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Beschluss

2 LA 13/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0705.2LA13.20.00
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Leitsätze
1. Die Alimentation des Beamten ist hinsichtlich seiner Besoldung an sein Statusamt anknüpft und nicht an die Wertigkeit der von ihm wahrgenommenen Aufgaben. Bezugspunkt für die Amtsangemessenheit der Alimentation ist nicht das Funktionsamt, sondern das Statusamt. Die – auch langfristige – Wahrnehmung eines höherwertigen Funktionsamtes – d. h. eines entsprechenden Dienstpostens – ist deshalb kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip und bewirkt auch keinen solchen Verstoß (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 – 2 B 103/15 –, juris Rn. 14, 20 m. w. N.).(Rn.9) 2. Ein nachgelagerter Ausgleich des Auseinanderfallens von Amt und Funktion durch die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungshöhe folgt aus einer höherwertigen Beschäftigung auch dann nicht, wenn diese über einen langen Zeitraum ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 C 2/15 –, BVerwGE 154, 253 und juris Rn. 16).(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 9. Januar 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 35.436,72 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Alimentation des Beamten ist hinsichtlich seiner Besoldung an sein Statusamt anknüpft und nicht an die Wertigkeit der von ihm wahrgenommenen Aufgaben. Bezugspunkt für die Amtsangemessenheit der Alimentation ist nicht das Funktionsamt, sondern das Statusamt. Die – auch langfristige – Wahrnehmung eines höherwertigen Funktionsamtes – d. h. eines entsprechenden Dienstpostens – ist deshalb kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip und bewirkt auch keinen solchen Verstoß (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 – 2 B 103/15 –, juris Rn. 14, 20 m. w. N.).(Rn.9) 2. Ein nachgelagerter Ausgleich des Auseinanderfallens von Amt und Funktion durch die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungshöhe folgt aus einer höherwertigen Beschäftigung auch dann nicht, wenn diese über einen langen Zeitraum ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 C 2/15 –, BVerwGE 154, 253 und juris Rn. 16).(Rn.14) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 9. Januar 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 35.436,72 Euro festgesetzt. Der sinngemäß auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Der Kläger – ein seit dem 1. Juli 2019 im Altersruhestand stehender ehemaliger akademischer Rat (BesGr. A 13) – begehrt in der Hauptsache, die Beklagte zu verpflichten, ihn nach (dem Statusamt) A 14 zu alimentieren, hilfsweise festzustellen, dass er seit dem 1. Mai 2003, spätestens seit dem 1. Januar 2011 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand das Statusamt A 14 innehatte. Das damalige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein hatte den Kläger auf dessen Antrag zur Wahrnehmung einer Tätigkeit am Institut für niederdeutsche Sprache e. V. (INS) ab dem 1. Mai 2003 bis zum Eintritt in den Ruhestand unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt. Die beklagte Christian-Albrechts-Universität zu Kiel brachte für den Kläger aufgrund der Beurlaubung vom 1. Mai 2003 bis zum 31. März 2018 eine Lehrstelle der Besoldungsgruppe A 13 mit dem Vermerk „künftig wegfallend am 31.03.2018“ aus. Das INS zahlte für den Kläger den Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und Sonderzuwendungen, berechnet nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13. Der Kläger arbeitete am INS aufgrund eines Arbeitsvertrages als Tarifangestellter (zunächst Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT, Fallgruppe 1a, dann TVL-West Verwaltung 14 Stufe V) und war seit dem 1. Januar 2011 Geschäftsführer des Instituts. Mit Ablauf des Jahres 2017 kündigten die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein den seit 1979 mit dem INS bestehenden Finanzierungsvertrag. Die Beklagte beendete daraufhin antragsgemäß wegen Wegfalls der institutionellen Förderung vorzeitig die Beurlaubung des Klägers, wies ihn mit Wirkung vom 1. Januar 2018 – wie schon vor der Beurlaubung – dem germanistischen Seminar zur Dienstleistung zu und übertrug ihm als Dienstaufgabe im Projekt „Niederdeutsch in ausgewählten öffentlichen Verwendungsfeldern“ die „Bestandsaufnahme und Auswertung von Erhebungsdaten aus den Bereichen Medien, Bildung und Kultur“. Zugleich wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Höhe der Dienstbezüge davon unberührt bleibe und er – wie schon vor der Beurlaubung – als akademischer Rat nach A 13 besoldet werde. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 10. Januar 2018 und 30. Mai 2018 sinngemäß, ihn mindestens nach dem Statusamt A 14 zu besolden. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil dem Kläger seit dem Jahre 1993 kein anderes Amt mit anderem Endgrundgehalt als das des Akademischen Rates verliehen worden sei. Vorverfahren und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt: Die in der Hauptsache begehrte Alimentations(leistungs)klage habe sich nach der Zurruhesetzung gegen das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (DLZP) zu richten, so dass die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel die falsche Beklagte sei. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage gegen die Beklagte sei unbegründet, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt das Amt der Besoldungsgruppe A 14 innegehabt habe. Selbst wenn er – was keiner Entscheidung bedürfe – insbesondere seit dem Jahre 2011 in dem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer bzw. als alleinvertretungsberechtigter Vorstand des INS dort Aufgaben wahrgenommen hätte, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 14 zuzuordnen gewesen wären, und seine Vergütung gemäß Arbeitsvertrag vom 4. April 2003 einer Besoldung der Besoldungsgruppe A 14 entsprochen hätte, folge daraus kein höherer Versorgungsanspruch. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Dezember 2012 (Az. 3 K 5023/10, juris Rn. 20 ff.) genommen, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Sollte der Vorgänger des Klägers beim INS im Anschluss an Beschäftigung und Eintritt in den Ruhestand eine Versorgung auf der Grundlage eines Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 erhalten haben ohne zuvor in diesem Amt ernannt worden zu sein, dürfte dies gegen geltendes Recht verstoßen, sodass sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten ließe. 2. Mit seinem Einwand, das erstinstanzliche Urteil verstoße gegen höherrangiges Recht, weil insbesondere nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 (2 C 14.15) ein jahrelanger Einsatz auf einen höheren Dienstposten unzulässig sei und das Verwaltungsgericht darin kein Rechtmäßigkeitsproblem gesehen und auch keinen Schadensersatz bzw. ein Recht auf Alimentation nach A 14 zugesprochen habe, macht der Kläger sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend. Eine Divergenzrüge und damit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wäre nicht hinreichend dargelegt (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nur: Beschluss des Senats vom 13. November 2023 – 2 LA 6/23 –, juris Rn. 32 m. w. N.). Mit dem dazu u. a. in Bezug genommenen Beschluss des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2017 – gemeint ist wohl – 1 A 222/16 – und nicht der (Vorlage)Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 A 22/16 – zur verfassungsgemäßen Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016 – benennt das Zulassungsvorbringen schon kein divergenzfähiges Gericht. Mit dem Bundeverwaltungsgericht hat der Kläger zwar ein divergenzfähiges Gericht benannt, aus dem in Bezug genommenen Urteil aber keinen tragenden, genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, von dem das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abgewichen sein soll. Vielmehr kam es in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung überhaupt nicht auf die in Bezug genommene Rechtsprechung zur Unzulässigkeit eines langjährigen Auseinanderfallens von Statusamt und Dienstposten an. Das Verwaltungsgericht hat allein darauf abgestellt, dass der Kläger mangels Ernennung zu keiner Zeit das Statusamt A 14 innehatte und deshalb – unabhängig von auf etwaigen Dienstposten ausgeübten höherwertigen Tätigkeiten – auch nicht danach alimentiert werden kann. Insoweit führt das Zulassungsvorbringen nur aus, dass nicht erkennbar sei, dass dem Verwaltungsgericht die in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt bekannt gewesen sei, womit – wie bereits festgestellt – der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden. Aber auch die insoweit erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und den Anforderungen an seine Darlegung nur: Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 11 m.w.N). Hinsichtlich des Hauptantrages – Anspruch auf Alimentation (Besoldung und Versorgung) nach dem Statusamt A 14 – fehlt es an jeglichen Ausführungen zur insoweit einzig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil sich der Kläger gegen den falschen Beklagten gewandt habe. Insoweit ist der Antrag auf Zulassung bereits unzulässig. Hinsichtlich des Hilfsantrages auf Feststellung, dass der Kläger zuletzt (seit 1. Mai 2003, spätestens seit 1. Januar 2011) ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innegehabt habe, ist dieser Antrag vom Verwaltungsgericht zwar als zulässige Vorfrage zur entsprechenden – noch zu