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Beschluss

2 K 99/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei Anwendung der vom BVerfG vorgegebenen Prüfkriterien (Parameter) erweist sich die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 2 in verfassungswidriger Weise als zu niedrig.(Rn.83) 2. Die Entwicklung der Besoldung hält mit den Verdiensten vergleichbarer Beschäftigter in der Privatwirtschaft nicht Schritt.(Rn.218) 3. Die angespannte Finanzlage des Saarlandes rechtfertigt die verfassungswidrige Unteralimentation mangels eines schlüssigen Konzepts zur Haushaltskonsolidierung nicht.(Rn.242)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage 1 Nr. 4 zu Art. 1 § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2012 (Amtsblatt I, S. 195 ff.) und Anlage 1 Nr. 4 zu § 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt I, S. 188 ff.), soweit sie die Besoldungsgruppe R 2 im Jahr 2013 betreffen, - Anlage 1 Nr. 4 zu § 6 Abs. 1 und Anlage 6 Nr. 4 zu § 6 Abs. 2 jeweils des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt I, S. 188 ff.), soweit sie die Besoldungsgruppe R 2 im Jahr 2014 betreffen, - Anlage 6 Nr. 4 zu § 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt I, S. 188 ff.) und Anlage 1 Nr. 4 zu Art. 1 § 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 23. September 2015 (Amtsblatt I, S. 720 ff.), soweit sie die Besoldungsgruppe R 2 im Jahr 2015 betreffen, - Anlage 1 Nr. 4 zu Art. 1 § 6 Abs. 1 und Anlage 6 Nr. 4 zu Art. 1 § 6 Abs. 2 jeweils des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 23. September 2015 (Amtsblatt I, S. 720 ff.), soweit sie die Besoldungsgruppe R 2 im Jahr 2016 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Anwendung der vom BVerfG vorgegebenen Prüfkriterien (Parameter) erweist sich die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 2 in verfassungswidriger Weise als zu niedrig.(Rn.83) 2. Die Entwicklung der Besoldung hält mit den Verdiensten vergleichbarer Beschäftigter in der Privatwirtschaft nicht Schritt.(Rn.218) 3. Die angespannte Finanzlage des Saarlandes rechtfertigt die verfassungswidrige Unteralimentation mangels eines schlüssigen Konzepts zur Haushaltskonsolidierung nicht.(Rn.242) Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage 1 Nr. 4 zu Art. 1 § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2012 (Amtsblatt I, S. 195 ff.) und Anlage 1 Nr. 4 zu § 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt I, S. 188 ff.), soweit sie die Besoldungsgruppe R 2 im Jahr 2013 betreffen, - Anlage 1 Nr. 4 zu § 6 Abs. 1 und Anlage 6 Nr. 4 zu § 6 Abs. 2 jeweils des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt I, S. 188 ff.), soweit sie die Besoldungsgruppe R 2 im Jahr 2014 betreffen, - Anlage 6 Nr. 4 zu § 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt I, S. 188 ff.) und Anlage 1 Nr. 4 zu Art. 1 § 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 23. September 2015 (Amtsblatt I, S. 720 ff.), soweit sie die Besoldungsgruppe R 2 im Jahr 2015 betreffen, - Anlage 1 Nr. 4 zu Art. 1 § 6 Abs. 1 und Anlage 6 Nr. 4 zu Art. 1 § 6 Abs. 2 jeweils des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 23. September 2015 (Amtsblatt I, S. 720 ff.), soweit sie die Besoldungsgruppe R 2 im Jahr 2016 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. I. Der Kläger ist Richter am Saarländischen Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2). Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Feststellung, dass seine Besoldung im Jahr 2013 und in den Folgejahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. 1. Maßgebliche Rechtsvorschriften Rechtsgrundlage für die Besoldung der saarländischen Richter war im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.08.2013 die Anlage 1 Nr. 4 zu Art. 1 § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2012 (Amtsblatt I, S. 195 ff.). Durch die §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 (Amtsblatt I, S. 188 ff) sind die Bezüge der Besoldungsgruppe R 2 ab dem 01.09.2013 um 2,3 % und ab dem 01.09.2014 um 1,8 % erhöht worden. Die maßgeblichen Grundgehaltssätze ergeben sich aus Anlage 1 Nr. 4 bzw. aus Anlage 6 Nr. 4 zu vorgenanntem Gesetz. Durch Art. 1 §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Amtsblatt I, S. 720 ff) wurden die Bezüge der Besoldungsgruppe R 2 ab dem 01.09.2015 um 1,9 % und ab dem 01.11.2016 um 2,1 % angehoben. Die maßgeblichen Grundgehaltssätze sind in Anlage 1 Nr. 4 bzw. Anlage 6 Nr. 4 zu vorgenanntem Gesetz ausgewiesen. 2. Ausgangsverfahren Zur Begründung der am 11.03.2013 bei Gericht eingegangenen Klage, die zunächst auf zwei Klagebegehren gerichtet war - neben der Feststellung, dass seine Besoldung nicht in amtsangemessener Höhe erfolge (ursprünglicher Klageantrag zu 2.), hatte der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm unter Aufhebung des Beihilfebescheides des Beklagten vom 18.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2013 eine Beihilfe zu den von ihm geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale nach § 67 Abs. 4 SBG zu gewähren (ursprünglicher Klageantrag zu 1.) -, hatte der Kläger zunächst geltend gemacht, jedenfalls nach Abzug der Kostendämpfungspauschale werde er nicht mehr amtsangemessen besoldet. Die Feststellungsklage sei geboten und nicht nachrangig zur Leistungsklage, da er nicht nur eine auf die Zukunft bezogene Abhilfe begehre, sondern auch eine solche für zurückliegende Zeiten. Der Kläger verwies auf einen Vorlagebeschluss des VG Halle an das Bundesverfassungsgericht vom 22.10.2012 (5 A 206/09 HAL), in dem es um die Amtsangemessenheit des Nettoverdienstes von Richtern und Staatsanwälten gehe. Außerdem sei beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren betreffend die Richterbesoldung des Landes Nordrhein-Westfalen - bezogen auf die Besoldungsgruppe R 1 im Kalenderjahr 2003 - anhängig, welches im Jahr 2013 zur Entscheidung anstehe (2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09). Nachdem die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1. der damals für das Beihilferecht der Beamten und Richter zuständigen 6. Kammer (Az.: 6 K 470/13) und hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 2. der für die Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter zuständigen 2. Kammer (Az.: 2 K 474/13) zur Entscheidung zugewiesen worden war, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 18.03.2013 an den Beklagten und stellte vorsorglich einen Antrag „auf Leistung der angemessenen Alimentierung (also entsprechende Erhöhung) bzw. auf Feststellung der nicht amtsangemessenen zu niedrigen Alimentierung“. Hierauf teilte ihm der Beklagte unter dem 25.03.2013 mit, er werte das Schreiben vom 18.03.2013 als Antrag auf amtsangemessene Alimentation für das Jahr 2012. Im Hinblick auf die in vergleichbaren Fällen anhängigen Musterverfahren gehe man davon aus, dass das Verwaltungsverfahren ruhend gestellt werden könne, bis die einschlägigen Verwaltungsgerichtsverfahren zum Abschluss gelangt seien. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.02.2013, der die Anwendung der Kostendämpfungspauschale zum Gegenstand habe, bleibe hiervon unberührt. Am 10.04.2013 nahm der Kläger seine Klage hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1. (Anwendung der Kostendämpfungspauschale) zurück. Insoweit wurde das Verfahren mit Beschluss der 6. Kammer vom 12.04.2013 (6 K 470/13) eingestellt. Mit Schriftsatz vom 30.04.2013 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht, das bei der 2. Kammer anhängig gebliebene Verfahren (2 K 474/13) „bis zum Abschluss der vorgreiflichen Angelegenheit“ ruhen zu lassen. Zur Begründung verwies er auf das Schreiben des Beklagten vom 25.03.2013, mit dem vorgeschlagen worden sei, das Verfahren ruhend zu stellen, bis die einschlägigen Verwaltungsgerichtsverfahren in anderer Angelegenheit zum Abschluss gelangt seien. Nachdem auch der Beklagte sein Einverständnis hierzu erklärt hatte, wurde mit Beschluss der Kammer vom 20.06.2013 (2 K 474/13) das Ruhen des gerichtlichen Verfahrens angeordnet. Am 22.06.2016 wurde das Verfahren auf Antrag des Klägers wieder aufgenommen und wird seitdem unter der Geschäftsnummer 2 K 99/16 fortgeführt. Zur Begründung seines Wiederaufnahmebegehrens hat der Kläger geltend gemacht, inzwischen sei die Rechtsfrage der amtsangemessenen Besoldung durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (2 BvL 17/09 u.a.) und vom 17.11.2015 (2 BvL 19/09) weiter geklärt. Danach gelte, dass anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden müsse, ob die Bezüge nicht mehr amtsangemessen seien. Im Rahmen der Gesamtschau sei geboten, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln. Das BVerfG konkretisiere dies im Hinblick auf geeignete Parameter, die in seiner Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip angelegt seien und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des geschuldeten Alimentationsniveaus zukomme: Deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Sobald die Mehrheit dieser Parameter erfüllt sei (das BVerfG betrachte dies als erste Prüfungsstufe), bestehe dann (als zweite Prüfungsstufe) eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, die durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden könne. Ergebe dann diese Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen sei, bedürfe es der weiteren Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein könne, wobei Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen sei, wonach der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantien der Norm sei. Soweit der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen kollidiere, sei er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen - was das BVerfG als dritte Prüfungsstufe beschreibe. Dabei sei beachtlich, dass auch jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation der Beamte einen relativen Normbestandsschutz habe, wonach der Gesetzgeber Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge nur dann vornehmen dürfe, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei. Bei der Festlegung der Besoldungshöhe habe der Gesetzgeber schließlich prozedurale Anforderungen zu erfüllen, insbesondere treffe ihn eine Begründungspflicht. Gemessen daran sei die dem Verfahren zugrundeliegende Situation des Klägers als rechtswidrig einzustufen. Seine Besoldung erreiche nicht mal das Niveau der Amtsangemessenheit. Der Kläger hat angeregt, das beklagte Land aufzufordern, entsprechende Unterlagen vorzulegen und zwar insbesondere jene, die für die erste vom BVerfG beschriebene Prüfungsstufe erheblich seien. Tatsachen für die zweite oder dritte Stufe bzw. die Bewertung über die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation hinaus seien vermutlich erst im Nachgang zu präzisieren. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass seine Alimentation in der Besoldungsgruppe R 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung in den Jahren 2013 bis 2016 nicht genügt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Feststellungsklage für zulässig, aber unbegründet. Bei verständiger Würdigung des Klageantrags sei davon auszugehen, dass sich das Feststellungsbegehren des Klägers auf das Kalenderjahr 2013 beziehe, denn (nur) insofern liege eine fristgerechte Beantragung mit Schreiben vom 18.03.2013 vor. Bezogen auf das Jahr 2012 bliebe der Feststellungsantrag demgegenüber bereits wegen nicht fristgerechter Antragstellung ohne Erfolg, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien behauptete Ansprüche, die über das gesetzlich gewährte Maß hinausgingen, zeitnah, d.h. innerhalb des jeweils laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen. Die dem Kläger auf Grund der geltenden Besoldungsgesetze gewährte Alimentation im Jahr 2013 genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Aufgrund einer detaillierten Überprüfung, die anhand des vom BVerfG im Urteil vom 05.05.2015 (2 BvL 17/09) entwickelten Prüfschemas vorgenommen worden sei, sei bereits auf der ersten Prüfungsstufe die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der R 2-Besoldung im Jahr 2013 zu verneinen: 1. Besoldungsentwicklung: Den Ausgangspunkt der Überprüfung bilde die Entwicklung der R 2-Besoldung in einem Zeitraum von 15 Jahren bis zu dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt. Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich der Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 2 im Saarland stelle sich für den hier zu betrachtenden Zeitraum der Jahre 1999 bis 2013 wie folgt dar: Bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform I im Jahr 2006 seien die Grundgehaltssätze durch den Bundesgesetzgeber zum 01.01.1998 um 1,5 %, zum 01.06.1999 um 2,9 %, zum 01.01.2001 um 1,8 %, zum 01.01.2002 um 2,2 %, zum 01.07.2003 um 2,4 %, zum 01.04.2004 um 1,0 % und zum 01.08.2004 um 1,0 % erhöht worden. Nach Inkrafttreten der Föderalismusreform I seien die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R durch den saarländischen Gesetzgeber wie folgt erhöht worden: Zum 01.04.2008 um 2,9 %, zum 01.03.2009 um 40,- € und um 3,0 %, zum 01.03.2010 um 1,2 %, zum 01.07.2012 um 1,9 %, zum 01.09.2013 um 2,3 % und zum 01.09.2014 um 1,8 %. Die Sonderzahlung habe sich in den zu betrachtenden Zeiträumen wie folgt entwickelt: Bis zum Jahr 2003 hätten die saarländischen Richter eine Sonderzahlung auf bundesgesetzlicher Grundlage erhalten. Diese habe sich auf folgende Vomhundertsätze der jeweils im Dezember zustehenden Dienstbezüge belaufen: 1998: 92,39 %, 1999: 89,79%, 2000: 89,79 %, 2001: 88,21 %, 2002: 86,31 %, 2003: 84,29 %. Ab dem Jahr 2004 sei im Saarland eine jährliche Sonderzahlung auf landesgesetzlicher Grundlage gewährt worden. Für die Jahre 2004 und 2005 habe das Saarländische Sonderzahlungsgesetz für Richter der Besoldungsordnung R eine Sonderzahlung in Höhe von 58 % des Dezemberdienstbezuges vorgesehen, höchstens jedoch 3.200,- €. Mit dem Gesetz zur Änderung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 374) sei die jährliche Sonderzahlung auf einen Festbetrag abgeschmolzen worden, der für die Richter der Besoldungsordnung R 800,- € betragen habe. Der Festbetrag sei in den Jahren 2006 bis 2008 gewährt worden; bezogen auf das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 habe er sich auf folgende Vomhundertsätze belaufen: 2006: 14,54 %, 2007: 14,54 %, 2008: 14,13 %. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.2009 (Amtsbl. S. 1138) sei die bis dahin als Festbetrag gezahlte Sonderzahlung in die Besoldungstabellen implementiert worden, indem die Grundgehaltssätze um ein Zwölftel des in der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlten bisherigen Festbetrages erhöht worden seien. Die Sonderzahlung sei seither Bestandteil des Grundbetrages und nehme mit diesem an Besoldungsanpassungen teil. Sie belaufe sich seit 2009 in der Besoldungsgruppe R 2 auf 13,62 % des um die Sonderzahlung bereinigten Endgrundgrundgehaltes. Damit sei die R 2-Besoldung im Zeitraum 1999 bis 2013 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 89,79 % des Grundbetrages der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 18,49 % gestiegen. Die in diesem Zeitraum erfolgte Streichung des Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 € ab dem Jahr 2004, die Einmalzahlungen des Jahres 1999 in Höhe von 300,- DM, des Jahres 2003 in Höhe von 185,- €, des Jahres 2004 in Höhe von 50,- €, des Jahres 2009 in Höhe von 40,- € und des Jahres 2011 in Höhe von 360,- € könnten entsprechend der o.a. Entscheidung des BVerfG rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden, weil sie - bezogen auf den hier zu betrachtenden Zeitraum von 15 Jahren - nur eine minimale und keine strukturelle Auswirkung auf die Besoldungsentwicklung hätten. 2. Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst (1. Parameter): Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, die bis Oktober 2005 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag entlohnt worden seien und für die mit Ausnahme der Länder Berlin und Hessen seit dem 01.11.2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder gelte, seien ausweislich der vom Statistischen Bundesamt in dem o.a. Verfahren vor dem BVerfG vorgelegten Daten in den Jahren 1999 bis 2013 um 28,08 % gestiegen. 3. Entwicklung des Nominallohnindex (2. Parameter): Ausweislich der Daten des Statistischen Bundesamtes sei der Nominallohnindex im Saarland im Zeitraum 1999 bis 2013 um 23,90 % gestiegen. 4. Entwicklung des Verbraucherpreisindex (3. Parameter): Ausweislich der Daten des Statistischen Amtes des Saarlandes sei der Verbraucherpreisindex im Saarland in den Jahren 1999 bis 2013 um 24,82 % gestiegen. 5. Zwischenauswertung der ersten drei Parameter: Nach der o.a. Entscheidung des BVerfG seien Indizien für eine Verletzung des Alimentationsgebotes in der Regel dann gegeben, wenn die Differenz zwischen der Tarifentwicklung, der Entwicklung des Nominallohnindex und der Entwicklung des Verbraucherpreisindex einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung betrage. Vorliegend sei die Entwicklung der Besoldung - ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1999 - im Jahr 2013 um 8,1 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 4,6 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 5,3 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück geblieben. 6. Um fünf Jahre vorgelagerte „Staffelprüfung" der Parameter 1 bis 3: Nach dem Urteil des BVerfG vom 05.05.2015 sei hinsichtlich der Parameter 1 bis 3 ergänzend für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des obigen 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdecke und sich mit diesem Zeitraum überlappe, eine Vergleichsberechnung durchzuführen (sog. Staffelprüfung). Hierdurch solle sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt würden. Die R 2-Besoldung habe sich in den Jahren 1993 bis 1997 im Saarland wie folgt entwickelt: Die Dienstbezüge seien durch den Bundesgesetzgeber prozentual zum 01.05.1993 um 3,0 %, zum 01.01.1995 um 2,0 % und zum 01.05.1995 um 3,2 % erhöht worden. Die jährliche Sonderzahlung habe sich in den Jahren 1993 bis 1997 auf folgende Vomhundertsätze der Dienstbezüge des Monats Dezember belaufen: 1993: 100,00 %, 1994: 98,04 %, 1995: 95,00 %, 1996: 95,00 %. Damit sei die R 2-Besoldung im Zeitraum 1994 bis 2008 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 98,04 % des Grundbetrages der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 16,49 % gestiegen. Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder seien ausweislich der vom Statistischen Bundesamt in dem o.a. Verfahren vor dem BVerfG vorgelegten Daten in den Jahren 1994 bis 2008 um 25,23 % gestiegen. Der Nominallohnindex im Saarland sei ausweislich der Daten des Statistischen Bundesamtes im selben Zeitraum um 17,59 % gestiegen. Der Verbraucherpreisindex im Saarland sei ausweislich der Daten des Statistischen Amtes des Saarlandes in den Jahren 1994 bis 2008 um 26,27 % gestiegen. Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits stelle sich damit in Relation zur Besoldungsentwicklung für den um fünf Jahre vorgelagerten Überprüfungszeitraum wie folgt dar: Die Entwicklung der Besoldung in R 2 sei - ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1994 - im Jahr 2009 (gemeint: 2008) um 6,5 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 3,6 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurückgeblieben, wobei der Anstieg des Nominallohnindex um 3,0 % übertroffen worden sei. 7. Zusammenfassendes Zwischenergebnis: Ein Indiz für die Unangemessenheit der Alimentation sei gegeben, wenn bei beiden Betrachtungszeiträumen die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tarifentgelte, des Nominallohnindex und des Verbraucherindex mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung betrage. Danach seien für die Besoldungsgruppe R 2 im streitgegenständlichen Jahr der Parameter 1 (Vergleich der Besoldungs- mit der Tarifentwicklung) und der Parameter 3 (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex) als erfüllt anzusehen. Der Parameter 2 (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung des Nominallohnindex) werde demgegenüber nicht erfüllt, so dass kein Indiz für die Unangemessenheit der Alimentation gegeben sei. 8. Anmerkung zu dem vom BVerfG dargestellten Verfahren zur Feststellung der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst: An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass das BVerfG in seinem Urteil hinsichtlich der Feststellung der Besoldungsentwicklung einerseits und der Feststellung der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst andererseits nicht nach einheitlichen Kriterien vorgehe. Während für die Besoldungsentwicklung innerhalb der 15-jährigen Bezugszeiträume sowohl die linearen Besoldungsanpassungen als auch der parallel hierzu verlaufene Abbau der Sonderzahlungen maßgeblich seien, bemesse sich die Tarifentwicklung allein auf der Grundlage der während der Bezugszeiträume erfolgten linearen Gehaltssteigerungen. Nicht berücksichtigt werde somit, dass sich auch im Bereich der Tarifangestellten des öffentlichen Dienstes in den vergangenen rd. 20 Jahren die Höhe der jährlichen Sonderzahlung vermindert habe. In den prüfungsrelevanten Kalenderjahren habe sich die jährliche Sonderzahlung in der vergleichsweise herangezogenen Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe la / E15 auf folgende Vomhundertsätze belaufen: Primärer Bezugszeitraum: 1999: 89,62 %, 2000: 87,86 %, 2001: 85,80 %, 2012 bis 2015: 35,00 %. Um fünf Jahre vorgezogene Staffelprüfung: 1994: 98,04 %, 1995 und 1996: 95,00 %, 2007 bis 2010: 35,00 %. Lasse man auch auf der Seite der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst den Abbau der jährlichen Sonderzahlung einfließen, ergäben sich anstelle der oben ermittelten Vomhundertsätze für die Tarifentwicklung in dem genannten 15-jährigen Bezugszeitraum folgende Werte: Primärer Bezugszeitraum: 1999 bis 2013: 22,65 %. Um fünf Jahre vorgezogene Staffelprüfung: 1994 bis 2008: 19,15 %. Ausgehend von diesen Werten, die den Abbau der jährlichen Sonderzahlung im Bereich der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes berücksichtigten, stelle sich die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits in Relation zur Besoldungsentwicklung wie folgt dar: Die Entwicklung der Besoldung in R 2 sei danach - ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1999 - im Jahr 2013 um 3,5 % und - ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1994 - im Jahr 2008 um 2,3 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste zurückgeblieben. Bei sachgerechter Berücksichtigung des Abbaus der jährlichen Sonderzahlung, der sich auch im Bereich der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vollzogen habe, wäre somit der 1. Parameter in allen zu prüfenden Bezugszeiträumen hinsichtlich der Besoldungsgruppe R 2 nicht erfüllt. 9. Systeminterner Besoldungsvergleich (4. Parameter): Der vom BVerfG als Parameter 4 geforderte systeminterne Besoldungsvergleich indiziere keinen Verstoß gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot. Ein solcher wäre nach der Entscheidung des BVerfG gegeben, wenn die Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren um mindestens 10 % abgeschmolzen wären. Die als Anlage 1a beigefügte Übersicht belege, dass sich die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen im Jahr 2013 im Vergleich zu den Werten, die fünf Jahre zuvor festzustellen gewesen seien, nicht um mindestens 10 % verringert hätten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die festgestellte Annäherung zwischen den Besoldungsgruppen keine Folge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen sei, sondern aus dem Einbau der bis 2008 als Festbetrag gezahlten jährlichen Sonderzahlung resultiere, der in den unteren Besoldungsgruppen zu einer prozentual höheren Anhebung der bisherigen Grundgehälter als in den höheren Besoldungsgruppen geführt habe. Rechne man den Anteil der eingebauten Sonderzahlung aus den aktuellen Grundgehältern heraus, so sei der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen annähernd unverändert geblieben (vgl. insoweit Anlage 1b). Der 4. Parameter werde somit hinsichtlich der R 2-Besoldung im Saarland in 2013 nicht erfüllt. 10. Besoldungsvergleich mit dem Durchschnittswert des Bundes und der anderen Länder (5. Parameter): Eine den vom BVerfG gesetzten Schwellenwert 10 % überschreitende Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern sei hinsichtlich der R 2-Besoldung im Saarland für das Jahr 2013 nicht festzustellen. Diesbezüglich werde auf die als Anlage 2 beigefügte Gegenüberstellung der beim Bund und in den Ländern in der Besoldungsgruppe R 2 gezahlten Bruttojahresgehälter verwiesen. Danach lägen die im Saarland in R 2 gezahlten Bruttojahresgehälter im Jahr 2013 um 2,50 % unter dem Durchschnittswert des Bundes und der anderen Bundesländer. Die als Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation für den fünften Parameter geforderte Voraussetzung, dass das jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt des Bundes und der anderen Länder im gleichen Zeitraum liege, sei somit bei Weitem nicht erfüllt. Dies sei umso bemerkenswerter, als sich das Saarland nach den Feststellungen des Stabilitätsrates in einer „drohenden Haushaltsnotlage" befinde und aufgrund der am 01.12.2011 mit dem Stabilitätsrat getroffenen Vereinbarung zum Sanierungsprogramm zu verstärkten Konsolidierungsanstrengungen verpflichtet sei. 11. Ergebnis der Überprüfungen: Zusammenfassend sei festzustellen, dass im Jahr 2013 die Parameter 2, 4 und 5 nicht erfüllt seien. Nach dem Urteil des BVerfG bestehe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indes erst dann, wenn drei der fünf Parameter erfüllt seien. Hierauf erwidert der Kläger, die Ansprüche aus 2012 seien zu Recht Gegenstand des Verfahrens, denn die Sache habe ihren Lauf genommen durch einen Bescheid vom 18.01.2013 betreffend Ansprüche aus dem Jahr 2012. Auf den darauf folgenden (Widerspruchs-)Bescheid vom 04.02.2013 beziehe sich das Aufforderungsschreiben vom 18.03.2013, auf das der Beklagte nun Bezug nehme. Die Besoldungsentwicklung der Jahre 1999 bis 2013 sei mit +18,49 % unzutreffend angegeben. Richtigerweise ergebe sich der Wert aus der nachfolgenden - zu den Gerichtsakten gereichten - Berechnung, wobei die Vergütung zum 01.01.1999 mit dem Index 100 beginne. Nach dieser Berechnung, die sowohl die Besoldungserhöhungen als auch die Minderungen der Vergütung durch das Abschmelzen der Sonderzahlung berücksichtige, habe die Änderung im fraglichen Zeitraum - ausgehend vom Index 100 - zum Jahresdurchschnitt 2013 109,45 betragen. Mithin liege eine Steigerung der Bezüge um 9,45 % vor. Der etwa doppelt so hohe Wert des Beklagten bleibe unerfindlich. Die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst (28,08 %), der Nominallohnindex (23,90 %) und der Verbraucherpreisindex (24,82 %) entzögen sich der eigenen Nachprüfung. Alle drei Parameter, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgebe, seien sehr deutlich verfehlt: Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst: -18,63%, Nominallohnindex: -14,45 %, Verbraucherpreisindex: -15,37 %. Im Vergleichszeitraum 1994 bis 2008 betrage die Erhöhung der Vergütung nach der - ebenfalls zu den Gerichtsakten gereichten - Berechnung 7,72 %. Mit den unstreitig gestellten Zahlen bei den Vergleichswerten ergebe sich folgendes Ergebnis: Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst: -17,51%, Nominallohnindex: -9,87 %, Verbraucherpreisindex: -18,55 %. In beiden Betrachtungszeiträumen betrage das Abweichen der streitigen Richterbesoldung von den relevanten Vergleichsparametern zum schlechteren hin deutlich mehr als der vom BVerfG aufgestellte Grenzwert von fünf Prozentpunkten. Die Unangemessenheit der Besoldungsentwicklung sei damit indiziert. Der Beklagte entgegnet, die seitens des Klägers vorgelegte Berechnung der Besoldungsentwicklung im Zeitraum 1999 bis 2013 entspreche nicht dem vom BVerfG dargelegten Berechnungsverfahren. Als Basisjahr mit dem Index 100 lege das BVerfG bei seinen Berechnungen stets das dem 15-jährigen Betrachtungszeitraum vorangehende Jahr fest. Hiervon ausgehend errechne es die Besoldungsentwicklung im Wege der Multiplikation der in den folgenden 15 Jahren stattgefundenen prozentualen Besoldungserhöhungen. Berücksichtigt werde dabei jeweils der volle Prozentsatz der Besoldungserhöhungen. Diesem „Zwischenergebnis“, das die Besoldungsentwicklung allein auf der Grundlage der prozentualen Besoldungserhöhungen wiedergebe, werde in einem zweiten Schritt der sukzessive Abbau der jährlichen Sonderzahlung gegengerechnet. Als Endergebnis dieses zweistufigen Berechnungsverfahrens ergebe sich die Besoldungsentwicklung, wie sie den Parametern 1 bis 3 gegenüberzustellen sei. Die vom Kläger - entgegen der Vorgabe des BVerfG - berechneten „Mittelwerte“ seien naturgemäß niedriger als die Prozentsätze der Besoldungsanpassung und allenfalls für den Vergleich eines bestimmten Jahreseinkommens mit dem Jahreseinkommen des Vorjahres geeignet; für die Berechnung der Besoldungsentwicklung im Rahmen des vom BVerfG entwickelten Prüfverfahrens zur Amtsangemessenheit der Alimentation könnten solche „Mittelwerte“ jedoch nicht herangezogen werden. Die Berechnungsmethode des Klägers gehe insoweit von einem systematisch falschen Ansatz aus. Auch könnten die Angaben des Klägers zu den monatlichen Kürzungsbeträgen zum Abbau der jährlichen Sonderzahlung mathematisch nicht nachvollzogen werden. Der Kläger hält - ungeachtet der Ausführungen des Beklagten - an seiner Berechnungsmethode fest und verweist auf einen Vorlagebeschluss des VG Bremen vom 17.03.2016 (6 K 83/14) und eine korrespondierende Stellungnahme des Deutschen Richterbundes, die u.a. Ausführungen zur konkreten Art und Weise der statistischen Vergleichbarkeit und zum Hintergrund besonderer Sparanstrengungen des jeweiligen Bundeslandes enthielten. Des Weiteren verweist er auf eine weitere Entscheidung des BVerfG vom 23.05.2017 (2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14) betreffend die Verzögerung der Besoldungsanpassung im Land Sachsen. Darin werde u.a. ausgeführt, dass die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einschränken könnten und die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse, die dazu führe, dass der Besoldungsgesetzgeber durch Einzelausnahmen den Empfängern der ausgewählten Besoldungsgruppen