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Urteil

1 K 3675/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0607.1K3675.22.00
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Leitsätze

1. Die zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben finden auch auf § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW Anwendung, wonach ein Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenenem Familienzuschlag für die Jahre 2011 bis 2020 ausgeschlossen ist, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzlich Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat.

2. Von daher besteht der Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag nach dem AlimentationsanpassungsG NRW grundsätzlich ab dem Jahr, in dem der Beamte seinen Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht hat, sofern er seinen Antrag nicht erkennbar zeitlich beschränkt hat und sofern sich die Umstände nicht nachträglich derart geändert haben, dass Anlass zur Klarstellung hinsichtlich der Fortgeltung der Rüge besteht.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Jahre 2011, 2012 sowie 2015 bis 2020 zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 19.866,75 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben finden auch auf § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW Anwendung, wonach ein Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenenem Familienzuschlag für die Jahre 2011 bis 2020 ausgeschlossen ist, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzlich Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat. 2. Von daher besteht der Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag nach dem AlimentationsanpassungsG NRW grundsätzlich ab dem Jahr, in dem der Beamte seinen Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht hat, sofern er seinen Antrag nicht erkennbar zeitlich beschränkt hat und sofern sich die Umstände nicht nachträglich derart geändert haben, dass Anlass zur Klarstellung hinsichtlich der Fortgeltung der Rüge besteht. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Jahre 2011, 2012 sowie 2015 bis 2020 zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 19.866,75 Euro zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Nachzahlung von Familienzuschlägen für das dritte und vierte Kind für die Jahre 2011, 2012, 2015 sowie Januar bis August 2016 und für das dritte Kind für September 2016 bis Dezember 2016 sowie die Jahre 2017 bis einschließlich 2020. Die Klägerin steht als Kriminalhauptkommissarin (A12) im Dienst des Beklagten. Sie war in den Jahren 2008 bis 2013 mit 25 Stunden in Teilzeit beschäftigt, wobei sie sich vom 14. März 2007 bis einschließlich 15. Januar 2010 in Elternzeit befand. Ab dem 1. Januar 2014 wurde die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden erhöht, ab dem 1. Januar 2016 war die Klägerin mit 35 Wochenstunden beschäftigt. Ab dem 1. August 2017 verringerte sie ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden. Seit dem 1. April 2022 arbeitet sie als Vollzeitbeschäftigte. Sie ist Mutter von vier in den Jahren 1992, 1996, 1999 und 2007 geborenen Kindern, für die sie – hinsichtlich des ersten Kindes bis einschließlich August 2016 und im Übrigen durchgehend – kindergeldberechtigt ist. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008, eingegangen beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBV NRW) am 29. Oktober 2008, stellte die Klägerin einen Antrag auf rückwirkende Anpassung ihrer Besoldung ab dem 1. Januar 2008, da die ihr gewährte Besoldung nicht verfassungskonform sei. Mit Schreiben vom 10. September 2013, eingegangen beim LBV NRW am 13. September 2013, legte die Klägerin Widerspruch gegen ihre Besoldung ab Januar 2013 ein und stellte einen Antrag auf Gewährung amtsangemessener Besoldung rückwirkend ab dem 1. Januar 2013. Zur Begründung führte sie an, die ihr durch den Beklagten gewährte Besoldung, insbesondere in der Fassung des am 16. Juni 2013 beschlossenen Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sei zu niedrig und stelle eine Verletzung des verfassungsrechtlich abgesicherten Alimentationsgrundsatzes dar. Der nordrhein-westfälische Landtag beschloss am 14. September 2021 das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020, das unter anderem für Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 eine Nachzahlung auf den kinderbezogenen Familienzuschlag in für die entsprechenden Jahre unterschiedlichen Höhen vorsah. Das Gesetz trat am 22. September 2021 in Kraft. Mit Teilabhilfebescheid vom 10. August 2022 half das LBV NRW dem Widerspruch der Klägerin hinsichtlich der