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Beschluss

13 C 30/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0930.13C30.21.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Mai 2021 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2020/2021 zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Verfahren in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Mai 2021 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2020/2021 zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Verfahren in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnungen zu erlassen, mit der dieser die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität C. erstrebt. Der Antragsteller beanstandet zu Recht, dass die Antragsgegnerin für die Lehrpersonen Dr. E. und Dr. I. sowie für die seit November 2020 vakante Stelle des Dr. N. ein Lehrdeputat von jeweils 5 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW zugrunde gelegt hat. Anzusetzen ist ein Lehrdeputat von jeweils 9 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW. 1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. Mai 2021 - 13 C 5/21 u.a. -, juris, Rn. 5 ff., ausgeführt: „Nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW haben akademische Räte, Oberräte und Direktoren, denen mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtungen obliegen, eine reduzierte Lehrverpflichtung von 5 DS. Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt gemäß § 3 Abs. 5 LVV NRW eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung. Es liegt im Organisationsermessen der Universität, ob und in welchem Umfang sie den Inhabern der in § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 LVV NRW genannten Stellen Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung zuweist. Der Kapazitätserschöpfungsgrundsatz gebietet es der Universität dabei nicht, stets die kapazitätsgünstigere Alternative zu wählen. Jedoch sind in die Abwägung neben organisatorischen, planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Aspekten auch die Belange der Studienbewerber einzubeziehen. Die Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob es an einem sachlichen Grund für die Deputatsreduzierung fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2018 ‑ 13 C 67/18 -, juris, Rn. 9; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 59/16.NC -, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rn. 42, jeweils m.w.N. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV NRW hat die Dekanin oder der Dekan studienjährlich zu überprüfen, ob und aus welchen Gründen von der höheren Lehrverpflichtung des Lehrenden abgewichen wird. Dies ist nach Satz 2 der Vorschrift aktenkundig zu machen. […] Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 7. Mai 2021 geltend machen will, die Teilzeitbeschäftigung des Prof. Dr. G. wirke sich wegen des abstrakten Stellenprinzips im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW nicht aus, ist dies unzutreffend. Das der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es den Hochschulen in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Auszugehen für die Berechnung des Lehrangebots ist nach dem Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 Kapazitätsverordnung (KapVO) von der Anzahl der Stellen des Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen sowie von dem Gebot, die den Stellen zuzuordnende Lehrverpflichtung auszuschöpfen. § 9 Abs. 1 KapVO gibt insoweit vor, dass das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe gemessen in Deputatstunden ist. Vgl. zum abstrakten Stellenprinzip OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16 -, juris, Rn. 7; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rn. 13 zu § 8 KapVO, S. 375. Bei der Reduzierung der Regellehrverpflichtung von Lehrpersonen aufgrund der Wahrnehmung besonderer Dienstaufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW wird dieses Prinzip jedoch durchbrochen, denn die Ermäßigung des auf eine volle Stelle bezogenen Lehrdeputats von neun auf fünf DS ist nur gerechtfertigt, wenn eine einzelfallbezogene Betrachtung der den in § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW benannten Personen zugewiesenen Aufgaben eine solche rechtfertigt. Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei dem Grundsatz, dass sich das auf die Stelle entfallende Lehrdeputat - abstrakt - nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW bestimmt und mit 9 DS anzusetzen ist.