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Urteil

1 K 3419/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0607.1K3419.22.00
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Leitsätze

1. Die zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe finden auch auf § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW Anwendung, wonach ein Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag für die Jahre 2011 bis 2020 ausgeschlossen ist, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat.

2. Von daher besteht der Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag nach dem AlimentationsanpassungsG NRW grundsätzlich ab dem Jahr, in dem der Beamte seinen Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht hat, sofern er seinen Antrag nicht erkennbar zeitlich beschränkt hat und sofern sich die Umstände nicht nachträglich derart geändert haben, dass Anlass zur Klarstellung hinsichtlich der Fortgeltung der Rüge besteht.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2015, 2016 und 2018 bis 2020 zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 22.167,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2022 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe finden auch auf § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW Anwendung, wonach ein Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag für die Jahre 2011 bis 2020 ausgeschlossen ist, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat. 2. Von daher besteht der Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag nach dem AlimentationsanpassungsG NRW grundsätzlich ab dem Jahr, in dem der Beamte seinen Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht hat, sofern er seinen Antrag nicht erkennbar zeitlich beschränkt hat und sofern sich die Umstände nicht nachträglich derart geändert haben, dass Anlass zur Klarstellung hinsichtlich der Fortgeltung der Rüge besteht. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2015, 2016 und 2018 bis 2020 zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 22.167,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2022 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Nachzahlung von Familienzuschlägen für das dritte, vierte und fünfte Kind für die Jahre 2015, 2016 und 2018 bis 2020. Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten und wird bei der Kreispolizeibehörde V. eingesetzt. Er ist Vater von fünf Kindern. Vier seiner Kinder wurden in den Jahren 1998, 2002, 2004, 2017, das fünfte Kind wurde am 30. Dezember 2019 geboren. Mit Schreiben vom 12. September 2013 sowie 6. Dezember 2013 legte der Kläger gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: LBV NRW) Widerspruch gegen seine Besoldung ein. Zur Begründung führte er aus, seine derzeitige Besoldung entspreche insgesamt nicht mehr dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation. Er beantragte daher eine nachträgliche Anpassung seiner Besoldung „für die Jahre 2013/14“. Mit Schreiben vom 30. November 2017 legte er gegenüber dem LBV NRW erneut Widerspruch gegen seine Besoldung ein. Unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: OVG NRW) vom 7. Juni 2017 (Az. 3 A 1085/15) führte er zur Begründung aus, die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags für Beamte mit drei oder mehr Kindern entspreche nicht mehr einer amtsangemessenen Alimentation, und beantragte „die Festsetzung und Gewährung von höheren Familienzuschlägen für das dritte Kind (und weitere Kinder) für das Jahr 2017“. Der nordrhein-westfälische Landtag beschloss am 14. September 2021 das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020, das unter anderem für Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 eine Nachzahlung auf den kinderbezogenen Familienzuschlag in für die entsprechenden Jahre unterschiedlichen Höhen vorsieht. Das Gesetz trat am 22. September 2021 in Kraft. Nachdem das LBV NRW den klägerischen Widerspruch zunächst unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung ruhend gestellt hatte, half es mit Bescheid vom 22. Oktober 2021 dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als dem Kläger für das Jahr 2017 eine Nachzahlung auf den kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von 3.343,84 Euro gewährt wurde. Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Dezember 2021 erneut Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe auch einen Nachzahlungsanspruch für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 teilte das LBV NRW dem Kläger daraufhin mit, für diese Jahre lägen die nach dem Gesetz insoweit erforderlichen Widersprüche nicht vor. Mit Bescheid vom 25. Juli 2022 half das LBV NRW im Übrigen den im Jahr 2013 eingelegten Widersprüchen ab, indem es dem Kläger für die Jahre 2013 und 2014 eine Nachzahlung auf den kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von 4.599,48 Euro gewährte. Im Hinblick auf die allgemeine Alimentation erfolgte hingegen keine Abhilfe. Der Kläger hat am 25. August 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, infolge seines Widerspruches im Jahr 2013 habe er dem Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung von Besoldungswidersprüchen auch für die Folgejahre, mithin bis 2020, Genüge getan. Es komme insoweit bei erkennbar auf die Zukunft gerichteten Widersprüchen allein darauf an, in welchem Haushaltsjahr der Widerspruch erstmals eingelegt worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm unter entsprechender Aufhebung des Abhilfebescheides vom 25. Juli 2022 für die Jahre 2015, 2016 sowie 2018 bis 2020 zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 22.167,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zur Begründung führt er aus, die Klage sei mangels ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens unzulässig, da sich der Widerspruchsbescheid allein auf das nicht streitbetroffene Haushaltsjahr 2017 beziehe, es für die klageweise geltend gemachten Jahre insoweit an einer Beschwer des Klägers fehle. In der mündlichen Verhandlung trägt er überdies vor, es bestehe auch materiell kein Anspruch auf Nachzahlung. Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Die auf die Auszahlung des begehrten Geldbetrages gerichtete Klage ist als Leistungsklage statthaft. Begehrt ein Kläger ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, wie etwa hier eine Geldleistung, ist die Leistungsklage nur dann statthaft, wenn es für die Vornahme der Leistung nicht eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf. Denn andernfalls ist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf den notwendigen Erlass des Verwaltungsaktes, der vorrangige Rechtsbehelf. Ob ein solcher vorheriger Verwaltungsakt erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungshandlung ein entsprechendes Erfordernis zu entnehmen ist oder die Leistungshandlung eine vorangehende Ermessens- und Auswahlentscheidung erfordert, die die Verwaltung dann im Wege eines Verwaltungsaktes trifft. Vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 42 Rn. 66. Demnach ist die Leistungsklage vor allem in Fragen der Höhe der Besoldung eines Beamten – wie hier – die richtige Klageart, weil Anspruchsvoraussetzungen und Höhe sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und insoweit keiner (konstitutiven) Begründung durch einen zusprechenden Verwaltungsakt bedürfen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 3175/19 -, juris, Rn. 35. 2. Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht das Erfordernis des vor Klagerhebung (erfolglos) durchgeführten Vorverfahrens entgegen. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten vor Klagerhebung stets ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlich, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt. Zwar erklärt das hier einschlägige nordrhein-westfälische Landesrecht in § 103 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) ein Vorverfahren grundsätzlich für entbehrlich, sieht aber in Satz 2 unter anderem für besoldungsrechtliche Streitigkeiten eine vollumfängliche Ausnahme vor. Dass das Klagebegehren vorliegend dem Besoldungsrecht zuzuordnen ist, bedarf dabei keiner Erörterung. Gleichwohl und unabhängig davon, ob vorliegend – wie der Kläger mit seinem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 15. Juni 2023 vorträgt – ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, ist vorliegend ohnehin von dem grundsätzlich bestehenden Erfordernis des Vorverfahrens eine Ausnahme zu machen. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist auch sachgerecht, dass es über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinausgehend keines Vorverfahrens (mehr) bedarf, wenn dessen Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt und auch kein behördlicher Entscheidungsspielraum vorliegt. Denn dann ist offenkundig, dass ein Vorverfahren ohnehin erfolglos wäre und jeder Verweis hierauf prozessökonomisch nicht überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 36 f., und vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris, Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 802/08 -, juris, Rn. 49. Das gilt auch bereits dann, wenn zwar die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens gerügt wird, der Beklagte sich aber wenigstens hilfsweise zur Sache einlässt und hierbei offen zu Tage tritt, dass ein Widerspruch keinen Erfolg hätte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 37, vom 9. Mai 1985 - 2 C 16.83 -, juris, Rn. 21, vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 -, juris, Rn. 8 ff., und vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, juris, Rn. 