Beschluss
9 Nc 51/21
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2022:0819.9NC51.21.00
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Leitsätze
Zur - hier ausgeschöpften - Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für das 1. vorklinische Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (Wintersemester 2021/2022)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur - hier ausgeschöpften - Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für das 1. vorklinische Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (Wintersemester 2021/2022) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller/die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – ggf. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt – die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zum ersten vorklinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2021/2022 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung außerkapazitär vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. 2021, S. 850) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. November 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1222) die Zahl der von der Antragsgegnerin im ersten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin aufzunehmenden Studierenden auf 146 festgesetzt. Dieser Zahl steht nach der Mitteilung des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin eine tatsächliche Einschreibungszahl von 150 Studierenden (Stand: 12. Oktober 2021) für das verfahrensbetroffene erste vorklinische Fachsemester gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, den Inhalt der Gerichtsakten des Leitverfahrens im streitgegenständlichen Studiengang Humanmedizin (9 Nc 45/21) sowie auf den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig für das Wintersemester (WS) 2021/2022 zum Studium der Humanmedizin im 1. vorklinischen Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität (ggf. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) zuzulassen, hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2021/2022 im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung an ihn/sie vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Studienplätze des ersten vorklinischen Fachsemesters des Studiengangs Humanmedizin zum WS 2021/2022 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin besetzt sind. Durch die Besetzungszahl von 150, der kapazitätsdeckende Wirkung zukommt, wird die festgesetzte Zulassungszahl von 146 abgedeckt und sogar um die Zahl 4 überschritten. Soweit einzelne Antragsteller geltend gemacht haben, dass die Antragsgegnerin vorliegend – wie, so diese Antragsteller, bereits seit Jahren – absichtlich (willkürlich) Überbuchungen vorgenommen habe, und demzufolge die über die festgesetzte Zulassungszahl von 146 Studienanfängerplätzen erfolgte weitere Einschreibung von 4 Studierenden nicht kapazitätsverzehrend wirke bzw. außerkapazitären Antragstellern nicht entgegengehalten werden könne, so geht das Gericht nach summarischer Prüfung nicht von einer willkürlichen Überbuchung aus und sieht sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch nicht veranlasst, den Sachverhalt insoweit, wie von diesen Antragstellern gefordert, weiter aufzuklären, als die Korrespondenz der Antragsgegnerin mit Hochschulstart (bzw. der Stiftung für Hochschulzulassung) vollständig angefordert wird. Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Unterlagen bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine willkürliche Überbuchung gegeben ist. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dem sich das beschließende Gericht insoweit anschließt, ist geklärt, dass sogar die infolge eines – auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen außerkapazitären Studienplatz führt, noch diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen vermittelt. Die Überbuchung soll den Hochschulen ermöglichen, Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studierenden. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsverzehrend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Vgl. statt vieler etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 13 B 25/19 –, juris, Rn. 37 ff., m. w. N. Vorliegend waren zu Beginn des WS 2021/2022, wie bereits ausgeführt, bei einer Zulassungszahl von 146 Studienplätzen tatsächlich 150 Studierende im ersten Fachsemester Humanmedizin eingeschrieben. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass mit einem Faktor von 1,11, angewendet auf die Quote im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH), überbucht worden sei, und die Überbuchung in zwei Schritten erfolgt sei, um möglichst genau die Studienplatzkapazität ausschöpfen zu können. Vgl. dazu, dass die Hochschule bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren in der Zusätzlichen Eignungsquote und in der Auswahlquote der Hochschulen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden, § 9 Abs. 2 VergabeVO NRW. Die Antragsgegnerin hat diese Erläuterung aus den Kapazitätsunterlagen im weiteren Verlauf mehrfach weiter präzisiert. So hat Frau N. in ihrer Email an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2021 u.a. ausgeführt, die Überbuchung sei einmal zu Beginn der Koordinierungsphase anhand der Erfahrungen aus den Vorsemestern und einmalig zu Beginn des Nachrückverfahrens erfolgt, und