einen weiteren Beitrag zur haushaltsgemäßen Konsolidierung abverlange, verfassungswidrig sei. Im Ergebnis folge hieraus, dass der Beklagte eine falsche Berechnung vorgelegt habe, weil er die tatsächlichen Zeitpunkte der Erhöhungen im Zusammenhang mit der Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt habe. Schließlich verweist der Kläger auf eine Entscheidung des BVerwG vom 22.09.2017 (2 C 56.16 u.a.) betreffend die Richterbesoldung im Land Berlin. Danach sei eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus bereits dann vorzunehmen, wenn zwar nur zwei Parameter erfüllt, diese aber deutlich überschritten worden seien. Mit gerichtlicher Verfügung vom 05.02.2018 hat die Kammer den Beklagten gebeten, den in seinem Klageerwiderungsschriftsatz vom 10.05.2016 ausgewiesenen Steigerungsbetrag der R 2-Besoldung im Zeitraum 1999 bis 2013 von 18,49 % hinsichtlich des Rechenwegs näher zu erläutern. Mit weiterer Verfügung vom 14.02.2018 hat sie darauf hingewiesen, dass sich die vom Beklagten vorgelegten Tabellen betreffend den systeminternen Besoldungsabstand auf die Besoldungsgruppe R 1 bezögen und gebeten, entsprechende Tabellen bezogen auf die hier maßgebliche Besoldungsgruppe R 2 vorzulegen. Am 27.02.2018 hat der Beklagte die neuen Tabellen vorgelegt und zugleich betont, dass sich die mit der Klageerwiderung übersandten Tabellen zum systeminternen Besoldungsabstand nicht ausdrücklich auf die Besoldungsgruppe R 1 bezögen. Mit den Tabellen habe vielmehr belegt werden sollen, dass die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen „quer durch die Besoldungstabellen“ in den jeweiligen 5-jährigen Prüfungszeiträumen keine Annäherung bzw. kein Auseinanderdriften erfahren hätten, die den vom BVerfG gesetzten Grenzwert von 10 % erreichten oder gar überschritten. Nach der von ihm vertretenen Lesart diene der systeminterne Besoldungsvergleich dem Nachweis, dass die Ämterbewertung, die im besoldungsrechtlichen Ämtergefüge ihren Ausdruck finde, insgesamt gewahrt sei und keine gravierenden Veränderungen erfahren habe. Ergebe sich anhand des Vergleichs einer Vielzahl ausgewählter Besoldungsgruppen, dass die Besoldungsabstände im System beibehalten würden, so könne hieraus geschlossen werden, dass die besoldungsrechtliche Bewertung einzelner Besoldungsgruppen keine Veränderung erfahren habe. Aufgrund der Aufforderung des Gerichts seien neue Tabellen entworfen worden, in denen die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, B und R explizit zur Besoldungsgruppe R 2 in Relation gesetzt würden. Wie zuvor sei auch diesmal ein Vergleich der in den Tabellen ausgewiesenen Beträge (Endgrundgehälter der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppen R 1 und R 2) und - um Verzerrungen aufgrund des Einbaus der Sonderzahlung in die Besoldungstabellen auszuschließen - ein Vergleich der um die Einbaubeträge der Sonderzahlung bereinigten Tabellenbeträge der Jahre 2009 bis 2015 vorgenommen worden. Zur Erläuterung der Berechnung der Besoldungsentwicklung R 2 im Zeitraum 1999 bis 2013 hat der Beklagte zunächst unter a) Berücksichtigung der prozentualen Besoldungsanpassungen der Jahre 1999 bis 2013 seine bisherigen Ausführungen wiederholt und sodann unter b) Berücksichtigung des Sockelbetrages der Besoldungsanpassung 2009 in Höhe von 40 € ergänzend vorgetragen, der im Rahmen der Besoldungsanpassung 2009 geregelte Sockelbetrag in Höhe von 40,- € sei bei den Berechnungen der Besoldungsentwicklung berücksichtigt worden, da es sich hierbei - anders als bei Einmalzahlungen, die losgelöst vom Grundgehalt gewährt würden - um eine Komponente handele, die ebenso wie eine prozentuale Erhöhung dauerhafte strukturelle Auswirkungen auf die Höhe des Grundgehaltes habe. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass ein Sockelbetrag von 40,- € gerade in den unteren Besoldungsgruppen eine Größenordnung aufweise, die die prozentuale Anpassung manch anderer Jahre übersteige (der Sockel 40,- € habe im Jahr 2009 z.B. in der Besoldungsgruppe A 6, mittlere Erfahrungsstufe, einer linearen Erhöhung von 2,14 % entsprochen). Würde man entsprechende Komponenten, die unstreitig strukturelle Auswirkungen auf die Besoldungshöhe hätten, unberücksichtigt lassen, so ergäbe sich hinsichtlich der tatsächlichen Besoldungsentwicklung ein unzutreffendes Bild. Zudem wäre es unsystematisch, einerseits entsprechende Elemente, die positive strukturelle Auswirkungen auf das Besoldungsniveau hätten, bei der Ermittlung der Besoldungsentwicklung auszublenden, andererseits diese Maßnahmen jedoch bei der Prüfung des 4. Parameters (systeminterner Besoldungsabstand), wo sie sich negativ auswirkten und zu einer Verringerung der Besoldungsabstände führten, zu berücksichtigen. Würde man nur die linearen Besoldungsanpassungen im Zeitraum 1999 bis 2013 und den Sockelbetrag des Jahres 2009 in Höhe von 40,- € berücksichtigen, so ergäbe sich für die Besoldungsentwicklung in der Besoldungsgruppe R 2 ein Wert von 125,92 % (Basis 1998: 100 %). Diese Berechnung spiegele jedoch nicht die tatsächliche Besoldungsentwicklung wider, da parallel hierzu eine Verminderung der jährlichen Sonderzahlung (sog. „Weihnachtsgeld") erfolgt sei. Unter c) Berücksichtigung des schrittweisen Abbaus der jährlichen Sonderzahlung hat der Beklagte auf die vom BVerfG in der Entscheidung vom 17.11.2015 (2 BvL 19/09) aufgestellte Formel „[(1-12/12,75)*100]“ verwiesen und hierzu angemerkt, diese Formel, die speziell den Fall des vollständigen Wegfalls der Sonderzahlung abdecke, könne aufgrund der abweichenden Entwicklung im Saarland (zweistufige Absenkung der Sonderzahlung, die schließlich in deren Integration in den Grundgehaltstabellen gemündet habe) nicht unreflektiert übernommen werden, da dies zu falschen Ergebnissen führen würde. In Worten ausgedrückt enthalte die vom BVerfG entwickelte Formel folgenden gedanklichen Weg zur Berücksichtigung des Abbaus der Sonderzahlung im Rahmen der Besoldungsentwicklung: [(1-(12+Endwert der Sonderzahlung in % des Grundgehaltes) / (12+Anfangswert der Sonderzahlung in % des Grundgehaltes))*100]. Es sei daher nach einem Verfahren gesucht worden, mit dem die Entwicklung der Sonderzahlung im Saarland zutreffend im Rahmen dieser Formel abgebildet werden könne. Eine geeignete Verfahrensweise sei darin gesehen worden, zunächst parallel zur Besoldungsentwicklung, wie sie sich allein aufgrund der prozentualen Anpassungen ergebe, eine „Nebenrechnung" zur Entwicklung der Sonderzahlung vorzunehmen. Dieses Verfahren berücksichtige die bis 2004 erfolgten schrittweisen Absenkungen der damals noch bundesgesetzlich geregelten Sonderzahlung, die zweimalige Absenkung der landesrechtlich geregelten Sonderzahlung in den Jahren 2004 und 2006, die im Jahr 2009 erfolgte Integration der Festbeträge in die Grundgehaltstabellen sowie den Umstand, dass die Einbaubeträge seither an prozentualen Anpassungen teilnähmen. Es berücksichtige auch, dass sich die 2006 erfolgte Umwandlung der Sonderzahlung von einer prozentual an die Dienstbezüge gekoppelten Größe in Festbeträge für jede Besoldungsgruppe prozentual unterschiedlich ausgewirkt habe. Die als Ergebnis dieser „Nebenrechnung" ermittelten Werte gäben Auskunft über die Höhe der Sonderzahlung (in Prozent des Grundgehaltes) am Beginn und am Ende des jeweils zu untersuchenden 15-jährigen Bezugszeitraums. Die in der „Nebenrechnung“ ermittelten Prozentsätze seien in die vom BVerfG entwickelte Formel eigesetzt worden. Für den Zeitraum 1999 bis 2013 laute die Formel wie folgt: [(1-12,1362/12,8979)*100]. Als Ergebnis der Formel ergebe sich ein Wert von 5,905612542. Dieser Wert besage, dass das Besoldungsniveau in der Besoldungsgruppe R 2 bei isolierter Betrachtung des Abbaus der jährlichen Sonderzahlung im Zeitraum 1999 bis 2013 um 5,905612542 % gesunken sei. Unter d) Ermittlung der „tatsächlichen" Besoldungsentwicklung in der Besoldungsgruppe R 2 hat der Beklagte resümiert, in einem letzten Rechenschritt sei auf der Grundlage der unter b) und c) ermittelten Größen die tatsächliche Besoldungsentwicklung in der Besoldungsgruppe R 2 berechnet worden. Hierzu sei folgende Formel angewandt worden: Besoldungsentwicklung = Besoldungsentwicklung linear * (1 - Auswirkung Abbau Sonderzahlung/100). In Zahlen ausgedrückt: Besoldungsentwicklung = 125,92 * (1 - 5,905612542/100). Ergebnis: Besoldungsentwicklung = 118,49 %. Die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 2 sei somit im Zeitraum 1999 bis 2013 um 18,49 % angestiegen. Abschließend hat der Beklagte unter e) Bei der Berechnung nicht berücksichtigte Komponenten darauf hingewiesen, dass die Streichung des Urlaubsgeldes ab 2004 sowie die Einmalzahlungen der Jahre 2007 und 2011 bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung nicht berücksichtigt worden seien. Die Berechnung hat der Beklagte seinem Schriftsatz als Anlage beigefügt. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten sich dahin eingelassen, dass ein sich auf der ersten und zweiten Prüfungsstufe ergebender Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation jedenfalls auf der dritten Prüfungsstufe im Rahmen der Abwägung gegenläufiger Interessen entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. A. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu klären. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018 -1 A 22/16-, Juris, Rdnr. 26, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14.10.2009 -2 BvL 13/08 u.a.-, Juris, Rdnr. 12; Der Zulässigkeit der Klage steht hier nicht entgegen, dass bezüglich des streitgegenständlichen Feststellungsbegehrens kein eigenständiges Vorverfahren durchgeführt worden ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 29.01.2013, mit dem er die Gewährung einer Beihilfe ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale begehrt hat, bereits die Rüge der insgesamt nicht mehr amtsangemessenen Besoldung erhoben und der Beklagte hierzu im Widerspruchsbescheid vom 04.02.2013 ausgeführt hat, diese Frage könne nur im Wege der Feststellungsklage geklärt werden. Nachdem der Kläger binnen Monatsfrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheides u.a. die vorliegende Feststellungsklage erhoben hat, kann ihm nach Auffassung der Kammer - ungeachtet dessen, dass ein auf höhere Beihilfe gerichtetes Rechtsschutzbegehren regelmäßig nicht ausreicht, um einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation geltend zu machen - vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 -2 C 51.08-, Juris nicht entgegengehalten werden, er habe das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig vor allen Klagen durchzuführende Vorverfahren (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) nicht durchgeführt. Hiervon geht ersichtlich auch der Beklagte aus, denn er hat gegen die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage keine Bedenken geäußert. Die Klage ist gegen das Saarland zu richten. Denn seit der sog. Föderalismusreform ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen. Allein der Landesgesetzgeber ist im Stande, ein verfassungskonformes Alimentationsniveau der Landesbeamten aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Fall eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits obliegt es allein dem Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben. Demzufolge war das Passivrubrum von Amts wegen zu ändern. Vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 28, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 -2 C 49.07-, Juris, Rdnr. 30 Der Kläger hat seinen Anspruch - bezogen auf das Jahr 2013 - auch zeitnah geltend gemacht. Soweit zur Begründung von Besoldungsansprüchen eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung behauptet wird, sind sie von dem Beamten zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend zu machen; eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 -2 BvL 1/86-, Juris, Rdnr. 68-69 Diesem Erfordernis ist hier Rechnung getragen. Der Kläger hat, nachdem er bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 29.01.2013 eine insgesamt nicht mehr amtsangemessene Besoldung gerügt hat, mit am 18.03.2013 beim Beklagten eingegangenem Schreiben noch einmal ausdrücklich einen Antrag „auf Leistung der angemessenen Alimentierung (also entsprechende Erhöhung) bzw. auf Feststellung der nicht amtsangemessenen zu niedrigen Alimentierung“ gestellt. Damit ist - bezogen auf das Jahr 2013 - in diesem noch laufenden Haushaltsjahr und damit zeitnah im dargelegten Sinne eine verfassungswidrige Alimentation geltend gemacht. Im Weiteren bedurfte es nicht in jedem Jahr einer erneuten schriftlichen Geltendmachung der Unangemessenheit der Alimentation. Das Begehren des Klägers deckte den Zeitraum ab 2013, also auch für die Folgejahre, ab und ist gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf die Zeit von 2013 bis 2016 zu begrenzen. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28.07.2016 noch die Auffassung vertreten hat, sein Feststellungsbegehren erstrecke sich zu Recht auch auf das Jahr 2012, da Ausgangspunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung der Beihilfebescheid des Beklagten vom 18.01.2013 betreffend Ansprüche aus dem Jahr 2012 sei, hält er daran nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung nicht mehr fest. B. Im Rahmen der Begründetheit kann eine ablehnende Entscheidung nicht darauf gestützt werden, der Kläger habe nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt, aus welchen Umständen/Entwicklungen er die geltend gemachte verfassungswidrige Unteralimentation herleite. Vielmehr ist es Sache des Dienstherrn, die amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten. Das bedeutet, dass dieser sich ständig vergewissern muss, ob die Beamten noch ausreichend alimentiert sind, und dies auch im Streitfall darlegen und belegen muss. Auch für das gerichtliche Verfahren genügt es, wenn der seine Alimentation als verfassungswidrig beanstandende Beamte lediglich die entscheidungserheblichen Tatsachen, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit der Alimentation ergeben soll, ohne konkrete Bezifferung angibt. Im Übrigen obliegt es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes dem Gericht, die für die Prüfung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten. An die für eine Verfassungsbeschwerde geltenden Anforderungen kann insofern nicht angeknüpft werden, da diese mit Blick auf die §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG eigenen Regeln folgt. Vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 30, unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2009 -1 A 1525/08-, Juris, Rdnr. 200, 201 Die demnach entscheidungserhebliche Frage, ob die Besoldung der saarländischen Richter in der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 entgegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, ist nach der Überzeugung der Kammer zu bejahen. Zu der hieraus folgenden und vom Kläger begehrten Feststellung ist das Verwaltungsgericht indes nicht befugt. Die Höhe der Bezüge ist unmittelbar durch Gesetz geregelt. Einer verfassungskonformen Auslegung sind die in Zahlenwerten formulierten besoldungsrechtlichen Vorgaben nicht zugänglich. Die beantragte Feststellung kann daher nicht getroffen werden, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze zu verneinen. Das Verfahren muss deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG, § 13 Nr. 11 i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt werden, ob die für die Besoldung der Saarländischen Richter der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2016 maßgeblichen Besoldungsgesetze mit dem Grundgesetz vereinbar waren. 