Beschluss
19 A 3833/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1110.19A3833.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (II.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (III.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die mit Bescheid der Beklagten vom 14. März 2018 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entziehungsverfügung sei § 16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 16. Dezember 2013 (PromO). Die auf der Sitzung des Fakultätsrats vom 12. November 2013 beschlossene Promotionsordnung sei ohne Verfahrensfehler ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere sei der Fakultätsrat ordnungsgemäß besetzt gewesen. Selbst wenn Frau T. als Ersatzmitglied zu Unrecht an der Sitzung teilgenommen hätte, führte dies nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses über den Erlass der Promotionsordnung, da ihre Teilnahme für das Abstimmungsergebnis nicht kausal geworden sei. Nach § 16 Abs. 2 PromO könne der Doktorgrad entzogen werden, wenn sich die in Abs. 1 genannten Gründe nachträglich herausstellten. Gemäß § 16 Abs. 1 PromO könne die Promotionsleistung unter anderem dann für ungültig erklärt werden, wenn sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde ergebe, dass sich die promovierte Person bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht habe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 PromO lägen vor. Die Klägerin habe sich bei der Promotionsleistung Dissertation einer Täuschung schuldig gemacht. Die Klägerin rügt mit ihrem Zulassungsantrag erfolglos, für die Entziehung des Doktorgrades fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Sie macht geltend, die Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 16. Dezember 2013 sei nichtig, weil der Fakultätsrat bei der Beratung und Beschlussfassung in seiner Sitzung am 12. November 2013 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. An der Sitzung habe für die Gruppe der Studierenden Frau T. als Ersatzmitglied teilgenommen, obwohl andere Ersatzmitglieder vorrangig hätten herangezogen werden müssen. Auch wenn die Promotionsordnung einstimmig beschlossen worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlerhafte Anwesenheit von Frau T. für den Gang der Beratung und die Abstimmung von Bedeutung gewesen sei. Der angefochtene Bescheid könne auch nicht auf § 48 VwVfG NRW gestützt werden. Diese Rüge greift nicht durch. Die Beklagte konnte die mit Bescheid vom 14. März 2018 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades auf die wirksame Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 PromO stützen. Die Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 16. Dezember 2013 ist wirksam. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Fakultätsrat in seiner Sitzung vom 12. November 2013 ordnungsgemäß besetzt gewesen ist oder ob Frau T. nicht an der Sitzung hätte teilnehmen dürfen. Denn der mögliche Besetzungsfehler führt nicht zur Nichtigkeit der Promotionsordnung, da sich die Teilnahme von Frau T. nicht entscheidend auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass bei Kollegialorganen bereits die bloße Anwesenheit eines nicht teilnahmeberechtigten Gremiumsmitglieds ein schwerer Verfahrensfehler ist, der zur Nichtigkeit einer beschlossenen Rechtsnorm führt. Vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls und die diesbezüglichen Regelungen an. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1971 ‑ 2 BvL 14/70 -, BVerfGE 31, 47, juris, Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2003 ‑ 9 B 81.02 -, NVwZ 2003, 995, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2019 ‑ 14 B 1094/19 -, juris, Rn. 5, und vom 18. Juni 2012 ‑ 14 B 371/12 -, NWVBl 2012, 477, juris, Rn. 23; VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Mai 2018 ‑ 11 K 5637/15 -, juris, Rn. 44 m. w. N. Eine ausdrückliche Regelung zu den Folgen der Mitwirkung eines nicht mitwirkungsberechtigten Ersatzmitglieds an Beschlüssen des Fakultätsrats enthält die Ordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 9. Oktober 2007 (Fakultätsordnung - FakO) nicht. Die mit dem Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) eingefügte Regelung zur fehlerhaften Besetzung eines Hochschulgremiums in § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), ist erst seit dem 1. Oktober 2019 in Kraft. Vgl. dazu Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 17/4668, S. 35, 158. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann hier der Maßstab aus § 19 Abs. 1 Satz 2 FakO herangezogen werden, wonach Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer wegen möglicher Interessenkonflikte nach Satz 1 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, aufzuheben sind, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Dieser Regelung kann der allgemeine Grundsatz entnommen werden, dass die Teilnahme nicht mitwirkungsberechtigter Personen nur dann zur Unwirksamkeit eines Beschlusses des Fakultätsrats führt, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei § 19 Abs. 1 Satz 2 FakO nicht um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Vielmehr betrifft die von der Klägerin zur Stützung dieser Auffassung in ihrer Antragsbegründung zitierte Rechtsprechung, OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1980 ‑ 10a NE 46/78 ‑, BauR 1980, 238, juris, Rn. 13 ff., eine Sonderregelung aus dem Kommunalrecht, mit der schon der „böse Schein“ einer unzulässigen Beeinflussung durch ein nicht mitwirkungsberechtigtes Ratsmitglied vermieden werden sollte und die bereits im Jahr 1990 dahingehend geändert wurde, dass die Mitwirkung befangener Ratsmitglieder nur noch dann zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses führt, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1996 ‑ 22 A 2639/93 -, juris, Rn. 20 ff. Die aktuelle Regelung in § 31 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), wonach die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden kann, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war, entspricht in der Sache ebenfalls der Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 FakO. Die Mitwirkung von Frau T. an dem Beschluss über die Neufassung der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten in der Sitzung des Fakultätsrats vom 12. November 2013 war für das Abstimmungsergebnis nicht ausschlaggebend, weil der Beschluss einstimmig ergangen ist. In der Rechtsprechung ist in Bezug auf Gemeinderatsbeschlüsse anerkannt, dass die Mitwirkung eines nicht mitwirkungsberechtigten Ratsmitglieds an der Beratung und Beschlussfassung nur dann als für das Abstimmungsergebnis entscheidend angesehen werden kann, wenn sie sich in der Abstimmung niedergeschlagen hat, und zwar derart, dass nur bei Zuzählung der Stimme des Ausgeschlossenen die für das Abstimmungsergebnis erforderliche Stimmenzahl vorliegt; eine Teilnahme des Ausgeschlossenen als solche an der der Beschlussfassung vorhergehenden Beratung und Sitzung genügt dagegen nicht. Vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1967 ‑ III ZR 141/66 -, NJW 1967, 1662, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 17. Januar 2019 ‑ 2 D 27/17.NE -, BauR 2019, 919, juris, Rn. 25, vom 12. Februar 2009 ‑ 7 D 19/08.NE -, juris, Rn. 66 ff., und vom 8. April 2002 ‑ 7a D 137/99.NE -, juris, Rn. 19, Beschluss vom 23. Dezember 1991 ‑ 19 B 3089/91 -, DVBl 1992, 448, juris, Rn. 11; Bay. VGH, Urteil vom 30. Januar 2009 ‑ 1 N 08.1119 -, BayVBl 2009, 400, juris, Rn. 27. Dieser Maßstab lässt sich auf die Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 2 FakO und sonstige Fälle der Mitwirkung nicht mitwirkungsberechtigter Personen an Beschlüssen des Fakultätsrats der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten übertragen. Eine mögliche Einflussnahme nicht teilnahmeberechtigter Personen im Rahmen der Beratung ist jedenfalls dann kein schwerwiegender Verfahrensfehler, wenn die Beratung und Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung erfolgen (wie hier nach § 21 FakO und § 12 Abs. 2 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) in der am 12. November 2013 geltenden Fassung (HG NRW 2006)) und eine Angelegenheit allgemeiner Bedeutung betrifft, über die sich die Fakultätsratsmitglieder auch außerhalb der Sitzung mit Dritten austauschen können. Zudem konnte auch bereits dem früheren § 13 Abs. 4 HG NRW 2006 der Grundsatz entnommen werden, dass die fehlerhafte Besetzung von Hochschulgremien nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse führen soll, auch wenn sich die damalige Regelung nur auf Mängel bei der Wahl der Gremiumsmitglieder bezog. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2019, a. a. O., Rn. 5. Die Klägerin beruft sich in der Sache ferner erfolglos auf den in der Rechtsprechung zu § 46 VwVfG anerkannten Grundsatz, wonach die Teilnahme an der Beratung unabhängig vom Abstimmungsergebnis die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könne, weil eine kollegial zu treffende Ermessensentscheidung schon dadurch anders ausfallen könne, dass eine Person durch ihre Teilnahme an der Beratung Einfluss auf die anderen Organmitglieder ausüben und diese zu einem abweichenden Abstimmungsverhalten veranlassen könne. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2018 ‑ 2 C 14.17 -, NVwZ 2018, 1570, juris, Rn. 32; siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2021 ‑ 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 14 ff., und vom 26. Mai 2014 ‑ 19 B 203/14 -, NWVBl 2015, 157, juris, Rn. 31 ff. Dieser Grundsatz gilt nicht für eine normsetzende Tätigkeit in öffentlicher Sitzung, bei der auch eine Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens durch Ratschläge sonstiger außenstehender Personen grundsätzlich zulässig ist, und schließt auch im Übrigen weitergehende bereichsspezifische Regelungen zur Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern nicht aus. Es kann daher offen bleiben, ob sich bei einer Nichtigkeit der Neufassung der Promotionsordnung vom 16. Dezember 2013 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades stattdessen in einer früheren Fassung der Promotionsordnung oder in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW fände. Vgl. zur Subsidiarität von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 ‑ 6 C 3.16 ‑, BVerwGE 159, 148, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 4. Januar 2018 ‑ 14 A 610/17 ‑, NWVBl. 2018, 169, juris, Rn. 27, vom 10. Februar 2016 ‑ 19 A 991/12 -, juris, Rn. 48 ff., und vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 254/13 ‑, NWVBl. 2016, 334, juris, Rn. 64 ff. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. III. Ebenso wenig ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2022 ‑ 19 A 1128/21 ‑, juris, Rn. 32, vom 16. August 2022 ‑ 19 A 735/21 -, juris, Rn. 24, vom 23. März 2022 ‑ 19 A 1035/21 -, juris, Rn. 19, vom 30. November 2021 ‑ 19 A 4532/19 ‑, juris, Rn. 12, und vom 30. September 2021 ‑ 19 A 958/21 -, juris, Rn. 27 m. w. N. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin die Fragen, ob der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl es beim Ausscheiden von Mitgliedern eines Fakultätsrats gebietet, dass allein eine vom Wähler bestimmte und damit zwingend einzuhaltende Reihenfolge zwischen den bestellten Ersatzmitgliedern einzuhalten ist oder nicht, ob die Anwesenheit eines nicht teilnahmeberechtigten Gremiumsmitglieds bei der Behandlung der Angelegenheit und seine Teilnahme an der Abstimmung ein schwerer Verfahrensfehler ist, der zur Nichtigkeit der so beschlossenen Satzung führt. Die zweite Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen ist (siehe oben unter I.). Die von der Klägerin in ihrer Antragsbegründung zitierte Rechtsprechung stellt wie gezeigt keinen entgegenstehenden Grundsatz auf, sondern betrifft eine zwischenzeitlich geänderte Sonderregelung aus dem Kommunalrecht. Die erste Frage würde sich in dem angestrebten Berufungsverfahren daher nicht entscheidungserheblich stellen. Unabhängig davon besteht auch deshalb kein grundsätzlicher Klärungsbedarf in Bezug auf die zweite Frage, weil bei der rechtlichen Bewertung in zukünftigen Fällen maßgeblich die seit dem 1. Oktober 2019 geltende Neufassung des § 13 Abs. 4 HG NRW zu berücksichtigen sein wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Entziehung des Doktorgrades für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 15.000,00 Euro. BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 21. Juni 2017, a. a. O., S. 28 des Urteils (insoweit unveröffentlicht); OVG NRW, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 10. Dezember 2015, a. a. O., S. 39 des Urteils (insoweit unveröffentlicht); Beschlüsse vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 423/19 -, juris, Rn. 27, und vom 7. Juni 2019 ‑ 19 A 1455/18 -, NJW 2019, 2875, juris, Rn. 19 m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).