Familienzuschläge für das dritte und weitere Kinder für die Jahre 2013 und 2014 unter Bezugnahme auf das am 13. September 2013 eingegangene Widerspruchsschreiben ab und gewährte ihr eine Nachzahlung für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 und 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 5.789,40 Euro. Das Schreiben der Klägerin, mit dem die Nichtangemessenheit der Besoldungsanpassung gerügt werde, werde so ausgelegt, dass die Klägerin zugleich für ihr drittes und nachfolgende Kinder Alimentationsansprüche geltend mache, die über die gesetzlich festgelegten Familienzuschläge für Kinder hinausgingen. Das beklagte Land habe entschieden, Widersprüche gegen die Besoldungs-/Versorgungsanpassung 2013 zugleich als Widersprüche gegen die Besoldungs-/Versorgungsanpassung 2014 zu werten. Sofern der Widerspruch ausschließlich für das Jahr 2013 eingelegt worden sei, wirke er ausnahmsweise – abweichend vom Grundsatz der erforderlichen jährlichen haushaltsnahen Geltendmachung – auch für das Jahr 2014. Den Widersprüchen werde nur abgeholfen, soweit Alimentationsansprüche geltend gemacht worden seien, die über die gesetzlich festgelegten Familienzuschläge hinausgehe. Darüberhinausgehende Widersprüche bezüglich der nicht amtsangemessenen Alimentation im Allgemeinen seien nicht Gegenstand des Bescheides. Die Klägerin hat am 15. September 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe insgesamt vier Kinder, die mit Ausnahme des ersten Kindes, für das die Berechtigung zum Bezug von Familienzuschlägen am 31. August 2016 geendet habe, in den streitgegenständlichen Zeiträumen kindergeld- und damit familienzuschlagsberechtigt gewesen seien. Mit dem Teilabhilfebescheid vom 10. August 2022 habe der Beklagte zu Unrecht Nachzahlungen lediglich für die Jahre 2013 und 2014 festgesetzt. Da mit dem Teilabhilfebescheid das gesamte Widerspruchsverfahren aufgegriffen und erledigt worden sei, sei Klage geboten. Sie habe mit ihrem Widerspruch vom 10. September 2013 ausdrücklich der Höhe der Besoldung ab Januar 2013 widersprochen und zugleich rückwirkende Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung beantragt und dabei darauf hingewiesen, dass die ihr gewährte Besoldung insbesondere und damit nicht abschließend aufgrund des am 16. Juli 2013 beschlossenen Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 zu niedrig sei. Zumindest ab diesem Zeitpunkt seien die formellen Erfordernisse für die Nachzahlung weiterer berechtigter Familienzuschläge gewahrt. Der Gesetzgeber des Landes NRW sei seiner Verpflichtung, die verfassungswidrig zu niedrig gewährte Alimentation kinderreicher Familien zu beheben durch das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien vom 14. September 2021 nachgekommen. Soweit er darin aber vorgebe, der Anspruch sei ausgeschlossen, wenn er nicht in dem jeweiligen Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt werde, schriftlich geltend gemacht worden sei, sie dies unzumutbar, widerspreche den seitens des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Anforderungen und stelle einen nicht hinnehmbaren Formalismus dar. Ausreichend sei die einmalige zeitnahe Geltendmachung. Darüber hinaus sei mit ihrem Widerspruch nicht nur ein das damalige Haushaltsjahr betreffendes, sondern ein fortlaufendes Alimentationsdefizit geltend gemacht worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Teilabhilfebescheides vom 10. August 2022 zu verurteilen, ihr für die Jahre 2011, 2012 sowie 2015 bis 2020 zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 19.866,75 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zur Begründung trägt er vor, die Klägerin habe nur in ihrem Schreiben vom 10. September 2013 die Nichtangemessenheit der Besoldung gerügt, weitere Anträge lägen nicht vor. Laut Runderlass vom 6. Juli 2022 des Finanzministers seien Widersprüche bezüglich amtsangemessener Alimentation in Widersprüche in Sachen 3. Kinder umzudeuten. Demgemäß habe die Klägerin Nachzahlungsbeträge für 2013 und 2014 erhalten. Für weitere Ansprüche bestehe keine Anspruchsgrundlage. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sei ein Anspruch explizit ausgeschlossen, wenn er nicht in dem Haushaltsjahr für das die zusätzliche Besoldung verlangt werde, schriftlich geltend gemacht worden sei. Dies gelte nur ausnahmsweise nicht für das Jahr 2014, da der Gesetzgeber entschieden habe, dass Widersprüche gegen die Besoldungsanpassung 2013 zugleich als Widersprüche gegen die Besoldungsanpassung 2014 zu werten seien und auf eine erneute Antragstellung verzichtet werde. