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Beschluss

6 Nc 1/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0914.6NC1.22.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) für das Sommersemester 2022 festgesetzten Studienplatzzahlen von 197 Studienplätzen für das erste, 197 Studienplätzen für das zweite, 197 Studienplätzen für das dritte und 197 Studienplätze für das vierte Fachsemester – FS – der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2022 vom 15. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022, S. 11) und Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2021/2022 vom 9. August 2021 (GV. NRW. 2021, S. 991), zuletzt geändert Verordnung vom 22. Januar 2022 (GV. NRW. 2022, S. 52), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2021/2022 basiert auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, S. 732) – KapVO –, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1036). Diese Verordnung gilt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, S. 591) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. Die KapVO ist anwendbar. Soweit vereinzelte Antragsteller der Auffassung sind, die üblichen Regelungen der Kapazitätsberechnung berücksichtigten nicht, dass die Antragsgegnerin während der Corona-Pandemie dazu übergegangen sei, Online-Vorlesungen anzubieten und durchzuführen, wodurch eine wesentlich größere Anzahl an Studierenden an diesen teilnehmen könnten, folgt die Kammer dem nicht. Zum einen soll die Lehre im Sommersemester 2022 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung – CEHV) vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1246), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. 2022, S. 353) in der Regel wieder in der Form von Lehrveranstaltungen mit physischer Präsenz der an ihnen Teilnehmenden (Präsenzlehrveranstaltungen) durchgeführt werden. Zum anderen ist es zwar grundsätzlich zutreffend, dass an einer Online-Veranstaltung mehr Personen als in einer in einem Hörsaal durchgeführten Veranstaltung teilnehmen können. Allerdings bleibt auch hier zu beachten, dass mit Blick auf den Zweck der einzelnen Veranstaltungen und die mit den Veranstaltungen verbundenen Prüfungen die Anzahl der Teilnehmer nicht beliebig erweitert werden kann. Zudem sieht § 15 Abs. 2 CEHV vor, dass Lehrveranstaltungen, die außerhalb der Epidemie in Präsenzlehre angeboten werden, auch dann Präsenzlehrveranstaltungen sind, wenn sie während der Geltungsdauer dieser Verordnung digital angeboten werden. Des Weiteren bleibt völlig offen, wie diejenigen Studierenden, die an den pandemiebedingt digital durchgeführten Lehrveranstaltungen teilnehmen konnten, bei einer Wiederaufnahme des ausschließlichen Präsenzbetriebs ihr Studium fortsetzen können sollen. Die Antragsgegnerin müsste alle bei ihr im Sommersemester 2022 im Studiengang Medizin eingeschriebenen Studierenden nach erfolgter Rückmeldung die kohortenentsprechende Fortsetzung des Studiums ermöglichen. Vgl. hierzu schon Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 15. September 2020 – 6 L 640/20 –, juris, Rn. 9 f. m.w.N. Ferner ist der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber mit dem Erlass von § 17a KapVO in der Fünften Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1036) seiner Verpflichtung zur Schaffung einer normativen Grundlage für die Berechnung der Aufnahmekapazitäten in Modellstudiengängen nachgekommen. Denn soweit § 17a Abs. 1 KapVO bestimmt, dass die Überprüfung des Berechnungsergebnisses für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin für Modellstudiengänge gemäß § 41 der Approbationsordnung für Ärzte anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren abweichend von § 17 nach den Absätzen 2 bis 4 erfolgt und § 17a Abs. 4 KapVO im Übrigen vorsieht, dass, wenn das Berechnungsergebnis nach den Absätzen 2 und 3 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3 liege, dieses der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen sei, hat der Verordnungsgeber unter Beibehaltung der Trennung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil normiert, dass für Modellstudiengänge, die ihre Ausbildung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedern, die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen des Zweiten Abschnitts der KapVO zu erfolgen habe. Dies ist beim Modellstudiengang der Antragsgegnerin der Fall. Denn die Antragsgegnerin hat – wie die Kammer und nachfolgend das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den Vorjahren