OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 5912/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0817.26K5912.22.00
8mal zitiert
19Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW/§ 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NW ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung zu niedrig bemessener Alimentation dahingehend auszulegen, dass der Beamte nicht in jedem Haushaltsjahr, für das er zusätzliche Besoldung verlangt, sein Begehren gegenüber dem Dienstherrn erneut geltend machen muss.2. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung grundsätzlich auch für die folgenden Jahre. Das gilt indes nicht, wenn der Beamte seinen Antrag auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände Anlass bestand klarzustellen, dass das Begehren für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt (Anschluss an VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 - 5 K 47/22 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 - 1 K 4610/21 -).

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 3.459,47 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2022 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 40 % und das beklagte Land zu 60 %. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für das beklagte Land ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW/§ 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NW ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung zu niedrig bemessener Alimentation dahingehend auszulegen, dass der Beamte nicht in jedem Haushaltsjahr, für das er zusätzliche Besoldung verlangt, sein Begehren gegenüber dem Dienstherrn erneut geltend machen muss.2. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung grundsätzlich auch für die folgenden Jahre. Das gilt indes nicht, wenn der Beamte seinen Antrag auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände Anlass bestand klarzustellen, dass das Begehren für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt (Anschluss an VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 - 5 K 47/22 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 - 1 K 4610/21 -). Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 3.459,47 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2022 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 40 % und das beklagte Land zu 60 %. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für das beklagte Land ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes. Mit der Klage macht er die Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag ab dem dritten Kind geltend. Die Klage erstreckte sich zunächst auf die Jahre 2015, 2018, 2019 und 2020. Der Kläger ist Vater von drei in den Jahren 0000, 0000 und 0000 geborenen Kindern. Er war für diese Kinder in den Jahren 2015 und 2018 sowie in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2019 kindergeldberechtigt und erhielt kinderbezogenen Familienzuschlag. Er war in diesen Zeiträumen vollzeitbeschäftigt. Mit einem als „Widerspruch gegen die Besoldung ab Januar 2013 und Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung“ überschriebenen, undatierten Schreiben, das am 23. September 2013 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) einging, legte der Kläger gegen die Höhe seiner Dienstbezüge „seit Januar 2013“ Widerspruch ein. Er beantragte, ihm „rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren“. Die erbetene Eingangsbestätigung übersandte das LBV NRW nicht. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016, beim LBV NRW eingegangen am 21. Dezember 2016, legte der Kläger gegen die Höhe seiner Dienstbezüge „für das Jahr 2016“ Widerspruch ein und beantragte, ihn „rückwirkend zum 1. Januar 2016 amtsangemessen zu alimentieren“. Auch bezüglich dieses Schreibens übersandte das LBV NRW nicht die erbetene Eingangsbestätigung. Mit weiterem, als „Widerspruch und Antrag auf Anpassung der familienbezogenen Zuschläge ab dem dritten Kind für das Jahr 2017“ überschriebenen Schreiben vom 4. Dezember 2017, das beim LBV NRW am 11. Dezember 2017 einging, legte der Kläger gegen die Höhe seiner Dienstbezüge, „wie sie in meinen Gehaltsmitteilungen ab Januar 2017 ausgewiesen ist“, Widerspruch ein. Er beantragte, „höhere Familienzuschläge für das dritte Kind und weitere Kinder für das Jahr 2017 und den zurückliegenden nicht verjährten Anspruchszeitraum festzusetzen“ und ihn „rückwirkend zum 1. Januar 2017 amtsangemessen zu alimentieren“. Mit Datum vom 9. Januar 2018 bestätigte das LBV NRW den Eingang dieses Schreibens und teilte mit, das Verfahren werde ruhend gestellt und auf die Einrede der Verjährung werde verzichtet. Mit Schreiben vom 26. November 2018, das beim LBV NRW am 28. November 2018 einging und als „Widerspruch