlungsempfänger auferlegte Pflicht, bei Unterbezahlung noch im selben Jahr fristwahrend Widerspruch zu erheben, müsse korrespondieren mit einer Verpflichtung des Beklagten, Zahlungsempfänger nicht willkürlich in den Widerspruch oder in die Klage zu treiben. Dies verstoße gegen Treu und Glauben im Treue- und Fürsorgeverhältnis. In den Jahren seit 2011 seien gelegentlich Eingangsbestätigungen seitens des Beklagten erfolgt, überwiegend indes nicht. § 3 Abs. 7 LBesG NRW, in welchem die Pflicht normiert sei, dass ein Anspruch in dem Haushaltsjahr geltend gemacht werden müsse, für das die zusätzliche Besoldung verlangt werde, sei teleologisch zu reduzieren. Eine „zusätzliche Besoldung“ begehre er nicht, sondern vielmehr die Nachzahlung der ihm zustehenden und verfassungswidrig vorenthaltenen Besoldungsbestandteile (für das dritte Kind). Die Norm sei ersichtlich zugeschnitten auf Fälle, in denen ein Besoldungsempfänger einmalig und aus individuellen Gründen „mehr Geld möchte“. Spätestens seit der Entscheidung des BVerfG vom 14.02.2012 sei es seitens des Dienstherrn treuwidrig, eine jährliche Geltendmachung der berechtigten Ansprüche zu verlangen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Abhilfebescheides vom 09.11.2021 zu verurteilen, ihm weitere Familienzuschläge für das dritte Kind nach dem AlimentationsanpassungsG NRW für die Jahre 2012 sowie 2017, 2018 und 2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, dass in den Jahren 2012 und 2017 bis 2019 kein Antrag gestellt worden sei. Ein solcher Antrag müsse für jedes Jahr gesondert in jedem Haushaltsjahr gestellt werden. Dies gebiete der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung, den das BVerwG in seinen Entscheidungen vom 13.11.2008 – 2 C 16.07 – u.a. aufgestellt und weiter fortgeführt habe. Unabhängig hiervon hätten die Gerichte allein auf Basis der Vollstreckungsanordnung keine Befugnis, Nachzahlungen für die Jahre 2012 und 2017 bis 2019 zuzusprechen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW sei der Anspruch ausgeschlossen, wenn der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehende Anspruch nicht in dem Haushaltsjahr, für das Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht wurde. Das AlimentationsanpassungsG NRW genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Amtsangemessenheit der Alimentation. Der vom Kläger genannte Artikel in der Deutschen Richterzeitung verhalte sich nicht zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Rechtsstreites. Der Wortlaut der Norm sei eindeutig, sodass es keiner teleologischen Auslegung bedürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere statthaft als allgemeine Leistungsklage. Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des geltend gemachten Besoldungsanspruchs ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass es zur Vornahme der begehrten Leistung keiner individuellen Entscheidung des Dienstherrn durch Verwaltungsakt bedarf, die mit einer Verpflichtungsklage durchzusetzen wäre . Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.11.2022 – 1 A 3175/19 –, juris Rn. 35 m.w.N. Der Zulässigkeit steht nicht das Erfordernis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens entgegen. Zwar ist in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten auch vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage ein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchzuführen (§ 54 Abs. 2 BeamtStG, § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Die Frage, ob ein entsprechendes Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Besoldung für die hier geltend gemachten Zeiträume stattgefunden hat oder nicht, muss indes nicht weiter vertieft werden. Denn die Durchführung eines Vorverfahrens ist jedenfalls aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, da sich der Beklagte auf die Klage eingelassen, deren Abweisung beantragt hat und der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 – 2 C 50.16 –, juris Rn. 30 m.w.N. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Nachzahlung von Familienzuschlägen ab dem dritten Kind für die Jahre 2012, 2017, 2018 und 2019. Allein denkbare Anspruchsgrundlage für die begehrte Nachzahlung ist § 2 Abs. 1 AlimentationsanpassungsG NRW. Danach erhalten unter anderem Richter des Landes mit drei oder mehr in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern rückwirkend monatliche Nettonachzahlungen nach Maßgabe der zu diesem Gesetz gehörenden Anlagen. Dabei sehen die Anlagen für jedes Haushaltsjahr und hierbei zwischen den Besoldungsgruppen jedenfalls bis A 8 und allen höheren Besoldungsgruppen differenzierend unterschiedlich hohe Beträge für das dritte, vierte sowie fünfte (und jedes weitere) Kind vor. Der Anspruch ist hier aber ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW ist dies unter anderem in dem – hier allein in Betracht kommenden – Fall anzunehmen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht wurde. Ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2023 – 26 K 5912/22 –, juris: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.06.2023 – 1 K 2295/22 –, juris; VG Münster, Urteil vom 08.05.2023 – 5 K 47/22 –, juris. Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung leitet bereits aus allgemeinen Erwägungen des Beamtentums den Grundsatz ab, dass ein Anspruch auf eine Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung nur dann besteht, wenn der Betroffene dieses Alimentationsdefizit auch rechtzeitig, d.h. im Haushaltsjahr, geltend gemacht hat. Dahinter stehen folgende grundsätzliche Überlegungen: Mit der Rüge erfüllt der Beamte die ihn treffende Pflicht zur nach den Umständen gebotenen Rücksichtnahme auf seinen Dienstherrn. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen von Beamten und Dienstherrn ergibt sich, dass es dem Beamten selbst obliegt zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus. Gleichzeitig liegt die Rüge ungenügender Alimentation im berechtigten Interesse des Dienstherrn, kann er sich dadurch auf ein mögliches Alimentationsdefizit und daraus folgend finanzielle Mehrbelastungen einstellen. Angesichts der geringen inhaltlichen Anforderungen ist es dem Beamten auch zumutbar, die Höhe seiner Alimentation zu rügen. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 27.05.2020 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 14 ff. Zum Erreichen dieses Zwecks ist es aber nicht erforderlich, dass der Beamte in jedem Haushaltsjahr gesondert seine Besoldung rügt. Denn macht der Beamte seinem Dienstherrn gegenüber geltend, dass er seine derzeit gesetzlich vorgesehene Besoldung für zu niedrig hält, ist damit in aller Regel kein zeitlich, insbesondere auf bestimmte Haushaltsjahre begrenzter Einwand verbunden; vielmehr ist der Widerspruch auch – zunächst unbegrenzt – auf die Zukunft gerichtet. Damit ist dem geschilderten Interesse des Dienstherrn auch durch die Annahme einer nicht jahresscharfen Rügeobliegenheit hinreichend Rechnung getragen. Von daher ist in der Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus Geltung beansprucht und der Beamte insoweit seiner Rügeobliegenheit genügt. Entscheidend ist daher grundsätzlich nur, in welchem Haushaltsjahr der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn "erstmals" geltend gemacht hat, dass er seine Besoldung für zu niedrig erachtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.2011 – 2 C 40.10 –, juris Rn. 6, und vom 27.05.2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 12.02.2014 – 3 A 155/09 –, juris Rn. 37 ff., vom 24.11.2010 – 3 A 1761/08 –, juris Rn. 62 und vom 22.01.2010 – 1 A 908/08 –, juris Rn. 146; Hessischer VGH, Beschluss vom 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris Rn. 94; OVG Saarland, Beschluss vom 17.05.2018 – 1 A 22/16 –, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2017 – OVG 4 B 33.12 –, juris Rn. 26; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.04.2017 – 5 LC 76/17 –, juris Rn. 52; OVG Thüringen, Urteil vom 23.08.2016 – 2 KO 333/14 –, juris Rn. 30. Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Widerspruch entweder nicht erkennbar auf die Zukunft gerichtet ist, sondern nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt wird oder wenn aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht hinreichend klar ist, ob der Widerspruch auch weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll oder der Beamte möglicherweise mit den veränderten Umständen einverstanden ist, und insoweit Anlass für eine Klarstellung besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.11-2010 – 3 A 1761/08 –, juris Rn. 66 f. m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 16.10.2023 – 1 K 56/22 –, juris Rn. 34 