darauf hingewiesen, dass die Überbuchung allein darauf abgezielt habe, das Vergabeverfahren zeitlich möglichst nahe am Semesterbeginn beenden zu können und langwierige Nachrückverfahren zu vermeiden. Diese Handhabung der Antragsgegnerin unterliegt keiner Beanstandung. In der genannten Email wird ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine gewisse leichte Überschreitung der Zulassungszahl nie vollständig ausgeschlossen werden könne, weil das tatsächliche Annahmeverhalten der Studienbewerber Schwankungen unterliegen könne. Ferner hat Frau N. unter dem 2. März 2022 einen ausführlichen Aktenvermerk verfasst, in dem sie u.a. – wogegen ebenfalls von Rechts wegen nichts erinnert werden kann – darauf verweist, dass es stets Ziel der Antragsgegnerin sei, die vorhandenen Studienplätze frühzeitig und entsprechend der Auswahlkriterien (aus dem innerkapazitären Verfahren) zu vergeben, und dass ein Losverfahren diesem Ziel nicht nachkomme, da in einem Losverfahren (naturgemäß) ungeachtet entsprechender Auswahlkriterien gelost werde. Eine derartige Vorgehensweise, die auf eine möglichst frühzeitige Studienplatzvergabe anhand der Kriterien des innerkapazitären Vergabeverfahrens abzielt, dient nach Auffassung der Gerichts sowohl dem Schutz eines funktionsfähigen Hochschulbetriebs als auch dem – verfassungsrechtlich legitimen – Ziel der Verteilung der Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien, um so der Chancengleichheit der Studienbewerber Rechnung zu tragen. Vgl. zur gleichmäßigen Verteilung freier Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien bzw. zur Chancengleichheit der Studienbewerber etwa BVerfG, Beschluss vom 29. September 2008 – 1 BvR 1464/07 –, juris, Rn. 30. In dem Aktenvermerk wird weiter ausgeführt, dass im Zulassungsverfahren für das WS 2021/2022 gegen Ende der Koordinierungsphase noch 6 Plätze unbelegt gewesen seien, für die unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus Nachrückverfahren 11 Zulassungen ausgesprochen worden seien, um eine vollständige Belegung der 146 Studienanfängerplätze sicherzustellen, auf diese ausgesprochenen 11 Zulassungen jedoch aufgrund eines nicht erwartbar außergewöhnlich hohen Annahmeverhaltens 10 Einschreibungen erfolgt seien, wodurch es im Ergebnis zu der Überbuchung um 4 Studienanfängerplätze gekommen sei. Diese im Aktenvermerk beschriebene Handhabung der Antragsgegnerin stellt sich vor dem Hintergrund als beanstandungsfrei dar, dass jede Abschätzung des zukünftigen Annahmeverhaltens zugelassener Studienbewerber, und zwar auch vor dem Hintergrund des Wissens über das Annahmeverhalten in der Vergangenheit, als Prognose über ein zukünftiges ungewisses Ereignis aus der Natur der Sache heraus immer Unsicherheiten bzw. Unwägbarkeiten unterliegt. Unabhängig davon liegt vorliegend lediglich eine Überschreitung der Sollzahl von 146 Studienanfängerplätzen um 4 Studienanfängerplätze vor, was rechnerisch einer geringfügigen Überschreitung von nur ≈ 2,7 % entspricht. Anders als einzelne Antragsteller geltend gemacht haben, ist für die Frage, wie viele Studierende kapazitätsdeckend eingeschrieben sind (Ist-Zahl), auch nicht zwingend auf einen Zeitpunkt von drei Wochen nach Vorlesungsbeginn abzustellen, so dass ein Einschreibungsstand zu diesem Zeitpunkt nicht vom Gericht abzufragen war. Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die Einschreibungszahlen für das WS 2021/2022 mit Stand 12. Oktober 2021 (mit der Bemerkung für das 1. Fachsemester: SfH-Vergabe abgeschlossen) und für das SS 2022 mit Stand 14. April 2022 (mit der Bemerkung für das 1. Fachsemester: Vergabeverfahren abgeschlossen) übersandt. Die Heranziehung dieser Einschreibungsstatistiken unterliegt nach summarischer Prüfung keiner Beanstandung. Eine normative Grundlage für die Forderung einzelner Antragsteller, auf einen Zeitpunkt von drei Wochen nach Vorlesungsbeginn abzustellen, besteht nicht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass dem Umstand, dass nicht jeder Studierende das Studium abschließt, kapazitätsrechtlich gemäß § 16 KapVO mittels der Schwundquote Rechnung getragen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, juris, Rn. 4 ff.; vgl. zur Thematik auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rn. 726 ff. Die durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. 2021, S. 850) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. November 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1222) festgesetzte Zulassungszahl lässt nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Überprüfung durch das Gericht keine Fehler erkennen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2021/2022 und damit für das WS 2021/2022 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, S. 732), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1036). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die hier auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2021/2022 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2021 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2021, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. Lehrangebot: Das Gericht geht nach der Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der „Stellenplan Vorklinik 15.09.2021“ zählt, davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin, wie dies auch in der Kapazitätsberechnung des MKW zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2021 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2021/2022 insgesamt 42,5 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots einbezogen worden sind. Der maßgebliche Stellenbestand und das – zunächst unbereinigte – Lehrangebot stellen sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar: Stellengruppe Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) Anzahl Stellen (= Wert Vorjahr) Summe Deputatstunden (DS) (= Wert Vorjahr) W3 Universitäts-professor 9 6 (6) 54 (54) W2 Universitäts-professor 9 3 (3) 27 (27) A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 (2) 18 (18) A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 (2) 10 (10) A13 Akad. Rat auf Zeit 4 8 (8) 32 (32) TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 (11 HH + 2 ZSL =) 13 (13) 52 (52) TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 (7,5 HH + 1 ZSL =) 8,5 (8,5) 68 (68) Summe 42,5 (42,5) 261 (261) Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich versichert, dass es – wie auch aus den Schreiben der Antragsgegnerin an das MKW vom 16. April 2021 und vom 24. September 2021 ersichtlich ist – im Vergleich zum Vorjahr in der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine kapazitätsrelevanten Stellenveränderungen gegeben hat. Die Antragsgegnerin hat auf entsprechende gerichtliche Nachfrage auch ausdrücklich bestätigt, dass in der Lehreinheit Vorklinische Medizin keine befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten vorhanden sind, deren Befristung zum letzten Berechnungsstichtag durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Soweit einzelne Antragsteller gerügt haben, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht zwei Stellen als „Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ eingestuft bzw. für diese beiden Stellen zu Unrecht lediglich ein Deputat von 5 DS eingestellt, vielmehr seien beide Stellen als „Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben“ einzustufen bzw. sei für diese beiden Stellen ein Deputat von jeweils 9 DS anzusetzen, gilt Folgendes: Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. 2009, S. 409) in der hier noch anwendbaren Fassung vom 8. September 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1100) – im Folgenden: LVV a.F. –, die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften vom 24. Juni 2009 ist in Verfahren, die – wie vorliegend – auf eine Zulassung zum Studienjahr 2021/2022 gerichtet sind, bereits deshalb nicht in der (aktuellen) Fassung vom 17. November 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1222), die § 3 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 sowie § 3 Abs. 3 LVV neu fasste, anwendbar, da die Fassung vom 17. November 2021, die am 1. Dezember 2021 in Kraft trat, nach dem für das Studienjahr 2021/2022 maßgeblichen Berechnungsstichtag 15. September 2021 (vgl. § 5 KapVO) (und im Übrigen auch nach dem Beginn des Studienjahres 2021/2022) liegt, haben Akademische Räte, Akademische Oberräte und Akademische Direktoren in der Besoldungsordnung A (soweit nicht Nummer 11) eine Lehrverpflichtung in Höhe von 9 Lehrveranstaltungsstunden; nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV a.F. haben Akademische Räte, Akademische Oberräte und Akademische Direktoren in der Besoldungsordnung A, denen mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen, eine Lehrverpflichtung in Höhe von 5 Lehrveranstaltungsstunden. Gemäß § 3 Abs. 3 LVV a.F. überprüft der Dekan u.a. hinsichtlich der Lehrverpflichtung der Lehrenden im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV a.F. studienjährlich, ob und aus welchen Gründen von der höheren Lehrverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV a.F. abgewichen wurde (Satz 1); dies ist aktenkundig zu machen (Satz 2). Im Rahmen von § 3 Abs. 1 Nrn. 10, 11 LVV a.F. liegt es im Organisationsermessen der Universität, ob und in welchem Umfang sie den Inhabern der in § 3 Abs. 1 Nrn. 10, 11 LVV a.F. genannten Stellen Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung zuweist. Der Kapazitätserschöpfungsgrundsatz (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet es der Universität dabei nicht, stets die kapazitätsgünstigere Alternative zu wählen. Jedoch sind in die Abwägung neben organisatorischen, planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Aspekten auch die Belange der Studienbewerber einzubeziehen. Die Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nur (eingeschränkt) darauf überprüfbar, ob es an einem sachlichen Grund für die Deputatsreduzierung fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 – 13 B 1017/21 u.a. –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 13 C 5/21 u.a. –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Die ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung sicherstellend verpflichtet § 3 Abs. 3 LVV a.F. den Dekan nicht nur zur Überprüfung des Ob, sondern auch zur Überprüfung der Gründe für die Abweichung von der höheren Lehrverpflichtung. Indem der Verordnungsgeber dem Dekan eine studienjährliche Überprüfungspflicht auferlegt und diesen dazu verpflichtet, die Überprüfung aktenkundig zu machen, stellt er sicher, dass eine solche Überprüfung in regelmäßigen Abständen stattfindet und gegebenenfalls, nämlich für den Fall, dass