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sei nicht so zu verstehen, dass ein Beamter mit der einmaligen Geltendmachung der verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation seiner aus den Besonderheiten des Beamtentums abgeleiteten Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung dieses Defizites bereits hinreichend nachgekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Die auf die Auszahlung des begehrten Geldbetrages gerichtete Klage ist als Leistungsklage statthaft. Begehrt ein Kläger ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, wie etwa hier eine Geldleistung, ist die Leistungsklage nur dann statthaft, wenn es für die Vornahme der Leistung nicht eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf. Denn andernfalls ist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf den notwendigen Erlass des Verwaltungsaktes, der vorrangige Rechtsbehelf. Ob ein solcher vorheriger Verwaltungsakt erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungshandlung ein entsprechendes Erfordernis zu entnehmen ist oder die Leistungshandlung eine vorangehende Ermessens- und Auswahlentscheidung erfordert, die die Verwaltung dann im Wege eines Verwaltungsaktes trifft. Vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 42 Rn. 66. Demnach ist die Leistungsklage vor allem in Fragen der Höhe der Besoldung eines Beamten – wie hier – die richtige Klageart, weil Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Sonderzahlung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und insoweit keiner (konstitutiven) Begründung durch einen zusprechenden Verwaltungsakt bedürfen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 3175/19 -, juris, Rn. 35. 2. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht das Erfordernis des vor Klagerhebung (erfolglos) durchgeführten Vorverfahrens entgegen. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten vor Klagerhebung stets ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlich, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt. Zwar erklärt das hier einschlägige nordrhein-westfälische Landesrecht in § 103 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) ein Vorverfahren grundsätzlich für entbehrlich, sieht aber in Satz 2 unter anderem für besoldungsrechtliche Streitigkeiten eine vollumfängliche Ausnahme vor. Dass das Klagebegehren vorliegend dem Besoldungsrecht zuzuordnen ist, bedarf dabei keiner Erörterung. Gleichwohl ist vorliegend die Klage auch ohne förmlichen Abschluss eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Denn ungeachtet der Frage, ob die Klage nicht bereits nach § 75 VwGO, der auch für Leistungsklagen im Beamtenrecht gilt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 19, zulässig ist, weil der Beklagte – was zwischen den Beteiligten streitig ist – in den Schreiben vom 15. Oktober 2008 und vom 10. September 2013 liegende Widersprüche der Klägerin für die streitgegenständlichen Jahre ohne sachlichen Grund nicht innerhalb angemessener Frist beschieden hat, ist die Durchführung eines Vorverfahrens in der vorliegenden Konstellation ohnehin ausnahmsweise nach Sinn und Zweck der §§ 68 ff. VwGO entbehrlich. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist auch sachgerecht, dass es über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinausgehend keines Vorverfahrens (mehr) bedarf, wenn dessen Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt und auch kein behördlicher Entscheidungsspielraum vorliegt. Denn dann ist offenkundig, dass ein Vorverfahren ohnehin erfolglos wäre und jeder Verweis hierauf prozessökonomisch nicht überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 36 f., und vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris, Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 802/08 -, juris, Rn. 49. So liegt es hier, denn der Beklagte hat sich inhaltlich auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche eingelassen und Klageabweisung beantragt. Damit hat er offenbart, dass ein jetzt noch durchgeführter Widerspruch sinnwidrig, weil – aus seiner Sicht – offenkundig erfolglos wäre. Dabei ergeben sich die Voraussetzungen für den gebundenen Anspruch auf Nachzahlung aus dem Gesetz und sehen keinen Spielraum der Behörde vor, wobei das LBV NRW sowohl außergerichtlich als auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als zuständige Stelle über die Besoldung entscheidet. II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag für die Jahre 2011 bis 2020 in Höhe von insgesamt 19.866,75 Euro. Anspruchsgrundlage für die begehrte Nachzahlung ist § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 Nordrhein-Westfalen (AlimentationsanpassungsG NRW). Danach erhalten unter anderem Landesbeamte mit drei oder mehr in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern rückwirkend monatliche Nettonachzahlungen nach Maßgabe der zu diesem Gesetz gehörenden Anlagen. Dabei sehen die Anlagen für jedes Haushaltsjahr und hierbei zwischen den Besoldungsgruppen jedenfalls bis A 8 und allen höheren Besoldungsgruppen differenzierend unterschiedlich hohe Beträge für das dritte, vierte sowie fünfte (und jedes weitere) Kind vor. Die Höhe des Anspruchs der Klägerin, die im maßgeblichen Zeitraum Beamtin des Landes war und damit gemäß § 1 Nr. 1 AlimentationsanpassungsG NRW zum berechtigten Personenkreis gehört, berechnet sich nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 5 AlimentationsanpassungsG NRW i.V.m. Anlagen 1 bis 10. Nach § 2 Abs. 5 AlimentationsanpassungsG NRW findet für Teilzeitbeschäftigung § 8 Abs. 1 LBesG, wonach grundsätzlich bei Teilzeitbeschäftigung die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird, entsprechende Anwendung, soweit – wie vorliegend – nichts anderes in § 43 Abs. 5 Satz 3 LBesG bestimmt ist. Unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, der jeweiligen Teilzeitquote und der jeweils berücksichtigungsfähigen Kinder der Klägerin ergibt sich danach für das Jahr 2011 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.394,48 Euro (monatlich: [175,80 + 151,44] Euro * 25/41 = 199,54 Euro), für das Jahr 2012 in Höhe von 2.353,44 Euro (monatlich: [173,16 + 148,48] Euro * 25/41 = 196,12 Euro), für das Jahr 2015 in Höhe von 3.238,20 Euro (monatlich: [196,66 + 172,13] Euro * 30/41 = 269,85 Euro), für das Jahr 2016 in Höhe von 3.917,00 Euro (Januar bis August monatlich: [238,77+215,41] Euro * 35/41 = 387,71 Euro und September bis Dezember monatlich: 238,77 Euro * 35/41 = 203,83 Euro), für das Jahr 2017 auf 2.332,99 Euro (Januar bis Juli monatlich: 242,16 Euro * 35/41 = 206,72 und August bis Dezember monatlich: 242,16 Euro * 30/41 = 177,19 Euro), für das Jahr 2018 in Höhe von 1.902,48 Euro (monatlich: 216,67 Euro * 30/41 =158,54 Euro), für das Jahr 2019 in Höhe von 1.930,92 Euro (monatlich: 219,91 Euro * 30/41 = 160,91 Euro) und für das Jahr 2020 in Höhe von 1.797,24 Euro ( monatlich: 204,69 Euro * 30/41 = 149,77 Euro). Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW ist dies unter anderem in dem – hier allein in Betracht kommenden – Fall anzunehmen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht wurde. Dabei ergibt sich der Anspruchsausschluss zunächst nicht deshalb, weil die Klägerin nicht in jedem der hier betroffenen Haushaltsjahre gesondert Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt hat. Denn der von der Rechtsprechung zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit eines Beamten entwickelte Maßstab (dazu 1.) gilt auch im Rahmen von § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW (dazu 2.). Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin im zu entscheidenden Fall die Unteralimentation für die streitgegenständlichen Jahre rechtzeitig geltend gemacht (dazu 3.). 1. Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung leitet bereits aus allgemeinen Erwägungen des Beamtentums den Grundsatz ab, dass ein Anspruch auf eine Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung nur dann besteht, wenn der Betroffene dieses Alimentationsdefizit auch rechtzeitig, d.h. im Haushaltsjahr, geltend gemacht hat. Dahinter stehen folgende grundsätzliche Überlegungen: Mit der Rüge erfüllt der Beamte die ihn treffende Pflicht zur nach den Umständen gebotenen Rücksichtnahme auf seinen Dienstherrn. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen von Beamten und Dienstherrn ergibt sich, dass es dem Beamten selbst obliegt zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus. Gleichzeitig liegt die Rüge ungenügender Alimentation im berechtigten Interesse des Dienstherrn, kann er sich dadurch auf ein mögliches Alimentationsdefizit und daraus folgend finanzielle Mehrbelastungen einstellen. Angesichts der geringen inhaltlichen Anforderungen ist es dem Beamten auch zumutbar, die Höhe seiner Alimentation zu rügen. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 14 ff. Zum Erreichen dieses Zwecks ist es aber nicht erforderlich, dass der Beamte in jedem Haushaltsjahr gesondert seine Besoldung rügt. Denn macht der Beamte seinem Dienstherrn gegenüber geltend, dass er seine derzeit gesetzlich vorgesehene Besoldung für zu niedrig hält, ist damit in aller Regel kein zeitlich, insbesondere auf bestimmte Haushaltsjahre begrenzter Einwand verbunden; vielmehr ist der Widerspruch auch – zunächst unbegrenzt – auf die Zukunft gerichtet. Damit ist dem geschilderten Interesse des Dienstherrn auch durch die Annahme einer nicht jahresscharfen Rügeobliegenheit hinreichend Rechnung getragen. Von daher ist in der Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus Geltung beansprucht und der Beamte insoweit seiner Rügeobliegenheit genügt. Entscheidend ist daher grundsätzlich nur, in welchem Haushaltsjahr der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn „erstmals“ geltend gemacht hat, dass er seine Besoldung für zu niedrig erachtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 6, und vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris, Rn. 37 ff., vom 24. November 2010 - 3 A 1761/08 -, juris, Rn. 62 und vom 22. Januar 2010 - 1 A 908/08 -, juris, Rn. 146; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. November 2021 - 1 A 2704/20 -, juris, Rn. 94; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris, Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 52; OVG Thüringen, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30. Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Widerspruch entweder nicht erkennbar auf die Zukunft gerichtet ist, sondern nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt wird oder wenn aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht hinreichend klar ist, ob der Widerspruch auch weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll oder der Beamte möglicherweise mit den veränderten Umständen einverstanden ist, und insoweit Anlass für eine Klarstellung besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 - 3 A 1761/08 -, juris, Rn. 66 m.w.N. Soweit der Beklagte demgegenüber die gefestigte Rechtsprechung nicht anerkennt und die Auffassung vertritt, aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung lasse sich ableiten, die Rüge des Beamten sei jedes Jahr gesondert zu erheben, ist dies nicht nachvollziehbar. Nicht nur, dass sich den bereits benannten Entscheidungen das Gegenteil entnehmen lässt, sind keine anderen Entscheidungen ersichtlich, die ein solches Postulat enthalten. Insbesondere die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Entscheidungen, BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris, Rn. 69, und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris, Rn. 68 ff.; BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 10, und vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 14, stützen die Auffassung des Gerichts bzw. verhalten sich nicht explizit zu der Frage der Folgewirkung einer Rüge, sondern sprechen gemeinhin von der Obliegenheit der haushaltsnahen Geltendmachung, ohne hierbei eine gesonderte Rüge in jedem Haushaltsjahr zu fordern. 2. Der vorstehend beschriebene Maßstab gilt entgegen der Ansicht des Beklagten auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW. Vgl. dazu auch ausführlich VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 - 5 K 47/22 -, juris, Rn. 31 ff. Zunächst statuiert der Wortlaut der Vorschrift („in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“) keine Pflicht des Beamten, seine Rüge jedes Haushaltsjahr gesondert zu erheben, weil er nur verlangt, dass für jedes betroffene Haushaltsjahr eine Rüge des Beamten vorliegt. Diese kann aber gerade auch schon vor dem jeweiligen Haushaltsjahr erhoben worden sein und entsprechend Folgewirkung entfalten. Auch dann liegt nämlich eine hinreichende Rüge in jedem betroffenen (Folge-)Haushaltsjahr vor. Insoweit erweist sich der Wortlaut als offen. Dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW im Sinne der geschilderten Rechtsprechung auch bereits früher erhobene, aber auf die Zukunft gerichtete Rügen ausreichen lässt, ergibt sich aber nach den übrigen Auslegungskriterien. Auf den entsprechenden Willen des Gesetzgebers lassen bereits die Gesetzesmaterialien schließen. Nach der Begründung zu § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG besteht ein Nachzahlungsanspruch danach nicht, „wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend gemacht worden ist; d.h. es muss entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes in jedem einzelnen Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung begehrt wird, jeweils ein Antrag gestellt worden sein“ (LT-Drs. 17/14100, S. 78). Zwar spricht die Formulierung auf den ersten Blick dafür, dass eine gesonderte Rüge jedes Jahr erforderlich sein soll („jeweils“). Hinsichtlich der Bedeutung der Rüge wird aber zugleich auf die Parallelität zur Regelung des § 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) verwiesen, der die zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentierung im Allgemeinen statuiert und dem die Formulierung nachgebildet ist. In der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 7 LBesG NRW wiederum wird ausgeführt, die Regelung schreibe das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von übergesetzlichen Besoldungsansprüchen fest. Die Bestimmung werde in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts angewendet. Die Regelung habe „klarstellenden Charakter“ und werde lediglich aus „Gründen der Transparenz“ in das Gesetz aufgenommen (LT-Drucks 16/10380, S. 360). Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentatsionsanpassungsG NRW aufgrund des ausdrücklich gewollten Gleichklanges mit § 3 Abs. 7 LBesG NRW, der selbst alleine die zur haushaltsnahen Geltendmachung ergangene Judikatur festschreiben will, auch nur diese von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe Anwendung finden lassen und gerade keine engeren als die oben dargestellten, in der Rechtsprechung bereits im Vorfeld des Erlasses der gesetzlichen Regelung entwickelten Erfordernisse zur Rügeobliegenheit normieren wollte. Dem entspricht vor allem auch eine zweckgerichtete Auslegung. Der Gesetzgeber bezweckt mit dem AlimentationsanpassungsG NRW gerade, eine für die Jahre 2013 bis 2015 vom Bundesverfassungsgericht festgestellte, im Übrigen vom Gesetzgeber selbst angenommene verfassungswidrige Unteralimentation in den Jahren 2011 bis 2020 rückwirkend zu beseitigen. Dieses Ziel würde indes nicht erreicht werden können, wenn man bei Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2021 Voraussetzungen statuiert, die – wie gezeigt – nicht mit den in dem betroffenen Zeitraum geltenden Maßstäben der Rechtsprechung übereinstimmen, mithin die Betroffenen unabänderlich rückwirkend auch nicht zu erfüllen vermögen und die daher entgegen der eigentlichen Intention in breitem Umfang zu reinen Anspruchsausschlüssen führen würden. Im Übrigen würde eine solche, d.h. jährliche Rügeobliegenheit dem hinter ihr stehenden allgemeinen Zweck nicht mehr gerecht, erfordert dieser – wie gezeigt – gerade keine gesonderte Rüge in jedem Haushaltsjahr. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Erfordernis der rechtzeitigen Rüge des Beamten letztlich die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze, wie sie oben dargestellt sind, umgesetzt werden sollten. In Anbetracht dessen, dass ein Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW, wie es der Beklagte formuliert, zu großflächigen Anspruchsausschlüssen führen würde und insoweit der verfassungswidrige Zustand der Unteralimentation größtenteils zementiert würde, ist ein solches auch nicht mit dem Alimentationsprinzip, wie es die Verfassung in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) vorsieht, vereinbar. Insoweit müsste § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW, wenn man ihn entsprechend der Ansicht des Beklagten verstünde, dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass grundsätzlich auch auf die Zukunft gerichtete Rügen für eine hinreichende Geltendmachung ausreichen. 3. Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin die Höhe ihrer Besoldung für die streitgegenständlichen Jahre rechtzeitig gerügt. Denn die Klägerin hat bereits mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Beamtenbezüge vom 15. Oktober 2008 zukunftsbezogen auch die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags beanstandet. Dabei ist nach der Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB ), die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. § 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die – im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren – den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden. Diese dürfen bei der Auslegung die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht lassen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 15 f. m.w.N. Danach betrifft der Antrag vom 15. Oktober 2008, obwohl er sich ausdrücklich auf die Besoldungshöhe im Allgemeinen bezieht, auch den kinderbezogenen Familienanteil. Denn dadurch, dass die Klägerin die Höhe ihrer Bezüge generell bemängelt hat, ohne nähere Spezifizierungen vorzunehmen, schließt dies auch den zur Besoldung gehörenden Familienzuschlag mit ein, wovon im Übrigen auch das LBV NRW in seinem Teilabhilfebescheid bezogen auf den späteren Antrag aus 2013 auf Grundlage des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2022 (B 2020 -14.3 –IV A 6) selbst ausgegangen ist. Zudem musste der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin ihren Antrag, mit dem sie eine Anpassung ihrer Besoldung rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 geltend gemacht hat, zeitlich nicht begrenzt hat. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass allein aufgrund der Formulierung „rückwirkend ab 01.01.2008“, diese Auslegung nicht zwingend ist, da dieser Zusatz in Anbetracht des Datums der Antragstellung im Oktober 2008 auch allein zur Klarstellung gedient haben mag, dass der Antrag nicht erst ab Oktober, sondern für das gesamte Haushaltsjahr gelten sollte. Allerdings ist durch die temporale Präposition „ab“ der Beginn eines Zeitraumes benannt, ohne zugleich einen Endzeitpunkt anzugeben. Der Dienstherr konnte daher davon ausgehen, dass der Antrag auch für die Folgejahre Geltung haben sollte und insoweit Mehrbelastungen drohten. Dies gilt insbesondere in Ansehung der Begründung des Antrages. Der Erklärungsgehalt ist auch unter Berücksichtigung der Begründung des Antrages zu ermitteln. Insofern rügt die Klägerin, dass die derzeit gezahlte Besoldung nicht verfassungskonform sei. Dieser Zustand und damit der ihren Antrag tragende Aspekt ist ersichtlich nicht auf das Haushaltsjahr 2008 beschränkt, sondern zukunftsgerichtet. Demgemäß musste der Beklagte die Erklärung, deren Wortlaut neben der Präzisierung, ab wann der Antrag (rückwirkend) gelten soll, im Wortlaut gerade keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass sich der Antrag auf einen konkret begrenzten Zeitraum beschränken sollte, nach ihrem Sinn und Zweck als über das konkrete Haushaltjahr hinaus in die Zukunft gerichtete Rüge verstehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund später eingetretener Umstände, beispielsweise einer systemverändernden Neuregelung, die Fortgeltung des Antrags für den Beklagten zweifelhaft geworden sein könnte. Bis zum 31. Mai 2013 war unverändert das Bundesbesoldungsgesetz Grundlage der Besoldung der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen. Auch durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Februar 2009 wurde zwar der kinderbezogene Famlienzuschlag rückwirkend um 50 Euro angehoben und dynamisiert, das System der Beamtenbesoldung aber nicht grundlegend angepasst mit der Folge, dass das vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a.) attestierte Alimentationsdefizit ersichtlich behoben worden wäre. Durch ihren später im Jahr 2013 erneut erhobenen Widerspruch gegen ihre Besoldung ab dem Jahr 2013 hat die Klägerin der Tatsache Rechnung getragen, dass zwischenzeitlich das Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen (BesVersAnpG 2013/2014 NRW) ergangen ist. In Ansehung dieser Änderung hat sie sich veranlasst gesehen, noch einmal zu verdeutlichen, dass sie von einem Fortbestehen des Alimentationsdefizites ausging und ihre Besoldung nach wie vor für zu niedrig erachtete. Auch dieser Widerspruch richtet sich gegen die Besoldung „ab Januar 2013“ und ist damit nach seinem Wortlaut in die Zukunft gerichtet. Dass die Klägerin allein die Besoldung für die Jahre 2013 und 2014 beanstanden wollte, ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Antrags, in der hervorgehoben wird, die gewährte Besoldung, „insbesondere in der Fassung des am 16. Juli 2013 beschlossenen Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014“ sei zu niedrig und stelle eine Verletzung des Alimentationsgrundsatzes dar. Die Rüge ist mithin auch inhaltlich ersichtlich nicht auf eine Beanstandung dieses Gesetzes beschränkt, sondern erneuert den bereits früher durch die Klägerin bis auf Weiteres geltenden gemachten Einwand einer zu niedrigen Besoldung. Unabhängig davon ist der erneute Widerspruch vorliegend jedenfalls nicht geeignet, die Zukunftswirkung des Vorangehenden aus dem Jahr 2008 abzubrechen. Folglich ist in Ansehung beider Widersprüche der Rügeobliegenheit auch für die Folgejahre bis 2020 genüge getan. Es ist auch weder ersichtlich, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt von der Geltendmachung abgesehen hätte, noch, dass bis zum Ergehen des Teilabhilfebescheides im Jahr 2022 eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten wäre, die es erforderlich gemacht hätte, Ansprüche für künftige Jahre erneut geltend zu machen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung. IV. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da sich die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW dahingehend auszulegen ist, dass die zur allgemeinen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe hierauf Anwendung finden, in einer Vielzahl von Fällen stellt und demgemäß wirtschaftliche Auswirkungen zeitigt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.