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2023 – 26 K 5912/22 –, juris Rn. 34 ff. Der Beklagte hat nach diesen Maßgaben in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im hier relevanten Gesamtzeitraum 2011 bis 2020 keine Nachzahlungen für die Jahre 2012, 2017, 2018 und 2019 gewährt. Denn bezogen auf diese Zeiträume hat der Kläger nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW einen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind in dem entsprechenden Haushaltsjahr schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht. Zunächst ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang und auch aus den übrigen aktenkundigen Unterlagen nicht, dass der Kläger hinsichtlich der o.g. Zeiträume im jeweiligen Haushaltsjahr einen entsprechenden Anspruch schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend gemacht hat. In den Jahren 2012, 2017, 2018 und 2019 sind hiernach bei dem Beklagten keine entsprechenden Schreiben des Klägers eingegangen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegten Verwaltungsvorgänge hier unvollständig sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger konnte seinerseits auch keine anderweitigen Nachweise bzw. sonstigen Unterlagen hierzu vorlegen. Der Kläger hat in den Jahren 2008 bis 2010 – allgemein – die Zahlung einer amtsangemessenen Besoldung gegenüber dem LBV NRW geltend gemacht. In den jeweiligen Schreiben vom 24.06.2008, 06.03.2009 und vom 14.12.2010 hat der Kläger entsprechende Anträge gestellt und in der Begründung im Wesentlichen auf das Erfordernis der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG sowie u.a. auf entsprechende Rechtsprechung hierzu hingewiesen. Die in dem vorgenannten Zeitraum erfolgten Rügen sind indes ausdrücklich auf die jeweiligen Kalenderjahre beschränkt. Dies ergibt sich aus den unmissverständlich gestellten Anträgen in den Schreiben des Klägers sowie aus der jeweiligen Betreffzeile („für das Jahr [...]“). Auch mit Blick auf das Jahr 2011 hat der Kläger lediglich einen auf diesen Zeitraum bezogenen Antrag gestellt. Denn in dem Antragsschreiben des Klägers vom 10.12.2011 begehrte dieser die Zahlung einer amtsangemessenen Alimentation „für das Jahr 2011“ sowie – erstmalig – ausdrücklich und separat mit entsprechender Begründung auch die Zahlung angemessener Dienstbezüge hinsichtlich der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile „für das Jahr 2011“. Auch aus dem Anspruchsschreiben des Klägers vom 09.09.2013 ergibt sich keine entsprechende Geltendmachung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW. Zwar dürfte sich aus dem Schreiben – im Gegensatz zu den o.g. Schreiben – eine zeitliche Beschränkung (hier auf das Jahr 2013) nicht entnehmen lassen, da der Widerspruch ausdrücklich gegen die Besoldung „ab“ Januar 2013 gerichtet ist und eine amtsangemessene Alimentation rückwirkend zum 01.01.2013 begehrt wird. Damit hat der Kläger lediglich den Anfangszeitpunkt seines geltend gemachten Anspruchs definiert, nicht aber ein konkretes Ende des jeweiligen Anspruchszeitraums. Allerdings ergibt die gebotene Auslegung des Schreibens vom 09.09.2013, dass der Kläger „lediglich“ die Amtsangemessenheit seiner Grundbesoldung und nicht konkret auch die familienbezogenen Besoldungsbestandteile entsprechend geltend gemacht hat. Dies genügt dem Erfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 AlimentationsanpassungsG NRW nicht. Nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. § 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die – im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren – den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden. Diese dürfen bei der Auslegung die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht lassen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, juris Rn. 15 f. m.w.N. Nach diesen Maßstäben kann der Widerspruch des Klägers vom 09.09.2013 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich – auch – auf die familienbezogenen Besoldungsbestandteile bezog. Zwar ist der Familienzuschlag als „Teil der Gesamtbesoldung“ anzusehen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2023 – 1 K 4238/21 –, juris Rn. 57 f. m.w.N. Dennoch ist die Erklärung des Klägers nach den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung nicht dahingehend zu verstehen, dass konkret auch die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlages Gegenstand seiner Rüge sein soll. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AlimentationsanpassungsG NRW, welcher ausdrücklich darauf abstellt, dass ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung „für das dritte Kind“ geltend zu machen ist. Die Norm konkretisiert insoweit die gesetzliche Regelung in § 3 Abs. 7 LBesG NRW, wonach (allgemein) ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch geltend zu machen ist. Aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung vom 09.06.2021 zum AlimentationsanpassungsG NRW, vgl. Landtag NRW, Drs. 17/14100 vom 09.06.2021, S. 78, ist ersichtlich, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AlimentationsanpassungsG NRW „entsprechend“ der Regelung des § 3 Abs. 7 LBesG NRW in jedem einzelnen Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung begehrt wird, jeweils ein Antrag gestellt worden sein muss. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 3 Abs. 7 LBesG NRW, vgl. Landtag NRW, Drs. 16/10380 vom 02.12.2015, S. 360, bezweckt die Regelung allein zur Klarstellung und aus Gründen der Transparenz, die seit längerem in der Praxis angewendeten, in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in Gesetzesform zu fassen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2023 – 26 K 5912/22 –, juris Rn. 53 f. m.w.N. Indes lässt sich auch der zugrundeliegenden Rechtsprechung nicht entnehmen, dass die allgemeine Rüge der Amtsangemessenheit der Besoldung „automatisch“ die familienbezogenen Besoldungsbestandteile beinhaltet. Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des BVerwG in entsprechenden Fällen, vgl. Urteile vom 27.05.2010 – 2 C 33.09 –, Rn. 7 f. sowie vom 13.11.2008 – 2 C 16.07 –, juris Rn. 23, dass keine Ansprüche auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung für das dritte Kind bestehen, wenn die Höhe des kinderbezogenen Teils (Hervorhebung durch das Gericht) seiner Dienstbezüge nicht im entsprechenden Haushaltsjahr beanstandet wurde. Entsprechende Ansprüche setzen voraus, dass der Beamte den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation für unzureichend hält. Dass insoweit eine „pauschale“ Geltendmachung der Besoldung nicht ausreicht, ergibt sich auch daraus, dass das BVerwG nach seiner Rechtsprechung jedenfalls voraussetzt, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund er seine Dienstbezüge für zu niedrig hält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 15. Diese Auslegung deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck des Erfordernisses der „zeitnahen Geltendmachung“. Denn der o.g. Zweck zur besseren „Planbarkeit“ etwaiger finanzieller Mehrbelastungen würde zu einem erheblichen Teil konterkariert werden, wenn eine „pauschale“ Besoldungsrüge ohne weitere Spezifizierung/Begründung als ausreichend angesehen werden würde, um in den späteren Genuss einer umfassenden rückwirkenden Zahlung zu kommen, unabhängig davon, welche jeweiligen Bestandteile der Besoldung inwieweit einer entsprechenden Abänderung unterworfen werden. Vielmehr noch würde das Erfordernis der entsprechenden Geltendmachung seinen Zweck bei einer solchen Auslegung derart verfehlen, dass es kaum mehr als geeignetes Mittel anzusehen wäre, um die berechtigten Interessen des Dienstherrn entsprechend zu wahren. Demgemäß wäre die Verhältnismäßigkeit eines solchen Erfordernisses insgesamt zweifelhaft. Der Umstand, dass nach der Erlasslage des Beklagten, vgl. Ziff. 1.1.2 des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen B 2020 – 14.3 – IV A 6 vom 06.07.2022, u.a. ein Widerspruch, mit dem die Nichtangemessenheit der Alimentation im Allgemeinen geltend gemacht wird, – zugunsten des jeweiligen Besoldungsempfängers – als Widerspruch i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 AlimentationsanpassungsG NRW angesehen wird, ist für das Gericht als interne – norminterpretierende – Verwaltungsvorschrift rechtlich nicht bindend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 – 8 C 20.87 –, juris Rn. 24 m.w.N. Schließlich kommt hinzu, dass die pauschale Rüge der fehlenden Amtsangemessenheit der Besoldung jedenfalls im Kern aufgrund der Amtsbezogenheit die entsprechende Grundbesoldung betrifft und nicht ohne weiteres auch den Familienzuschlag, welcher dem Grunde nach aufgrund der Schutzrichtung des Ausgleiches familiärer Verpflichtungen