“ An dieser Einschätzung hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Er folgt nicht der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung, dass § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW eine eigene Stellengruppe mit einem aufgrund des Stellenzuschnitts niedrigeren Deputat ausweist und für diese Stellen ein festes Stellendeputat von 5 DS anzusetzen ist. a) Gegen diese Annahme spricht bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW, der - personalisiert - darauf abstellt, dass den Stelleninhabern, nämlich den Akademischen Rätinnen und Räten, Akademischen Oberrätinnen und Oberräten, Akademischen Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung A mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen. Von einem „Obliegen“ kann keine Rede sein, wenn der Stellenzuschnitt zwar typischer Weise darauf ausgerichtet ist, dass der Stelleninhaber Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung wahrnimmt, solche vom Stelleninhaber tatsächlich aber nicht wahrgenommen werden müssen. b) § 3 Abs. 3 LVV NRW bestätigt diese Einschätzung. Er bestimmt, dass die Dekanin oder der Dekan hinsichtlich der Lehrverpflichtung der Lehrenden im Sinne von Abs. 1 Nr. 10 und 11 LVV NRW studienjährlich überprüft, ob und aus welchen Gründen von der höheren Lehrverpflichtung, hinsichtlich der Lehrverpflichtung der Lehrenden im Sinne von Nr. 10a, 12 und 16 LVV NRW von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung, abgewichen wurde (Satz 1). Dies ist aktenkundig zu machen (Satz 2). aa) Die Regelung gilt, anders als die Antragsgegnerin zunächst geltend gemacht hat, auch für Fälle des § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW. Dies folgt schon aus ihrem eindeutigen Wortlaut. Dabei ist die dort genannte „höhere Lehrverpflichtung“ in Ermangelung eines anderweitigen Bezugspunkts notwendigerweise diejenige in § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW. bb) Gegenstand der Überprüfung ist ebenfalls nach dem klaren Wortlaut der Regelung die Lehrverpflichtung der Lehrenden und nicht der (abstrakte) Zuschnitt der Stelle. Inwieweit der Umfang der Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung, etwa was Forschungsaufgaben betrifft, überhaupt generell abstrakt, also unabhängig von Kompetenzen und Fähigkeiten des jeweiligen Stelleninhabers bestimmt werden kann, lässt der Senat dahinstehen. cc) Im Übrigen bestätigt die Systematik des § 3 Abs. 3 LVV NRW, der hinsichtlich des Gegenstands und der Art und Weise der Überprüfung nicht unterscheidet zwischen den Anwendungsfällen des § 3 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 LVV NRW einerseits und den Anwendungsfällen der Nrn. 10a, 12 und 16 LVV NRW andererseits, dass auf den Umfang der einem Lehrenden konkret obliegenden Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung abzustellen ist. In den Fällen der Nrn. 10a, 12 und 16 LVV NRW ist, was auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt, anhand der den Lehrenden konkret obliegenden Aufgaben individuell zu überprüfen, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 ‑ 13 C 8/14 -, juris, Rn. 6. Warum entsprechendes im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 LVV NRW nicht auch in Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW geltend soll, erschließt sich nicht. dd) Auch der Zweck der Überprüfungspflicht bestätigt die hier vertretene Einschätzung. Der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung kommt zwar ein Organisationsermessen zu, das sie berechtigt, die verfügbaren Stellen im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Vorgaben so zu besetzen, wie es nach der konkreten personellen Situation jeweils möglich und nötig erscheint. Dieses Ermessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt jedoch, dass bei Stellenentscheidungen, insbesondere, wenn sie für einen Kapazitätsverlust mitursächlich sind, neben organisatorischen, planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Aspekten auch die Belange der Studienbewerber in die Abwägung einzubeziehen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 ‑ 13 C 50/18 -, juris, Rn. 4; Epping, in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Werkstand 18. Lieferung 11/2020, § 35 HG NRW, Rn. 98. Dies sicherstellend verpflichtet § 3 Abs. 3 LVV NRW die Dekanin bzw. den Dekan nicht nur zur Überprüfung des Ob, sondern auch zur Überprüfung der Gründe für die Abweichung von der höheren Lehrverpflichtung - hier von 9 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW auf 5 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW. Indem