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Beschluss

12 B 1191/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1218.12B1191.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung zu gewähren, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller, bei dem eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F90.1) und eine isolierte Rechtschreibstörung (ICD 10: F81.1) diagnostiziert worden sei, habe nicht glaubhaft gemacht, dass eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliege oder zu erwarten sei. Insbesondere beständen keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme einer schon vorliegenden oder jedenfalls zu erwartenden nachhaltigen Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit im schulischen Bereich. Zwar lasse sich der Antragsteller nach den Angaben der Mutter und ausweislich der Feststellungen bei der Hospitation in der Schule u. a. leicht ablenken, er könne sich nicht gut organisieren und störe massiv den Unterricht, stehe oft auf, laufe durch die Klasse und akzeptiere keine Grenzen. Auch seine Lehrer sähen seine Hauptproblematik in den Bereichen Konzentration, Aufmerksamkeit, Arbeitsorganisation sowie mangelndem Respekt gegenüber Erwachsenen und Kindern. Der Antragsteller binde extrem viel Aufmerksamkeit der Lehrer und zeige oft wenig Einsicht, brauche permanent Begleitung und Kontrolle. Eine Teilhabebeeinträchtigung sei damit aber nicht belegt. Eine totale Schul- und Lernverweigerung oder eine auf Versagensängsten beruhende Schulphobie sei nicht erkennbar. Den Zeugnissen sei vielmehr zu entnehmen, dass der Antragsteller die Schule regelmäßig besuche. Auffällig viele Fehlzeiten seien nicht ersichtlich. Überdies gebe es - auch ohne Schulbegleiter - durchaus positive Entwicklungstendenzen des Antragstellers im Arbeits- und Sozialverhalten. Die fehlende Schul- und Lernverweigerung des Antragstellers zeige sich nicht zuletzt auch in seinem unbedingten Wunsch, an der Gesamtschule zu verbleiben. Auch eine Vereinzelung des Antragstellers in der Schule sei nicht erkennbar. Das zuletzt vorgelegte Zeugnis des 2. Halbjahres des Schuljahres 2022/23 rechtfertige keine andere Beurteilung der erforderlichen Teilhabebeeinträchtigung. Zwar hätten sich die Schulnoten des Antragstellers teilweise verschlechtert. Auch sähen die Lehrer (weiterhin) einen Änderungsbedarf hinsichtlich des Arbeits- und Sozialverhaltens des Antragstellers. Dass ein Hilfebedarf des Antragstellers bestehe, bestreite indes auch der Antragsgegner nicht. Dieser gehe - in nicht zu beanstandender Weise - davon aus, mit dem Antragsteller sei vor allem an den Themen Übernahme von Eigenverantwortung, mangelnde Impulskontrolle, Steigerung des Selbstwerts und der Frustrationstoleranz zu arbeiten. Die deshalb angebotene ambulante Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft gemäß § 30 SGB VIII in Gestalt einer pädagogischen Fachkraft mit vertieften Kenntnissen bezüglich ADHS sei nicht zu beanstanden, zumal die Fachkraft den Antragsteller punktuell auch in der Schule begleiten und quasi als Netzwerkkoordinator zwischen Lehrer, Sonderpädagogen und der Mutter des Antragstellers fungieren solle. Dieser Vorschlag sei auch von den Lehrkräften und Sonderpädagogen begrüßt, von der Mutter des Antragstellers jedoch abgelehnt worden. Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller weiterhin nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., jeweils m. w. N., einen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich der Gewährung einer Schulbegleitung auf der Grundlage des § 35a SGB VIII glaubhaft gemacht. Er hat weiterhin keine Umstände aufgezeigt, die gerade in Bezug auf den hier in Rede stehenden schulischen Bereich mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erlauben. Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII ist beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist in Bezug auf den schulischen Bereich beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Vgl. zum Ganzen nur OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58 ff., m. w. N. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte. Hierbei ist das Vorliegen einer Teilnahmebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar; auf Seiten des Jugendamtes besteht kein Beurteilungsspielraum. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 - 12 A 659/14 -, juris Rn. 13, und vom 15. Oktober 2014- 12 B 870/14 -, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 12 CE 12.2104 -, juris Rn. 40, m. w. N. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012- 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff., und vom 24. Juni 1999- 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 89 f., und Beschlüsse vom 23. März 2020 - 12 A 1807/18 -, juris Rn. 6 f., und vom 16. Mai 2022 - 12 B 454/22 -, juris Rn. 11. Gemessen an diesen Grundsätzen zeigt der Antragsteller eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII im schulischen Bereich weiterhin nicht hinreichend auf. Der Antragsteller macht geltend, er habe bereits in der ersten Instanz hinreichend dargetan, dass er irreparable Nachteile erleide, wenn ihm die Schulbegleitung vorläufig nicht gewährt werde. Aus der fachärztlichen Empfehlung vom 24. Juni 2022 ergebe sich, dass bereits im bisherigen Behandlungsverlauf "multiple Behandlungsansätze zu keiner nachweislichen Verbesserung geführt" hätten. So sei er bereits teilstationär behandelt worden, habe "an multimodalem Behandlungsprogramm der Tagesklinik" teilgenommen und "den Unterricht der R.-E.-Schule, Schule für Kranke des D." besucht. Er werde "darüber hinaus bereits mit Medikamenten behandelt, die jedoch bislang zu keiner derartigen Verbesserung geführt" hätten, "dass eine Schulbegleitung verzichtbar" sei. Er habe ferner bereits an folgenden Unterstützungsmaßnahmen teilgenommen: "Logopädie, Ergotherapie, Entspannungstherapie nach Jakobsen, Kindermeditationstherapie, Klangschalentherapie, Traumreisetherapie, Antiagressionstherapie, Schlaftherapie, Familientherapie, Yoga für Kinder, Reiki-Behandlungen sowie verschiedene Sportarten, die er jedoch alle wieder" abgebrochen habe bzw. die "zu keiner Verbesserung" geführt hätten. Es sei daher auch nicht absehbar, dass "allein derartige Therapieformen für die Verbesserung der derzeitigen Situation" ausreichten, um ihn "vor irreparablen Nachteilen zu schützen". Sofern "keine Schulbegleitung 'installiert' werde", sei "damit folglich im höchsten Maße zu rechnen, dass der Antragsteller weiterhin in seinen schulischen Leistungen 'abrutscht', sodass eine Beschulung in der Förderschule notwendig werden" könne. Insofern sei er hierdurch bedingt vor allem auch in seinem beruflichen und geistigen Fortkommen erheblich beeinträchtigt. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Es geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei, bei dem Antragsteller sei weder eine totale Schul- und Lernverweigerung noch eine auf Versagensängsten beruhende Schulphobie oder Vereinzelung in der Schule erkennbar. Es beschränkt sich auf die bloße Behauptung "von irreparablen Nachteilen" und die Gefahr eines "Abrutschens" des Antragstellers, ohne dass dies konkret belegt wird. Dass sich seine Leistungen im Falle der Gewährung einer Schulbegleitung verbessern würden, legt der Antragsteller im Übrigen ebenso wenig hinreichend konkret dar. Die weitere Befürchtung des Antragstellers, eine "niedrigere Beschulung im Sinne des Besuchs einer Förderschule" würde dazu führen, dass er nicht zurück auf das Niveau einer Gesamtschule gebracht werden könne und "die Konsequenz aus der weiteren Beschulung ohne weitere Schulbegleitung" werde sein, "dass der Antragsteller an die Förderschule verwiesen" werde, ist ebenso spekulativ und nicht belegt. Insofern verfängt auch das Vorbringen nicht, es habe "bereits einen Probeunterricht an der Förderschule gegeben, nach welchem sich unmittelbar" ergeben habe, dass er "aufgrund der dortigen Umstände (Mitschüler/innen und Art/Gestaltung des Unterrichts) den Unterricht" verweigere. Ungeachtet dessen, dass das von dem Antragsteller dargelegte Szenario einer Beschulung an einer Förderschule einer gesicherten Tatsachengrundlage entbehrt, verfängt dieser Einwand auch deshalb nicht, weil der Probeunterricht nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2023 an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung stattgefunden hat, der offensichtlich nicht dem Förderschwerpunkt des Antragstellers (Emotionale und soziale Entwicklung) entspricht. Der Hinweis des Antragstellers im Schriftsatz vom 6. Dezember 2023, es sei unerheblich "ob der Förderschwerpunkt bei der Hospitation geistige Entwicklung oder emotionale-soziale Entwicklung" sei, da "insofern bei der Hospitation diesbezüglich durch den Antragsteller differenziert" worden sei und "sich die Gestaltung bei beiden Schwerpunkten" ähnele, kann, ungeachtet der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Ausführungen mit Blick auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, schon inhaltlich nicht nachvollzogen werden. Dass und in welcher Form der Antragsteller "differenziert" hat, legt er mit der Beschwerdebegründung ebenso wenig hinreichend konkret dar wie die behauptete Ähnlichkeit "der Gestaltung