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Beschluss

19 A 1113/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verfahrensmangel bei Prüfungen führt nur zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Mangel das Ergebnis beeinflusst hat (§46 VwVfG NRW). • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorgetragen sind (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Eine nachträgliche Klarstellung oder Gesetzesänderung kann die behauptete grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage entfallen lassen (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender Ergebnisrelevanz von Verfahrensfehlern • Ein Verfahrensmangel bei Prüfungen führt nur zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Mangel das Ergebnis beeinflusst hat (§46 VwVfG NRW). • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorgetragen sind (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Eine nachträgliche Klarstellung oder Gesetzesänderung kann die behauptete grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage entfallen lassen (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Aufhebung von Prüfungsnoten (mangelhaft 5,0) in unterrichtspraktischen Prüfungen für die Fächer Informatik und Mathematik. Sie rügt, dass zwei Ausbildungslehrer als ‚Gäste‘ an den Prüfungen teilnahmen und ein Gespräch eines Ausbildungslehrers mit einem Prüfer über einen Verdacht der Täuschung die Prüfungsleistung beeinflusst habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, die Prüfungen seien im Ergebnis rechtsfehlerfrei; etwaige formelle Mängel seien nach §46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil keine konkrete Möglichkeit einer anderslautenden Bewertung bestand. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung mit der Begründung ernster Zweifel an der Rechtsprechung, grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Oberverwaltungsgericht prüft die Zulassungsgründe und lehnt den Antrag ab. • Zulassungsmaßstab: Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe glaubhaft gemacht ist und den Anforderungen des §124a entspricht. Die Klägerin beruft sich auf Nr.1, Nr.3 und Nr.4; keiner liegt vor. • Keine ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die Teilnahme der Ausbildungslehrer zwar formell zu Fragen führen kann, im konkreten Fall aber nach §46 VwVfG NRW offensichtlich die Entscheidung nicht beeinflusst hat. Ergebnisrelevanz erfordert, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler das Prüfungsergebnis beeinflusst hat; eine rein abstrakte Möglichkeit genügt nicht. • Beweiswürdigung und Amtsermittlung: Das Verwaltungsgericht nutzte rechtmäßig sein Ermessen zur Aufklärung (Vernehmung eines Prüfungsmitglieds und der Klägerin) und trug substantiiert vor, dass die Klägerin keine konkrete Beeinträchtigung ihrer Prüfungsleistung durch das Gespräch geltend gemacht habe. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die vom Klägerin benannte Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil die einschlägige Verwaltungspraxis durch Änderung der OVP vom 23.04.2021 legalisiert wurde; damit fehlt es an einer offenen Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. • Abweichung von Rechtsprechung (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Es wurde keine verallgemeinerungsfähige Divergenz zu Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts aufgezeigt; eine bloße unterschiedliche Anwendung oder Auslegung genügt nicht. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird für beide Instanzen auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass formelle Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie das Ergebnis beeinflusst haben; im vorliegenden Fall bestand keine konkrete Möglichkeit einer anderen Bewertung. Die Klägerin hat keine ernstlichen Rechtszweifel, keine grundsätzliche Bedeutung und keine ausreichende Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung dargelegt. Daher ist die Berufung nicht zuzulassen, die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, und der Streitwert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.