20. So liegt die Sache hier. Zwar hat der Beklagte ausdrücklich die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens gerügt, sich aber in der mündlichen Verhandlung überdies auf die Sache eingelassen und damit offenbart, dass auch ein jetzt noch durchgeführter Widerspruch sinnwidrig, weil – aus seiner Sicht – offenkundig erfolglos wäre. Dabei ergeben sich die Voraussetzungen für den gebundenen Anspruch auf Nachzahlung aus dem Gesetz und sehen keinen Spielraum der Behörde vor, wobei das LBV NRW sowohl außergerichtlich als auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als zuständige Stelle über die Besoldung entscheidet. II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag für die Jahre 2015, 2016 und 2018 bis 2020 in Höhe von insgesamt 22.167,45 Euro (dazu 1.). Von daher steht ihm auch der geltend gemachte Zinsanspruch zu (dazu 2.). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Nachzahlung von Familienzuschlägen für das dritte und weitere Kinder für die vorgenannten Jahre in Höhe von insgesamt 22.167,45 Euro. Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 Nordrhein-Westfalen (AlimentationsanpassungsG NRW). Danach erhalten unter anderem Landesbeamte mit drei oder mehr in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern rückwirkend monatliche Nettonachzahlungen nach Maßgabe der zu diesem Gesetz gehörenden Anlagen. Dabei sehen die Anlagen für jedes Haushaltsjahr und hierbei zwischen den Besoldungsgruppen jedenfalls bis A 8 und allen höheren Besoldungsgruppen differenzierend unterschiedlich hohe Beträge für das dritte, vierte sowie fünfte (und jedes weitere) Kind vor. Demnach erhält der Kläger, der in dem hier maßgeblichen Zeitraum jedenfalls einer höheren Besoldungsgruppe als A 8 zugehörig war und Vater von zunächst drei, später vier und zuletzt fünf berücksichtigungsfähigen Kindern war, für das Jahr 2015 2.359,92 Euro (monatlich 196,66 Euro, Anlage 5), für das Jahr 2016 2.865,24 Euro (monatlich 238,77 Euro, Anlage 6), für das Jahr 2018 4.919,76 Euro (monatlich 409,98 [216,67 + 193,31] Euro, Anlage 8), für den Zeitraum von Januar bis November 2019 4.585,24 Euro (wegen vier Kindern monatlich 416,84 [219,91 + 196,93] Euro, Anlage 9), für den Dezember 2019 614,69 Euro (wegen fünf Kindern monatlich 219,91 + 196,93 + 197,85 = 614,69 Euro, Anlage 9) und für das Jahr 2020 6.822,60 Euro (monatlich 568,55 [204,69 + 181,70 + 182,16] Euro, Anlage 10), insgesamt mithin 22.167,45 Euro. Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW ist der Anspruch unter anderem in dem – hier allein in Betracht kommenden – Fall ausgeschlossen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht wurde. Dabei gilt der von der Rechtsprechung zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit eines Beamten entwickelte Maßstab (dazu a.) auch im Rahmen von § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW (dazu b.). Demnach liegt aber im Streitfall eine rechtzeitige Geltendmachung der Unteralimentation durch den Kläger vor (dazu c.). a) Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung leitet bereits aus allgemeinen Erwägungen des Beamtentums den Grundsatz ab, dass ein Anspruch auf eine Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung nur dann besteht, wenn der Betroffene dieses Alimentationsdefizit auch rechtzeitig, d.h. im Haushaltsjahr, geltend gemacht hat. Dahinter stehen folgende grundsätzliche Überlegungen: Mit der Rüge erfüllt der Beamte die ihn treffende Pflicht zur nach den Umständen gebotenen Rücksichtnahme auf seinen Dienstherrn. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen von Beamten und Dienstherrn ergibt sich, dass es dem Beamten selbst obliegt zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus. Gleichzeitig liegt die Rüge ungenügender Alimentation im berechtigten Interesse des Dienstherrn, kann er sich dadurch auf ein mögliches Alimentationsdefizit und daraus folgend finanzielle Mehrbelastungen einstellen. Angesichts der geringen inhaltlichen Anforderungen ist es dem Beamten auch zumutbar, die Höhe seiner Alimentation zu rügen. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 14 ff. Zum Erreichen dieses Zwecks ist es aber nicht erforderlich, dass der Beamte in jedem Haushaltsjahr gesondert seine Besoldung rügt. Denn macht der Beamte seinem Dienstherrn gegenüber geltend, dass er seine derzeit gesetzlich vorgesehene Besoldung für zu niedrig hält, ist damit in aller Regel kein zeitlich, insbesondere auf bestimmte Haushaltsjahre begrenzter Einwand verbunden; vielmehr ist der Widerspruch auch – zunächst unbegrenzt – auf die Zukunft gerichtet. Damit ist dem geschilderten Interesse des Dienstherrn auch durch die Annahme einer nicht jahresscharfen Rügeobliegenheit hinreichend Rechnung getragen. Von daher ist in der Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus Geltung beansprucht und der Beamte insoweit seiner Rügeobliegenheit genügt. Entscheidend ist daher grundsätzlich nur, in welchem Haushaltsjahr der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn „erstmals“ geltend gemacht hat, dass er seine Besoldung für zu niedrig erachtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 6, und vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris, Rn. 37 ff., vom 24. November 2010 - 3 A 1761/08 -, juris, Rn. 62 und vom 22. Januar 2010 - 1 A 908/08 -, juris, Rn. 146; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. November 2021 - 1 A 2704/20 -, juris, Rn. 94; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris, Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 52; OVG Thüringen, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30. Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Widerspruch entweder nicht erkennbar auf die Zukunft gerichtet ist, sondern nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt wird oder wenn aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht hinreichend klar ist, ob der Widerspruch auch weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll oder der Beamte möglicherweise mit den veränderten Umständen einverstanden ist, und insoweit Anlass für eine Klarstellung besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 - 3 A 1761/08 -, juris, Rn. 66 m.w.N. Soweit der Beklagte demgegenüber die gefestigte Rechtsprechung nicht anerkennt und die Auffassung vertritt, aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung lasse sich ableiten, die Rüge des Beamten sei jedes Jahr gesondert zu erheben, ist dies nicht nachvollziehbar. Nicht nur, dass sich den bereits benannten Entscheidungen das Gegenteil entnehmen lässt, sind keine anderen Entscheidungen ersichtlich, die ein solches Postulat enthalten. Insbesondere die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Entscheidungen, BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris, Rn. 69, und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris, Rn. 68 ff.; BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 10, und vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 14, stützen die Auffassung des Gerichts bzw. verhalten sich nicht explizit zu der Frage der Folgewirkung einer Rüge, sondern sprechen gemeinhin von der Obliegenheit der haushaltsnahen Geltendmachung, ohne hierbei eine gesonderte Rüge in jedem Haushaltsjahr zu fordern. b) Der vorstehend beschriebene Maßstab gilt entgegen der Ansicht des Beklagten auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW. Vgl. dazu auch ausführlich VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 - 5 K 47/22 -, juris, Rn. 31 ff. Zunächst statuiert der Wortlaut der Vorschrift („in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“) keine Pflicht des Beamten, seine Rüge jedes Haushaltsjahr gesondert zu erheben, weil er nur verlangt, dass für jedes betroffene Haushaltsjahr eine Rüge des Beamten vorliegt. Diese kann aber gerade auch schon vor dem jeweiligen Haushaltsjahr erhoben worden sein und entsprechend Folgewirkung entfalten. Auch dann liegt nämlich eine hinreichende Rüge in jedem betroffenen (Folge-)Haushaltsjahr vor. Insoweit erweist sich der Wortlaut als offen. Dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW im Sinne der geschilderten Rechtsprechung auch bereits früher erhobene, aber auf die Zukunft gerichtete Rügen ausreichen lässt, ergibt sich aber nach den übrigen Auslegungskriterien. Auf den entsprechenden Willen des Gesetzgebers lassen bereits die Gesetzesmaterialien schließen. Nach der Begründung zu § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG besteht ein Nachzahlungsanspruch danach nicht, „wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend gemacht worden ist; d.h. es muss entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes in jedem einzelnen Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung begehrt wird, jeweils ein Antrag gestellt worden sein“ (LT-Drs. 17/14100, S. 78). Zwar spricht die Formulierung auf den ersten Blick dafür, dass eine gesonderte Rüge jedes Jahr erforderlich sein soll („jeweils“). Hinsichtlich der Bedeutung der Rüge wird aber zugleich auf die Parallelität zur Regelung des § 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) verwiesen, der die zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentierung im Allgemeinen statuiert und dem die Formulierung nachgebildet ist. In der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 7 LBesG NRW wiederum wird ausgeführt, die Regelung schreibe das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von übergesetzlichen Besoldungsansprüchen fest. Die Bestimmung werde in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts angewendet. Die Regelung habe „klarstellenden Charakter“ und werde lediglich aus „Gründen der Transparenz“ in das Gesetz aufgenommen (LT-Drs. 16/10380, S. 360). Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW aufgrund des ausdrücklich gewollten Gleichklanges mit § 3 Abs. 7 LBesG NRW, der selbst alleine die zur haushaltsnahen Geltendmachung ergangene Judikatur festschreiben will, auch nur diese von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe Anwendung finden lassen und gerade keine engeren als die oben dargestellten, in der Rechtsprechung bereits im Vorfeld des Erlasses der gesetzlichen Regelung entwickelten Erfordernisse zur Rügeobliegenheit normieren wollte. Dem entspricht vor allem auch eine zweckgerichtete Auslegung. Der Gesetzgeber bezweckt mit dem AlimentationsanpassungsG NRW gerade, eine für die Jahre 2013 bis 2015 vom Bundesverfassungsgericht festgestellte, im Übrigen vom Gesetzgeber selbst angenommene verfassungswidrige Unteralimentation in den Jahren 2011 bis 2020 rückwirkend zu beseitigen. Dieses Ziel würde indes nicht erreicht werden können, wenn man bei Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2021 Voraussetzungen statuiert, die – wie gezeigt – nicht mit den in dem betroffenen Zeitraum geltenden Maßstäben der Rechtsprechung übereinstimmen, mithin die Betroffenen unabänderlich rückwirkend auch nicht zu erfüllen vermögen und die daher entgegen der eigentlichen Intention in breitem Umfang zu reinen Anspruchsausschlüssen führen würden. Im Übrigen würde eine solche, d.h. jährliche Rügeobliegenheit dem hinter ihr stehenden allgemeinen Zweck nicht mehr gerecht, erfordert dieser – wie gezeigt – gerade keine gesonderte Rüge in jedem Haushaltsjahr. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Erfordernis der rechtzeitigen Rüge des Beamten letztlich die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze, wie sie oben dargestellt sind, umgesetzt werden sollten. In Anbetracht dessen, dass ein Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW, wie es der Beklagte formuliert, zu großflächigen Anspruchsausschlüssen führen würde und insoweit der verfassungswidrige Zustand der Unteralimentation größtenteils zementiert würde, ist ein solches auch nicht mit dem Alimentationsprinzip, wie es die Verfassung in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) vorsieht, vereinbar. Insoweit müsste § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW, wenn man ihn entsprechend der Ansicht des Beklagten verstünde, dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass grundsätzlich auch auf die Zukunft gerichtete Rügen für eine hinreichende Geltendmachung ausreichen. c) Diesen Maßstab berücksichtigend musste der Beklagte davon ausgehen, dass die Widersprüche des Klägers vom 12. September 2013 sowie 6. Dezember 2013 auf die Zukunft gerichtet waren und insoweit eine rechtzeitige Geltendmachung für die hier in Streit stehenden Jahre vorlag (dazu aa.). Der erneute Widerspruch des Klägers vom 30. November 2017 ändert hieran, auch wenn er möglicherweise auf das Haushaltsjahr 2017 beschränkt gewesen ist, nichts (dazu bb.). aa) Der Kläger hat mit seinen – wortgleichen – Widersprüchen vom 12. September 2013 und 6. Dezember 2013 jeweils einen erkennbar auf die Zukunft gerichteten Widerspruch gegen seine Besoldungshöhe und damit auch gegen die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags eingelegt. Dabei ist nach der Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB ), die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. § 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die – im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren – den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden. Diese dürfen bei der Auslegung die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht lassen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 15 f. m.w.N. Danach betreffen beide Widersprüche aus dem Jahr 2013, obwohl sie sich ausdrücklich auf die Besoldungshöhe im Allgemeinen beziehen, auch den kinderbezogenen Familienanteil. Denn dadurch, dass der Kläger die Höhe seiner Bezüge generell bemängelt hat, ohne nähere Spezifizierungen vorzunehmen, schließt dies auch den zur Besoldung gehörenden Familienzuschlag mit ein, wovon im Übrigen auch das LBV NRW in seinem Teilabhilfebescheid auf Grundlage des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2022 (B 2020 -14.3 - IV A 6) selbst ausgegangen ist. Zudem musste der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger seine Widersprüche zeitlich nicht begrenzt hat. Eine solche Beschränkung findet sich weder in der Überschrift noch in der Einleitung geschweige denn im konkreten Antrag der jeweiligen Schreiben.Vielmehr macht der Kläger deutlich, im Allgemeinen seine gegenwärtige – und damit bei Erhalt des status