erhebenden – Verpflichtungsklage gegen das Dienstleistungszentrum Personal auf entsprechende Versorgung verstanden worden. Insoweit geht der Kläger davon aus, dass er einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 14 und höher innegehabt habe und entsprechend hätte vergütet und auch befördert werden müssen. Damit vermag er aber nicht durchzudringen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 – 2 B 103.15 –, juris Rn. 14, 20 m. w. N. aus der stRspr. des BVerfG und BVerwG), dass die Alimentation des Beamten hinsichtlich seiner Besoldung an sein Statusamt anknüpft und nicht an die Wertigkeit der von ihm wahrgenommenen Aufgaben. Bezugspunkt für die Amtsangemessenheit der Alimentation ist nicht das Funktionsamt, sondern das Statusamt. Die – auch langfristige – Wahrnehmung eines höherwertigen Funktionsamtes – d. h. eines entsprechenden Dienstpostens – ist deshalb kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip und bewirkt auch keinen solchen Verstoß. Dies gilt gleichsam für die Alimentation im Ruhestand (Versorgungsbezüge). Auch dort ist Bezugspunkt der Versorgung das nach einer Wartezeit von zwei Jahren zuletzt bekleidete (Status-)Amt (vgl. den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörenden Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt: BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 C 2.15 –, juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Zudem ist auch das langjährige Auseinanderfallen von Amt und Funktion nicht zwingend durch eine Orientierung der Versorgungshöhe am höherwertigen Dienstposten zu kompensieren, wenn nicht rechtzeitig zwei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls eine Beförderung in das entsprechende höhere Amt erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 C 2.15 –, juris Ls 1 und 2 und Rn. 16 m. w. N.). Das Grundgesetz verlangt es nicht, den Statusamtsbezug der Alimentationshöhe aufzuweichen, um Missstände zu kompensieren, die dadurch entstehen, dass der Dienstherr in zuweilen nicht mehr vertretbarem Umfang Amt und Funktion auseinanderfallen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 C 2.15 –, juris Rn. 18). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innegehabt habe, weil er in dieses Statusamt nicht ernannt worden ist (§ 8 BeamtStG; UA Seite 8). Der Kläger ist im Jahre 2003 im Amt eines akademischen Rates (BesGr. A 13) beurlaubt worden, hat am 1. Januar 2018 nach Beendigung der Beurlaubung seinen Dienst bei der Beklagten als Beamter in diesem Amt wiederaufgenommen und ist mit Wirkung zum 1. Juli 2019 im Statusamt A 13 in den regelrechten (Alters)Ruhestand versetzt worden. Bei der Beklagten wurde während der gesamten Beurlaubung für den Kläger eine Leerstelle des Statusamtes A 13 geführt. Während der privatrechtlichen Tätigkeit des Klägers beim INS, die dem Zeitraum der Beurlaubung entsprach, hat das Institut für den Kläger einen nach dem Statusamt A 13 berechneten Versorgungszuschlag an die Beklagte gezahlt. Daran ändert auch nichts, dass der private Arbeitgeber des Klägers seit mehreren Jahrzehnten durch einen Staatsvertrag von vier Bundesländern (Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein) als überregionale Einrichtung institutionell gefördert worden sei, um unter anderem auch die Verpflichtungen des Landes Schleswig-Holstein in Bezug auf die europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen für Niederdeutsch zu erfüllen und deshalb wie ein Beliehener anzusehen sei. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass das als privatrechtlicher Verein organisierte INS dienstherrenfähig würde (§ 2 BeamtStG, § 29 SHBesG). Es ändert zudem nichts daran, dass es zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt einer Ernennung bedarf (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG), die durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde, die die Amtsbezeichnung enthalten muss, erfolgt (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG), und dass der Beamte nur nach dem durch diesen Formalakt verliehenen Amt besoldet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 SHBesG) und versorgt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG). Ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Besoldung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger beim INS mindestens dem Statusamt A 14 vergleichbare Tätigkeiten wahrgenommen hätte oder ihm von der Beklagten nach der Rückkehr aus der Beurlaubung ab dem 1. Januar 2018 ein höherwertiger Dienstposten übertragen worden wäre. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass aus dem Auseinanderfallen von Amt und Funktion seinerseits Rechtsansprüche erwachsen können. So ist es denkbar, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der langjährige Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten rechtswidrig ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 – 2 BvR 2582/12 – NVwZ 2013, 1603Rn. 23). Unter sehr engen Voraussetzungen kann auch ein Anspruch auf Beförderung entstehen, wenn nämlich eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 117.07 – DÖD 2009, 99Rn. 8). Denkbar, wenn auch nicht zwingend der Interessenlage des Klägers entsprechend, ist auch eine Klage gerichtet auf Übertragung amtsangemessener, ggf. niedriger bewerteter Aufgaben. Ein nachgelagerter Ausgleich durch die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungshöhe folgt aus einer höherwertigen Beschäftigung jedenfalls nicht (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 C 2.15 –, juris Rn. 19 m. w. N.), auch dann nicht, wenn diese über einen langen Zeitraum ausgeübt wurde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 C 2.15 –, juris Rn. 16). Soweit der Kläger nun aus der langjährigen – seinerseits bereitwilligen – Wahrnehmung der Tätigkeit beim INS und der sich daran anschließenden Wahrnehmung eines „höherwertigen“ Dienstpostens bei der Beklagten mit seinem erstinstanzlichen Klagebegehren einen Anspruch auf Beförderung in das der Tätigkeit bzw. dem Dienstposten nach seiner Auffassung entsprechende höhere Statusamt (A 14) begehrt, und nun zudem erweiternd mit dem Zulassungsvorbringen einen Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhaft unterlassener Beförderung ableiten und gerichtlich feststellen lassen will (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 – 2 C 14.15 –, juris Rn. 27 m.w.N), dass der langjährige Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten rechtswidrig ist, muss ihm auch insoweit der Erfolg verwehrt werden. Der Kläger hat im nahezu 15 Jahre dauernden Beurlaubungszeitraum bereits keinen für die beklagte Universität beförderungsrelevanten höherwertigen Dienstposten wahrgenommen, der mit dem innegehabten Statusamt hätte dauerhaft auseinanderfallen können. Vielmehr hat der Kläger eine privatrechtliche Tätigkeit beim INS ausgeübt. Die Beurlaubung des Klägers zur Aufnahme einer Tätigkeit beim INS stellt keine Übertragung eines Dienstpostens durch die Beklagte dar. Dass der INS selbst nicht dienstherrenfähig ist und keinen Dienstposten übertragen kann, ist bereits oben ausgeführt. Anders als der Kläger meint, hat auch das Verwaltungsgericht nicht zumindest hilfsweise angenommen und steht für dieses ebenso nicht unstreitig fest, dass der Kläger in dem Zeitraum von Mai 2003 bis Ende Dezember 2017 beim INS höherwertige mit dem Statusamt A 14 vergleichbare Tätigkeiten wahrgenommen hat bzw. wahrnehmen sollte. Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen kommt es darauf überhaupt nicht an, weil er danach – selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte – keinen Anspruch auf Beförderung in ein entsprechendes Amt und auf Bemessung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 herleiten könnte. Insoweit bezieht sich das Verwaltungsgericht zur Begründung auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Dezember 2012 (Az. 3 K 5023/10, juris Rn. 20 ff.; UA Seite 9 bis 11). Geht das Verwaltungsgericht schon nicht davon aus, dass der Kläger höherwertig beschäftigt war, hätte es auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Mai 2016 – 2 C 14.15 –, juris) feststellen müssen, dass der jahrelange Einsatz beim INS deshalb rechtswidrig gewesen wäre, zumindest aber einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Unterlassens der notwendigen Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Folge hätte haben müssen. Abgesehen davon verhält sich das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 – 2 C 14.15 – zu letzterem auch nicht. Aber selbst wenn unterstellt würde, der Kläger hätte beim INS die insoweit behauptete vergleichbare höher bewertete Tätigkeit, die zu einer dauerhaften Trennung von Amt und Funktion geführt hätte, ausgeübt, könnte er sich für sein Begehren nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 (2 C 14.15, juris) beziehen. Die Sachverhalte sind verschieden. In dem in Bezug genommenen Urteil geht es um die Abwehr einer Zuweisung, nach der eine Bundesbeamtin ohne ihre Zustimmung dauerhaft einen höher bewerteten Dienstposten bei einer Tochterfirma eines Postnachfolgeunternehmens ausüben sollte. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung auch vor einer dauerhaften höherwertigen Beschäftigung gegen den Willen des Beamten schützt (vgl. BVerwG, a. a. O., Ls 1 und Rn 24). Vorliegend geht es nicht um die Abwehr einer Zuweisung auf einen höher bewerteten Dienstposten. Der Kläger ist der privatrechtlichen Einrichtung „INS“ nicht gegen seinen Willen dauerhaft zugewiesen worden. Dies wäre auch nicht zulässig gewesen (vgl. dazu § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). Der Kläger ist auf seinen Antrag nach § 18 Abs. 1 SUVO beurlaubt worden, um beim INS freiwillig als Tarifbeschäftigter zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger aus dieser Rechtsprechung auch nicht ableiten, dass die Beurlaubung für eine Tätigkeit beim INS rechtswidrig gewesen wäre und Schadensersatzansprüche ausgelöst hätte. Zudem hätte der Kläger damit auch nicht dargelegt, dass die Beklagte ihn rechtwidrig und schuldhaft beurlaubt hätte bzw. sich das Handeln des beurlaubenden Ministeriums zurechnen lassen müsste. Der Kläger ist nicht von der beklagten Universität, die dafür allein wegen des Überschreitens des Sechsmonatszeitraums nicht befugt war (vgl. § 18 Abs. 2 SUVO) und sich seinerzeit gegen eine Beurlaubung ausgesprochen hatte, sondern mit Bescheid vom 17. April 2003 nach § 105 Abs. 2 LBG i. V. m. § 18 Abs. 1 SUV vom damaligen Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberste Dienstbehörde beurlaubt worden. Auch der in diesem Zusammenhang bemühte Beschluss des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2017 (– 1 A 222/16 –, juris Ls 2 und Rn. 40) hilft nicht weiter.Danach setzt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines langjährigen Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten das Vorhandensein eines mit einem dauerhaften Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern verbundenen strukturellen Problems voraus. Darum geht es hier nicht. Ob der nach dem Ende der Beurlaubung durch die Beklagte übertragene Dienstposten höher bewertet war, ist unerheblich. Ansprüche ließen sich daraus nicht ableiten. Amt und Funktion wären zudem nicht dauerhaft auseinandergefallen. Der Kläger sollte den Dienstposten nach seiner Rückkehr aus der Beurlaubung nicht langjährig, sondern nur bis zu seiner Pensionierung in 18 Monaten und damit von vornherein zeitlich begrenzt wahrnehmen. Die Erweiterung des Klagebegehrens im Zulassungsverfahren um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhaft unterlassener Beförderung und Feststellung, dass der langjährige Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten rechtswidrig gewesen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 – 2 C 14.15 –, juris Rn. 27 m.w.N), stellte zwar eine zulässige Klageänderung nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO dar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 A 3.17 –, juris Rn. 25). Derartige Ansprüche stünden dem Kläger aber aus den vorgenannten Erwägungen schon nicht zu. Beim Kläger sind das abstrakte und konkrete Amt nicht dauerhaft oder über einen langen Zeitraum auseinandergefallen. Dem Kläger war während seiner Beurlaubung über einen Zeitraum von nahezu 15 Jahren – wie bereits mehrfach festgehalten – überhaupt kein Dienstposten übertragen, sondern er hat eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigter eines privatrechtlichen Vereins ausgeübt. Der ihm danach – im Anschluss an die Beurlaubung – von der Beklagten zugewiesene Dienstposten war durch den Eintritt in den Ruhestand von vornherein auf eine Dauer von 18 Monaten begrenzt. Abgesehen davon setzt ein Schadensersatzanspruch des Beamten gegen den Dienstherrn voraus, dass der Dienstherr eine ihm gegenüber dem Beamten obliegende Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, diese Verletzung einen Schaden des Beamten verursacht hat und der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 A 3.17 –, juris Rn. 26 m.w.N zu § 78 BBG). Für eine derartige Pflichtverletzung der Beklagten, die nicht einmal die Beurlaubung veranlasst oder ihr zumindest zugestimmt hat, ist nichts dargelegt. Soweit der Kläger anstrebt, über den Umweg einer Fürsorgepflichtverletzung materiell die Beförderung und die damit einhergehende Besoldung zu erlangen, deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil er das dafür erforderlichen Statusamt A 14 (vgl. (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3, BeamtStG, § 22 Abs. 1 Satz 1 SHBesG) nicht innehatte, steht dem zudem entgegen, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht über das hinausgeht, was dem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist. Da das Besoldungswesen und die Versorgung abschließend durch den Gesetzgeber geregelt sind (§ 3 Abs. 1 SHBesG, § 3 SHBeamtVG), bleibt kein Raum, neben die gesetzlich geregelte Besoldung oder Versorgung Schadensersatzansprüche zu stellen, die letztlich zu einem besoldungs- bzw. versorgungsgleichen Zahlungsanspruch führen (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 A 3.17 –, juris Rn. 27 m.w.N. zu § 78 BBG). Soweit der Kläger eine Fürsorgepflichtverletzung dergestalt geltend machen sollte, dass er über Jahre hinweg entgegen seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 SHBesO Aufgaben hat wahrnehmen müssen, die dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 SHBesO und höher zugeordnet seien, legt der Kläger außerdem nicht dar und ist auch sonst nicht erkennbar, worin diese schuldhafte Verletzung bestanden haben soll, die zu einer ausnahmsweisen Beförderungsverpflichtung hätte führen können. Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 2 B 114.07 –, juris Rn. 3 f. m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung), dass weder die Planstellen in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten im Haushaltsplan ausgebracht noch die Dienstposten nach diesem Grundsatz bewertet werden. Beides erfolgt vielmehr allein im öffentlichen Interesse. Deshalb hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist desweiteren geklärt (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 2 B 114.07 –, juris Rn. 6 ff. m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung), dass wegen des für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn ausschließlich nach Art. 33 Abs. 2 GG geltenden Leistungsgrundsatzes ein Anspruch des Beamten auf Beförderung nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen kann, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. noch BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 –, juris Rn. 26 f. m. w. N.). Dass vor oder nach der Beurlaubung diese Voraussetzung für eine Beförderung in das Statusamt A 14 vorgelegen hätten, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar und ist auch sonst nicht erkennbar (Stellenausschreibung bei vorhandener besetzbarer Planstelle im Haushalt, Bewerbungsverfahren, Kläger als am besten geeigneter Bewerber). Soweit der Kläger ausführt, dass der Beurlaubung ein Bewerbungsverfahren um die beim INS ausgeschriebene Stelle vorausgegangen sei, in welchem er als am besten geeignetster Bewerber ausgewählt worden sei, sodass die Personalauswahl wegen der auch durch das Land Schleswig-Holstein als ein institutionell das INS förderndes Land getroffen worden sei, wäre dies unerheblich. Ausgeschrieben war damit keine Stelle der Besoldungsgruppe A 14 SHBesO (Statusamt A 14) und auch kein Beförderungsdienstposten. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG des Rates) vor, weil der Kläger trotz Zuweisung entsprechender Aufgaben beim INS und danach bei der Beklagten weder vor, während, noch am Ende der Beurlaubung eine Beförderungsurkunde auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erhalten habe, sodass er im Vergleich zu Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, bei denen die Zuweisung neuer Aufgaben automatisch einen entsprechenden Vergütungsanspruch nach sich gezogen hätte, diskriminiert werde. Die vom Kläger damit geltend gemachte „Diskriminierung“ oder „Ungleichbehandlung“ im Verhältnis zu Tarifbeschäftigten stellt keine dar, die die Richtlinie verhindern bzw. bekämpfen will. Anders ausgedrückt: Es fehlt an einem in der Richtlinie dafür normierten Diskriminierungstatbestand. Nach ihrem Artikel 1 ist „Zweck [der] Richtlinie [2000/78] die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“. Insoweit regelt Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf. Dem Kläger geht es um die Gleichbehandlung von Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst in Bezug auf die Vergütungsvoraussetzungen. Diesbezüglich könnte der Kläger sich auch unabhängig vom Nichtvorliegen eines im Sinne der Richtlinie normierten Diskriminierungstatbestandes nicht auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates berufen. Danach gilt diese Richtlinie im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten zwar für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts. Sinn und Zweck der Richtlinie ist es aber nicht, die jeweils im Berufsbeamtentum und in der Arbeitnehmerschaft geltenden Vergütungssysteme anzugleichen, aufzuweichen oder zu verändern. Insoweit hilft dem Kläger auch das in Bezug genommene Urteil des Gerichthofes der Europäischen Union vom 8. September 2011 (C 297/10), das die Diskriminierung durch die im Bundesangestelltentarif (BAT) angelegte Vergütung nach Altersstufen und die Besitzstandswahrung bei der Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – und damit einen Diskriminierungstatbestand (Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates) innerhalb eines Vergütungssystems – zum Gegenstand hatte, nicht weiter. Der insoweit mit Schriftsatz vom 3. Februar 2022 (Bl. 109 bis 111 EA) und damit nahezu zwei Jahre nach der am 23. März 2020 ablaufenden Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO angeregten Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union zu den darin formulierten Fragen ist aus den vorstehenden Ausführungen nicht nachzugehen. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht bereits nicht angenommen und damit auch nicht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass sein Vorgänger beim INS in die Besoldungsgruppe A 14 befördert worden sei. Dies setzte nämlich voraus, dass diesem das Statusamt A 14 verliehen worden wäre. Diesen Umstand hat das Verwaltungsgericht aber gerade unentschieden gelassen, indem es dazu nur hypothetisch im Konjunktiv ausgeführt hat, dass es geltendem Recht widersprechen dürfte, sollte der Vorgänger des Klägers beim Institut für niederdeutsche Sprache im Anschluss an seine Beschäftigung beim Institut und seinem Eintritt in den Ruhestand eine Versorgung auf der Grundlage eines Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 14 erhalten haben, ohne dass ihm zuvor das entsprechende Statusamt übertragen worden wäre (UA Seite 6, vor den Anträgen und Seite 11). Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Kläger könnte aus einer derartigen einmal geübten (rechtswidrigen) Verwaltungspraxis keine Rechte ableiten. Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle oder eines bestimmten Funktionsamtes gibt es nicht. Auch Art. 33 Abs. 2 GG und der hierauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch setzen ein öffentliches Amt voraus. Ein Beamter hat mithin keinen unmittelbar auf den Zuschnitt oder die Bewertung seines Dienstpostens gerichteten Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2014 – 2 A 2.14 –, juris Ls und Rn. 20 m.w.N.). Insoweit kann sich im grundsätzlich objektiv-rechtlichen Bereich der Organisationsgewalt des Dienstherrn – nur ausnahmsweise – ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie, insbesondere willkür- und missbrauchsfreie Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung ergeben, wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um sein Verwaltungshandeln gleichmäßig zu steuern (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2021 – 2 C 6.20 –, juris Rn. 23 m. w. N. und vom 10. Dezember 2020 – 2 A 2.20 –, juris Rn. 23 m.w.N). Der Kläger behauptet bereits keine derartig ständig und rechtmäßig geübte Verwaltungspraxis, sondern verweist nur auf einen Fall. Und auch dazu legt er nicht dar, dass und unter welchen Voraussetzungen sein Vorgänger beim INS befördert worden sein soll. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 28. April 2020 (Bl. 103 GA) und damit nicht innerhalb der am 23. März 2020 ablaufenden Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auf einen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2020 (5 ME 166/19) verweist, wo nochmals dargelegt werde, dass die Besoldungsgruppe eines Amtes nicht nur ein Hilfsmittel zur Messung der Wertigkeit eines Amtes, sondern ein zuverlässiger und ausschlaggebender Indikator für die Wertigkeit eines Statusamtes sei (juris, Ls 3 und Rn. 30), ist nicht dargelegt, welche Konsequenzen sich daraus mit Bezug auf das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ergeben sollen. Mit Amt ist dort das Amt im statusrechtlichen Sinne (gekennzeichnet durch Amtsbezeichnung, Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe) und nicht das Amt im (konkret) funktionalen Sinne (Dienstposten) oder eine Tarifbeschäftigung gemeint. Insoweit bezieht sich auch die Besoldungshöhe (Endgrundgehalt) auf das Statusamt und nicht auf einen Dienstposten oder gar eine Beschäftigung als Tarifangestellter. 3. Schließlich ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen (vgl. zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur Beschluss des Senats vom 23. März 2022 – 2 LA 463/18 –, juris Rn. 31 m. w. N.). Die vom Kläger mit seinen Ausführungen als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, dass die erstinstanzliche Gerichtsauffassung dazu führe, dass Beamte jeden Dienstposten auf Dauer ausüben müssen, ohne dass sie entsprechend alimentiert werden, obwohl dies rechtswidrig und zusätzlich europarechtswidrig ist, ist bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und zudem nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu die Ausführungen zu 1. und 2.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 4 Alt. 1 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Streitwert beträgt danach die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes, hier: A14, mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung, hier Februar 2020 (5.906,12 € x 12:2 = 35.436,72 €). Die hilfsweise beantragte Feststellung und der im Zulassungsverfahren erweiternd beantragte Schadensersatz sowie die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit des langjährigen Einsatzes auf einem höher bewerteten Dienstposten, über die Entscheidungen ergangen sind, wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, weil alle Anträge denselben Gegenstand betreffen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).