wiederholt ausgeführt haben – mit ihrem Modellstudiengang die dem früheren Regelstudiengang Humanmedizin und damit auch die den Berechnungsgrundlagen der Kapazitätsverordnung zugrundeliegende Trennung in einen vorklinischen und einen ganz maßgeblich durch die konkrete Ausbildung am Patientenbett geprägten klinischen Studienabschnitt nicht grundsätzlich aufgegeben. Selbst wenn sich vorklinische Studieninhalte im Modellstudiengang möglicherweise im Detail von denen des Regelstudiengangs unterscheiden und im Modellstudiengang bereits in der Vorklinik Patientenkontakte vorgesehen sein sollten, so hat die Antragsgegnerin damit im Ergebnis noch keinen einheitlich konzipierten Studiengang mit intensiver vorklinisch-klinischer Ausrichtung aller Veranstaltungen geschaffen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Juli 2018 – 13 B 305/18 –, juris, Rn. 8.; VG Köln, Beschlüsse vom 21. April 2021 – 6 Nc 46/20 –, juris, vom 30. September 2021 – 6 Nc 21/21 –, juris, und vom 24. März 2022 – 6 L 1750/21 –, demnächst bei juris u.a. Nach dem Berechnungsverfahren der mithin heranzuziehenden KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt. 1. Lehrangebot a) Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der Lehrverpflichtung ergibt sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. 2009, S. 409) i. d. F. der 3. Änderungsverordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1100). Da die angesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrverpflichtungsverordnung sowohl in der bis zum 30. November 2021 – und damit zum Stichtag (15. September 2021) – geltenden Fassung (LVV a.F.) als auch der durch die 4. Änderungsverordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1222) ab 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (LVV n.F.) entsprechen, mag hier dahinstehen, welche Fassung vorliegend Anwendung findet. Das Ministerium geht zum Berechnungsstichtag (15. September 2021) davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2021/2022 insgesamt 61 Stellen zur Verfügung stehen. Damit steht ein Gesamtlehrdeputat von 347 DS zur Verfügung. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen Davon ZSL Deputatstunden W 3 Universitätsprofessor 9 6,00 0 54,00 W 2 Universitätsprofessor 9 6,00 0 54,00 A 15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 3,00 0 27,00 A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1,00 0 5,00 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 7 3,00 0 21,00 A 13 Akademischer Ratauf Zeit 4 12,00 0 48,00 TVL/TVÄ Wiss. Angest.(befristet) 4 26,00 9,00 104,00 TVL/TVÄ Wiss. Angest.(unbefristet) 8 4,00 0 32,00 Zusätzliches Lehrangebot* 2,00 Summe 61,00 347,00 *Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung Es kann offenbleiben, ob in Bezug auf die in der Tabelle unter der Kurzbezeichnung „A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ angeführte und auf § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW gestützte Stelle eines Akademischen Oberrats auf Zeit (A 15-13) ohne ständige Lehraufgaben anstelle des angesetzten Lehrdeputats von 5 DS ein Deputat von 9 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW anzusetzen ist. Insofern gilt Folgendes: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW haben akademische Räte, Oberräte und Direktoren, denen mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtungen obliegen, eine reduzierte Lehrverpflichtung von 5 DS. Es liegt im Organisationsermessen der Universität, ob und in welchem Umfang sie den Inhabern der in § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 LVV NRW genannten Stellen Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung zuweist. Der Kapazitätserschöpfungsgrundsatz gebietet es der Universität dabei nicht, stets die kapazitätsgünstigere Alternative zu wählen. Jedoch sind in die Abwägung neben organisatorischen, planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Aspekten auch die Belange der Studienbewerber einzubeziehen. Die Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob es an einem sachlichen Grund für die Deputatsreduzierung fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 13 C 5/21 –, juris, Rn. 5 m.w.N. Insbesondere weist § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW auch keine eigene Stellengruppe mit einem aufgrund des Stellenzuschnitts niedrigeren Deputat aus für die ein festes Stellendeputat von 5 DS anzusetzen ist. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 – 13 B 1017/21 –, juris, Rn. 12 ff. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV NRW hat die Dekanin oder der Dekan studienjährlich zu überprüfen, ob und aus welchen Gründen von der höheren Lehrverpflichtung des Lehrenden abgewichen wird. Dies ist nach Satz 2 der Vorschrift aktenkundig zu machen. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Antragsgegnerin gegen die vor Beginn des Berechnungszeitraums zu erfüllende Prüf- und Dokumentationspflicht verstoßen hat bzw. ob die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe die Deputatsreduzierung rechtfertigen. Denn die Berücksichtigung von zusätzlichen 4 DS wirkt sich vorliegend nicht entscheidungserheblich auf das Studienplatzangebot aus (s.u.). Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ein zusätzliches Lehrdeputat von 2 DS aufweist, liegt dem zugrunde, dass zwei unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem individuellen Lehrdeputat von 8 DS jeweils auf Stellen eines Akademischen Oberrats auf Zeit mit einem Deputat von 7 DS geführt werden. Daraus resultiert die Einstellung von zwei zusätzlichen DS in die Berechnung der Antragsgegnerin. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein – über das berücksichtigte hinausgehendes – zusätzliches Lehrangebot bereithält, sind nicht ersichtlich. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits das der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits das der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 u.a. –, und vom 12. Juni 2012 – 13 B 376/12 –, m. w. N. Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG – richtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 13 B 110/17 –, juris, Rn. 23. Im Kapazitätsrechtsstreit sind daher weder eine lange Befristungsdauer noch das Alter der Mitarbeiter oder ihre arbeitsrechtliche Eingruppierung erheblich. Es besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Nach Auffassung des OVG NRW rechtfertigt sich das geringere Deputat – ebenso wie die Befristung selbst – aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs. Dabei ist eine typisierende Betrachtung geboten, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt. Weder das Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichten die Hochschule zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 5. Juli 2021 – 13 C 22/21 –, n.v., m.w.N. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Bewertung bestand für die Kammer kein Anlass, die Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter beizuziehen. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 –13 C 21/15 –, juris, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Soweit dies – wie in Bezug auf die beiden genannten unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter – der Fall ist, hat die Antragsgegnerin die zusätzliche Kapazität berücksichtigt. Nicht bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO zu berücksichtigen sind Drittmittelbedienstete. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 –, vom 11. März 2005 – 13 C 161/05 –, vom 25. Mai 2007 – 13 C 115/07 –, vom 24. Juli 2009 – 13 C 10/09 –, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u. a. –, jeweils juris. Soweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge – jedenfalls im überschießenden Teil – abzulehnen sind. Aus diesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. VG Köln, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 – 6 Nc 412/05 u. a. – (WS 05/06), vom 20. Januar 2009 – 6 Nc 184/08 – (WS 08/09), vom 15. Dezember 2010 – 6 Nc 146/10 – (WS 10/11), und vom 23. Februar 2012 – 6 Nc 306/11 – (WS 11/12). Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW. Vgl. Urteil vom 20. März 1984 – 13 A 1422/93 –; Beschluss vom 31. Januar 1978 – XIII B 5190/78 –, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527; Beschlüsse vom 13. März 2006 – 13 C 97/06 –, vom 12. Februar 2007 – 13 C 1/07 –, juris, vom 15. September 2008 – 13 C 232/08 –, vom 17. März 2011 – 13 C 26/11 –, juris, vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, juris, und vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –. Ebenso ist eine Verlagerung von Stellen aus anderen medizinischen Lehreinheiten in die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geschuldet. Dieses verpflichtet nur zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität, nicht aber zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze. Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt (345 DS + 2 DS) 347 DS bzw. bei Berücksichtigung von zusätzlichen 4 DS insgesamt 351 DS. Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen – wie im Vorjahr – nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 347 bzw. 351 DS. b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachte Dienstleistungen in Höhe von 26,79 DS abzuziehen. Das Ministerium hat den CA q -Wert mit 0,94 angesetzt. Die schwundbereinigte halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 28,50. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E =  q CA q x Aq: 2) die Summe von 26,79 DS. Des Weiteren ist ein Dienstleistungsabzug von 6,24 DS zugunsten des Bachelorstudienganges Neurowissenschaften, der ebenfalls einer – örtlichen – Zulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Der CA q beträgt 0,96. Die schwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl A q /2 beläuft sich auf 6,50. Aus der Multiplikation beider Werte ermittelt sich der Dienstleistungsbedarf in Höhe von 6,24 DS. Für den Bachelorstudiengang Angewandte Hebammenwissenschaft ist ein Dienstleistungsabzug von 4,00 DS in Ansatz gebracht worden. Dies ist entgegen der Auffassung vereinzelter Antragsteller auch nicht zu beanstanden. Denn die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsexport in diesen neu geschaffenen Studiengang mit Schriftsätzen vom 24. November 2021 und 25. Januar 2022 im das Wintersemester 2021/2022 betreffenden Verfahren 6 L 1790/21 zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar und ausführlich begründet. Sowohl bei der Entscheidung für den Dienstleistungsexport in den vorgenannten Studiengang als solchen als auch bei der Entscheidung über die Höhe des konkreten Dienstleistungsexports bewegt sich die Antragsgegnerin innerhalb der Grenzen des ihr zustehenden weiten Organisationsermessens. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 24. März 2022 – 6 L 1750/21 –, demnächst bei juris. Der CA q beträgt 0,32. Die schwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl A q /2 beläuft sich auf 12,50. Als Dienstleistungsexport ergibt sich die Summe von 4,00 DS. Der Dienstleistungsexport beträgt danach insgesamt 26,79 + 6,24 + 4,00 = 37,03 DS. Einer Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 13 C 93/09 –, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch BayVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 7 CE 09.10572 u. a. –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N. Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot: 347 – 37,03 = 309,97 DS je Semester, bzw. 619,94 DS je Jahr bzw. 351 - 37,03 = 313,97 DS je Semester, bzw. 627,94 DS je Jahr. 2. Lehrnachfrage Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen. Auf der Lehrnachfrageseite hat die Antragsgegnerin wie in den Vorjahren einen Curriculareigenanteil (CA p ) in Höhe von 1,59 in ihre Berechnung eingestellt. Das ist nicht zu beanstanden. Aufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 (a.a.O.), ist der Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinische Medizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die Verhältnisse an der Universität zu Köln, von 1,53 auf 1,59 erhöht. Die kapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, in welcher die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden sind. Weiter hat die Antragsgegnerin bereits in den Vorjahren ausgeführt, dass sie diesen Wert seit Jahren in kapazitätsfreundlicher Weise ihren Berechnungen zugrunde lege und die Abbildung des tatsächlichen Lehraufwands zu einem höheren Lehraufwand und damit Curriculareigenanteil der vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie führe und damit zu einer niedrigeren Aufnahmekapazität führen würde. Die Kammer und das OVG NRW haben den in die Berechnung eingestellten Wert von 1,59 in der Vergangenheit stets bestätigt, vgl. u.a. VG Köln, Beschluss vom 15. September 2020 – 6 Nc 1/20 –, und Beschlüsse des OVG NRW vom 4. Juni 2020 – 13 B 454/20 –, und vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, n.v. Soweit einzelne Antragsteller im Zusammenhang mit der Berechnung des Curriculareigenanteils den Ansatz einer Gruppengröße von 17 für das Seminar Physiologie beanstanden, greift dies nicht durch. So hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 29. November 2021 – 13 C 35/21 –, n.v. bereits ausgeführt: „Für das Studium der Humanmedizin enthält § 2 ÄApprO spezielle Vorgaben zu den Unterrichtsveranstaltungen und zu ihrer Ausgestaltung. nach § 2 Abs. 4 ÄApprO gilt für Seminare u.a., dass in ihnen der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert wird (Satz 1) und