quo auch künftige – Besoldung für verfassungswidrig zu niedrig zu halten. Dass er eine „nachträgliche“ Anpassung der Besoldung „unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2013/2014“ (Bl. 20 und 32 der Beiakte) beantragt, ändert daran nichts. Die Formulierung „nachträglich“ ist auch bei auf die Zukunft gerichteten Widersprüchen letztlich zwingend, kann nur so eine rückwirkende Anpassung zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Widersprüche eingelegt wurden – hier demnach das Jahr 2013 –, erreicht werden. Der Verweis auf die Tariferhöhungen für die Jahre 2013 und 2014 rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass die Widersprüche nur auf diese Jahre beschränkt wurden, weil der Kläger gleichwohl ausdrücklich eine Besoldungsanpassung im Allgemeinen und hierbei lediglich die „Berücksichtigung“ der Tariferhöhung begehrt. Von daher verweist er auch in seiner jeweiligen Widerspruchsbegründung auf Defizite in der Alimentation an sich und bezieht sich hier nur unter anderem auf die aus seiner Sicht im Vergleich zur entsprechenden Tariferhöhung für die Jahre 2013 und 2014 ungleich niedrigere und daher unzulängliche Besoldungserhöhung. Insoweit musste das LBV NRW davon ausgehen, dass die uneingeschränkte Anpassung der Besoldung an die Tariferhöhung für die Jahre 2013 und 2014 für den Kläger möglicherweise ein wesentlicher Aspekt war, es aber jedenfalls nicht das einzige Moment seines Anliegens darstellte, sondern er vielmehr eine Unteralimentation an sich und damit auch für die Zukunft rügte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund später eingetretener Umstände, beispielsweise einer systemverändernden Neuregelung, die Fortgeltung des Widerspruchs für den Beklagten zweifelhaft geworden sein könnte. bb) Diese Zukunftswirkung wird auch nicht durch den erneut gegen die Alimentation gerichteten Widerspruch vom 30. November 2017 abgebrochen. Denn selbst wenn dieser Widerspruch – wofür Vieles spricht – nur auf das Jahr 2017 beschränkt gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die Widersprüche aus dem Jahr 2013 weiterhin Geltung beanspruchen und insoweit auch auf die Jahre 2018 bis zumindest 2020 bezogen sind. Denn bei verständiger Würdigung und aus Sicht eines objektivierten Empfängerhorizonts handelt es sich bei dem erneuten Widerspruch allenfalls um eine Bestätigung und Bekräftigung der klägerischen Ansicht, dass seine Besoldung – weiterhin – zu niedrig sei. Dafür, dass er diesem Widerspruch eine „abschneidende“ Wirkung beimessen wollte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es handelt sich lediglich um eine, wenn auch möglicherweise nur für das Jahr 2017 vorgenommene, Aktualisierung der Geltendmachung bestehender Unteralimentation. 2. In Anbetracht des Vorstehenden steht dem Kläger auch der geltend gemachte Zinsanspruch auf Grundlage des § 291 BGB zu. Der Anwendbarkeit des § 291 BGB steht auch nicht die Regelung des § 2 Abs. 5 LBesG NRW entgegen, der die Zahlung von Verzugszinsen ausschließt. Unabhängig davon, ob diese Vorschrift auch hier Geltung beansprucht, ist geklärt, dass sie nur die Geltendmachung von Verzugs-, nicht aber die hier geltend gemachten Prozesszinsen nach § 291 BGB ausschließt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2002 - 2 C 24.01 -, juris, Rn. 20, und vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.97 -, juris, Rn. 10 m.w.N. (jeweils zur gleichlautenden Vorschrift für Bundesbeamte). Demnach steht dem Kläger der (Prozess-)Zinsanspruch analog § 291 BGB zu, weil ihm der zu verzinsende Geldanspruch nach dem Vorstehenden zusteht. Die Höhe der Zinsen ergibt sich dabei aus der entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB sowie § 289 Satz 1 BGB und beträgt fünf Prozentpunkte über dem für das Jahr jeweils geltenden Basiszinssatz. Der Beginn des Zinsanspruches ist mit dem 26. August 2022 zu datieren, weil der Tag des den Zinsanspruch auslösenden Ereignisses – die Rechtshängigkeit am 25. August 2022 – in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB nicht mitzurechnen ist. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 2. November 1999 - 7 L 3034/97 -, juris, Rn. 127; BGH, Urteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16 -, juris, Rn. 21, und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15 -, juris, Rn. 103. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). IV. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da sich die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimenationsanpassungsG NRW dahingehend auszulegen ist, dass die zur allgemeinen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe hierauf Anwendung finden, in einer Vielzahl von Fällen stellt und demgemäß wirtschaftliche Auswirkungen zeitigt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.