1. Das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richterverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 -2 BvL 17/09 u.a.-, Juris, Rdnr. 93 1.1. Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Entscheidungsspielraum. Innerhalb dieses Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle. Diese umfasst aber nicht die Prüfung, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 94-96 1.2. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ein Prüfprogramm vorgegeben, das sich in drei Stufen vollzieht. Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auf einer ersten Prüfungsstufe fünf Parameter in den Blick zu nehmen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Zu den Indizien für eine nicht mehr verfassungsgemäße Alimentation gehören eine deutliche - mindestens fünf Prozent betragende - Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung sowie - jeweils - den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (erster Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindex (zweiter Parameter) sowie des Verbraucherpreisindex im Saarland (dritter Parameter). Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Vergleichsbetrachtung bei diesen Parametern auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Der vierte Parameter hat zunächst einen systeminternen Vergleich der Besoldung der jeweiligen Richter im Verhältnis zur Besoldung anderer Richter- bzw. Beamtengruppen im Saarland zum Gegenstand. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren. Zusätzlich ist für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem zur Beamtenbesoldung ergangenen Beschluss vom 17.11.2015 -2 BvL 19/09 u.a.-, Juris, Rdnr. 93-94, betont hat - in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss, und dies setzt voraus, dass die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen einen Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau aufweist. Zwar gilt dies für die Ämter der Besoldungsgruppe R nur in mittelbarer Weise, weil sie nicht in einem unmittelbaren Besoldungszusammenhang zu den untersten Ämtern der Besoldungsgruppe A stehen. Doch stehen die verschiedenen Besoldungsordnungen (A, B, W und R) ihrerseits und die darin jeweils zusammengefassten Ämter innerhalb des besoldungsrechtlichen Gesamtgefüges in einem Verhältnis zueinander, in dem sich (u.a.) die Zugangs- und Laufbahnvoraussetzungen und weiteren Qualifikationsanforderungen der jeweiligen Ämter widerspiegeln. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Professorenbesoldung eine Vergleichsbetrachtung und Gegenüberstellung von Ämtern der W-Besoldung mit solchen der A-Besoldung angestellt. Da sich die Zuweisung der mit der Rechtsprechungstätigkeit verbundenen Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung hiernach auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gesamtgefüges niederschlagen muss, ergibt sich auch für die Ämter der Besoldungsgruppe R ein Zusammenhang mit der absoluten Untergrenze der zulässigen Alimentation. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017 -2 C 56.16 u.a.-, Juris, Rdnr. 152, unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteile vom 14.02.2012 -2 BvL 4/10-, BVerwGE 130, 263, 303 ff., und vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 156 Der Quervergleich mit der Besoldung der Richter des Bundes und anderer Länder ist schließlich der fünfte Parameter für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Ist die Mehrheit - also mindestens drei - der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht in jedem Fall eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 97, 116 Diese „Drei-Parameter-Regel“ ist aber nach Sinn und Zweck des Prüfrasters keine zwingende Voraussetzung für eine umfassende Prüfung. Vielmehr können sich inhaltliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit auch ohne die formale Erfüllung von drei Indiz-Parametern ergeben. Dies liegt etwa nahe, wenn zwar nur zwei Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind, dies aber in besonders deutlicher Weise. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, a.a.O., Rdnr. 44 ff. Die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation kann auf der zweiten Prüfungsstufe durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 116 Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Stufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 125 1.3. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Richters einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Richterbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 128 Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 129-130 1.4. Die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Berechnungsweise dürfte nicht bereits formal mit Bindungswirkung ausgestattet sein. Zwar hat diese Entscheidung Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13 Nr. 11 BVerfGG) und bindet alle Gerichte und Behörden des Bundes und der Länder (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Vom Begriff der Entscheidung ist die vom Bundesverfassungsgericht bei der Ermittlung verwendete Berechnungsmethode indes nicht erfasst. Vorgreifliche Zwischenschritte oder Vorfragen, aus welchen das Gericht die ausgesprochene Rechtsfolge abgeleitet hat, nehmen an der Bindungswirkung der Entscheidung nicht teil. Dies gilt erst recht für bloße Rechenschritte. Der konkreten Berechnungsweise für eine Vorfrage des Entscheidungsausspruchs kommt daher keine formale Bindungswirkung zu. Die vom Bundesverfassungsgericht gewählte pauschalierende Berechnungsweise wird indes - wie das Bundesverwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat - durch den Zweck der so ermittelten Daten gerechtfertigt. Die herangezogenen Daten zur Besoldungsentwicklung sind im Prüfschema des Bundesverfassungsgerichts nur für die Parameter der ersten Prüfungsstufe relevant. Bei diesen Zahlen handelt es sich um Orientierungswerte, aus denen sich Indizien für eine Vermutung ergeben können. Dem Zweck der Prüfung auf dieser Stufe kann daher entnommen werden, dass eine präzise "Spitzausrechnung" nicht geboten ist. Etwaige "Verzerrungen" sind vielmehr gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Mit einer solchen pauschalierenden Betrachtungsweise kann überdies der praktische Aufwand für die Datenermittlung der ersten Prüfungsstufe handhabbar gehalten werden. Da die ausschlaggebende Gesamtabwägung erst auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgt, erscheint ein dergestalt vergröbernder Zugriff im ersten Filter auch vertretbar. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, a.a.O., Rdnr. 41 ff. 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erfüllt die Besoldung der saarländischen Richter in der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013, 2015 und 2016 jeweils drei, im Jahr 2014 sogar vier der vom Bundesverfassungsgericht für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter, so dass die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation begründet ist (2.1.). Die danach auf der zweiten Prüfungsstufe erforderliche Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien erhärtet diese Annahme und zeigt auf, dass die Alimentation der saarländischen Richter der Besoldungsgruppe R 2 im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr amtsangemessen war (2.2.). Ein Ausnahmefall, der den Verstoß gegen das Alimentationsprinzip rechtfertigen könnte, liegt nicht vor (2.3.). 2.1. Die auf der ersten Stufe vorzunehmende Prüfung rechtfertigt für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. 2.1.1. Gegenstand der Prüfung ist die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation in der Besoldungsordnung und Besoldungsgruppe des seine Besoldung als verfassungswidrig rügenden Klägers, fallbezogen also die Besoldung der Besoldungsordnung R in der Besoldungsgruppe R 2. 2.1.2. Die Anpassung der Besoldung ist der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex im Saarland in einem Zeitraum von jeweils fünfzehn Jahren bis zu den jeweiligen streitbefangenen Zeitabschnitten, mithin in den Zeiträumen 1999 bis 2013, 2000 bis 2014, 2001 bis 2015 und 2002 bis 2016 sowie in dem jeweils gleich langen, um fünf Jahre vorverlagerten Zeitraum, mithin in den Jahren 1994 bis 2008, 1995 bis 2009, 1996 bis 2010 und 1997 bis 2011 gegenüberzustellen. 2.1.2.1. Die Entwicklung der Grundgehaltssätze, Sonderzahlungen, Einmalzahlungen sowie des Urlaubsgeldes in der Besoldungsgruppe R 2 im Saarland stellt sich in den vorgenannten Zeiträumen wie folgt dar: Die Grundgehaltssätze (einschließlich Familienzuschlag, Amtszulagen und allgemeiner Stellenzulagen) wurden auf bundesgesetzlicher Grundlage zum 01.06.1999 um 2,9 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2000 vom 19.04.2001 (BGBl. I, S. 618) zum 01.01.2001 um 1,8 % und zum 01.01.2002 um 2,2 % sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1798) zum 01.07.2003 um 2,4 %, zum 01.04.2004 um 1,0 % und zum 01.08.2004 um 1,0 % erhöht. In den Genuss der durch Art. 1 Abs. 3 BBVAnpG 2008/2009 vom 29.07.2008 (BGBl. I, S. 1582) ab dem 01.01.2008 vorgenommenen Besoldungsanpassung kamen die saarländischen Richter nicht, da zugleich in Abs. 5 vorgenannter Regelung bestimmt wurde, dass für die Beamten und Richter der Länder das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung fortgalt (siehe hierzu auch Art. 1 Nr. 1 a) (2) des Gesetzes Nr. 1656 vom 01.10.2008 (Amtsblatt I, S. 1755)). Aufgrund der im Zuge der Föderalismusreform I im Jahre 2006 auf das Saarland übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 1 § 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1633 vom 21.11.2007 (Amtsblatt I, S. 2503) zum 01.04.2008 um 2,9 %, durch die §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1683 vom 06.05.2009 (Amtsblatt I, S. 834) zum 01.03.2009 um 40,- € und um 3 % sowie zum 01.03.2010 um 1,2 %, durch Art. 1 § 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 vom 20.06.2012 (Amtsblatt I, S. 195) zum 01.07.2012 um 1,9 % und durch die §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1811 vom 26.06.2013 (Amtsblatt I, S. 188) zum 01.09.2013 um 2,3 % sowie zum 01.09.2014 um 1,8 % erhöht. Im Weiteren wurden die Grundgehaltssätze durch Art. 1 § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1866 vom 23.09.2015 (Amtsblatt I, S. 720) zum 01.09.2015 um 1,9 % und zum 01.11.2016 um 2,1 % angepasst. Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung war in den Jahren von 1975 bis 2003 bundesrechtlich durch § 67 BBesG in Verbindung mit dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vom23.05.1975 (BGBl. I, S. 1173)in der jeweils geltenden Fassung geregelt, das gemäß Art. 18 Abs. 1 Nr. 1, Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1798) mit Wirkung vom 16.09.2003 aufgehoben wurde, gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG allerdings bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden war. Gemäß § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlungbestimmte sich die Höhe der Sonderzuwendung nach einem Bemessungsfaktor, der vom Bundesministerium des Innern festgelegt wurde und sich nach dem Verhältnis der Bezüge im Dezember 1993 zu denjenigen im Dezember des laufenden Jahres errechnete. Danach ergeben sich nach den keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden Darlegungen des Beklagten von 1999 bis 2003 folgende Vomhundertsätze der im Monat Dezember zustehenden Dienstbezüge: 1999: 89,79 %, 2000: 89,79 %, 2001: 88,21 %, 2002: 86,31 %, 2003: 84,29 %. Durch das mit Wirkung vom 01.01.2004 in Kraft getretene Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung im Saarland in der Fassung des Gesetzes Nr. 1543 vom 11.12.2003 (Amtsblatt I, S. 2) wurde Richtern der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2004 und 2005 eine Sonderzahlung in Höhe von 58 % der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt. Aufgrund des Gesetzes Nr. 1586 zur Änderung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes und des Saarländischen Ministergesetzes vom 15.02.2006 (Amtsblatt I, S. 374) wurde die Sonderzahlung in den Jahren 2006 bis 2008 für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe R 2 in Höhe eines Festbetrages von 800,- € geleistet, der sich bezogen auf das jeweilige Endgrundgehalt in diesem Zeitraum auf folgende Vomhundertsätze belief: 2006: 14,54 %, 2007: 14,54 % und 2008: 14,13 %. Durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.2009 (Amtsblatt I, S. 1138) wurde die als Festbetrag gezahlte Sonderzahlung in die Besoldungstabellen integriert, indem die Grundgehaltssätze um ein Zwölftel des in der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlten bisherigen Festbetrages - für die Besoldungsgruppe R 2 um 66,67 € - erhöht wurden. Seither ist die Sonderzahlung Bestandteil des Grundgehalts und nimmt mit diesem an den Besoldungsanpassungen teil mit der Folge, dass sie sich seit 2009 in der Besoldungsgruppe R 2 konstant auf 13,62 % des um die Sonderzahlung bereinigten Endgrundgehaltes beläuft. Bezüglich der Einmalzahlungen für die Besoldungsgruppe R 2 ist im maßgeblichen Betrachtungszeitraum von Folgendem auszugehen: Im Jahr 1999 erfolgten Einmalzahlungen in Höhe von 300,- DM („für die Monate März bis Mai 1999“) durch Art. 3 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, S. 2198), im Jahr 2003 in Höhe von 185,- € sowie im Jahr 2004 in Höhe von 50,- € durch Art. 1 § 85 Abs. 1 und Art. 2 § 85 Abs. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798), im Jahr 2009 in Höhe von 40,- € („für die Monate Januar und Februar 2009“) durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1683 vom 06.05.2009 (Amtsblatt. I, S. 834) sowie im Jahr 2011 in Höhe von 360,- € durch § 3 des Gesetzes über die Einmalzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Jahre 2011 vom 01.12.2011 (Amtsblatt. I, S. 507). Das durch Art. 5 BBVAnpG 1992 vom 23.03.1993 (BGBl. I, S. 342) auf 500,- DM/ 255,65 € festgelegte Urlaubsgeld ist durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1798) mit Wirkung vom 16.09.2003 aufgehoben worden. Ausgehend hiervon sind die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 2 - für sich betrachtet - in den Zeiträumen von 1999 bis 2013 um 25,03 %, von 2000 bis 2014 um 23,72 %, von 2001 bis 2015 um 26,07 % und von 2002 bis 2016 um 26,44 % gestiegen. Hinsichtlich der Berücksichtigung der im Laufe der vorstehenden Zeiträume erfolgten Kürzungen der Sonderzahlungen folgt die Kammer der Berechnungsmethode des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht betreffend die Besoldungsgruppe A 11. Vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 53 Danach sind die Kürzungen der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht verwandten Formel: [1 – (12 + Endwert der Sonderzahlung in % des Grundgehalts) : (12 + Anfangswert der Sonderzahlung in % des Grundgehalts)] x 100 zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 -2 BvL 19/09 u.a.