eine Reduzierung der Lehrverpflichtung für den Lehrenden nicht mehr gerechtfertigt ist, die für das Studienjahr erforderlichen personenbezogenen Anpassungen vorgenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 – 13 B 1017/21 u.a. –, juris, Rn. 22 f., m. w. N. Ausgehend davon, dass die studienjährlich verpflichtend vorgesehene Überprüfung durch den Dekan sicherstellt, dass Ausbildungskapazität nicht mit der Folge einer Verschlechterung der Zulassungschancen durch die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben zu Lasten der Lehrdeputate verringert wird, ist ihr Fehlen kapazitätsrechtlich nicht unschädlich. Sie kann, weil sie dem Dekan vorbehalten ist und sie hinsichtlich der von ihm zu prüfenden Gründe (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV a.F.) von planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen gekennzeichnet ist, auch nicht durch Wertungen des Verwaltungsgerichts ersetzt werden. Um ihre Funktion mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot erfüllen zu können, ist – auch vor dem rechtlichen Hintergrund des § 5 KapVO – erforderlich, dass sie vor Beginn des Berechnungszeitraums bzw. zum letzten Berechnungsstichtag (hier: 15. September 2021) erfolgt. Nur dann können gegebenenfalls gebotene Anpassungen des Lehrangebots in der Kapazitätsberechnung noch Berücksichtigung finden (§ 5 KapVO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 – 13 B 1017/21 u.a. –, juris, Rn. 31 ff., m. w. N. Vorliegend geht es um die – im Stellenplan der Vorklinischen Medizin zum Stichtag 15. September 2021 aufgeführten – zwei Stellen der Akademischen Oberräte (A 14) Dr. rer. nat. Peter Ulrich Blaesse und Dr. med. Stefan Washausen, die in der vom MKW der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Excel-Datei jeweils als „Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ eingeordnet worden sind. Die Antragsgegnerin hat insoweit für Herrn Dr. Blaesse eine vom 6. Juni 2019 datierende Tätigkeitsdarstellung und –bewertung vorgelegt, aus der im Einzelnen hervorgeht, dass sich die Arbeitszeit von Herrn Dr. Blaesse wie folgt aufteilt: Forschungstätigkeit in Höhe von 51 %, Organisation studentischer Lehrveranstaltungen im Fach Physiologie in Höhe von 36 %, Lehre im Fach Physiologie in Höhe von 8 %, Beauftragter für Gentechnik, Sicherheit, Gefahrgut, Koordinator Tierschutz, Tierhaltung, Tierrecht in Höhe von 3 % sowie Strukturelle Organisation der Arbeitsabläufe und Forschungstätigkeiten in Höhe von 2 %. Desgleichen hat die Antragsgegnerin für Herrn Dr. Washausen eine vom 16. Juli 2018 datierende Tätigkeitsdarstellung und –bewertung vorgelegt, aus der im Einzelnen hervorgeht, dass sich die Arbeitszeit von Herrn Dr. Washausen wie folgt aufteilt: Administrative Tätigkeit im Körperspendewesen in Höhe von insgesamt 25 %, Tätigkeit als IT-Administrator der Prosektur, Administrative Tätigkeit als Lokaler Datenschutzbeauftragter der Prosektur, Administrative Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte Person und Ersthelfer der Prosektur, Administrative Tätigkeit als Hygienebeauftragter der Prosektur, Administrative Tätigkeit im Bereich „Ärztliche Fort- und Weiterbildung“ in Höhe von insgesamt 25 %, Forschungsadministration, Betreuung der Forschungslabore der Prosektur einschließlich Tierhaltung und Forschung in Höhe von insgesamt 25 % sowie Planung, Organisation und Durchführung von Lehrveranstaltungen der Prosektur einschließlich Prüfungstätigkeit in Höhe von insgesamt 25 %. Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, Prof. Dr. Bernhard Marschall, hat darüber hinaus mit Email vom 17. Dezember 2021 bestätigt, dass Herrn Dr. Blaesse sowie Herrn Dr. Washausen auch im hier maßgeblichen Studienjahr 2021/2022 zu jeweils mindestens 75 % Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen worden sind, und sich gegenüber den Aufgabenzuschnitten, wie sie in den Tätigkeitsdarstellungen vom 6. Juni 2019 bzw. vom 16. Juli 2018 dargestellt sind, nichts verändert hat. Ergänzend zu dieser Email vom 17. Dezember 2021 hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin mit weiterer Email vom 25. Februar 2022 bestätigt, dass die Dienstaufgabenbeschreibungen von Herrn Dr. Blaesse und Herrn Dr. Washausen mit den zugehörigen Deputaten dem Dekanat bekannt seien, und von den zuständigen Institutsleitern jeweils vor finaler Freigabe der Kapazitätsberechnung gegenüber dem Ministerium (MKW) dem Dekanat bestätigt worden sei, dass sich an den jeweiligen Aufgabenzuschnitten nichts verändert habe. Darüber hinaus hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin unter dem 5. August 2022 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, deren wesentlicher Inhalt ist, dass – so die eidesstattliche Versicherung des Studiendekans – in Abstimmung mit dem Dekan der Medizinischen Fakultät, Herrn Prof. Dr. Frank Ulrich Müller, im Juni/Juli 2021 eine Überprüfung der Belastungen durch übergeordnete Aufgaben im Institutsbetrieb bzgl. Herrn Dr. Blaesse und Herrn Dr. Washausen stattgefunden habe, die die bisherige Annahme, dass beide Stelleninhaber weiterhin jeweils mindestens ¾ ihrer Arbeitszeit für Tätigkeiten außerhalb der unmittelbaren Lehre gegenüber Studierenden aufwenden, bestätigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der (ausführlichen) eidesstattlichen Erklärung des Studiendekans wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Leitverfahrens im streitgegenständlichen Studiengang Humanmedizin (9 Nc 45/21) Bezug genommen. Der Dekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin hat unter dem 8. August 2022 (gleichfalls) eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, die auszugsweise wie folgt lautet: „…Richtig ist, dass Herr Professor Marschall mir im Sommer 2021 – im Vorfeld der Kontrollmeldung zum 15.09.2021 – über seine Gespräche betreffend Dr. Blaesse und Dr. Washausen berichtet und deren Fortführung als Kustoden mit auf 5 SWS vermindertem Deputat empfohlen hatte, weil beide zu mindestens ¾ ihrer Arbeitszeit Aufgaben wahrzunehmen haben, die außerhalb der unmittelbaren Lehre liegen und eine kapazitätsschonendere Umorganisation nicht sachlich möglich erscheint, ohne die notwendigen anderen Aufgaben der beiden Herren außerhalb der unmittelbaren Lehre unangemessen zurückzusetzen. Da ich keine Zweifel an der Richtigkeit der von Herrn Professor Marschall vorgenommenen sachlichen Überprüfung hatte (und habe), teile ich seine Einschätzung und habe die Aufrechterhaltung der Kustodenstellen mit vermindertem Deputat (5 SWS) für den Kontrollbericht (15.09.2021) zum Studienjahr 2021/22 ebenfalls befürwortet…“. Wegen der weiteren Einzelheiten der eidesstattlichen Erklärung des Dekans wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Leitverfahrens im streitgegenständlichen Studiengang Humanmedizin (9 Nc 45/21) Bezug genommen. Das beschließende Gericht hat vor diesem Hintergrund keinerlei Zweifel daran, dass sowohl Herrn Dr. Blaesse als auch Herrn Dr. Washausen bezogen auf das hier streitgegenständliche Studienjahr 2021/2022 in der Sache zu mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen, die von einzelnen Antragstellern mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 dargestellte Berechnung geht angesichts dessen schon deshalb fehl, weil sie bereits die fehlerhafte Prämisse („Geht man bei den genannten Stellen von einer Verpflichtung zur Lehre i. H. v. 50 % im Verhältnis zu anderen Tätigkeiten … aus …“) zugrunde legt, dass beiden Stelleninhabern lediglich zur Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen, so dass für sie gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV a.F. materiellrechtlich zutreffend jeweils ein Deputat in Höhe von 5 DS angesetzt worden ist. Ferner legt das Gericht als zutreffend zugrunde, dass der Sache nach der Dekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin im zeitlichen Vorfeld der an das MKW gerichteten Kapazitätsmeldung zum 15. September 2021 i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV a.F. – nach entsprechenden Vorarbeiten durch und nach Austausch mit dem Studiendekan der Medizinischen Fakultät – überprüft hat, ob und aus welchen Gründen hinsichtlich der beiden genannten Lehrenden i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV a.F. – also Herrn Dr. Blaesse und Herrn Dr. Washausen – von der höheren Lehrverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV a.F. abgewichen wurde. Der Dekan der Medizinischen Fakultät hat damit im zeitlichen Vorfeld der an das MKW gerichteten Kapazitätsmeldung zum 15. September 2021 in materiellrechtlicher Hinsicht eine – gerichtlich nicht zu beanstandende – Abwägungsentscheidung getroffen. Diese Abwägungsentscheidung hat der Dekan nachträglich auch – durch seine eidesstattliche Erklärung vom 8. August 2022 sowie durch die entsprechende, korrespondierende eidesstattliche Erklärung des Studiendekans vom 5. August 2022 – i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 2 LVV a.F. aktenkundig gemacht. Dass die Protokollierung der Überprüfung – nicht aber die Überprüfung selbst – in zeitlicher Hinsicht sowohl nach dem Überprüfungsstichtag 15. September 2021 (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO) als auch nach dem Beginn des Studienjahres 2021/2022 (Berechnungszeitraum, vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) erfolgte, könnte, was jedoch im Ergebnis dahinstehen kann, vor dem rechtlichen Hintergrund des § 5 KapVO zwar formellrechtlich fehlerhaft sein, vermag aber nicht dazu zu führen, dass materiellrechtlich eine – der Sache nach unzweifelhaft nicht vorliegende – höhere Kapazität zugrunde gelegt wird. Die Lehrverpflichtungsverordnung regelt bereits nicht, welche Rechtsfolge ein etwaiger Verstoß gegen das Formerfordernis des § 3 Abs. 3 Satz 2 LVV a.F. auslöst. Dem Umstand, dass die formelle Protokollierung der der Sache nach unzweifelhaft fristgemäß vorgenommenen Überprüfung durch den Dekan in zeitlicher Hinsicht erst nach dem 15. September 2021 bzw. nach dem Beginn des Studienjahres 2021/2022 vorgenommen worden ist, im Wege der Auslegung die Rechtsfolge zuzumessen, dass (gewissermaßen fiktiv) eine höhere als die in der Sache vorhandene Kapazität zugrunde gelegt wird, würde sowohl die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Hochschule und der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) als auch das Recht der bereits immatrikulierten Studierenden an einer qualitativ möglichst hochwertigen Ausbildung, die mit dem Recht der Studienbewerber an einer möglichst kapazitätsgünstigen Festsetzung der Zulassungszahl (Art. 12 Abs. 1 GG) in einem grundrechtlichen Spannungsverhältnis stehen, verletzen. Der Sache nach ist es nämlich vorliegend