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Beschluss

13 C 3/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0806.13C3.24.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Juni 2024 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Juni 2024 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnungen zu erlassen, mit denen diese die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 an der Universität X. erstreben. Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Die Antragsteller beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Reihe von Vorlesungen, die Bestandteil des Curriculums der Vorklinik sind, zusätzlich im Rahmen des Dienstleistungsexports für die Zahnmedizin berücksichtigt hat, obwohl es sich um gemeinsam besuchte Veranstaltungen handelt. Zudem rügen sie, dass die Antragsgegnerin für diese Vorlesungen im Rahmen des Dienstleistungsexports eine Gruppengröße von 380 und im Rahmen der Curricularwertberechnung der Vorklinik eine Gruppengröße von 180 angesetzt hat. Sie meinen, die Antragsgegnerin müsse auch bei der Curricularwertberechnung der Vorklinik eine Gruppengröße von 380 ansetzen. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. a. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 13 B 799/22 -, juris, ausgeführt, dass der Dienstleistungsexport nicht deshalb zu vermindern ist, weil Lehrveranstaltungen gemeinsam von Studierenden der Zahnmedizin und der Vorklinik besucht werden. An dieser Einschätzung hält er auch unter Berücksichtigung des von den Antragstellern angeführten Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2023 - 7 CE 22.10008 -, juris, fest. So auch OVG Saarland, Beschluss vom 24. Mai 2024 - 1 B 33/24.NC -, juris, Rn. 8 ff. Insoweit wird lediglich ergänzend angemerkt: Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit solche Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Mit der Formulierung „zu erbringen hat“ stellt der Verordnungsgeber auf Dienstleistungspflichten ab. Gemeint sind Lehrveranstaltungen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für dessen erfolgreichen Abschluss erforderlich sind und die von der exportierenden Lehreinheit zu erbringen sind. Vgl. ständige Rechtsprechung OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 13 C 5/21 u.a. -, juris, Rn. 16, und vom 24. Oktober 2022 - 13 B 799/22 -, juris, Rn. 6. Für den Dienstleistungsexport maßgeblich ist danach allein die auf der Grundlage der Studien- oder Prüfungsordnung abstrakt und losgelöst von den Verhältnissen des jeweiligen Studiensemesters zu berechnende Lehr nachfrage des importierenden Studiengangs. Von der Lehr nachfrage zu unterscheiden ist der für die Berechnung des Dienstleistungsexports nicht maßgebliche Lehr aufwand der exportierenden Lehreinheit . Die nur auf die Lehr nachfrage abstellende Berechnung des Dienstleistungsexports korrespondiert mit der Berechnung des Curricularwerts der exportierenden Lehreinheit. Der Curricularwert bestimmt nach § 13 Abs. 1 KapVO den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang der Umfang der Lehre, die auf der Basis der Prüfungs- oder Studienordnung von den Studierenden nachgefragt wird. Auch für seine Berechnung kommt es nicht auf den der Lehreinheit für die Ausbildung der Studierenden tatsächlich entstehenden Lehr aufwand an. So bleibt der Curricularwert etwa auch dann unberührt, wenn Lehraufwand gespart wird, etwa weil eine nach der Prüfungsordnung vorgesehene Lehrveranstaltung nicht durchgeführt werden kann. Dies berücksichtigend liegt die Annahme fern, der Verordnungsgeber sei von der Vorstellung ausgegangen, die Hochschule sei zu einem kapazitätsmindernden Abzug des Dienstleistungsexports nur in dem Umfang berechtigt, in dem der exportierenden Lehreinheit tatsächlich ein erhöhter Lehr aufwand entsteht. So aber wohl Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2023 - 7 CE 22.10008 -, juris, Rn. 10. Die Senatsrechtsprechung führt bei der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zum Ansatz einer fiktiven, fälschlich erhöhten Lehr nachfrage . Der Senat sieht im Übrigen auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (a.a.O. Rn. 14) gezogene Parallele zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 99.81 -, juris, Rn. 12 ff., nicht, denn anders als in der Konstellation eines Doppelstudierenden müssen hier alle Studierenden der Zahnmedizin und der Vorklinik das vollständige nach der Prüfungsordnung vorgesehene Curriculum durchlaufen. b. Die obigen Ausführungen zugrunde gelegt, ist weiter nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung des Dienstleistungsexports für die Zahnmedizin einerseits eine Gruppengröße von 380 und bei der Berechnung des Curricularwerts der Vorklinik für dieselbe Veranstaltung eine Gruppengröße von 180 angesetzt wird. Maßgeblich ist allein, dass die bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und des Curricularwerts angesetzten Gruppengrößen in den Gegebenheiten des jeweiligen Studiengangs eine Rechtfertigung finden. Ist dies der Fall, stellt es keine Verletzung des Willkürverbots dar, wenn sich die angesetzten Gruppengrößen voneinander unterscheiden. Danach bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlass, die vom Antragsgegner angesetzte Gruppengröße von 180 bei der Curricularwertberechnung der Vorklinik - nur diese beanstanden die Antragsteller - auf 380 heraufzusetzen. Dass der Ansatz einer Gruppengröße von 180 nicht sachgerecht ist, behaupten auch die Antragsteller nicht. Hierfür ist auch ansonsten nichts ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2022 ‑ 13 B 799/22 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N. 2. Die Antragsteller rügen weiter, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Lehraufwand für die Veranstaltung „wissenschaftliches Projekt“ in Höhe von 60 % auf die Vorklinik entfällt. Hierzu hat die Antragsgegnerin, wie die Antragsteller einräumen, im Beschwerdeverfahren plausibel ausgeführt, dass sie aufgrund des Wahlverhaltens der Studierenden zu diesem Wert gelangt ist. Dass die Antragsgegnerin in „ermessensfehlerhafter Weise“ Vorgaben zum Wahlverhalten gemacht haben könnte, wie die Antragsteller nunmehr mutmaßen, bleibt rein spekulativ. Zur weiteren Aufklärung der Frage, wie dieses Wahlverhalten zustande kommt, sieht der Senat sich deshalb nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.