-, Juris, Rdnr. 122 Für die Besoldungsgruppe R 2 ergeben sich demnach - ausgehend von der im Jahr 2002 gewährten Sonderzahlung von 86,31% und unter getrennter Berücksichtigung der im Jahr 2004 erfolgten Kürzung der Sonderzahlung auf 58 % und der im Jahr 2006 erfolgten weiteren Kürzung der Sonderzahlung auf 14,54 % des jeweiligen Grundbetrags der Dezemberbezüge - vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 182-183 fiktive Besoldungskürzungen von 2,2 % bzw. 3,45 % mit der Folge, dass die R 2-Besoldung im Zeitraum 1999 bis 2013 um 18,06 %, im Zeitraum 2000 bis 2014 um 16,83 %, im Zeitraum 2001 bis 2015 um 19,05 % und im Zeitraum 2002 bis 2016 um 19,37 % anstieg. In diesen Berechnungen sind die Streichung des Urlaubsgeldes im Jahr 2003, die Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,- € zum 01.03.2009 sowie die gewährten Einmalzahlungen nicht berücksichtigt. Ebenso OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 54, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rdnr. 124, sowie den Gesetzentwurf der CDU- und SPD-Landtagsfraktionen vom 14.06.2017 betreffend das Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung urlaubsrechtlicher Bestimmungen, Drucksache 16/29, Seite 31, und den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BBVAnpG 2016/2017 vom 05.09.2016, Drucksache 18/9533, Seiten 30/31 2.1.2.2. Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, die bis Oktober 2005 nach dem Bundesangestelltentarifvertrag entlohnt wurden und für die mit Ausnahme der Länder Berlin und Hessen seit dem 01. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder gilt, der Nominallohnindex sowie der Verbraucherpreisindex haben sich gemäß der Darstellung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht betreffend die Besoldungsgruppe A 11, vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 55-56, unter Bezugnahme auf Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Verdienste im öffentlichen Dienst für Beamte und Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern und Gemeinden, Seite 40 (Tarifverdienste) und Seite 56 (Nominallohnindex), sowie Statistisches Amt Saarland, Verbraucherpreisindex für das Saarland der die Kammer - ungeachtet marginaler Abweichungen bei eigener Berechnung - folgt, in den streitgegenständlichen Zeiträumen - jeweils bezogen auf das Saarland - wie folgt entwickelt: Tarifverdienste öffentl. Dienst Nominallohnindex Verbraucherpreisindex 1999 - 2013 28,15% 23,90% 24,07% 2000 - 2014 28,02% 26,36% 24,66% 2001 - 2015 28,15% 28,11% 23,48% 2002 - 2016 28,02% 27,23% 22,08% Soweit die Angaben zur Entwicklung der Tarifverdienste nicht berücksichtigen, dass auch bei den Tarifeinkommen die Jahressonderzahlungen abgesenkt wurden, entspricht dies der Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts. vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 57, unter Hinweis auf Stuttmann, Zeitenwende – Die Bestimmung der Minimalbesoldung nach dem BVerfG, NVwZ 2015, 1007, 1009 Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100+x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100+y) andererseits stellt sich unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht angewendeten Formel [(100+x)-(100+y)] : (100+y) x 100 vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 144 in Relation zur Besoldungsentwicklung wie folgt dar: Die Entwicklung der Besoldung blieb ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1998 vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 144-146, wonach als Basisjahr jeweils das Jahr vor dem 15-jährigen Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen ist; missverständlich insoweit die Formulierung im Vorlagebeschluss des OVG des Saarlandes vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 59, die von der Basis 100 im Jahr 1999 spricht im Jahr 2013 um 8,55 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 4,95 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 5,09 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1999 blieb die Besoldung im Jahr 2014 um 9,58 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 8,16 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 6,70 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 2000 blieb die Besoldung im Jahr 2015 um 7,64 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 7,61 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 3,72 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 2001 blieb die Besoldung im Jahr 2016 um 7,25 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 6,58 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 2,27 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. 2.1.2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinsichtlich der ersten drei Parameter im Rahmen einer Staffelprüfung ergänzend für einen weiteren gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des obigen 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, damit sichergestellt werden kann, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Demnach sind zusätzliche Vergleichsberechnungen für die Jahre 1994 bis 2008, 1995 bis 2009, 1996 bis 2010 und 1997 bis 2011 durchzuführen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 2 wurden in den Jahren 1994 bis 1998 im Saarland wie folgt linear erhöht: zum 01.01.1995 um 2 % durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1994 vom 24.08.1994 (BGBl. I, S. 2229), zum 01.05.1995 um 3,2 % durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1995 vom 18.12.1995 (BGBl. I, S. 1942), zum 01.03.1997 um 1,3 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBl. I, S. 590) und zum 01.01.1998 um 1,5 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1998 vom 06.08.1998 (BGBl. I, S. 2026). Die jährliche Sonderzahlung belief sich in den Jahren 1994 bis 1998 auf folgende Vomhundertsätze der Dienstbezüge des Monats Dezember: im Jahr 1994 auf 98,04 %, in den Jahren 1995 und 1996 jeweils auf 95 %, im Jahr 1997 auf 93,78 % und im Jahr 1998 auf 92,39 %. Ausgehend hiervon sind die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 2 - für sich betrachtet - in den Zeiträumen von 1994 bis 2008 um 24,54 %, von 1995 bis 2009 um 28,28 % und von 1996 bis 2010 sowie von 1997 bis 2011 um jeweils 23,32 % gestiegen. Des Weiteren ergeben sich - ausgehend von der im Jahr 2002 gewährten Sonderzahlung von 86,31% und unter getrennter Berücksichtigung der im Jahr 2004 erfolgten Kürzung der Sonderzahlung auf 58 % und der im Jahr 2006 erfolgten weiteren Kürzung der Sonderzahlung auf 14,54 % des jeweiligen Grundbetrags der Dezemberbezüge - fiktive Besoldungskürzungen von jeweils 2,2 % und 3,45 % mit der Folge, dass die R 2-Besoldung im Zeitraum 1994 bis 2008 um 17,60 %, im Zeitraum 1995 bis 2009um 21,13 % und im Zeitraum 1996 bis 2010 sowie 1997 bis 2011 um jeweils 16,45 % anstieg. Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, der Nominallohnindex sowie der Verbraucherpreisindex haben sich gemäß der Darstellung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht betreffend die Besoldungsgruppe A 11, vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 65-66 der die Kammer auch im Rahmen der Staffelprüfung folgt, in den vorgenannten Zeiträumen - jeweils bezogen auf das Saarland - wie folgt entwickelt: Tarifverdienste öffentl. Dienst Nominallohnindex Verbraucherpreisindex 1994 - 2008 25,26% 17,67% 25,72% 1995 - 2009 26,49% 15,12% 22,28% 1996 - 2010 24,04% 17,60% 21,78% 1997 - 2011 25,90% 20,87% 22,96% Damit stellt sich im Rahmen der Staffelprüfung die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits wie folgt dar: Die Entwicklung der Besoldung blieb ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1993 missverständlich auch insoweit die Formulierung im Vorlagebeschluss des OVG des Saarlandes vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 68, die hier von der Basis 100 im Jahr 1994 spricht im Jahr 2008 um 6,51 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 0,06 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 6,90 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1994 blieb die Besoldung im Jahr 2009 4,42 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 0,95 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, lag aber um 4,96 % über dem Anstieg des Nominallohnindex. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1995 blieb die Besoldung im Jahr 2010 um 6,52 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 0,99 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 4,58 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1996 blieb die Besoldung im Jahr 2011 um 8,12 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 3,80 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 5,59 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. 2.1.2.4. Hieraus ergibt sich für die streitgegenständlichen Zeiträume und die überlappenden Zeiträume der Staffelprüfung in Bezug auf die Parameter 1 bis 3 folgendes Zwischenergebnis: Zeitraum Anstieg Besoldung Anstieg Tarife Differenz Anstieg Nominallohnindex Differenz Anstieg Verbraucherpreisindex Differenz 1999-2013 18,06% 28,15% 8,55% 23,90% 4,95% 24,07% 5,09% 2000-2014 16,83% 28,02% 9,58% 26,36% 8,16% 24,66% 6,70% 2001-2015 19,05% 28,15% 7,64% 28,11% 7,61% 23,48% 3,72% 2002-2016 19,37% 28,02% 7,25% 27,23% 6,58% 22,08% 2,27% 1994-2008 17,60% 25,26% 6,51% 17,67% 0,06% 25,72% 6,90% 1995-2009 21,13% 26,49% 4,42% 15,12% -4,96% 22,28% 0,95% 1996-2010 16,45% 24,04% 6,52% 17,60% 0,99% 21,78% 4,58% 1997-2011 16,45% 25,90% 8,12% 20,87% 3,80% 22,96% 5,59% Festzustellen ist somit, dass die Besoldungsentwicklung sowohl in den streitgegenständlichen Zeiträumen der Jahre 2013 bis 2016 als auch in den gleich langen, um fünf Jahre vorgelagerten Zeiträumen der Jahre 2008 bis 2011 nahezu durchgehend - mit einer Ausnahme hinsichtlich des Jahres 2009 - um mehr als 5 % unter der Entwicklung der Tarifergebnisse lag. Des Weiteren blieb die Besoldungsentwicklung gegenüber dem Nominallohnanstieg in den hinsichtlich der Jahre 2014 bis 2016 maßgeblichen Zeitabschnitten und gegenüber dem Verbraucherpreisanstieg in den hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 maßgeblichen Zeitabschnitten sowie in den den Jahren 2013 und 2016 vorgelagerten Betrachtungszeiträumen 1994 bis 2008 und 1997 bis 2011 jeweils um mehr als 5 % zurück. Dass sich auch dann keine andere Beurteilung ergibt, wenn - wie vom Beklagten als angezeigt erachtet - die im Jahr 2009 erfolgte Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,- Euro mit Blick darauf, dass sie sich wie eine lineare Erhöhung ausgewirkt habe, berücksichtigt wird, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Vorlagebeschluss betreffend die Besoldungsgruppe A 11 überzeugend dargelegt. vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 72 Unter dieser Prämisse wäre nämlich auch die Streichung des Urlaubsgeldes im Jahr 2003 aufgrund ihrer ebenfalls strukturellen Auswirkungen in die Berechnung einzubeziehen, so dass sich - wie das Oberverwaltungsgericht beispielhaft für den Zeitabschnitt 2014 durchgerechnet hat - auch bei Zugrundelegung des um diese Faktoren bereinigten Besoldungsanstiegs kein wesentlich anderes Gesamtergebnis ergibt. Eine gesonderte Beispielrechnung für die hier maßgebliche Besoldungsgruppe R 2 hält die Kammer vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich. 2.1.2.5. Der vierte Parameter umfasst - ausgehend von den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem zur Beamtenbesoldung ergangenen Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rdnr. 88-95, - zwei Prüfungselemente. 2.1.2.5.1. Zum einen betrifft der vierte Parameter einen systeminternen Besoldungsvergleich. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 112, sowie Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rdnr. 92 Diese Voraussetzungen können fallbezogen nicht festgestellt werden. So betrugen etwa die Abstände zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 2 (jeweils Endstufe) nach der Berechnungsmethode des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., der die Kammer folgt, der Beklagte wendet hier in Übereinstimmung mit dem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.10.2016 -4 B 2.13-, Juris, Rdnr. 104-109, eine andere Berechnungsmethode an, kommt aber letztlich trotz abweichender Prozentzahlen zum selben Ergebnis, dass ein Verstoß gegen das Abstandsgebot insoweit nicht vorliegt in den Jahren 2008 und 2013 9,14 % bzw. 8,96 %, in den Jahren 2009 und 2014 9,02 % bzw. 8,96 %, in den Jahren 2010 und 2015 jeweils 8,96 % und in den Jahren 2011 und 2016 ebenfalls jeweils 8,96 %. Damit lag im Jahr 2013 mit 1,97 % die stärkste Abschmelzung vor, gleichwohl wird die 10 %-Marke deutlich nicht erreicht. Gleiches gilt für den Vergleich der Besoldungsgruppe A 13 mit der Besoldungsgruppe R 2, denn die Abstände zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 2 (jeweils Endstufe) betrugen in den Jahren 2008 und 2013 40,38 % bzw. 38,83 %, in den Jahren 2009 und 2014 39,73 % bzw. 38,95 %, in den Jahren 2010 und 2015 39,36 % bzw. 38,92 % sowie in den Jahren 2011 und 2016 39,36 % bzw. 38,88 %. Demnach ist auch in dieser Vergleichsgruppe selbst bei der stärksten Abschmelzung im Jahr 2013 um 3,84 % der Grenzwert von mindestens 10 % deutlich nicht erreicht. Schließlich führt auch ein Vergleich der Besoldungsgruppe A 9 mit der Besoldungsgruppe R 2 zu keinem anderen Ergebnis, denn die Abstände zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 9 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 2 (jeweils Endstufe) betrugen in den Jahren 2008 und 2013 117,22 % bzw. 109,83 %, in den Jahren 2009 und 2014 113,67 % bzw. 110,18 %, in den Jahren 2010 und 2015 111,43 % bzw. 110,11 % und in den Jahren 2011 und 2016 111,43 % bzw. 109,82 %. Auch in dieser Vergleichsgruppe wird selbst bei der stärksten Abschmelzung im Jahr 2013 um 6,30 % der Grenzwert von mindestens 10 % nicht erreicht. 2.1.2.5.2 Zum anderen ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen zusätzlich in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen. Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 % über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge. Inwieweit sich eine Unterschreitung dieser Untergrenze auf die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in Ämtern höherer Besoldungsgruppen auswirkt, in denen diese Schwelle nicht erreicht ist, dass hierzu auch die Ämter der Besoldungsgruppe R gehören, obwohl diese nicht in einem unmittelbaren Besoldungszusammenhang zu den untersten Ämtern der Besoldungsgruppe A stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 22.09.2017 -2 C 56.16 u.a.-, a.a.O., Rdnr. 152, bestätigt; insoweit kann auf die unter Ziffer 1.2. zitierten Ausführungen verwiesen werden ist in der Rechtsprechung bislang nicht eindeutig geklärt. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat hierzu in seinem Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 80-87, Folgendes ausgeführt: „Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geht davon aus, dass der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau selbständig neben der auf der ersten Prüfungsstufe vorzunehmenden relativen Vergleichsbetrachtung stehe und ein Verstoß einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nicht zugänglich sei. Sei der gebotene Mindestabstand nicht eingehalten, führe dies zwingend dazu, dass auch die Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen bezogen auf den maßgeblichen Zeitraum als verfassungswidrige Unteralimentation zu beurteilen sei. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2017 -4 B 33.12-, ZBR 2018, S. 44, 47 Das Bundesverwaltungsgericht argumentiert ebenfalls im Sinne eines solchen Automatismus und nimmt demgemäß an, dass eine Unterschreitung der absoluten Untergrenze zugleich die Verfassungswidrigkeit der Besoldung in allen höheren Besoldungsgruppen nach sich ziehe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 -2 C 56.16 u.a.-, wie vor, Rdnr. 120 ff., 149 ff. Nach Dafürhalten des Senats dürften den einschlägigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts indes Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sein, dass ein Verstoß gegen das Gebot eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau nicht zwingend auf alle höheren Besoldungsgruppen durchschlägt. So verweist das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Mindestabstandsgebots Rechnung zu tragen ist. Dies könne etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 % der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebots ergebenden Konsequenzen geschehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 94 Diesen Ausführungen entnimmt der Senat, dass dem Gesetzgeber im Falle eines unzureichenden Mindestabstands als Handlungsmöglichkeit offensteht, die Besoldung vornehmlich der unteren Besoldungsgruppen unter Beachtung der durch das Abstandsgebot gezogenen Grenzen so anzupassen, dass das Mindestabstandsgebot gewahrt ist, ohne dass dies - sofern das Abstandsgebot gewahrt bleibt - gleichzeitig Besoldungserhöhungen in den höheren Besoldungsgruppen notwendig machen muss. Für diese Interpretation der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung spricht insbesondere, dass das Bundesverfassungsgericht die Problematik des Mindestabstandsgebots zum Grundsicherungsniveau im Rahmen des vierten Parameters der ersten Prüfungsstufe verortet, was nach der Systematik des Prüfungsschemas nahelegt, dass einem Verstoß „lediglich“ eine Indizwirkung für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung in einer höheren Besoldungsgruppe zukommt. Gegen eine eigenständige und selbständig durchschlagende Bedeutung eines unzureichenden Abstands zum Grundsicherungsniveau spricht schließlich die abschließende Formulierung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen (es ging um A 10 in Sachsen, um A 9 bzw. A 12 in Nordrhein-Westfalen und um A 9 in Niedersachsen) zur Folge haben müssten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 95 Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg prüft diese Problematik im Rahmen des vierten Parameters. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2017 -5 LC 76/17, Juris, Rdnr. 251 ff. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht überzeugend aufgezeigt, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 % zum Grundsicherungsniveau im rechtlichen Gesamtgefüge von zentraler Wichtigkeit ist. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas qualitativ anderes als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an sozialer Sicherung. Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 -2 C 56.16 u.a.-, wie vor, Rdnr. 145 Damit liegt offen zu Tage, dass eine „Besoldung auf Sozialhilfeniveau“ nicht amtsangemessen sein kann. Eine nur unwesentlich über dem auch für Erwerbslose zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau liegende Besoldung ist weder mit der konkret durch ein Amt verbundenen Verantwortung noch mit der allgemeinen Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit vereinbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 -2 C 56.16 u.a.-, wie vor, Rdnr. 147 Angesichts des besoldungsintern geltenden Abstandsgebots bedingt dies, dass eine Nichteinhaltung des Mindestabstands von 15 % zwischen den unteren Besoldungsgruppen und dem Grundsicherungsniveau in Bezug auf höhere Besoldungsgruppen ein besonders gewichtiges Indiz ist, das die Vermutung, die Alimentation in den höheren Besoldungsgruppen sei ebenfalls verfassungswidrig, in ganz besonderem Maße stützt. Diesem Parameter kommt im Rahmen der ersten Prüfungsstufe hervorgehobene Bedeutung zu.“ Dieser vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vertretenen Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an. Hinsichtlich der Berechnung des Mindestabstands der Beamtenbesoldung zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 88, zu Recht ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.11.2015 diesbezüglich keine konkreten Vorgaben entwickelt habe, solche indes dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2017 zu entnehmen seien. Danach sei Vergleichsobjekt eine auf Grundsicherung angewiesene Familie mit zwei Kindern. Für die auf Grundsicherung angewiesene Familie sei das sozialrechtliche Grundsicherungsniveau zeitabschnittsbezogen aus dem Bedarf für ein Ehepaar nach Regelsatz, dem Bedarf für zwei Kinder nach Regelsatz, dem zweifachen Betrag des Mindestbedarfs für Bildung und Teilhabe von Kindern, den Unterkunftskosten nach der jeweiligen Mietstufe sowie aus dem Höchstbetrag für Heizkosten gemäß dem Heizspiegel für - bezogen auf das Land Berlin - 85 qm zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017,a.a.O., Rdnr. 174 Bei der Berechnung der beamtenrechtlichen Besoldung seien das Grundgehalt aus der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe in der ersten Stufe, der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern, eine jährliche Sonderzuwendung, der steuerliche Abzug (bei Steuerklasse III und Krankenversicherungsaufwendungen von 340,- € monatlich), der Abzug für die von der Beihilfe nicht gedeckten Krankenversicherungsaufwendungen (Ansatz in Höhe von 340,- €) sowie das Kindergeld für zwei Kinder zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017,a.a.O., Rdnr. 185 Für das Saarland sei zu beachten, dass die Angemessenheit der Wohnungsgröße sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten richte, die aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) bzw. aufgrund § 5 Abs. 2 Wohnungs-Bindungsgesetz (WoBindG) festgelegt seien. Nach Ziffer 3.4.3 der Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen über Zuwendungen zur Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen), etwa in der Fassung vom 14.04.2007 (Amtsblatt I, S. 961) oder in der Fassung vom 24.01.2017 (Amtsblatt I, S. 238), werde für einen Haushalt mit vier Personen eine maximale Wohnfläche von 90 m² als angemessen angesehen. Vgl. Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 12.01.2011 -S 12 AS 480/09-, Juris, Rdnr. 27 Im Weiteren seien bei der Ermittlung der beamtenrechtlichen Mindestbesoldung in den hier streitgegenständlichen Zeitabschnitten (in dem dem Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zugrundeliegenden Fall: 2011 bis 2016) keine nach dem Modell des Bundesverwaltungsgerichts einzurechnenden Sonderzahlungen in Ansatz zu bringen, da die Sonderzahlungen im Saarland seit dem Jahr 2009 in das Grundgehalt integriert und demnach bereits in die Grundgehaltssätze einbezogen seien. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Amtszulagen nicht zu berücksichtigen. Dies fände in der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Berechnungsweise keine Grundlage. Nach § 42 Abs. 1 BesG SL 2008 könnten Amtszulagen für herausgehobene Funktionen vorgesehen werden, das heißt die Amtszulage werde nach dieser Vorschrift nicht jedem Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe A 2 zuteil. Daran ändere auch die Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts, die Amtszulagen würden im Saarland an alle Beamten der untersten Besoldungsgruppen gezahlt. Maßgebend sei insoweit nicht eine etwaige Verwaltungspraxis, sondern allein die gesetzliche Regelung, und nach dieser sei die allgemeine Vergabe einer Amtszulage in den unteren Besoldungsgruppen nicht zwingend (vgl. hierzu die in Landesrecht übergeleitete Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz i.d.F. vom 31.08.2006 „Bundesbesoldungsordnung A, A 2“). Eine Berücksichtigungsfähigkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass Amtszulagen nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BesG SL 2008 als Bestandteil des Grundgehalts gälten. Abgesehen davon, dass die „Fiktion“ nur eingreife, wenn für ein konkretes der Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt eine Amtszulage vorgesehen sei, erschöpfe sich die Bedeutung der Vorschrift in derjenigen einer gesetzestechnischen Verweisung zwecks Konkretisierung der Rechtsposition eines Amtszulagenberechtigten, die u.a. bedinge, dass die Amtszulage gemäß § 14 BesG SL 2008 bei jeder Besoldungsanpassung mitangepasst werde. Vgl. z.B. Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2018, § 42 BBesG, Rdnr. 19 Ausgehend hiervon sei festzustellen, dass der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Schwellenwert von 15 % zwischen dem Grundsicherungsniveau und der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe in allen streitgegenständlichen Zeitabschnitten deutlich verfehlt werde. Vgl. zu alldem: OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 89-94 Anschließend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Einzelnen anhand der jeweils ermittelten Zahlenwerte dargelegt, dass sich etwa bezogen auf das Jahr 2013 - die Jahre 2011 und 2012 sind anders als in dem vom OVG zu beurteilenden Fall hier nicht streitgegenständlich und können daher bei der Betrachtung außen vor bleiben - als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 23.202,66 € und eine Alimentation in der niedrigsten vom Dienstherrn ausgewiesenen Besoldungsgruppe A 2 von 25.504,28 € gegenüberstünden; damit liege die Alimentation nur um 9,92 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehle den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % deutlich. Bezogen auf das Jahr 2014 stünden sich als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 23.743,- € und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe A 2 von 25.991,68 € gegenüber; damit liege die Alimentation nur um 9,47 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehle den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % ebenfalls deutlich. Des Weiteren stünden sich bezogen auf das Jahr 2015 als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 24.191,- € und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe A 2 von 26.523,68 € gegenüber; damit liege die Alimentation nur um 9,64 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehle auch hier den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % deutlich. Schließlich stünden sich bezogen auf das Jahr 2016 als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 25.456,33 € und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe A 2 von 27.158,80 € gegenüber; damit liege die Alimentation nur um 6,69 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehle den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % ebenfalls deutlich. Die vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zugrunde gelegten - auch hier maßgeblichen - Zahlenwerte betreffend die Jahre 2013 bis 2016 bzw. die einzelnen Rechenschritte können dem bei Juris veröffentlichten Vorlagebeschluss vom 17.05.2018 entnommen werden; die Kammer folgt diesen Ausführungen und sieht insoweit von einer eigenen Darstellung ab. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass die Kammer auch der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes folgt, wonach bei der zu vergleichenden Beamtenbesoldung im Saarland das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 2 in der Stufe 1 maßgeblich ist. Hierbei handelt es sich nämlich um die niedrigste vom Dienstherrn ausgewiesene Besoldungsgruppe. Dem steht - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht betont hat - nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Beklagten in der dortigen mündlichen Verhandlung keine Einstellungen in der Besoldungsgruppe A 2 mehr erfolgten, vielmehr seit 01.01.2014 die Besoldungsgruppe A 4 die Eingangsstufe sei, weswegen der Vergleichsberechnung bis 2013 die Besoldungsgruppe A 3 und seit 2014 die Besoldungsgruppe A 4 zugrunde zu legen sei. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens klargestellt, dass entscheidend sein müsse, welche Besoldungsgruppe in den Besoldungsgesetzen als niedrigste vorgesehen sei. Dies überzeugt, da Ermittlungen, welche Besoldungsgruppe landesweit die niedrigste Vergebene ist, den Rahmen des Handhabbaren sprengen und zudem die Gesetzeslage ignorieren würden. Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 96 2.1.2.6. Fünfter Parameter für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation ist der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und/oder der anderen Bundesländer. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem Durchschnitt des Bundes und/oder der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O, Rdnr. 115, sowie Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rdnr. 98 Fallbezogen kann dahinstehen, ob der Quervergleich der Besoldung mit der Besoldung in den anderen Ländern „und“ im Bund oder auch isoliert nur mit der Bundesbesoldung anzustellen ist. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind insoweit nicht ganz eindeutig. Vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 117, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017, a.a.O., Rdnr. 71 Die Jahresbruttobesoldung in der Besoldungsgruppe R 2 - bestehend aus Endgrundgehalt, allgemeiner Stellenzulage, Einmalzahlungen und Sonderzahlungen - stellte sich ausweislich der vom Beklagten nochmals mit Schriftsatz vom 31.08.2018 vorgelegten und um das Jahr 2016 ergänzten Übersicht, die nach dessen Aussage auf internen Umfragen des Bund-Länder-Arbeitskreises für Besoldungsfragen basiert, in den streitbefangenen Zeitabschnitten im Bund und in den Ländern wie folgt dar: 2013 2014 2015 2016 Bund 79.563,09 81.986,68 83.870,46 85.715,64 Baden-Württemberg 76.909,32 78.793,56 81.216,78 82.787,42 Bayern 80.145,34 82.509,63 83.953,52 85.856,96 Berlin 71.174,55 72.882,58 75.049,89 77.219,10 Brandenburg 73.751,76 75.441,66 77.687,38 79.117,80 Bremen 74.220,24 75.733,52 77.611,98 79.320,24 Hamburg 75.908,52 77.996,04 79.230,94 80.868,82 Hessen 78.544,08 81.103,43 81.620,52 82.028,64 Mecklenburg-Vorpommern 76.615,20 79.012,62 80.552,94 81.076,65 Niedersachsen 75.758,64 77.062,32 79.130,95 80.876,08 Nordrhein-Westfalen 76.047,37 77.448,00 79.302,65 80.631,38 Rheinland-Pfalz 75.515,76 76.270,92 77.732,74 79.365,16 Saarland 74.084,56 75.663,20 77.050,68 78.293,60 Sachsen 74.270,68 77.243,34 79.162,28 82.848,28 Sachsen-Anhalt 74.970,72 77.071,38 79.149,52 80.904,79 Schleswig-Holstein 76.174,86 76.174,86 78.966,08 80.321,20 Thüringen 76.222,53 78.503,91 80.254,08 81.833,12 Durchschnittswert des Bundes und der anderen Bundesländer (ohne Saarland) 75.987,04 77.827,15 79.655,79 81.298,21 Nach der Berechnungsmethode des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., der die Kammer auch hier folgt, lag die R 2-Besoldung im Saarland demnach im Jahr 2013 um 2,57 %, im Jahr 2014 um 2,86 %, im Jahr 2015 um 3,38 % und im Jahr 2016 um 3,84 % unter der durchschnittlichen Besoldung in Bund und Ländern. Damit folgt aus dem föderalen Quervergleich, dass ein für eine verfassungswidrige Unteralimentation sprechender Abstand von 10 Prozent gegenüber den Durchschnitten deutlich verfehlt wird. Der Beklagte wendet auch hier eine andere Berechnungsmethode an, kommt aber trotz geringfügig abweichender Prozentzahlen zum selben Ergebnis, dass der fünfte Parameter nicht erfüllt ist Soweit das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Vorlagebeschluss die Vergleichbarkeit des dort vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Datenmaterials in Frage gestellt hat, da die in der dortigen Tabelle dargestellten Endgrundgehälter im Saarland die - seit dem Jahr 2009 in das Grundgehalt integrierten - Sonderzahlungen enthielten, wohingegen dies in den streitgegenständlichen Zeitabschnitten nicht bei allen Bundesländern der Fall sei, Vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 121, unter Hinweis etwa auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2018 -3 A 2282/16-, Juris, wonach eine Sonderzahlung auf Bundesebene seit Mitte 2009, auf nordrhein-westfälischer Landesebene allerdings erst seit Anfang 2017 nicht mehr geleistet werde muss dieser Frage - unabhängig davon, ob diese Überlegungen auch hier Platz greifen, da die seitens des Beklagten vorgelegte Tabelle nicht vom Statistischen Bundesamt erstellt wurde, sondern auf internen Umfragen des Bund-Länder-Arbeitskreises für Besoldungsfragen basiert und mit „Jahresbruttobesoldung in der Besoldungsgruppe R 2 (bestehend aus Endgrundgehalt, allg. Stellenzulage, Einmalzahlungen und Sonderzahlungen)“ überschrieben ist - nicht entscheidungserheblich nachgegangen werden, da ausweislich der nachfolgenden Ausführungen die auf der ersten Stufe zu prüfende vermutete Unteralimentation hinsichtlich aller streitgegenständlichen Zeitabschnitte zu bejahen ist. Ebenso OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 121 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die „bedenkliche Entwicklung“, die das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Vorlagebeschluss hinsichtlich der A 11-Besoldung im Saarland gesehen hat, falls man die Bundesbesoldung zusätzlich als alleinigen Vergleichsmaßstab heranziehe, vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 122-123 auch hinsichtlich der R 2-Besoldung im Saarland festzustellen ist. Bei einem isolierten Vergleich mit der Bundesbesoldung läge die R 2-Besoldung im Saarland nämlich im Jahr 2013 mit 7,39 %, im Jahr 2014 mit 8,36 %, im Jahr 2015 mit 8,85 % sowie im Jahr 2016 mit 9,48 % unter der Bundesbesoldung. Somit wäre zwar auch insoweit die 10 %-Marke in dem der Prüfung zugrundeliegenden Zeitraum nicht erreicht, allerdings zeichnet sich angesichts der festzustellenden Entwicklung in Bezug auf die Folgejahre ab 2017 ab, dass die 10 %- Grenze überschritten sein bzw. werden könnte. 2.1.2.7. Als Ergebnis der auf der ersten Stufe vorzunehmenden Prüfung ist somit festzustellen, dass die im Saarland gewährte Alimentation der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2016 durchgängig gegen mindestens drei Parameter und im Jahr 2014 sogar gegen vier Parameter verstößt, da die Besoldungsentwicklung jeweils um mehr als 5 % hinter der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst, in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zusätzlich um mehr als 5 % hinter der Entwicklung des Nominallohnindex und in den Jahren 2013 und 2014 zusätzlich um mehr als 5 % hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zurückgeblieben ist, und zudem - was als besonders gewichtiges Indiz zu werten ist - das Besoldungsniveau der niedrigsten Besoldungsgruppe das Niveau der Grundsicherung nicht um mindestens 15 % übersteigt, die Besoldung vielmehr deutlich hinter dieser Marke zurückbleibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist damit die Verfassungswidrigkeit der Alimentation hinsichtlich der zu betrachtenden Jahre 2013 bis 2016 indiziert. Auf die Frage, ob es sich um Verstöße von erheblichem Ausmaß handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits bei der Erfüllung von nur zwei Parametern auf der ersten Prüfungsstufe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation begründen können, vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, a.a.O., Rdnr. 44 ff. kommt es - anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu beurteilenden Fall, in dem hinsichtlich der dort zu betrachtenden Jahre 2011, 2012 und 2013 auf der ersten Prüfungsstufe jeweils nur ein Verstoß gegen zwei Parameter festzustellen war - vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 124-125 hier nicht an. 2.2. Die auf der zweiten Prüfungsstufe vorzunehmende Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien führt dazu, dass sich die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung der saarländischen Richter in der Besoldungsgruppe R 2 erhärtet. Denn die im Saarland gewährte Alimentation in dieser Besoldungsgruppe hält trotz der hohen Anforderungen, die an Qualität und Verantwortung der Inhaber dieses Amtes gestellt werden, einem Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung nicht stand. Dieser Befund wird durch parallele Entwicklungen bei der Beihilfe und Versorgung sowie durch zeitlich versetzte Besoldungsanpassungen im Laufe des jeweiligen Jahres weiter verstärkt. 2.2.1. Die Alimentation muss es Richtern ermöglichen, sich ganz der rechtsprechenden Tätigkeit und dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 114 Das Amt eines Richters stellt gesteigerte Anforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation seines Inhabers. Nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der geltenden Fassung erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst von zwei Jahren mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die Studienzeit beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 5 a Abs. 1 Halbsatz 1 DRiG). Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre (§ 5 b Abs. 1 DRiG). Zum Richter auf Lebenszeit kann gemäß § 10 Abs. 1 DRiG ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist. Für die Einstellung in den höheren Justizdienst wird seitens der Justizverwaltungen der Länder das Erreichen einer Mindestnote in der ersten Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung erwartet. Die für das Saarland geltenden Einstellungsvoraussetzungen sind im Internet unter www.saarland.de veröffentlicht. Danach werden Bewerbungen für den höheren Justizdienst (Richterverhältnis auf Probe) im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz des Saarlandes angenommen, wenn in beiden juristischen Staatsprüfungen wenigstens eine Prüfungsgesamtnote von je 7,5 Punkten oder im zweiten Staatsexamen von wenigstens 9,0 Punkten erzielt worden ist. Diese Anforderungen werden nach wie vor nur von einer Minderheit der Absolventen erfüllt. So erfüllten im streitgegenständlichen Jahr 2013 im Saarland von insgesamt 81 geprüften Kandidatinnen und Kandidaten nur 19 Kandidatinnen/Kandidaten die Einstellungsvoraussetzungen für den höheren Justizdienst im Saarland (Richterverhältnis auf Probe), was einem prozentualen Anteil von 23,46 % entspricht. Ähnliche Zahlen finden sich auch für die Folgejahre 2014 bis 2016 (2014: 30,88 %, 2015: 30,56 %, 2016: 25,58%), vgl. die auf Anforderung der Kammer durch das Landesjustizprüfungsamt des Saarlandes erstellte Liste der Absolventinnen und Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung, die die Einstellungsvoraussetzungen für den höheren Justizdienst im Saarland (Richterverhältnis auf Probe) in den Jahren 2013 - 2016 erfüllt haben so dass davon auszugehen ist, dass im Durchschnitt nur etwa ein Viertel aller Absolventen die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst erfüllen. Vor diesem Hintergrund muss die Besoldung so ausgestaltet sein, dass sie in der Regel auch für diese eher kleine Gruppe besonders gut qualifizierter Absolventen hinreichend attraktiv ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 150 ff. Mit dem Amt des Richters sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden. Das Grundgesetz bestimmt in Art. 92 Halbsatz 1 GG, dass den Richtern die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist. Die Rechtsprechung hat im rechtsstaatlichen Gefüge des Grundgesetzes vor allem die Aufgabe, einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und so zur Verwirklichung materieller Gerechtigkeit beizutragen. Durch die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung eines Streitgegenstandes in einem geregelten Verfahren und die sich daran anschließende verbindliche Entscheidung durch eine unparteiische Instanz kann das Recht durchgesetzt und Rechtsfrieden hergestellt werden. Das Grundgesetz weist den Gerichten daneben spezielle Aufgaben zu, die die Bedeutung der Judikative im Verfassungsgefüge unterstreichen. Zum einen überträgt eine Vielzahl von Rechtsweggarantien für besondere Fälle ausdrücklich den Gerichten die Gewährung - in der Regel nachträglichen - Rechtsschutzes. Zum anderen sind im Grundgesetz präventive Richtervorbehalte in Art. 13 Abs. 2 bis 5 GG und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG verankert, die zum Zwecke des Grundrechtsschutzes auf eine vorbeugende Kontrolle dieser eingriffsintensiven Maßnahmen durch eine unabhängige und neutrale Instanz zielen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 154 Zur Erfüllung dieser Rechtsprechungsaufgaben garantiert das Grundgesetz in Art. 97 Abs. 1 und 2 GG den Richtern die sachliche und persönliche Unabhängigkeit; sie gehört zum Wesen richterlicher Tätigkeit. Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen Richter „unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“ sein. Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann. Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert. Diese richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden. Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt. Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann. Insoweit kommt dem Alimentationsprinzip auch eine Schutzfunktion zu. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 118 ff.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, a.a.O., Rdnr. 90 Die Zuweisung zentraler Aufgaben innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes verbunden mit einem einzigartigen durch Art. 97 GG gewährleisteten Maß an Eigenverantwortung muss sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges und dem Niveau der Alimentation niederschlagen. 2.2.2. Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage entsprechender Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu einen Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung angestellt und auf die Daten der Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamts zurückgegriffen. In dem die Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt betreffenden Verfahren hat es als Bezugspunkt die Verdienste der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung) mit Universitätsabschluss gewählt und zusätzlich auf den Vergleich zur Gruppe der juristischen Berufe „Rechtsanwälte, Notare u.ä.“ abgestellt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 160 ff. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wirft diese Vorgehensweise zwar in methodischer Hinsicht die Frage auf, ob für diesen Vergleich möglicherweise das Nettoeinkommen der zutreffendere Anknüpfungspunkt wäre. Durchschnittsdaten zum Nettoeinkommen seien indes schwer zu ermitteln, weil die Abzüge von individuellen Umständen des Beschäftigten und seiner Familiensituation abhängig seien. Die damit einhergehende Verzerrung durch unterschiedliche Abschläge werde im Übrigen dadurch kompensiert, dass Bezugspunkt der Vergleichsdaten für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte jeder Universitätsabsolvent sei und das für Richter geforderte überdurchschnittliche Niveau damit keine Berücksichtigung finde. Angesichts des auch auf dem Personalmarkt nachvollziehbaren Einkommensgefälles entlang der Examensnoten erscheine eine Einbeziehung der unterschiedlichen Prüfungsergebnisse indes für eine realistische Vergleichsbetrachtung geboten. Auch wenn die Bezugnahme auf das Bruttoeinkommen die unterschiedlichen Abzüge für Richter und Staatsanwälte unberücksichtigt lasse, erscheine dieser Vergleichsmaßstab für die vorliegende Betrachtung daher vertretbar. Für die Richterbesoldung komme hinzu, dass der Vergleich mit den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohnehin die näher liegende Vergleichsgruppe der selbstständigen Rechtsanwälte (mit deutlich höheren Einkommen) von vornherein außer Betracht lasse. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, a.a.O., Rdnr. 94 In Anlehnung an die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts bleibt die für die Besoldungsgruppe R 2 gewährte Besoldung - bezogen auf Verdienste in der Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung) mit Universitätsabschluss - hinter den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung zurück. Unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt aus den Ergebnissen der Verdienststrukturerhebung 2014 vorgelegten Daten, die es ermöglichen, die R 2-Besoldung im Saarland mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigungsgruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der nach R 2 besoldeten Amtsträger in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen, ergibt sich folgendes Bild: Ein Vergleich der R 2-Besoldung im Saarland mit den Verdiensten (ohne Sonderzahlung) der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung), die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass im Jahr 2014 nur 26 % der Vergleichsgruppe weniger verdienten als ein Amtsträger in der Besoldungsgruppe R 2 in der Eingangsstufe 3 (nur Grundgehalt). Gleichzeitig lag dessen Besoldung im Jahr 2014 unter dem mittleren Verdienst aller Arbeitnehmer in leitender Stellung mit Universitätsabschluss in ausgewählten Berufen (Ingenieure, Bankfachleute, Unternehmer, Geschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter, Unternehmensberater, Organisatoren, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, leitende, administrativ entscheidende Verwaltungsfachleute sowie Rechtsvertreter und Rechtsberater). Immerhin 39 % aller Vollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss verdienten im Jahr 2014 mehr als ein Amtsträger in der Besoldungsgruppe R 2 in der Endstufe (Grundgehalt). In allen oben aufgeführten ausgewählten Berufsgruppen mit Ausnahme der Ingenieure lag der mittlere Verdienst im Jahr 2014 über dem Grundgehalt eines Amtsträgers der Besoldungsgruppe R 2 in der Endstufe. Noch etwas deutlicher ist die Diskrepanz im Vergleich zu ausgewählten juristischen Berufen. So verdienten in der Gruppe der „Rechtsvertreter, Rechtsberater“ nur 16 % weniger als ein Richter der Eingangsstufe in der Besoldungsgruppe R 2 im Saarland und immerhin 46 % mehr als ein Amtsträger, der das Grundgehalt