die Studierenden durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen haben (Satz 5). Um dies zu gewährleisten, ist weiter bestimmt, dass die maximale Teilnehmerzahl grundsätzlich 20 Studierende beträgt (Satz 6). Dem § 2 Abs. 4 ÄApprO entsprechende Vorgaben enthält § 7c) der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln mit dem Abschluss „Ärztliche Prüfung“ vom 16. März 2021 (Amtliche Mitteilungen 23/2021) – StO –. Zwar gehen sowohl der Verordnungsgeber als auch die Antragsgegnerin danach davon aus, dass auch bei einer Gruppengröße von 20 eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleistet ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Hochschule verpflichtet ist, ihrer Kapazitätsberechnung stets die zur höchsten Kapazität, aber zu einer schlechteren Betreuung führende Gruppengröße von 20 zu Grunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 21. Unterschreitungen der Gruppengröße können – unter Berücksichtigung eines weiten Gestaltungsermessens – vielmehr aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 C 66/19 –, juris, betr. einen Masterstudiengang, für den der Verordnungsgeber – anders als für das vorliegende Studium der Humanmedizin – eine Curricularbandbreite vorgegeben hat. Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Unterschreitung der Gruppengröße transparent und studiengangbezogen mit dem Beziehungsgeflecht zwischen Kurs und Seminar Physiologie begründet. Die angesetzten Gruppengrößen seien, so die Antragsgegnerin, identisch, da das Seminar unmittelbar vor dem Kurs passend zum Versuch des Tages abgehalten werde und sich für den Kurs eine mittlere Gruppengröße von 17 errechne (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. August 2021). Dass Versuche und praktische Aufgaben im Kurs (vgl. § 7a) StO) und nicht auch im Seminar stattfinden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Sachgerecht ist ein Gleichlauf von Seminar und Kurs schon deshalb, weil die Antragsgegnerin die Inhalte von Kurs und Seminar aufeinander abgestimmt hat, indem das Seminar unmittelbar vor dem Kurs und passend zu dem im Kurs vorgesehenen Versuch des Tages gehalten wird. Dass die für den Kurs angesetzte Gruppengröße von 17 ihrerseits nicht sachgerecht ist, ist aufgrund der hierzu erfolgten Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht anzunehmen. Hierzu haben die Antragsteller sich auch nicht weiter verhalten.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten hinsichtlich der zur Überprüfung stehenden Kapazitätsberechnung an. Zum weiteren Einwand vereinzelter Antragsteller, es sei zu überprüfen, ob tatsächlich – wie im Kurs Physiologie – die Lehrpersonen bereits anwesend oder nur zum Versuch eine Mehrzahl von Lehrpersonen in einzelnen Stunden anwesend seien, hat die Antragsgegnerin aus Sicht der Kammer in den das Wintersemester 2021/2022 betreffenden Verfahren nachvollziehbar ausgeführt, im Seminar Physiologie finde eine Aufgabenteilung dergestalt statt, dass eine Lehrperson die theoretischen Hintergründe, die andere die später im Praktikum durchzuführende praktische Messungen und die korrekte Auswertung und die mathematischen Modelle mit den Untergruppen bespreche. Als Beispiel hierzu hat die Antragsgegnerin das Praktikum „Kreislauf“ aufgeführt, in dem eine Lehrperson die theoretischen Grundlagen der kreislaufregulatorischen Werkzeuge des Körpers im interaktiven Diskurs vermittele und die andere Bedingungen für eine korrekte Messung und Auswertung von kreislaufregulatorischen Parametern am Computer und dem zugehörigen Messsystem erkläre. Im Fall des Kreislaufpraktikums seien das Kernsystem der Messungen das erklärungsintensive Finapresssystem, welches die Echtzeiterfassung des Blutdruckes sowie weiterer kreislaufregulatorisch wichtiger Parameter wie beispielsweise der Herzfrequenz erlaubt (Continous non-invasive hemodynamics). Hierbei sei nicht nur der theoretische Hintergrund, sondern innerhalb der (begrenzten) Seminarzeit auch die den wissenschaftlichen Anforderungen genügende korrekte Bedienung und statistische Auswertung zu vermitteln. Mögliche Fehlbedingungen, Fehlervermeidung und kritische Diskussion von Ergebnissen müssten vermittelt und im Diskurs der Kleingruppe trainiert werden. Das vorstehend beschriebene Konzept der Lehre der Physiologie nutze damit effizient die Möglichkeiten von theoretischer und praktischer Ausbildung, um den Studierenden der Medizin im durch die Approbationsordnung vorgegebenen Umfang die unabdingbaren Grundlagen nachhaltig zu vermitteln. Vgl. so schon VG Köln, Beschluss vom 24. März 2022 – 6 L 1750/21 –, demnächst bei juris. Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit 2 x 309,97 (= 619,24) DS: 1,59 CAp = 389,90 gerundet also 390 bzw. 2 x 313,97 (= 627,94) DS : 1,59 Cap = 394,93 gerundet also 395 Studienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2021/2022. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Der Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors dient dazu, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Ein derartiger Ausgleich ist hier nicht geboten. In nicht zu beanstandender Weise ist – wie in den Vorjahren – ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden. Die Praxis der Antragsgegnerin, keinen Schwundausgleichsfaktor anzusetzen, ist darauf zurückzuführen, dass etwaige freie Studienplätze in höheren Fachsemestern durch externe Bewerber besetzt werden können und regelmäßig auch werden. Im zweiten bis vierten Fachsemester sind jeweils 197 Studienplätze festgesetzt. Eingeschrieben sind nach den Angaben der Antragsgegnerin im zweiten 198, im dritten 199 und im vierten Fachsemester 198 Studierende (Stand: 22. März 2022). Vor diesem Hintergrund haben das erkennende Gericht – soweit dies entscheidungserheblich war – sowie das OVG NRW das Absehen von einem Schwundausgleichsfaktor in der Vergangenheit stets gebilligt. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 2. Januar 2014 – 6 Nc 144/13 –, und vom 13. März 2013 – 6 Nc 191/12 –, jeweils juris; OVG NRW Beschlüsse vom 26. August 2013 – 13 C 98/13 –, juris, und vom 29. November 2021 – 13 C 35/21 –, n.v. Die die Nichtansetzung eines Schwundausgleichsfaktors rügenden Antragsteller haben auch nicht dargelegt, weshalb die Nichtberücksichtigung eines Schwundfaktors in einer Situation, in der das Lehrpersonal keine Entlastung erfahre, gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verstoßen sollte. Soweit sie insoweit auf die in § 14 Abs. 1 KapVO statuierte Überprüfungspflicht verweisen, verkennen die Antragsteller, dass diese nur besteht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien auf das Berechnungsergebnis auswirken, und nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht kommt, wenn das Lehrpersonal eine Entlastung durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel in höheren Semestern erhält. Vom Vorliegen einer solchen Entlastung kann, da die Antragsgegnerin etwaige frei gewordene Studienplätze gerade wieder besetzt, gerade nicht ausgegangen werden. Vgl. so auch OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2021 – 13 C 35/21 –, n.v. Aufgrund der regelmäßigen Besetzung aller verfügbarer Studienplätze in höheren Fachsemestern ist auch nicht zu erwarten, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge, was § 16 KapVO für die Erhöhung der Studienanfängerzahl durch eine Schwundquote voraussetzt. Vgl. so auch schon VG Köln, Beschluss vom 24. März 2022 – 6 L 1750/21 –, demnächst bei juris. Somit ergibt sich – berechnet auf das Studienjahr – eine Kapazität von 390 bzw. 395 Studienplätzen, wovon rechnerisch 195 bzw. 198 auf das Wintersemester 2021/2022 und weitere 195 bzw. 197 Studienplätze auf das Sommersemester 2022 entfallen. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Sommersemester 2022 im ersten Fachsemester tatsächlich 202 (Stand: 4. August 2022) und im zweiten 198, im dritten 199 und im vierten Fachsemester 198 Studierende (Stand: 22. März 2022) eingeschrieben. Beurlaubte oder bereits eingeschriebene und wieder exmatrikulierte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der vorgenannten Einschreibezahlen bereits im Ansatz nichts ersichtlich. Die Diskrepanz zwischen der berechneten Kapazität einerseits sowie den festgesetzten Studienplätzen und der Zahl der eingeschriebenen Studierenden anderseits stellt keine erhebliche, sich möglicherweise kapazitätserhöhend auswirkende Überbuchung dar. Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar erklärt, dass zum Zeitpunkt der ersten Stichtagsberechnung für das Studienjahr 2021/2022 zum 1. März 2021 die Zahl der rechnerisch ermittelten Studienplätze höher ausgefallen und eine Verringerung des ursprünglich errechneten Ergebnisses am Überprüfungsstichtag am 15. September 2021 nicht mehr zulässig gewesen sei. Vgl. so auch u.a. VG Köln, Beschluss vom 21. April 2021 – 6 Nc 25/20 –. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 – juris und vom 26. November 2014 – 13 E 1272/14 –). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.