Beschluss
12 B 1293/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache sowie das Vorliegen besonderer, nicht wieder gutzumachender Nachteile erforderlich.
• Die Nichterfüllung eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf frühkindliche Förderung begründet nicht automatisch eine derartige Grundrechtsbetroffenheit, die Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO indiziert.
• Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht; insbesondere fehlen konkrete und substanzierte Angaben zur beruflichen Situation der Eltern und zum konkreten Betreuungsbedarf des Kindes.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung: strenge Anforderungen bei Vorwegnahme der Hauptsache (Betreuungsplatz) • Für eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache sowie das Vorliegen besonderer, nicht wieder gutzumachender Nachteile erforderlich. • Die Nichterfüllung eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf frühkindliche Förderung begründet nicht automatisch eine derartige Grundrechtsbetroffenheit, die Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO indiziert. • Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht; insbesondere fehlen konkrete und substanzierte Angaben zur beruflichen Situation der Eltern und zum konkreten Betreuungsbedarf des Kindes. Der Antragsteller begehrte gerichtlich die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung mit zunächst sechs, im Beschwerdeverfahren mit sieben Stunden täglichem Umfang. Die Antragsgegnerin erließ einen Ablehnungsbescheid; das Verwaltungsgericht verpflichtete sie erstinstanzlich zur Bereitstellung eines Platzes für sechs Stunden täglich. Beide Seiten legten Beschwerde beziehungsweise Gegenbeschwerde ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob auf Antrag des Antragstellers einstweilig ein Betreuungsplatz zuzuweisen ist. Relevant sind insbesondere die behaupteten beruflichen Verpflichtungen der Eltern, der konkrete Betreuungsbedarf des Kindes und die Frage, ob durch weiteres Abwarten nicht heilbare Nachteile eintreten würden. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 123 VwGO setzt eine einstweilige Anordnung Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) und Anordnungsanspruch voraus; bei Vorwegnahme der Hauptsache sind gesteigerte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Hauptsache und an das Vorliegen schwerer, irreversibler Nachteile zu stellen. • Grundrechtsschwelle: Die Nichterfüllung eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf frühkindliche Förderung löst regelmäßig keine so gewichtige Grundrechtsbetroffenheit aus, dass allein hieraus der Anordnungsgrund folgt; nur bei gewichtigen Grundrechtspositionen kann dies anders sein. • Glaubhaftmachung: Der Antragsteller hat die für den Anordnungsgrund erforderlichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht. Es fehlen konkrete, substanzierte Angaben zur Erwerbstätigkeit der Eltern, zur Notwendigkeit der Betreuung und zur Unzumutbarkeit des Abwartens bis zur Hauptsacheentscheidung. • Beweiswürdigung: Die vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung und pauschalen Behauptungen genügen nicht zur Glaubhaftmachung; Angaben zum Vater fehlen vollständig und sind nicht eidesstattlich bestätigt. • Erforderlichkeit der Vorwegnahme: Selbst bei einem hohen Grade der Wahrscheinlichkeit des Anordnungsanspruchs müsste zusätzlich das Vorliegen schwerer, nicht wieder gutzumachender Nachteile dargelegt werden; dies ist hier nicht geschehen. • Verfahrensergebnis: Die Beschwerde der Antragsgegnerin war begründet, weil das Verwaltungsgericht den Anordnungsgrund zu Unrecht als glaubhaft angesehen hatte; die weitergehende Beschwerde des Antragstellers (sieben Stunden) blieb erfolglos. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt; die Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller hat die für eine Regelungsanordnung erforderliche Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht erbracht, weil konkrete und substanzierte Angaben zur Arbeitssituation der Eltern und zum dringenden Betreuungsbedarf des Kindes fehlen und behauptete Nachteile nicht als schwer und irreversibel dargetan wurden. Mangels Glaubhaftmachung kann die Hauptsache nicht vorweggenommen werden; deshalb bleibt auch der weitergehende Anspruch auf sieben Stunden Betreuung ohne Erfolg. Die Kosten des Verfahrens sind vom Antragsteller zu tragen.