aus der Endstufe der R 2-Besoldung im Saarland bezog. Diese Gegenüberstellungen zeigen, dass die Verdienste der R 2-Richter im Saarland im Jahr 2014 gegenüber denen vergleichbarer Beschäftigter in der Privatwirtschaft im Durchschnitt deutlich geringer waren, was für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung spricht. Dass für die hier ebenfalls streitgegenständlichen Jahre 2013, 2015 und 2016 etwas anderes gelten könnte, ist nicht anzunehmen, da sich nach der Auskunft des Statistischen Bundesamtes die Löhne und insbesondere die Lohnstrukturen im Zeitablauf relativ langsam verändern, so dass die Ergebnisse für diese Jahre nicht wesentlich von denen für 2014 abweichen dürften. So auch OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 134 2.2.3. In die Gesamtschau zur Beurteilung der Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter sind auch die spürbaren Einschnitte im Bereich der Beihilfe einzubeziehen. So sind durch die Verordnung vom 21.07.2003 (Amtsblatt I, S. 2064) im Jahr 2003 folgende Änderungen im saarländischen Beihilferecht zulasten der Beamten und Richter erfolgt: Beim stationären Krankenhausaufenthalt wurde ein Eigenanteil in Höhe von neun Euro je Kalendertag für längstens 14 Kalendertage im Kalenderjahr eingeführt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO 2003). Der Eigenanteil bei Arznei- und Verbandmitteln wurde zwischen vier Euro und fünf Euro je nach Höhe des Apothekenabgabepreises gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO 2003). Sanatoriumsaufenthalte waren höchstens alle vier Jahre für eine Dauer von längstens drei Wochen beihilfefähig, der Eigenanteil betrug neun Euro je Kalendertag (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 BhVO 2003). Heilkuren waren höchstens alle vier Jahre und begrenzt auf 23 Tage beihilfefähig; die täglichen Erstattungsbeträge für Unterkunft und Verpflegung betragen zehn Euro bzw. sieben Euro für notwendige Begleitpersonen (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 Nr. 2 BhVO 2003). Bei Zahnbehandlungen waren Aufwendungen für Edelmetall und Keramik nur im Frontzahnbereich beihilfefähig (§ 9 Abs. 1 BhVO 2003). Die Pauschale für Aufwendungen bei Todesfällen wurde auf 525,- € (Personen über 18 Jahre) bzw. 225,50 € reduziert (§ 14 Abs. 1 BhVO 2003). Zum 01.01.2011 wurde eine doppelt sozial gestaffelte Kostendämpfungspauschale in Form einer jährlichen Selbstbeteiligung eingeführt, die sich um 40,- Euro für jedes in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Kind vermindert. Für Richter der Besoldungsgruppe R 2 beträgt die Jahrespauschale 450,- Euro. Zudem wurde die Beihilfe für Heilpraktikerleistungen gestrichen. Im Weiteren wurden Aufwendungen für Brillen und Kontaktlinsen - ausgenommen bei Minderjährigen und stark Sehbehinderten - nicht mehr als beihilfefähig anerkannt (§ 67 Abs. 2 und Abs. 4 SBG in der Fassung von Art. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 08.12.2010, Amtsblatt I, S. 1522). Auch wenn diese Verschärfungen im Beihilferecht zulasten der Beamten und Richter den Leistungsumfang teilweise an die gesetzliche Krankenversicherung heranführten und weitere Ausnahmeregelungen, etwa bei den Beschränkungen für Sanatoriums-aufenthalte und Heilkuren für chronisch Kranke und aus medizinischen Gründen, vorsahen, ändert dies nichts daran, dass der Leistungsumfang für den durchschnittlichen Beamten oder Richter mehr als nur geringfügig reduziert wurde. 2.2.4. Auch im Bereich des Versorgungsrechts sind Veränderungen zum Nachteil der Beamten und Richter festzustellen. Ins Gewicht fällt hier neben der Kürzung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gemäß § 14 a Abs. 1 Satz 2 BBesG um jährlich 0,2 v.H. mit Wirkung vom 01.01.1999 zur Bildung einer Versorgungsrücklage durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666) die Kürzung des Ruhegehalts von 75 v.H. auf höchstens 71.75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3926). Auch wenn diese Einschnitte in der Vergangenheit - isoliert betrachtet - als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft wurden, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2007 -2 BvR 1673/03-, BVerfGK 12, 189; Urteil vom 27.09.2005 -2 BvR 1387/02-, BVerfGE 114, 258 ff. führen insbesondere die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge - gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung - zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalts des Beamten bzw. Richters nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist. 2.2.5. Schließlich ist im Rahmen der Gesamtschau in den Blick zu nehmen, dass die Besoldungsanpassungen der Beamten und Richter des Saarlandes in dem hier interessierenden Zeitraum in der Regel nicht zum Jahresanfang, sondern meist zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Laufe des jeweiligen Jahres erfolgt sind. Die pauschalierende Betrachtung der kalenderbezogenen Besoldungsentwicklung führt deshalb zu einer für die Besoldungsempfänger nachteiligen „Verzerrung“ der tatsächlichen Entwicklung des Alimentationsniveaus, das jedenfalls im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist, vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, a.a.O., Rdnr. 107 zumal der Kläger als R 2-Richter zu der Besoldungsgruppe gehört, die regelmäßig erst mit zeitlicher Verzögerung von Besoldungsanpassungen profitiert hat. 2.2.6. In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Bemessung der R 2-Besoldung im Saarland im streitgegenständlichen Zeitraum von 2013 bis 2016 verfassungsrechtlich nicht mehr angemessen war. Gegenläufige Aspekte, die die Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Alimentation entkräften könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die gewährten Einmalzahlungen - in 1999: 300,- DM, in 2003: 185,- €, in 2004: 50,- €, in 2009: 40,- € sowie in 2011: 360,- € - auch nicht ansatzweise geeignet, die evidente Unteralimentation auszugleichen. So vermag selbst die im Jahr 2011 geleistete höchste Einmalzahlung in Höhe von 360,- € die sich allein aufgrund der Einführung der Kostendämpfungspauschale ergebenden Belastungen für Beamte der Besoldungsgruppe R 2 bei weitem nicht zu kompensieren. Vgl. zu alledem: OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 135-141, betreffend die Besoldungsgruppe A 11 2.3. Kollidierendes Verfassungsrecht steht dem Befund der evidenten Unangemessenheit der Besoldung nicht entgegen. 2.3.1. Neben dem in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsgrundsatz für Beamte und Richter hat auch das in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG eingeführte Verbot der Neuverschuldung (sog. "Schuldenbremse") Verfassungsrang. Um dieses Ziel im verbindlich in den Blick genommenen Haushaltsjahr 2020 zu erreichen, ergeben sich auch bereits jetzt Vorwirkungen für die Aufstellung der Haushalte (vgl. Art. 143 b Abs. 1 Satz 3 und 4 GG). Diesen hat der Gesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge von Richtern und Beamten Rechnung zu tragen. Eine Unterschreitung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestniveaus aus diesen fiskalischen Gründen kommt jedoch nur in Betracht, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist. Auch das besondere Dienst- und Treueverhältnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, a.a.O., Rdnr. 126 ff. 2.3.2. Ein solcher Rechtfertigungsansatz ergibt sich nicht aus den Begründungen der Gesetzentwürfe zu den einschlägigen Gesetzen zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen für die Jahre 2013 bis 2016 (siehe hierzu den Gesetzentwurf der CDU-Landtagsfraktion sowie der SPD-Landtagsfraktion zum Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 (LT-Drs. 15/548) sowie den Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes (LT-Drs. 15/1510)). Soweit in dem Gesetzentwurf zum Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 (LT-Drs. 15/548) ausgeführt ist, dass die Besoldungsanpassung unter Abwägung der Haushaltssituation des Landes, der grundgesetzlich verankerten Schuldenbremse und der berechtigten Erwartungen der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger, an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse teilzuhaben, getroffen worden sei, kann hieraus ein wie auch immer geartetes umfassendes Gesamtkonzept zur Haushaltskonsolidierung nicht entnommen werden. Vielmehr zeigt gerade die weitere Begründung, dass eine zeit- und inhaltsgleiche Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge wie im Tarifbereich zum 01.01.2013 und zum 01.01.2014 wegen der sich hieraus ergebenden Mehrbelastungen mit der Haushaltssituation des Landes und den Konsolidierungsbemühungen der Landesregierung zur Einhaltung der Schuldenbremse nicht vereinbar sei, dass die Einsparungen gerade nicht Teil eines schlüssigen und umfassenden - somit alle staatlichen Gewalten des Saarlandes und nicht zuletzt auch Tarifbeschäftigte in die Pflicht nehmenden - Konzepts der Haushaltskonsolidierung sind, sondern nur Beamte und Richter treffen, denen damit ein Sonderopfer auferlegt wird. vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, a.a.O., Rdnr. 132 Auf ein umfassendes und schlüssiges Gesamtsparkonzept zur Haushaltskonsolidierung des Saarlandes hat sich der Beklagte zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Unteralimentation auch im vorliegenden Verfahren nicht berufen. Soweit in dem Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes (LT-Drs. 15/1510) unter Bezugnahme auf eine beiliegende Übersicht ausgeführt ist, dass die in den vergangenen Jahren im Bereich der Personalausgaben für Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter vorgenommenen Einsparmaßnahmen Teil eines umfassenden Konzepts zur Umsetzung der mit dem Stabilitätsrat gemäß § 5 des Stabilitätsgesetzes getroffenen Vereinbarung zum Sanierungsprogramm seien, vermag dies ein überzeugendes umfassendes und schlüssiges Gesamtsparkonzept zur Haushaltskonsolidierung des Saarlandes nicht zu belegen. Vielmehr zeigt gerade die Übersicht mit besonderer Deutlichkeit, dass maßgebliche Einsparungen vor allem im Bereich der Beamten und Richter vorgenommen wurden. So betrifft etwa die Hälfte aller Einsparpositionen die Beamten- und Richterschaft, während den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst kein Sanierungsbeitrag angesonnen wird. 2.3.3. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Gesetzesbegründungen für die Kürzungen der Sonderzahlung im Jahr 2004 sowie im Jahr 2006 in den Blick genommen werden, die für die verfassungswidrige Unteralimentation maßgeblich ursächlich waren. Während die Begründung zu § 3 des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes Nr. 1543 über die Haushaltsfinanzierung 2004 vom 11.12.2003 (Amtsblatt I 2004, S. 2, 8), durch den die Sonderzahlung für Richter ab dem Jahr 2004 auf 58 % der Dezemberbezüge herabgesetzt wurde, überhaupt keine näheren Erläuterungen zu dem Zweck des Gesetzes enthält, ergibt sich aus der Begründung zu § 3 des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes Nr. 1586 zur Änderung des saarländischen Sonderzahlungsgesetzes und des saarländischen Ministergesetzes vom 15.02.2006 (Amtsblatt I 2006, S. 374), durch den die Sonderzahlung für Richter ein weiteres Mal auf den Pauschalbetrag von 800,- € abgesenkt wurde, dass das Gesetzesvorhaben ausschließlich fiskalisch motiviert war. In ihrer Begründung führt die Landesregierung aus, dass die Haushaltssituation im Land und bei den Kommunen nach wie vor äußerst angespannt sei und es angesichts des hohen Personalkostenanteils daher unumgänglich sei, dass die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger auch bei Berücksichtigung bisher schon erfolgter Beiträge einen weiteren angemessenen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung erbrächten (LT-Drucks. 13/683 vom 07.12.2005). Die dargelegte Begründung lässt auch nicht ansatzweise erkennen, dass die verfassungswidrige Unteralimentierung Teil eines umfassenden und schlüssigen Gesamtsparkonzepts zur Haushaltskonsolidierung des Saarlandes war. 2.3.4. Für eine Rechtfertigung des Verstoßes gegen den Alimentationsgrundsatz sind auch keine anderweitigen Rechtfertigungsgesichtspunkte ersichtlich. Der bloße Verweis auf die angespannte Finanzlage des Landes reicht für die Rechtfertigung eines Verstoßes gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentation der Beamten und Richter nicht aus. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demografische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung vermögen eine Einschränkung des Grundsatzes amtsgemäßer Versorgung nicht zu begründen. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich bereits eine Veränderung des Grundsatzes der Alimentierung rechtfertigen, so wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe hierdurch ins Leere. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007, -2 BvL 11/04-, BVerfGE 117, 372, 388 Unabhängig hiervon mögen sich bei einer akuten Finanzkrise verfassungsrechtliche Rechtfertigungen für eine Kürzung auch der Alimentierungsleistungen für Beamte und Richter ergeben. Derartig notstandsartige Erscheinungen treffen indes alle staatlichen Leistungen, also z.B. auch die an Tarifbeschäftigte gewährten Löhne und Leistungen. Dieser Umstand stellt aber keinen Grund dafür dar, vorbeugend ausschließlich Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Alimentationsleistungen der Beamten und Richter vorzunehmen, die dann zu einem weiteren Auseinanderklaffen der Einkommensentwicklung von Beamten und Richtern einerseits und Tarifbeschäftigten andererseits führen. Das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis von Beamten und Richtern verpflichtet diese nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Nach den allgemeinen Grundsätzen praktischer Konkordanz kommt eine Begrenzung vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechtspositionen vielmehr nur in Betracht, wenn andere zumutbare Lösungsalternativen nicht bestehen. Diese Lage kann nicht angenommen werden, solange staatliche Haushaltsmittel vorhanden sind und etwa für die ungeschmälerte Entlohnung der Tarifbeschäftigten oder freiwillige Subventionsgewährungen eingesetzt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 -2 BvR 883/14 u.a.-, ZBR 2017, 340 Rdnr. 68; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, a.a.O., Rdnr. 141 Demnach war die verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter der Besoldungsgruppe R 2 im Saarland in den Jahren 2013 bis 2016 nicht Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. zu alledem: OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 142-151, betreffend die Besoldungsgruppe A 11 Aus den dargestellten defizitären Gesetzesbegründungen folgt zugleich, dass auch die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber hinsichtlich der Festsetzung der Besoldungshöhe nicht eingehalten sind. Diese mussten jedenfalls seit der ausdrücklichen Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung zur W-Besoldung auch bekannt sein. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, a.a.O., Rdnr. 133, unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 -2 BvL 4/10-, BVerfGE 130, 263, 301 ff. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.