Beschluss
13 B 1345/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0207.13B1345.22.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2022 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2022 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antrag-steller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnungen zu erlassen, mit denen diese die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023 an der Heinrich-Heine-Universität E. erstreben. Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragsteller tragen vor, die Antragsgegnerin habe mit Dekanatsbeschluss vom 12. September 2022 in unzulässiger Weise fünf Stellen Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW umgewandelt in vier Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter (befristet) i.S.d. § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV NRW mit einem Deputat von je 4 DS sowie eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (unbefristet) mit einem Deputat von 8 DS. Das auf diese Stellen entfallende Deputat betrage nur noch 24 DS. Da der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juni 2022 ‑ 13 B 98/22 -, juris, Rn. 22 ff., für die Stellen der Akademischen Räte ohne ständige Lehraufgaben jedoch ein Deputat neun DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW berücksichtigt habe, betrage die Verminderung gegenüber dem vergangenen Studienjahr - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht nur eine DS, sondern tatsächlich 21 DS. Die Stellenumwandlungen seien rechtswidrig. Ihre Rechtmäßigkeit sei nicht nur am Willkürverbot zu messen, wie das Verwaltungsgericht meine. Vielmehr sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, Ermessen auszuüben und dabei auch die Belange der Studienplatzbewerber zu berücksichtigen. Dies habe sie versäumt. Im Übrigen handele es sich lediglich um eine Behauptung der Antragsgegnerin, dass sich die Verhältnisse so sehr geändert hätten, dass es schon seit längerem keinen Bedarf mehr für akademische Räte mit Dienstleistungsaufgaben und keiner oder geringerer Lehrverpflichtung mehr gebe. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es lässt unberücksichtigt, dass der Kapazitätsberechnung für das WS 2022/2023 § 3 LVV NRW in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) zugrunde zu legen ist und sich die das WS 2021/2022 betreffende Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 24. Juni 2022 - 13 B 98/22 -, juris, Rn. 22 ff., noch auf § 3 LVV NRW in der bis zum 28. September 2021 geltenden Fassung bezog (LVV NRW a.F.). Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung galt, dass es sich bei § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW a.F. nicht um eine eigene Stellengruppe handelte, sondern die Ermäßigung des auf eine volle Stelle bezogenen Lehrdeputats von neun DS auf fünf DS nur dann gerechtfertigt war, wenn eine einzelfallbezogene Betrachtung der den in § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW a.F. benannten Personen zugewiesenen Aufgaben eine solche rechtfertigte. War dies nicht der Fall, blieb es bei dem Grundsatz, dass sich das auf die Stelle entfallende Lehrdeputat - abstrakt - nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW a.F. bestimmte und mit neun DS anzusetzen war. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 13 C 30/21 -, juris, Rn. 10 ff., und vom 26. Mai 2021 - 13 C 5/21 u.a. -, juris, Rn. 4 ff. Diese Rechtsprechung hat der Verordnungsgeber zum Anlass genommen, den § 3 LVV NRW a.F. zu ändern. Der das Regel- und Ausnahmeverhältnis von § 3 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 LVV NRW a.F. verdeutlichende Klammerzusatz in § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW a.F. und die hierauf bezogene Überprüfungspflicht in § 3 Abs. 3 LVV NRW a.F. sind entfallen. Die in § 3 Abs. 3 LVV NRW a.F. geregelte Überprüfungspflicht hat der Verordnungsgeber auf die Stellen der Nrn. 12 und 16 des Absatzes 1 beschränkt. Die nach § 3 Abs. 3 LVV NRW a.F. bestehende studienjährliche Überprüfungspflicht hinsichtlich der Lehrverpflichtung von Lehrenden im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW ist damit entfallen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass es sich bei den Stellen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 LVV NRW nunmehr um jeweils eigenständige Stellenkategorien mit einem festen Lehrdeputat von fünf DS bzw. neun DS handelt und nach Maßgabe des in § 8 KapVO zum Ausdruck kommenden abstrakten Stellenprinzips die einzelfallbezogene Rechtfertigung des Ansatzes eines verminderten Deputats nunmehr entbehrlich ist. Dies hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin für die fünf Stellen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW ein Deputat von nur 25 DS (fünf x fünf DS) hätte zu Grunde legen müssen. Die Stellenumwandlung hat daher im Ergebnis lediglich zum Verlust einer DS geführt. Dies zugrunde gelegt kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin bei der Stellenumwandlung das ihr zustehende Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt hat. Es ist nicht entscheidungserheblich, weil auch bei Berücksichtigung eines zusätzlichen Lehrdeputats von einer DS angesichts der erfolgten Überbuchung kein freier Studienplatz zur Verfügung stehen würde, der an die Antragsteller vergeben werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.