ausgeschlossen, dass der Umstand, dass die formelle Protokollierung der Dekanatsüberprüfung erst nach dem 15. September 2021 vorgenommen worden ist, die Entscheidung darüber, dass für Herrn Dr. Blaesse und Herrn Dr. Washausen ein Lehrdeputat in Höhe von lediglich jeweils 5 DS anzusetzen ist, beeinflusst hat. Das Gesamtregellehrangebot von (unbereinigt) 261 DS ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2021/2022 beanstandungsfrei im Umfang von insgesamt 2 DS wegen individueller Lehrleistungsermäßigung für eine Lehrkraft gekürzt worden. Diese Kürzung beruht auf der – fortbestehenden – Präsidentschaft von Prof. Dr. Hans-Christian Pape (Direktor des Instituts für Physiologie I) bei der Alexander von Humboldt-Stiftung. Vgl. hierzu https://www.humboldt-foundation.de/entdecken/organisation/der-praesident (Abruf vom 16. August 2022). Dies rechtfertigt nach summarischer Prüfung, vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 28. April 2021 – 9 Nc 21/20 –, juris, Rn. 18 ff., m. w. N., auch nach Abschluss des Sonderforschungsbereichs Transregio 58 „Furcht, Angst, Angsterkrankungen“, vgl. hierzu die Angaben unter https://www.medizin.uni-muenster.de/sfbtrr58/the-project/ (Abruf vom 16. August 2022), eine Kürzung des Regellehrdeputats im Umfang von 2 DS nach § 5 Abs. 2 LVV. Nach dieser Norm können für die Wahrnehmung anderer (als der in § 5 Abs. 1 LVV genannter) Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Der (damalige) Dekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin hatte mit von der Antragsgegnerin vorgelegtem Schreiben vom 17. Oktober 2017 eine Reduktion der Lehrverpflichtung von Herrn Prof. Dr. Pape um 100 % für die Dauer der Präsidentschaft bei der Alexander von Humboldt-Stiftung bewilligt. Der Dekan der medizinischen Fakultät war für diese Entscheidung auch zuständig. Zwar ist nach § 7 Satz 1 LVV a.F. für Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung grundsätzlich die in § 33 Abs. 3 Satz 2 Hochschulgesetz – HG – genannte Person in ihrer Eigenschaft als Dienstvorgesetzte zuständig, d.h. der Rektor der Hochschule (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 2 HG). Jedoch hatte die damalige Rektorin der Antragsgegnerin mit an die Dekane der Fachbereiche gerichtetem Schreiben vom 5. Februar 2010 die Entscheidungskompetenz insoweit auf die Dekane übertragen. Rechtsgrundlage hierfür war § 7 Satz 4 LVV a.F., wonach die Entscheidungskompetenz für Entscheidungen nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsverordnung auch auf den Dekan delegiert werden kann. Dass im bereits erwähnten Schreiben des damaligen Dekans der Medizinischen Fakultät vom 17. Oktober 2017 davon die Rede ist, dass der Beschluss (über die Reduzierung der Lehrverpflichtung um 100 %) an das Rektorat (zur – von Rechts wegen nicht erforderlichen – Rektoratsentscheidung) weitergegeben worden sei, ist vor dem Hintergrund der beschriebenen rechtlichen Zuständigkeit des Dekans (vgl. § 7 Satz 4 LVV a.F.) unerheblich und beruht offenbar auf einem seinerzeitigen Rechtsirrtum des Dekanats. Dass die Antragsgegnerin zur Kompensation des weggefallenen Lehrdeputats eine zusätzliche Stelle einrichtete (Dr. Sabine Huber, Institut für Physiologie I; im Stellenplan der Vorklinik, Stand 15. September 2021, mit dem Klammerzusatz „Ersatz Lehrdeputat Pape“ aufgeführt) und eine (auf § 5 Abs. 2 LVV gestützte) Verminderung des Lehrangebots i. H. v. 2 DS ansetzte, unterliegt nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keiner Beanstandung. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin in dem maßgeb-lichen Referenzzeitraum (erneut) keine solchen auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren. Das (unbereinigte) Lehrangebot ist nach summarischer Prüfung ferner beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Experimentelle Medizin (Masterstudiengang), Pharmazie und Zahnmedizin (jeweils Staatsexamensstudiengänge) erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2021 jeweils angesetzten Werte Caq und Aq/2 dieser Studiengänge (Caq: 0,37; 0,05 und 0,87; Aq/2: 0,5; 63,0 und 49,5), die im Ergebnis zu einem Dienstleistungsexport i. H. v. 46,41 DS führen, lassen nach summarischer Prüfung durch das Gericht zulasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Vgl. dazu, dass auch im vorgehenden Studienjahr 2020/2021 identische Curricularfremdanteile für die genannten Studiengänge i. H. v. 0,37; 0,05 und 0,87 angesetzt worden sind, wogegen nach summarischer Prüfung keine Bedenken bestanden, VG Münster, Beschluss vom 28. April 2021 – 9 Nc 21/20 –, juris, Rn. 26; vgl. insoweit auch das Schreiben des Rektorats der Antragsgegnerin an das Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2021 (dort zu Punkt 12). Soweit einzelne Antragsteller geltend machen, der Dienstleistungsexport sei im rechnerischen Ergebnis geringer, was sich daraus ergebe, dass im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports Rundungen erst bei der Endberechnung (der Summe aller Dienstleistungsexporte aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin in sämtliche importierenden Studiengänge), nicht jedoch bei der Einzelberechnung (der jeweils importierenden Studiengänge) vorgenommen werden dürften, so können sie mit dieser Argumentation nicht durchdringen. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat. Vgl. jüngst etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2020 – 13 C 3/20 –, juris, Rn. 38. Die Berechnung des Dienstleistungsexports nach Maßgabe des den Hochschulen vom zuständigen MKW zur Verfügung gestellten Excel-Programms ist nicht zu beanstanden. Von diesem Programm abweichende Vorgaben, etwa zu Rundungen, enthält die KapVO nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 13 C 73/19 –, juris, Rn. 11 (dort zur vergleichbaren Thematik im Rahmen der Berechnung des Schwundausgleichsfaktors). Dadurch, dass die Antragsgegnerin bzw. das MKW bei der Berechnung des Dienstleistungsexports, das vom MKW zur Verfügung gestellte Excel-Programm benutzend, bereits auf der Ebene der jeweils importierenden Studiengänge – und nicht erst auf der Ebene der Summe aller Dienstleistungsexporte aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin in sämtliche importierenden Studiengänge – auf die zweite Nachkommastelle nach dem Komma gerundet hat, hat sie sich – anders, als einzelne Antragsteller meinen – nicht einer wissenschaftlich unvertretbaren Rechen- bzw. Rundungsweise bedient. Vgl. zur Zulässigkeit der Rundung auf die zweite Nachkommastelle etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 – 13 C 67/18 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2011 – 13 C 33/11 u.a. –, juris, Rn. 23 f. (zur vergleichbaren Thematik im Rahmen der Rundung der semesterlichen Verbleibequote bzw. des Schwundausgleichsfaktors auf die zweite Nachkommastelle). Soweit einzelne Antragsteller im Übrigen auch rügen, es sei nicht erkennbar, weshalb ein Dienstleistungsexport von der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Masterstudiengang Experimentelle Medizin zugrunde gelegt sei, und in diesem Zusammenhang die Frage aufwerfen, warum dieser Dienstleistungsexport nicht aus der „Klinischen Medizin“ erfolgen könne, so handelt es sich dabei vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Masterstudiengang Experimentelle Medizin – der der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist und im Übrigen, wie auch aus der Dienstleistungsverflechtungsmatrix Stand 15. September 2021 hervorgeht, u.a. Dienstleistungen aus der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin importiert – ausweislich der Angaben im Internet unter https://www.medizin.uni-muenster.de/expmed/willkommen.html (Abruf vom 16. August 2022) um einen Studiengang „an der Schnittstelle zwischen Grundlagenforschung und klinischer Forschung“ handelt, der sich an Studieninteressenten mit einem „Interesse an grundlagenwissenschaftlicher und insbesondere laborexperimenteller Forschung“ wendet, um Vortrag ins Blaue hinein, der dem beschließenden Gericht keine Veranlassung gibt, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen bereits eine Curricularwertberechnung des Studiengangs Experimentelle Medizin vorgelegt (nebst einer Dienstleistungsberechnung), die ebenfalls einen Curricularfremdanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin i. H. v. 0,37 ausweist. Soweit einzelne Antragsteller schließlich geltend machen, bei der Gruppengröße für Vorlesungen, die sowohl von Studierenden der Human- als auch von Studierenden der Zahnmedizin besucht werden („Makroskopische Anatomie“, „Mikroskopische Anatomie“, „Physiologie“ sowie „Biochemie und Molekularbiologie“), müsse von einem Wert von g=200 (anstelle des Werts von g=180) ausgegangen werden, was nicht nur zu einem geringeren Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, sondern auf der Lehrangebotsseite der Lehreinheit Vorklinische Medizin auch zu einem geringeren Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Zahnmedizin führe, so geht dieser Vortrag bereits deshalb von vornherein fehl, weil für die entsprechenden, gemeinsam besuchten Vorlesungen, wie sich aus dem Regelstudienplan für den Studiengang Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität (Studium nach neuer ZApprO ab 1. Oktober 2021) ergibt, kein Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Zahnmedizin angesetzt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die im Rahmen der Darstellung der Lehrnachfrage noch folgenden Ausführungen Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der individuellen Dienstleistungsermäßigung und des Dienstleistungsexports errechnet sich damit ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit von (261 DS – 2 DS – 46,41 DS =) 212,59 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2021/2022 von (2 x 212,59 DS =) 425,18 DS (Vorjahr: 425,22 DS) folgt. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin 2,42 (vgl. Nr. 26a) der Anlage 2 zur KapVO). Von diesem normativ verbindlich festgesetzten Curricularwert ist auszugehen; gleiches gilt nach summarischer Prüfung von dem Curriculareigenanteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin in Höhe von – unverändert gegenüber dem vorherigen Studienjahr – vgl. VG Münster, Beschluss vom 28. April 2021 – 9 Nc 21/20 –, juris, Rn. 30 ff., 1,50. Die Antragsgegnerin hat den errechneten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, wie sich aus den Kapazitätsunterlagen ergibt, kapazitätsfreundlich auf 1,50 gekappt. Soweit einzelne Antragsteller geltend machen, im Rahmen der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin dürfe für Vorlesungen, die sowohl von Studierenden der Humanmedizin als auch von Studierenden der