OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 C 5/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

46mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

46 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Teilzeitbesetzung einer Stelle ist das Lehrdeputat anteilig zu berücksichtigen; eine generelle Annahme der reduzierten Lehrverpflichtung nach § 3 Abs.1 Nr.11 LVV NRW setzt eine einzelfallbezogene, aktenkundige Prüfung voraus. • Freiwillig und unentgeltlich erbrachte Titellehre ist kapazitätserhöhend nicht zu berücksichtigen. • Die Anwendung des abstrakten Stellenprinzips wird durch eine gerechtfertigte einzelfallbezogene Deputatsreduzierung nicht berührt; bleibt eine solche Rechtfertigung aus, ist das höhere Deputat nach § 3 Abs.1 Nr.10 LVV NRW anzusetzen. • Sind zusätzliche Studienplätze rechnerisch vorhanden, ist im vorläufigen Rechtsschutz aus Gründen effektiven Rechtsschutzes eine Verlosung unter den Antragstellern zulässig.
Entscheidungsgründe
Verlosung zusätzlicher Studienplätze wegen unzutreffender Deputatsbemessung • Bei Teilzeitbesetzung einer Stelle ist das Lehrdeputat anteilig zu berücksichtigen; eine generelle Annahme der reduzierten Lehrverpflichtung nach § 3 Abs.1 Nr.11 LVV NRW setzt eine einzelfallbezogene, aktenkundige Prüfung voraus. • Freiwillig und unentgeltlich erbrachte Titellehre ist kapazitätserhöhend nicht zu berücksichtigen. • Die Anwendung des abstrakten Stellenprinzips wird durch eine gerechtfertigte einzelfallbezogene Deputatsreduzierung nicht berührt; bleibt eine solche Rechtfertigung aus, ist das höhere Deputat nach § 3 Abs.1 Nr.10 LVV NRW anzusetzen. • Sind zusätzliche Studienplätze rechnerisch vorhanden, ist im vorläufigen Rechtsschutz aus Gründen effektiven Rechtsschutzes eine Verlosung unter den Antragstellern zulässig. Mehrere Studienbewerber klagten gegen die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2020/2021. Die Universität hatte 340 Studienplätze festgestellt und vergeben; die Antragsteller behaupteten, dass darüber hinaus vier Studienplätze verfügbar seien. Ursache der Differenz war insbesondere die von der Universität angenommene reduzierte Lehrverpflichtung (5 DS) für eine mit Teilzeit beschäftigte Professorenstelle; die Antragsteller rügten, hierfür sei statt 5 DS ein Deputat von 9 DS anzusetzen. Ferner stritten die Parteien um die Berücksichtigung von Titellehre und um die Anrechnung von Dienstleistungsexporten. Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz mit der Folge, dass zusätzliche Plätze unter ihnen verlost werden sollten. • Prüfungsumfang: Der Senat prüfte im einstweiligen Rechtsschutz nur im Umfang nach § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO und gelangte zu der Überzeugung, dass sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Lehrdeputat bei Teilzeit: Die Universität hat unzureichend dargelegt, aus welchen personen- bzw. stellenbezogenen Gründen die reduzierte Lehrverpflichtung nach § 3 Abs.1 Nr.11 LVV NRW gerechtfertigt ist. Liegt Teilzeitbeschäftigung vor (§ 3 Abs.5 LVV NRW), ist das Deputat anteilig zu berücksichtigen; ohne aktenkundige Einzelfallprüfung bleibt es beim höheren Deputat von 9 DS nach § 3 Abs.1 Nr.10 LVV NRW. • Dokumentationspflicht: Gemäß § 3 Abs.3 LVV NRW ist die Dekanin/der Dekan verpflichtet, jährlich zu prüfen und die Abweichungsgründe aktenkundig zu machen; diese Anforderungen hat die Universität nicht erfüllt. • Abstraktes Stellenprinzip: Das Stellenprinzip der KapVO bleibt grundsätzlich maßgeblich, aber die Ermäßigung nach § 3 Abs.1 Nr.11 LVV NRW durchbricht das Prinzip nur bei gerechtfertigter einzelfallbezogener Betrachtung. • Titellehre und Dienstleistungen: Freiwillig unentgeltliche Titellehre erhöht die Kapazität nicht und ist nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen. Dienstleistungen (Dienstleistungsexporte) sind nach § 11 Abs.1 KapVO dann zu berücksichtigen, wenn eine Dienstleistungspflicht der Lehreinheit besteht; darauf kommt es nicht an, welche Lehrperson die Leistung erbringt. • Rechenweg und Ergebnis: Unter Berücksichtigung der zusätzlichen 4 Deputatsstunden (wegen der falsch angesetzten Reduzierung) und der vom Verwaltungsgericht unangefochtenen Parameter (Curriculareigenanteil 1,84; Schwundfaktor 1/0,97) ergibt sich ein Kapazitätsumfang von 344 Studienplätzen statt 340. • Vorläufiger Rechtsschutz und Verlosung: Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes sind die vier zusätzlich errechneten Studienplätze im einstweiligen Rechtsschutz unter den Antragstellern dieses Verfahrens zu verlosen; dies steht nicht in Konflikt mit § 23 Abs.6 Satz 4 StudienplatzVVO NRW. Die Beschwerden der Antragsteller werden überwiegend stattgegeben. Die Behörde wird verpflichtet, binnen fünf Werktagen ein Losverfahren durchzuführen und die Antragsteller vorläufig zum Humanmedizin-Studium zuzulassen, sofern sie in den vier zu verlosten Plätzen die vorderen Ränge erreichen und die Immatrikulation fristgerecht beantragen. Die Anträge sind insoweit erfolgreich, weil die Universität die Voraussetzungen für die reduzierte Lehrverpflichtung nicht aktenkundig und nicht hinreichend begründet dargelegt hat, wodurch vier weitere Studienplätze zu berücksichtigen sind. Die übrigen Anträge werden abgelehnt; Titellehre bleibt kapazitätserhöhend unberücksichtigt und die von der Universität angesetzten Dienstleistungsexporte sind insoweit gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; der Beschluss ist unanfechtbar.