nicht als amtsspezifisch anzusehen ist. Ungeachtet der vorgenannten – allgemeinen Erwägungen – kommen hier auch individuelle Gründe hinzu, die die dargelegte Auslegung des Erklärungsgehaltes des Schreibens vom 09.09.2013 untermauern. Denn insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger hinsichtlich seiner Antragstellungen insgesamt differenziert vorging, war es aus objektiver Empfängersicht naheliegend, dass die jeweils gestellten Anträge eng am Wortlaut auszulegen waren. Der Kläger, der als Richter und Volljurist die Bedeutung der Grundsätze der Auslegung von rechtlich relevanten Erklärungen kennt und dem aufgrund seiner fachlichen Expertise grundsätzlich zu unterstellen ist, dass die formulierten Anträge dem Wortlaut nach präzise formuliert sind, hatte bereits vor der – zeitlich unbefristeten – Geltendmachung seiner allgemeinen Besoldung im Jahr 2013 antragsweise die Leistung konkreter Besoldungsbestandteile, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen, ausdrücklich geltend gemacht. Abgesehen von einer schon im August 2007 beantragten Leistung von Urlaubsgeld hatte er auch ausdrücklich schon im Jahr 2011 – neben der Zahlung der amtsangemessenen Alimentation im Allgemeinen – konkret die Zahlung einer angemessenen Leistung von kinderbezogenen Gehaltsbestandteilen geltend gemacht. Auch nach dem Schreiben des Klägers vom 09.09.2013 hat dieser nach wie vor zwischen der Geltendmachung der allgemeinen Besoldung auf der einen, sowie der familienbezogenen Besoldungsbestandteile auf der anderen Seite unterschieden und entsprechend unterschiedliche Anträge formuliert. Entsprechend sind auch die nachfolgenden Eingaben des Klägers vom 22.11.2014, 27.12.2014, 26.12.2015 sowie vom 27.12.2016 nicht geeignet, um eine hinreichende Geltendmachung für die hier streitgegenständlichen Zeiträume für die hier in Rede stehenden Jahre zu begründen. Auch diese Schreiben sind jedenfalls hinsichtlich der Anpassung der Familienzuschläge ausdrücklich auf die jeweiligen Kalenderjahre begrenzt bzw. beinhalten lediglich die Rüge der allgemeinen Besoldungszahlungen, die sich nicht auf die familienbezogenen Bestandteile bezieht. Soweit der Kläger meint, dass der normierte Anspruchsausschluss teleologisch dahingehend zu reduzieren sei, dass er nicht für den Fall Anwendung finde, in dem die verfassungswidrig vorenthaltenen Besoldungsanteile Gegenstand des Begehrens sei, geht dieser Einwand ins Leere. Schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AlimentationsanpassungsG NRW wird eindeutig auf diejenige Besoldung abgestellt, die „über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgeht“. Der Kläger übersieht, dass „die gesetzlich zustehende Besoldung“ nicht dasselbe ist wie die „verfassungsrechtlich zustehende“ Besoldung. Offensichtlich ist die Norm auch gerade für diejenigen Fälle konzipiert, in denen die gesetzlich zustehende Besoldung hinter dem verfassungsrechtlich Gebotenen zurückbleibt. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann der Kläger keinen Anspruch herleiten. Den Dienstherrn trifft insbesondere keine allgemeine Beratungspflicht hinsichtlich aller denkbarer Ansprüche des Beamten. Ohne Anlass ist er nicht verpflichtet darauf hinzuwirken, dass der Beamte rechtzeitige und sachdienliche Anträge stellt. Er darf auch davon ausgehen, dass sich der Beamte über die Obliegenheit, seine Ansprüche zeitnah im Sinne der gefestigten Rechtsprechung geltend zu machen, informiert hat. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits trägt der Kläger – trotz entsprechender Klaglosstellung durch den Beklagten – nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, weil die Klage insoweit voraussichtlich auch nicht erfolgreich gewesen wäre. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger nicht rechtzeitig, insbesondere nicht mit Schreiben vom 09.09.2013 einen entsprechenden Widerspruch i.S.d. § 2 Abs. 1 AlimentationsanpassungsG NRW erhoben. Im Hinblick auf den streitig entschiedenen Teil der Klage trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufungszulassung beruht auf §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1; die Rechtssache hat vor dem Hintergrund der allgemeinen Anforderungen an eine hinreichende Geltendmachung nach § 2 Abs. 1 AlimentationsanpassungsG NRW grundsätzliche Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.