und Antrag auf Anpassung der familienbezogenen Zuschläge ab dem dritten Kind für das Jahr 2018“ überschrieben war, legte der Kläger gegen die Höhe seiner Dienstbezüge, „wie sie in meinen Gehaltsmitteilungen ab Januar 2017 [sic!] ausgewiesen ist“, Widerspruch ein. Er beantragte, „höhere Familienzuschläge für das dritte Kind und weitere Kinder für das Jahr 2017 [sic!] und den zurückliegenden nicht verjährten Anspruchszeitraum festzusetzen“ und ihn „rückwirkend zum 1. Januar 2017 [sic!] amtsangemessen zu alimentieren“. Eine Eingangsbestätigung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 bestätigte das LBV NRW dem Kläger erneut den Eingang seines Widerspruchs wegen erhöhten Familienzuschlags ab dem dritten Kind für das Jahr 2017 am 11. Dezember 2017 und wies darauf hin, „dass der Antrag/Widerspruch nur für das Jahr des Eingangs erfasst wird und keine Wirkung für Folgejahre hat.“ Mit Abhilfebescheid vom 28. Oktober 2021 gewährte das LBV NRW dem Kläger auf seinen am 11. Dezember 2017 eingegangenen Widerspruch eine Nachzahlung von Familienzuschlägen für das dritte Kind für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von 2.905,92 Euro netto. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Dezember 2021, das nicht zum Verwaltungsvorgang des LBV NRW gelangte, legte der Kläger Leistungswiderspruch hinsichtlich des Familienzuschlags ab dem dritten Kind für die Jahre 2018 bis 2020 ein. Mit Teilabhilfebescheid vom 22. Juli 2022 gewährte das LBV NRW dem Kläger auf seine am 23. September 2013 und am 21. Dezember 2016 eingegangenen Widersprüche eine Nachzahlung von Familienzuschlägen für das dritte Kind für die Kalenderjahre 2013, 2014 und 2016 in Höhe von insgesamt 7.464,72 Euro netto. Der Kläger hat am 22. August 2022 Klage erhoben, mit der er zunächst die Nachzahlung von Familienzuschlag ab dem dritten Kind für die Jahre 2015 und 2018 bis 2020 erstrebt hat. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage für den Zeitraum nach dem 31. Mai 2019 zurückgenommen. Das beklagte Land hat der Klage für das Jahr 2018 abgeholfen; insoweit haben die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger macht zur Begründung der Klage im Wesentlichen geltend: Mit seinem am 23. September 2013 beim LBV NRW eingegangenen Widerspruch habe er Widerspruch gegen die Besoldung ab Januar 2013 eingelegt, d.h. auch in die Zukunft gerichtet. Damit habe er dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung auch für die folgenden Jahre entsprochen. Eine erneute Antragstellung in jedem Haushaltsjahr, wie sie das beklagte Land fordere, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Die Forderung des Landes sei zudem rechtsmissbräuchlich, da es ihn nicht auf seine Rechtsauffassung hingewiesen habe. Nachdem das LBV NRW mit Schreiben vom 9. Januar 2018 den Eingang des Widerspruchs für das Jahr 2017 bestätigt habe, habe es ihn erst mit Schreiben vom 7. Juni 2021 darüber informiert, dass der Widerspruch nur für das Jahr des Eingangs Wirkung entfalte. Diesen Hinweis hätte das LBV NRW schon mit der Eingangsbestätigung für den Widerspruch vom 23. September 2013 erteilen müssen. Das beklagte Land habe ihn rechtsmissbräuchlich davon abgehalten, sich auf dessen Rechtsauffassung einzustellen. Das beklagte Land verhalte sich zudem widersprüchlich. Es habe den Widerspruch aus dem Jahr 2013 auch für das Jahr 2014 gelten lassen, für die Folgejahre aber wieder eine separate Geltendmachung in jedem Jahr verlangt. Der Kläger beantragt nunmehr, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger einen weiteren Familienzuschlag ab dem dritten Kind für das Jahr 2015 sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Mai 2019 in Höhe von 3.459,47 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bekräftigt seinen Standpunkt, ein Antrag auf den erhöhten Kinderanteil im Familienzuschlag sei in jedem Haushaltsjahr erneut zu stellen. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitnahen Geltendmachung. In den Jahren 2015 und 2019 habe der Kläger keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger bezüglich des Zeitraums vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2020 die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO) und soweit die Beteiligten das Verfahren für das Jahr 2018 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). B. Mit dem verbliebenen Antrag ist die Klage zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage. Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des geltend gemachten Besoldungsanspruchs ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass es zur Vornahme der begehrten Leistung keiner individuellen Entscheidung des Dienstherrn durch Verwaltungsakt bedarf, die mit einer Verpflichtungsklage durchzusetzen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 – 1 A 3175/19 –, juris Rn. 35 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 – 1 K 4610/21 –, juris Rn. 19 ff. 2. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Zwar ist in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten auch vor Erhebung einer Leistungsklage ein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchzuführen (§ 54 Abs. 2 BeamtStG, § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens ist aber aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 –, juris Rn. 30 m.w.N. Nach diesen Grundsätzen ist das Widerspruchsverfahren vorliegend ausnahmsweise entbehrlich. Der Zweck des Vorverfahrens kann nicht mehr erreicht werden. Der einzige Streitpunkt besteht darin, ob der Kläger bezüglich der streitgegenständlichen Jahre einen Antrag gestellt bzw. Widerspruch eingelegt hat. Vom Standpunkt des beklagten Landes ist der Antrag bzw. Widerspruch nicht erfolgt und nicht nachholbar. Folgt man der Auffassung des Klägers, ist aufgrund der abschließend geäußerten Auffassung des beklagten Landes ausgeschlossen, dass das Widerspruchsverfahren zum Erfolg führen würde. Vgl. im Ergebnis ebenso VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 – 5 K 47/22 –, juris Rn. 14 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 – 1 K 4610/21 –, juris Rn. 23 ff. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiteren kinderbezogenen Familienzuschlags für das Jahr 2015 und den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2019 in Höhe von insgesamt 3.459,47 Euro netto. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075 – AlimentationsanpassungsG NRW) erhalten unter anderem Beamte des Landes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AlimentationsanpassungsG NRW) für die Jahre 2011 bis 2020 für das dritte und jedes weitere in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Nettonachzahlungen nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 zu dem Gesetz. a) Dem Kläger steht der Anspruch nach dieser Norm für das Jahr 2015 und den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2019 dem Grunde nach zu. Er ist Vater von drei Kindern, die in den genannten Jahren in seinem Familienzuschlag zu berücksichtigen waren. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten Konsens. b) Der Anspruch ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW ausgeschlossen. Nach der Regelung ist der Anspruch – soweit hier relevant – ausgeschlossen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht wird. aa) Diese Regelung ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung zu niedrig bemessener Alimentation dahingehend auszulegen, dass der Beamte nicht in jedem Haushaltsjahr, für das er zusätzliche Besoldung verlangt, sein Begehren gegenüber dem Dienstherrn erneut geltend machen muss. Vielmehr genügt ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung grundsätzlich auch für die folgenden Jahre. Das gilt indes nicht, wenn der Beamte seinen Antrag auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände Anlass bestand klarzustellen, dass das Begehren für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt. Die Kammer schließt sich damit den zum Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AlimentationsanpassungsG NRW ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 – 5 K 47/22 –, juris Rn. 20 ff., und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 – 1 K 4610/21 –, juris Rn. 31 ff., und weitere Urteile, an. (1) In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Anspruch auf eine Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung nur dann besteht, wenn der Betroffene dieses Alimentationsdefizit zeitnah, d.h. während des laufenden Haushaltsjahrs, geltend gemacht hat. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, juris Rn. 69, und vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris Rn. 6 f.; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 – 3 A 155/09 –, juris Rn. 33. Dahinter stehen folgende grundsätzliche Überlegungen: Mit der Rüge erfüllt der Beamte die ihn treffende Pflicht zur nach den Umständen gebotenen Rücksichtnahme auf seinen Dienstherrn. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen von Beamten und Dienstherrn ergibt sich, dass es dem Beamten selbst obliegt zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus. Gleichzeitig liegt die Rüge ungenügender Alimentation im berechtigten Interesse des Dienstherrn, kann er sich dadurch auf ein mögliches Alimentationsdefizit und daraus folgend finanzielle Mehrbelastungen einstellen. Angesichts der geringen inhaltlichen Anforderungen ist es dem Beamten auch zumutbar, die Höhe seiner Alimentation zu rügen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, juris Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 14 ff. Zum Erreichen dieses Zwecks ist es aber nicht erforderlich, dass der Beamte in jedem Haushaltsjahr gesondert seine Besoldung rügt. Denn macht der Beamte seinem Dienstherrn gegenüber geltend, dass er seine derzeit gesetzlich vorgesehene Besoldung für zu niedrig hält, ist damit in aller Regel kein zeitlich, insbesondere auf bestimmte Haushaltsjahre begrenzter Einwand verbunden; vielmehr ist der Widerspruch auch – zunächst unbegrenzt – auf die Zukunft gerichtet. Damit ist dem geschilderten Interesse des Dienstherrn auch durch die Annahme einer nicht jahresscharfen Rügeobliegenheit hinreichend Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus Geltung beansprucht und der Beamte insoweit seiner Rügeobliegenheit genügt. Entscheidend ist daher grundsätzlich nur, in welchem Haushaltsjahr der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn „erstmals“ geltend gemacht hat, dass er seine Besoldung für zu niedrig erachtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 7, und vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 – 3 A 155/09 –, juris Rn. 37 ff. m.w.N.; OVG Thüringen, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, juris Rn. 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. April 2017 – 5 LC 76/17 –, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – OVG 4 B 33.12 –, juris Rn. 26; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 A 22/16 –, juris Rn. 29; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. November 2021 – 1 A 2704/20 –, juris Rn. 94. Etwas Anderes gilt indes dann, wenn der Widerspruch entweder nicht erkennbar auf die Zukunft gerichtet ist, sondern nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt wird oder wenn aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht hinreichend klar ist, ob der Widerspruch auch weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll oder der Beamte möglicherweise mit den veränderten Umständen einverstanden ist, und insoweit Anlass für eine Klarstellung besteht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 2010 – 3 A 1761/08 –, juris Rn. 66 f., und vom 12. Februar 2014 – 3 A 155/09 –, juris Rn. 37 f., jeweils m.w.N. (2) Dieser in der Rechtsprechung entwickelte Maßstab ist bei der Anwendung des Erfordernisses der zeitnahen Geltendmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW anzuwenden. Der Wortlaut der Vorschrift ist für ein solches Verständnis offen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist dort nicht ausdrücklich vorgesehen, dass eine schriftliche Geltendmachung innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen muss, d.h. jedes Jahr erneut ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Stelle eingehen muss. Dieser Aussagegehalt ist der gesetzlichen Formulierung nicht beizulegen. Zutreffend ist allein, dass ein Antrag schriftlich eingehen muss und vor seinem Eingang ein Anspruch nicht entstehen kann. Die rechtliche Wirkung eines Antrags, nämlich die Geltendmachung eines Alimentationsdefizits, kann sich allerdings auch auf die Folgejahre beziehen. Dies ist durch den Wortlaut des Gesetzes nicht ausgeschlossen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 – 5 K 47/22 –, juris Rn. 32. Im Ergebnis ergibt sich auch nichts Abweichendes aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 17/14100, S. 78) heißt es: „Ein Nachzahlungsanspruch besteht nach Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht worden ist; d.h. es muss entsprechend der Regelung des § 3 Absatz 7 des Landesbesoldungsgesetzes in jedem einzelnen Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung begehrt wird, jeweils ein Antrag gestellt worden sein.“ Zwar deutet die Formulierung „in jedem einzelnen Haushaltsjahr“ auf den möglichen Willen des Gesetzgebers hin, das Erfordernis eines erneuten Antrags für jedes Haushaltsjahr zu statuieren. Ein solches Erfordernis hat aber weder in der Formulierung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Alimentationsanpassungsgesetz NRW, noch in der in Bezug genommenen Vorschrift des § 3 Abs. 7 LBesG NRW Niederschlag gefunden. § 3 Abs. 7 LBesG NRW in der Fassung vom 14. Juni 2016, dem die Formulierung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Alimentationsanpassungsgesetz NRW erkennbar nachgebildet ist, regelt die zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentation im Allgemeinen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 3 Abs. 7 LBesG NRW (LT-Drs. 16/10380, S. 360) bezweckt die Regelung allein zur Klarstellung und aus Gründen der Transparenz, die seit längerem in der Praxis angewendeten, in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in Gesetzesform zu fassen. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentatsionsanpassungsG NRW aufgrund des ausdrücklich gewollten Gleichklanges mit § 3 Abs. 7 LBesG NRW auch nur die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe Anwendung finden lassen und gerade keine engeren als die oben dargestellten, in der Rechtsprechung bereits im Vorfeld des Erlasses der gesetzlichen Regelung entwickelten Erfordernisse zur Rügeobliegenheit normieren wollte. Vgl. VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 – 5 K 47/22 –, juris Rn. 34; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 – 1 K 4610/21 –, juris Rn. 46. Das Auslegungsergebnis wird zudem durch Sinn und Zweck des Gesetzes bestätigt. Der Gesetzgeber bezweckt mit dem AlimentationsanpassungsG NRW gerade, eine für die Jahre 2013 bis 2015 vom Bundesverfassungsgericht festgestellte, im Übrigen vom Gesetzgeber selbst angenommene verfassungswidrige Unteralimentation in den Jahren 2011 bis 2020 rückwirkend zu beseitigen. Dieses Ziel würde indes nicht erreicht werden können, wenn man bei Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2021 Voraussetzungen statuiert, die – wie gezeigt – nicht mit den in dem betroffenen Zeitraum geltenden Maßstäben der Rechtsprechung übereinstimmen, mithin die Betroffenen unabänderlich rückwirkend auch nicht zu erfüllen vermögen und die daher entgegen der eigentlichen Intention in breitem Umfang zu Anspruchsausschlüssen führen würden. Im Übrigen würde eine solche, d.h. jährliche Rügeobliegenheit dem hinter ihr stehenden allgemeinen Zweck nicht mehr gerecht, erfordert dieser – wie gezeigt – gerade keine gesonderte Rüge in jedem Haushaltsjahr. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Erfordernis der rechtzeitigen Rüge des Beamten letztlich die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze umgesetzt werden sollten. Vgl. VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 – 5 K 47/22 –, juris Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 – 1 K 4610/21 –, juris Rn. 47. Überdies würde ein enges Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW entsprechend der Auffassung des beklagten Landes zu großflächigen Anspruchsausschlüssen führen und den verfassungswidrigen Zustand der Unteralimentation größtenteils zementiert. Daher ist ein solches Verständnis auch nicht mit dem Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar. Deshalb müsste § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW, wenn man ihn entsprechend der Ansicht des beklagten Landes verstünde, dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass grundsätzlich auch auf die Zukunft gerichtete Rügen für eine hinreichende Geltendmachung ausreichen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 – 5 K 47/22 –, juris Rn. 36; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 – 1 K 4610/21 –, juris Rn. 48. bb) In Anwendung dieses Maßstabs hat der Kläger den weitergehenden Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag für das Jahre 2015 und den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2019 in hinreichender Weise schriftlich geltend gemacht. (1) Er rügte mit seinem am 23. September 2013 beim LBV NRW eingegangenen Schreiben zukunftsbezogen ab Januar 2013 die Höhe seiner Bezüge insgesamt und beantragte die Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung. Dieser Antrag erstreckte sich nach der offenen Formulierung auf die Folgejahre und wirkte für die Jahre 2015 und 2019 fort. Aus der Betreffzeile des Schreibens und dem Einleitungssatz ergibt sich übereinstimmend, dass der Kläger sein Begehren „ab Januar 2013“ bzw. „seit Januar 2013“ bzw. „ab dem 1. Januar 2013“ geltend machte. Eine zeitliche Begrenzung ist auch dem übrigen Text des Schreibens nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger auf das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 Bezug nahm, ergibt sich auch daraus keine Begrenzung des Antragszeitraums. Die diesbezüglichen Ausführungen sind vielmehr als Teil der Begründung der Auffassung des Klägers zu verstehen, die Besoldung entspreche generell nicht dem Alimentationsgrundsatz. Das wird schon aus dem einleitenden Satz der Begründung deutlich, in dem der Kläger das Besoldungsanpassungsgesetz 2013/2014 exemplarisch („insbesondere“), aber nicht abschließend anführte. Im Übrigen verstand auch das LBV NRW das am 23. September 2013 eingegangene Schreiben des Klägers als Antrag für die Jahre 2013 und 2014, wie der Teilabhilfebescheid vom 22. Juli 2022 erkennen lässt (vgl. auch Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2022 – B 2020 - 14.3 - IV A 6 –, Ziffer 1.2). (2) Der allgemein auf die amtsangemessene Besoldung gerichtete Antrag umfasst auch, ohne dass es einer expliziten Erwähnung bedurfte, den kinderbezogenen Familienzuschlag. Dies entspricht der Erlasslage des beklagten Landes (vgl. Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2022 – B 2020 - 14.3 - IV A 6 –, Ziffer 1.1) und der Auslegung durch das LBV NRW in dem an den Kläger gerichteten Teilabhilfebescheid vom 22. Juli 2022. (3) Die Erstreckung des Erklärungsgehalts des im Jahr 2013 erhobenen Widerspruchs auf die folgenden Jahre wird auch nicht dadurch „unterbrochen“, dass der Kläger in den folgenden Jahren 2016, 2017 und 2018 weitere Widersprüche erhob, die auf einzelne Jahre bezogen waren. Aus diesen Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger seinem Schreiben aus dem Jahr 2013 ebenfalls nur zeitlich begrenzte Reichweite beilegte. Es blieb ihm unbenommen, seinen Antrag aus dem Jahr 2013 auf einzelne Folgejahre bezogen zu bekräftigen. Zudem kann es nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, wenn er überobligatorisch oder aus Gründen der Vorsicht in Folgejahren Widersprüche einlegte, ohne dazu verpflichtet zu sein. Vgl. auch VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 – 5 K 47/22 –, juris Rn. 41; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 – 1 K 3419/22 –, juris Rn. 58. (4) Des Weiteren sind zwischen der Antragstellung im Jahr 2013 und den Anspruchsjahren 2015 und 2019 keine tatsächlichen oder rechtlichen Umstände eingetreten, die den Kläger hätten veranlassen müssen klarzustellen, dass das Begehren für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt. Insbesondere wies das LBV NRW den Kläger bis zum Ende des Anspruchszeitraums (31. Mai 2019) nicht auf seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Antragstellung hin. Nur ein solcher Hinweis hätte es dem Kläger ermöglicht, sich darauf einzustellen und ggf. – und sei es nur vorsorglich – in jedem Jahr einen neuen Antrag zu stellen. Das LBV NRW übersandte dem Kläger nicht die erbetene Eingangsbestätigung zu seinem Schreiben aus dem Jahr 2013 und reagierte auch sonst nicht darauf. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 bestätigte das LBV NRW den Eingang des Widerspruchs vom 4. Dezember 2017, ohne auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Erst die erneute Eingangsbestätigung vom 7. Juni 2021 enthielt den Hinweis, dass der Antrag/Widerspruch nur für das Jahr des Eingangs erfasst werde und keine Wirkung für Folgejahre habe. Dieses Schreiben kann eine Obliegenheit des Klägers zur Klarstellung seines Begehrens allenfalls für die Zeit ab seinem Zugang auslösen, jedoch nicht für den davorliegenden Anspruchszeitraum. Ein Bedürfnis zur Klarstellung wurde auch nicht durch den Abhilfebescheid vom 28. Oktober 2021 und den Teilabhilfebescheid vom 22. Juli 2022 ausgelöst, die nach dem Ende des Anspruchszeitraums ergingen. c) Die Höhe des Anspruchs von insgesamt 3.459,47 Euro netto ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Anlagen 5 und 9 AlimentationsanpassungsG NRW. Für die einzelnen Jahre ergeben sich – jeweils für das dritte Kind –: Für 2015 2.359,92 Euro (12 x 196,66 Euro) und für 2019 1.099,55 Euro (5 x 219,91 Euro). 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den Regelungen der §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB, die nach ständiger Rechtsprechung im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 C 24.01 –, juris Rn. 20 f. m.w.N. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem beklagten Land aufzuerlegen, da es der Klage insoweit abgeholfen hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seinen persönlichen Umständen sowie mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Dabei geht die Kammer aufgrund des vorgelegten anwaltlichen Schreibens vom 2. Dezember 2021 nebst Sendebericht davon aus, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren tätig geworden sind; ohne Bedeutung ist, dass das Schreiben nicht in die Akte des LBV NRW gelangte. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. E. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Geltendmachung des Anspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW zu stellen sind, hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, da sie sich in einer Vielzahl von Fällen stellt, und ist noch nicht höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt. Rechtsmittelbelehrung: Die teilweise Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Im Übrigen kann gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.055,16 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Es wurde der Nettobetrag der ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Ansprüche für die vollen Kalenderjahre 2015 und 2018 bis 2020 nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. Anlagen 5 und 8 bis 10 AlimentationsanpassungG NRW zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.