Zahnmedizin besucht werden, keine Gruppengröße/Betreuungsrelation von g=180 angesetzt werden, vielmehr sei – sich orientierend an der Summe der Zulassungszahlen aus beiden Studiengängen i. H. v. 203 Studienplätzen – eine Gruppengröße von g=200 für die gemeinsam besuchten Vorlesungen anzusetzen, so geht dieser Vortrag von vornherein fehl. Da die Gruppengröße den Nenner zur Bestimmung des Betreuungsaufwands der jeweiligen Lehrveranstaltung bildet und insoweit rechnerisch der Berechnung der Lehrnachfrage bzw. der Berechnung des Nenners des Kapazitätsbruchs zugrunde liegt, der wiederum rechnerisch der Berechnung der Ausbildungskapazität (Soll-Zahl) zugrunde liegt, kann die Gruppengröße denklogisch nicht durch eine Bezugnahme auf die normativ festgelegte Zulassungszahl bestimmt werden. Die Zulassungszahl kann als u.a. aus der Gruppengröße folgendes Berechnungsergebnis nicht selbst in die Berechnung eingehen, sondern setzt die Bestimmung einer abstrakten Gruppengröße als Berechnungsparameter vielmehr voraus. Alles andere würde zu einem logischen Zirkelschluss bzw. zu einer „Endlosspirale, die eine wirksame Kapazitätsfestsetzung vereiteln würde", führen. Ebenso wenig kann deswegen die Gruppengröße durch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Einschreibungszahlen (Ist-Zahl) bzw. die tatsächlichen (ggf. im Online-Vorlesungsverzeichnis prognostizierten) Belegungszahlen der jeweiligen Veranstaltung bestimmt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob insoweit nur Studierende des jeweiligen Studiengangs oder auch Studierende anderer Studiengänge die jeweilige Veranstaltung besuchen. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 9 Nc 67/20 –, juris, Rn. 55 ff., m. w. N.; vgl. im Übrigen dazu, dass es sich bei der Gruppengröße bzw. Betreuungsrelation nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Paramater handelt, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 – NC 9 S 140/05 –, juris, Rn. 56; vgl. dazu, dass die Betreuungsrelation von g=180 eine abstrakte Größe darstellt, die in einem Beziehungsgefüge zu Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten steht und einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden Mittelwert darstellt, etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, juris, Rn. 32 ff.; vgl. ferner dazu, dass eine Betreuungsrelation von g=180 einen Mittelwert für angebotene Vorlesungen im Studiengang Humanmedizin darstellen soll, auch BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, juris, Rn. 57 f. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin dem Umstand, dass die Vorlesungen „Makroskopische Anatomie“, „Mikroskopische Anatomie“, „Physiologie“ sowie „Biochemie und Molekularbiologie“ ausweislich des vorgelegten Regelstudienplans für den Studiengang Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin (Studium nach neuer ZApprO ab 1. Oktober 2021) sowohl von Studierenden der Zahnmedizin als auch von Studierenden der Humanmedizin besucht werden, dadurch Rechnung getragen, dass diese Vorlesungen im Rahmen des Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden sind (insoweit kein Ansatz eines Lehrbedarfs), hat dann aber umgekehrt davon abgesehen, diesem Umstand zusätzlich auch noch dadurch Rechnung zu tragen, dass der Besuch durch Studierende sowohl der Human- als auch der Zahnmedizin zu einer entsprechenden Erhöhung der Betreuungsrelation (im Rahmen der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin) führt, um auf diese Weise eine unzulässige doppelte Berücksichtigung dieses Umstands (auf der Lehrangebots- und auf der Lehrnachfrageseite) zu vermeiden. Diese Handhabung stellt sich als beanstandungsfrei dar. Vgl. zur Thematik des Umgangs mit gemeinsam besuchten Vorlesungen OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. November 2014 – 2 NB 391/13 –, juris, Rn. 46 f. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit hier eine jähr-liche Aufnahmekapazität Ap im Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von (425,18 : 1,50 ≈) 283,45, gerundet 283 Studienplätzen. Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 283 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin und vom MKW nach dem sogenannten Hamburger Modell ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,97, vgl. dazu, dass im vorherigen Studienjahr 2020/2021 der Schwundausgleichsfaktor ebenfalls 0,97 betrug, VG Münster, Beschluss vom 28. April 2021 – 9 Nc 21/20 –, juris, Rn. 34, zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (283 : 0,97 ≈) 291,75, gerundet 292 Studienplätzen für das erste vorklinische Fachsemester. Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 292 Studienanfängerplätzen ist bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2021/2022 beanstandungsfrei eine Zulassungszahl von 146 (für das SS 2022 = 146), vgl. bzgl. des SS 2022 die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2022 vom 15. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022, S. 11), abgeleitet worden. Die Zulassungszahl des WS 2021/2022 ist mit 150 tatsächlichen Einschrei-bungen für dieses Fachsemester nicht nur abgedeckt, hier sogar (kapazitätsdeckend) um die Zahl 4 überschritten worden. Damit scheidet die (vorläufige) Vergabe von Studienanfängerplätzen für den Studiengang Humanmedizin aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2013 –).