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Beschluss

13 B 799/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1024.13B799.22.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2022 bei der Antragsgegnerin erstrebt. Die Antragstellerin rügt, dass der Dienstleistungsexport für die Zahnmedizin zu korrigieren sei, weil Vorlesungen, die von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besucht würden, durch die Berücksichtigung sowohl in der Curricularwertberechnung für den Studiengang Medizin (dort als Eigenleistung der Lehreinheit Vorklinik) als auch in der Curricularwertberechnung für den Studiengang Zahnmedizin (dort als Fremdleistung der Lehreinheit Vorklinik) doppelt in Ansatz gebracht worden seien. Die fraglichen Vorlesungen seien bei der Berechnung des Dienstleistungsexports im Umfang von gerundet 0,085 vom Curricularfremdanteil in Abzug zu bringen, was im Ergebnis zur Folge habe, dass ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stehe. Dieser Vortrag gibt keine Veranlassung, der Antragstellerin im Rahmen der begehrten einstweiligen Anordnung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. 1. Soweit die Antragstellerin die Korrektur des Dienstleistungsexports mit § 11 KapVO begründet, ist nicht ersichtlich, weshalb hieraus eine Verpflichtung der Antragsgegnerin folgen sollte, den Dienstleistungsexport der Vorklinik um die in Rede stehenden Vorlesungen zu kürzen. a. Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Mit der Formulierung „zu erbringen hat“ stellt der Verordnungsgeber auf Dienstleistungspflichten ab. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Lehrveranstaltungen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für dessen erfolgreichen Abschluss erforderlich und die von der exportierenden Lehreinheit zu erbringen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 13 C 5/21 u.a. -, juris, Rn. 16. Dass dies auf die streitgegenständlichen Veranstaltungen nach der gemäß § 33 Abs. 2 ab dem WS 2021/2022 geltenden Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Zahnmedizin der S. -X. U. Hochschule B. vom 10. August 2022 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 2022/000) - PO - nicht zutrifft, hat auch die Antragstellerin nicht behauptet. b. Darüber hinaus lässt sich auch dem § 11 Abs. 2 KapVO für eine Verpflichtung der Hochschule, den Dienstleistungsexport für Veranstaltungen, die nach der jeweiligen Studienordnung von Studierenden der Medizin und der Zahnmedizin besucht werden müssen und gemeinsam veranstaltet werden, zu kürzen, nichts entnehmen. Danach sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. c. Aus den Vorschriften der KapVO folgt auch im Übrigen nicht, dass ein Dienstleistungsexport nur anzuerkennen ist, wenn Veranstaltungen als separate Veranstaltungen für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang angeboten werden. Ziffer I. 2 der Anlage 1 zur KapVO sieht insoweit lediglich weiter vor, dass bei der Berechnung des Dienstleistungsexports die Curricularanteile anzuwenden sind, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen. Dass die Curricularanteile nicht anzusetzen sind, wenn eine Veranstaltung für Studierende mehrerer Lehreinheiten gemeinsam angeboten wird, ergibt sich hieraus nicht. Nach Ziffer I. 2 der Anlage 1 zur KapVO ist für die Berechnung des auf den Dienstleistungsexport entfallenden Ausbildungsaufwands der exportierenden Lehreinheit vielmehr irrelevant, wie oft eine Veranstaltung angeboten wird. d. Die lehreinheitsübergreifende Durchführung von Veranstaltungen führt deshalb auch nicht dazu, dass sich der nach der Kapazitätsverordnung anzusetzende Ausbildungsaufwand verringert. Auch dann, wenn eine Veranstaltung lehreinheitsübergreifend veranstaltet wird, hat der Studierende der importierenden Lehreinheit - hier der Zahnmedizin - das vollständige nach der Prüfungsordnung vorgesehene Curriculum zu durchlaufen. Vgl. demgegenüber zur Berücksichtigung des geringeren Ausbildungsbedarfs für Studierende, die zugleich Medizin und Zahnmedizin studieren BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 99.81 -, juris, Rn. 12 ff. 2. Generalisierend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Hochschule bei der Durchführung einer lehreinheitsübergreifend durchgeführten Veranstaltung stets