der Verordnungsgeber der Dekanin bzw. dem Dekan eine studienjährliche Überprüfungspflicht auferlegt und diese dazu verpflichtet, die Überprüfung aktenkundig zu machen, stellt er sicher, dass eine solche Überprüfung in regelmäßigen Abständen stattfindet und gegebenenfalls, nämlich für den Fall, dass eine Reduzierung der Lehrverpflichtung für den Lehrenden nicht mehr gerechtfertigt ist, die für das Studienjahr erforderlichen personenbezogenen Anpassungen vorgenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 ‑ 13 C 50/18 -, juris, Rn. 9. c) Das in § 8 KapVO zum Ausdruck kommende abstrakte Stellenprinzip rechtfertigt kein anderes Verständnis. Dieses schließt nicht aus, dass die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen und einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen (hier § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW) herausgenommen und normativ (hier durch § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW) einer besonderen Behandlung zugeführt werden. Dieses Regel- und Ausnahmeverhältnis von § 3 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 LVV NRW wird durch den Klammerzusatz in § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW („soweit nicht Nummer 11“) und die Formulierung in § 3 Abs. 3 LVV NRW („abgewichen“) verdeutlicht. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW benannten Lehrenden unterscheiden sich von denen nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW nur dadurch, dass ihnen „mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen“. Erst und nur dann ist ausnahmsweise eine Reduzierung der in § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW vorgesehenen Lehrverpflichtung gerechtfertigt. Im Übrigen verbleibt es beim abstrakten Stellenprinzip, welches insbesondere unberücksichtigt lässt, ob eine Stelle - wie hier die des Dr. N. - besetzt ist oder nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 13 B 369/16 -, juris, Rn. 3; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rn. 13 zu § 8 KapVO, S. 375. d) Der Verweis darauf, dass der Haushaltsplan in der Vergangenheit zwischen den verschiedenen Stellenkategorien unterschieden hat, die Differenzierung im Haushaltsplan aber im Zuge des Globalhaushalts aufgegeben wurde, spricht schon deshalb nicht für die von der Antragsgegnerin vertretene Rechtsauffassung, weil dem Haushaltsplan für die Bemessung des in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Umfangs der Lehrverpflichtung keine maßgebliche Bedeutung zukommt. e) Soweit sich die Antragsgegnerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1982 - 7 C 45.81 -, juris, Rn. 2, 10, beruft, liegt der Entscheidung ein abweichender Sachverhalt zu Grunde. Die dort streitig gewesene Verminderung des Lehrdeputats hatte das Oberverwaltungsgericht - vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt - nicht beanstandet. Es hatte eine kapazitätsrechtliche Vorschrift, nach der Verminderungen der Regellehrverpflichtungen auf der Grundlage landesrechtlicher Regelungen zu berücksichtigen sind, dahin ausgelegt, dass die Regellehrverpflichtung auch im Falle einer nichtbesetzten Stelle vermindert werden müsse, wenn feststehe, dass jedem künftigen Stelleninhaber ebenfalls nur das verminderte Lehrdeputat aufzuerlegen sei. Ein solches Verständnis ist den § 8 KapVO, § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW aus den obigen Erwägungen aber gerade nicht zu Grunde zu legen. 2. Ausgehend hiervon sind die auf § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW gestützten Deputatsreduzierungen für die Lehrpersonen Dr. E. und Dr. I. sowie die Deputatsreduzierung für die vakante Stelle des Dr. N. für das WS 2020/2021 nicht anzuerkennen. a) Es ist schon nicht ersichtlich, dass von Seiten des Dekans für dieses Studienjahr eine aus den Gründen zu 1. erforderliche, auf die konkreten Stelleninhaber bezogene Überprüfung stattgefunden hat. Eine solche hat die Antragsgegnerin wohl auch nicht als notwendig erachtet. So hatte sie hierzu in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 16. Juli 2021 erklärt, für sie erschließe sich die Notwendigkeit einer Überprüfung nicht, weil den jeweiligen Stellen ein festes Deputat zugewiesen und die Lehrverpflichtung an einen konkreten Aufgabenzuschnitt geknüpft sei, der mit der Ernennung bzw. der Einweisung des Rektors fixiert worden sei. Allerdings verhalten sich die von der Antragsgegnerin hierzu vorgelegten Unterlagen nicht zum zeitlichen Umfang der Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung. So werden im Schreiben des Rektors vom 22. Oktober 2018 betreffend Dr. I. (Anlage 7 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. September 2021) und im Nachtrag zum Arbeitsvertrag mit Dr. E. vom 31. August 2018 (Anlage 8 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. September 2021) zwar Dienstaufgaben aufgezählt, welchen Umfang diese einnehmen, ergibt sich hieraus aber nicht. Im Schreiben des Rektors betreffend Dr. N. vom 19. Dezember 1989 (Anlage 6 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. September 2021) heißt es überdies, es bleibe vorbehalten, den Aufgabenbereich angemessen zu verändern. Überdies lassen sie auch nicht erkennen, ob die diesen Lehrpersonen bei Einweisung in die Stelle übertragenen Aufgaben unverändert bis im streitgegenständlichen Studienjahr fortbestanden haben, der damit verbundene Zeitaufwand also fortwährend die Deputatsreduzierung rechtfertigen kann. Dies dürfte etwa hinsichtlich der Dr. N. Ende 1989 übertragenen Aufgabe „Baubeauftragter im Zusammenhang mit dem Neubau des Hörsaals und der Renovierungsaufgaben am Altbau“ auch nicht naheliegen. Im Nachtrag zum Arbeitsvertrag des Dr. E. aus dem Jahr 2018 heißt es zudem lediglich allgemein, der Umfang der Lehrverpflichtung richte sich in Abhängigkeit seiner Funktion als Kustode nach der Lehrverpflichtungsordnung für das Land NRW und betrage zurzeit 5 Stunden wöchentlich. Soweit die Antragsgegnerin weiter ausführt, sie habe schon vor Jahren ein abgestimmtes Verfahren zur Prüfung aller Angaben in den Stellenbesetzungsplänen der Vorklinischen Medizin und der Zahnmedizin etabliert, das zu jedem Stichtag der Kapazitätsberechnung standardmäßig durchlaufen werde, lässt sich dem hierzu von ihr vorgelegten Prozessablauf „Erstellung und Versand der Stellenbesetzungspläne Vorklinik und Zahnmedizin" nicht entnehmen, dass dem Dekan, dem die Überprüfung nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 LVV NRW obliegt, die Gründe für ein Abweichen von der höheren Lehrverpflichtung geprüft hat. Dass er eine solche Prüfung vorgenommen hat, hat er auch nicht aktenkundig gemacht. b) Ausgehend davon, dass die studienjährlich verpflichtend vorgesehene Überprüfung sicherstellt, dass Ausbildungskapazität nicht mit der Folge einer Verschlechterung der Zulassungschancen durch die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben zu Lasten der Lehrdeputate verringert wird, ist ihr Fehlen kapazitätsrechtlich nicht unschädlich. Sie kann, weil sie dem Dekan vorbehalten ist und sie hinsichtlich der von ihm zu prüfenden Gründe (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV NRW) von planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen gekennzeichnet ist, auch nicht durch Wertungen des Verwaltungsgerichts ersetzt werden. A.A. VG Minden, Beschluss vom 4. März 2016 - 10 L 991/15 -, juris, Rn. 34, für eine Bandbreitenüberprüfung. Um ihre Funktion mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot erfüllen zu können, ist zudem erforderlich, dass sie vor Beginn des Berechnungszeitraums erfolgt. Vgl. anders noch OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 - 13 C 50/18 -, juris, Rn. 9. Nur dann können gegebenenfalls gebotene Anpassungen des Lehrangebots in der Kapazitätsberechnung noch Berücksichtigung finden (§ 5 KapVO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 ‑ 1 C 8/14 -, juris, Rn. 6, wonach eine von Seiten des Dekans für notwendig erachtete Korrektur rückwirkend keine kapazitätsrechtliche Berücksichtigung finden kann. 3. Für das vorliegende Verfahren folgt aus den obigen Erwägungen, dass § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW zur Anwendung kommt und in die Kapazitätsberechnung weitere 12 DS (3 x 4 DS) einzustellen sind. Danach berechnen sich ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten unbereinigten halbjährlichen Lehrangebot in Höhe von 330 DS, einem Dienstleistungsabzug in Höhe von 39,99 DS, einem Curriculareigenanteil von 1,79 und einem Schwundfaktor von 0,99 insgesamt 340 Studienplätze, von denen die Antragsgegnerin 330 vergeben hat. Damit stehen ausreichend Studienplätze zur Verfügung, die mangels ersichtlicher Zulassungshindernisse im Übrigen vorläufig an den Antragsteller sowie die Antragsteller der Verfahren 13 B1017/21 – 13 B 1020/21 vergeben werden können. Hat die Beschwerde schon deshalb Erfolg, kann dahinstehen, ob die weiteren Rügen des Antragstellers berechtigt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).