eine Nachfrageentlastung erfährt, die zum Zweck der maximalen Nutzung unausgeschöpfter Kapazitätsreserven wegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG in die Kapazitätsberechnung eingehend müsste. a. Von nicht ausgeschöpften Kapazitäten kann zunächst keine Rede sein, wenn die lehreinheitsübergreifende Durchführung einer Lehrveranstaltung ihre Ursache in personellen oder sächlichen Engpässen findet, also bei separater Durchführung Veranstaltungen ausfallen oder deren Umfang reduziert werden müsste, die übergreifend durchgeführte Veranstaltung mithin im Interesse der Studierenden die ordnungsgemäße Durchführung des Studiums sicherstellt. b. Abgesehen davon dürfte die Annahme, bei gemeinsamer Durchführung von Veranstaltungen (etwa Kurse, Praktika, Seminare, Vorlesungen, Übungen) fehle es an einem kapazitätsaufzehrenden Mehraufwand auch nicht ohne Weiteres zutreffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 13 C 219/05 u.a. -, n.v., wo typisierend jedenfalls für Kleingruppenveranstaltungen ein Mehrbedarf für die Betreuung der Studierenden angenommen wird. Selbst für Vorlesungen, bei denen die Inanspruchnahme des Dozenten nicht davon abhängt, wie viele Studierende die Vorlesung besuchen, dürfte zumindest ein gewisser Mehraufwand für den Lehrenden dadurch entstehen, dass die Vorlesungsinhalte vor- und nachbereitend auf die jeweiligen Studiengänge abzustimmen sind. Das dürfte für die hier streitgegenständlichen Vorlesungen insbesondere deshalb gelten, weil sie für die Studierenden der Zahnmedizin Teile von fachspezifischen Modulen sind, die mit einer Prüfung abschließen. Die Vorlesungen begleiten Kleingruppenveranstaltungen, die Bestandteil des Moduls sind (vgl. die Modulbeschreibungen in Anlage 3 der PO). 3. Es drängt sich auch nicht auf, dass es dem Willen des Verordnungsgebers entsprechen könnte, die von der Antragstellerin benannten Vorlesungen bei der Berechnung des Dienstleistungsexports in Abzug zu bringen. Selbst wenn der Verordnungsgeber die Vorstellung gehabt haben sollte, dass Veranstaltungen grundsätzlich als separate Veranstaltungen für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang angeboten werden, dürfte ihm bekannt gewesen sein, dass Hochschulen, insbesondere bei knappen personellen und sächlichen Ressourcen oder geringen Gruppengrößen, curricularmäßig naheliegende bzw. identische Veranstaltungen für verschiedene Studiengänge durch gemeinsame Veranstaltungen bedienen. Dass ihm dies bekannt ist, bestätigt etwa § 4 Abs. 4 Satz 2 LVV NRW, der bestimmt, dass in Fällen, in denen eine Lehrveranstaltung, die fach- oder lehreinheitsübergreifend durchgeführt wird, diese bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden darf. Gleichwohl hat der Verordnungsgeber es bislang nicht als notwendig erachtet, für den Dienstleistungsexport eine diesen Sachverhalt entsprechend regelnde Vorschrift einzuführen. 4. Darüber hinaus erweist sich der Verweis darauf, ein tatsächlicher Mehraufwand für den Dienstleistungsexport falle hinsichtlich einzelner Veranstaltungen nicht an, auch als systemfremd, denn nach den pauschalierenden Regelungen der KapVO, die ihrem Wesen nach darauf abzielen, dass die kapazitätsermittelnden Stellen realen Fakten der Ausbildung für den Einzelfall nicht nachzugehen brauchen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 99.81 -, juris, Rn. 12 ff. kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht an. a. So wird etwa auch das um den Dienstleistungsexport zu reduzierende Lehrangebot (vgl. Ziffer I. 2 der Anlage I zur KapVO) nach § 6 KapVO grundsätzlich nach abstrakten Vorgaben, insbesondere normativer Regellehrverpflichtungen berechnet. Ob in der Prüfungsordnung vorgesehene Veranstaltungen tatsächlich stattfinden und von wem und mit welchen Teilnehmern sie durchgeführt werden, oder ob aus besonderen Gründen zusätzliche Lehrveranstaltungen (etwa für Wiederholer oder wegen zusätzlicher Teilnehmer) durchgeführt werden müssen, ist für die Berechnung des Lehrangebots irrelevant. In der Ausbildungswirklichkeit liegende organisatorische Gegebenheiten oder sonstige Umstände werden dementsprechend grundsätzlich nicht in einer Weise korrigiert, die sich positiv oder negativ auf die Zulassungszahlen auswirkt. b. Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 - 13 C 36/19 -, n.v., amtl. Abdr. S. 6 f., und vom 19. Juni 2019 - 13 C 31/19 u.a. -, n.v., amtl. Abdr. S. 7 f., sowie Beschluss vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 , juris, Rn. 33, dass die bei der Berechnung des Ausbildungsaufwands der Vorklinik eingestellte nicht normativ vorgegebene Gruppengröße für Vorlesungen ebenfalls nicht anhand der Ausbildungswirklichkeit - nämlich durch das Abstellen auf die tatsächlichen Gruppengrößen der jeweiligen Vorlesungen - bestimmt werden muss, sondern - wie hier erfolgt - eine den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans entsprechende Gruppengröße von 180 für Vorlesungen in der Vorklinik angesetzt werden darf. Dieser Wert stellt seit jeher einen zwischen den beteiligten Interessen - nämlich einerseits des von den Studienbewerbern Beanspruchbaren und andererseits des von der Hochschule Erbringbaren - vermittelnden, akzeptablen Mittelwert dar. Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 -, juris, Rn. 48, und - 6 B 39.14 -, juris, Rn. 47; Saarl. OVG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 B 51/19 NC u.a. -, juris, Rn. 48. Der Wert mittelt zwischen „großen“ und „kleinen“ Vorlesungen, den Hörerzahlen zu Beginn und gegen Ende des Studiums unter Berücksichtigung des typischen Studierverhaltens, den unterschiedlichen Zulassungszahlen und trägt weiter dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Vorlesungen nicht jedes Semester stattfindet. Da es sich um einen Mittelwert aller anzubietenden Vorlesungen handelt, lässt er auch unberücksichtigt, ob und in welchem Umfang einzelne Vorlesungen auch von Hörern anderer Lehreinheiten besucht werden. Dass der Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund vorgehalten werden kann, sie habe bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik in Bezug auf die hier in Rede stehenden Vorlesungen die standardisierte Gruppengröße von 180 zugrunde gelegt und deshalb kapazitätsungünstig die Zahnmediziner, die diese Vorlesungen ebenfalls besuchen, außer Betracht gelassen, zugleich jedoch die gemeinsam besuchten Vorlesungen - ebenfalls die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin mindernd - bei der Bestimmung des Bedarfs an Dienstleistungen, die von der Lehreinheit Vorklinik für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin zu erbringen sind, berücksichtigt, so OVG LSA, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 3 M 17/22 u.a. -, juris, Rn. 5, bzw. doppelt angesetzt, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2014 ‑ 2 NB 391/13 -, juris, Rn. 46, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. In diesem Zusammenhang dürfte zudem zu beachten sein, dass eine isolierte Würdigung der Gruppengrößen für Vorlesungen der Vorklinik nicht erfolgen kann, ohne den normierten Curricularnormwert für die Lehreinheit als ganzen zu betrachten. Dieser ist eine zahlenförmige Rechtsnorm (KapVO, Anlage 2), sodass auch die angesetzte Gruppengröße von 180 für Vorlesungen als Element des Normsetzungsverfahrens nur dann beanstandet werden kann, wenn sie im Rahmen des weiten Normsetzungsermessen des Verordnungsgebers unter keinem sachlichen Gesichtspunkt mehr haltbar, mithin willkürlich ist. Vgl. ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 -, juris, Rn. 18 ff. Dafür ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragsgegnerin bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik in Bezug auf die Vorlesungen die standardisierte Gruppengröße von 180 zugrunde gelegt und dabei die Zahnmediziner, die diese Vorlesungen ebenfalls besuchen, außer Betracht gelassen hat, nichts erkennbar. Die für alle Vorlesungen angesetzte Gruppengröße steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen auch der Kleingruppenveranstaltungen wie zum Beispiel Seminaren, Übungen und Praktika und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl und damit auch der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studierenden. Auf Grund normativer Vorgaben (vgl. z.B. § 2 Abs. 3 und 4 ApprO) und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht beliebig erhöht werden. Deshalb wird die Ausbildungskapazität einer Hochschule bzw. einer Lehreinheit letztlich nicht durch die - bei den heutigen Möglichkeiten der Bild- und Tonübertragung nahezu unbegrenzte - Gruppengröße für Vorlesungen bestimmt, sondern von den Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 10. Januar 2018 - 13 C 43/17 -, juris, Rn. 12, und vom 19. Oktober 2016 - 13 C 41/16 -, juris, Rn. 39 ff., jeweils m.w.N. 5. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Dienstleistungsexport auch in einem Beziehungsgeflecht zu den Studiengängen steht, in denen die Dienstleistungen importiert werden. Dies folgt aus § 13 Abs. 4 KapVO, wonach der Curricularnormwert, der den in Deputatstunden bemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO) und den die Hochschule anzuwenden hat (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO), auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO). Damit er widerspiegelt, in welchen Lehreinheiten ein einzelner Studierender Lehrleistungen abfragt, sind Curriculareigen- und -fremdanteile zu bilden. Dabei sind die Angaben zwingend auf die beteiligten Lehreinheiten abzustimmen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO). Dementsprechend hat die Kürzung des Fremdanteils bei einem vorgegebenen Curricularnormwert zwangsläufig die Erhöhung des Curriculareigenanteils zur Folge. Dies zu Grunde gelegt kann, anders als die Antragstellerin wohl meint, nicht unbeachtet bleiben, dass die Absenkung des Dienstleistungsexports für die Vorlesungen, die von Humanmedizinern und Zahnmedizinern gemeinsam besucht werden, eine höhere Zulassungszahl der Vorklinik zur Folge hätte, weil ein Mehr an Lehrangebot verbleiben würde. Bei der Berechnung der Zulassungszahlen der Lehreinheit Zahnmedizin wäre zudem ein erhöhter sich kapazitätsmindernd auswirkender Curriculareigenanteil anzusetzen, wenn konsequenter Weise auch insoweit davon auszugehen wäre, dass kein zusätzlicher auf die Lehreinheit Vorklinik entfallender Ausbildungsaufwand für die Ausbildung der Studierenden der Zahnmedizin importiert werden müsste. Zugleich hätte dies aber zur Folge, dass das nach Studien- und Prüfungsordnung zu absolvierende Curriculum der Studierenden der Zahnmedizin nicht vollständig abgebildet wäre, weil der für die gemeinsam durchgeführten Vorlesungen anfallende Ausbildungsaufwand unberücksichtigt bliebe. Wäre hingegen davon auszugehen, dass der Curriculareigenanteil bei der importierenden Lehreinheit Zahnmedizin durch die Absenkung des Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinik unberührt bliebe, dürfte fraglich sein, ob den dann berechneten Zulassungszahlen auch ein entsprechendes höheres Lehrangebot gegenübersteht. Vgl. zu dieser Problematik bereits OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 13 C 219/05 - n.v. 5. Soweit die Antragstellerin auf Rechtsprechung verweist, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2022 ‑ 10 B 40/22.FM.W21 -, BA S. 8; OVG LSA, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 3 M 17/22 -, juris Rn. 4; Nds. OVG., Beschlüsse vom 25. August 2017 - 2 NB 247/16 -, juris, Rn. 18, und vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Juli 2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris, Rn. 10 f., nach der gemeinsame Vorlesungen für Studierende der Zahn- und Humanmedizin als Dienstleistungsexport der Vorklinik immer nur dann angesetzt werden dürfen, wenn bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinik bei diesen Vorlesungen eine spiegelbildlich größere und an der tatsächlichen Teilnehmerzahl orientierte Gruppengröße angesetzt wird, wird nochmals darauf verwiesen, dass die angesetzte Gruppengröße von 180 auch für die hier in Rede stehenden Vorlesungen einen standardisierten und nicht die Hochschulwirklichkeit abbildenden Mittelwert darstellt. Innerhalb eines Studiengangs dürfte es überdies nicht möglich sein, nach unterschiedlichen Berechnungsmodellen, nämlich einmal mit einem Mittelwert für Vorlesungen sowie hinsichtlich der streitgegenständlichen Vorlesungen mit tatsächlichen Gruppengrößen, zu rechnen. Vgl. im Übrigen Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 7 CE 19.10012 - BeckRS 2019, 34608, Rn. 17, wonach bei gemeinsam besuchten Veranstaltungen die Curricularanteile in SWS pro Studierenden zu berücksichtigen sind, kritisch hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 14. März 2022 - AN 2 E 21.10075, AN 2 E 22.10000 - juris, Rn. 29. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.