bei beiden Schwerpunkten. Dass "z. B. kleinere Gruppen" unterrichtet werden, reicht hierzu ersichtlich nicht aus. Eine Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller besuche die Schule regelmäßig, es beständen keine auffällig hohen Fehlzeiten und der Antragsteller zeige auch ohne Schulbegleiter positive Entwicklungstendenzen im Arbeits- und Sozialverhalten, legt der Antragsteller auch mit seiner weiteren Beschwerdebegründung nicht substantiiert dar. Im Gegenteil wird diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestätigt durch das von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schreiben der Abteilungsleiterin der Gesamtschule Neunkirchen-Seelscheid vom 23. Oktober 2023, in dem ausgeführt ist, der Antragsteller mache "entwicklungsbedingt Fortschritte" und es seien bei ihm "durchaus positive Veränderungen zu sehen", was auch daran liege, "dass sich sämtliche Lehrkräfte (Klassenleitung, Fachlehrkräfte, Sonderpädagogin, Abteilungsleitung)", die mit dem Antragsteller befasst seien, "intensiv um ihm kümmern". In dem Schreiben vom 23. Oktober 2023 wird zwar "deutlich" betont, dass der Antragsteller "einen sehr hohen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich emotional-soziale Entwicklung hat, welcher ein hohes Maß an Ansprache und individueller Betreuung" erfordere. Der Antragsteller binde einen Großteil der Aufmerksamkeit und Energie der Lehrkraft, dennoch könne sich die Lehrkraft nicht immer so um den Antragsteller kümmern, "wie es notwendig wäre, da auch die anderen SchülerInnen (Lerngruppen von 28 - 30 Kindern) betreut werden" müssten. Gleichwohl lassen diese Ausführungen - wie auch der weitere Inhalt des Schreibens - schon mit Blick auf die ebenso dargestellten "Fortschritte" des Antragstellers sowohl in seinem Verhalten als auch im Bereich des schulischen Lernens nicht auf eine dem Antragsteller im schulischen Bereich möglicherweise (drohende) Teilhabebeeinträchtigung schließen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass nach Angaben der beiden Klassenlehrer in der Klasse insgesamt zehn bis zwölf Kinder seien, die de facto einen Förderbedarf hätten, so dass die Gesamtsituation in der Klasse nur schwer händelbar sei. Dass die Lehrkräfte durch eine Schulbegleitung des Antragstellers entlastet würden und eine solche befürworten, reicht zur Begründung einer Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers nicht aus. Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht verkenne, dass eine Teilhabebeeinträchtigung auch dann bestehen könne, wenn der Schüler die Schule regelmäßig besuche und keine auffällig vielen Fehlzeiten erkennbar seien, verfängt auch dieses Vorbringen mangels weiterer Substantiierung nicht. Der Einwand des Antragstellers, insofern sei "eine Lernverweigerung auch in den Räumlichkeiten der Schule möglich" und erfolge "im hiesigen Falle wie bereits dargetan", ist ebenso substanzlos und entbehrt einer sachlichen Grundlage wie das weitere Vorbringen, jedenfalls werde "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei einem weiteren Abrutschen des Antragstellers und einer damit einhergehenden Versetzung auf eine Förderschule eine Lernverweigerung erfolgen". Dass und inwieweit "eine Lernverweigerung ebenfalls aus dem unbedingten Wunsch, an der Gesamtschule zu verbleiben", resultiert, legt die Beschwerde ebenso nicht hinreichend konkret dar. Weiteren Aufschluss hierzu geben auch nicht die Ausführungen des Antragstellers in seinem (nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenem) Schriftsatz vom 6. Dezember 2023, er "möchte grundsätzlich in seiner vertrauten Umgebung verbleiben, welches nicht mit dem Verhalten konterkariert, die Schule zwar aufzusuchen, jedoch nicht hinreichend am Unterricht teilzunehmen". Der Antragsteller macht weiter geltend, der Antragsgegner habe sich - wie das Verwaltungsgericht verkenne - keinen hinreichenden Überblick über die Gesamtumstände verschafft. Trotz mehrfacher Anfrage der Mutter des Antragstellers und der behandelnden Ärztin Dr. X. habe der Antragsgegner "zu keinem Zeitpunkt mit dieser telefoniert und sich über den Antragsteller wie es für einen Gesamtüberblick notwendig unterhalten, obgleich diese das Bedürfnis des Antragstellers hinreichend hätte dartun und erläutern können". Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil mit ihm schon nicht ansatzweise dargelegt wird, welches "Bedürfnis des Antragstellers" sich durch eine entsprechende Befragung der Ärztin Dr. X. - auch mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende (teilstationäre) Aufnahme des Antragstellers am 9. Mai 2022 in der L. Klinik V. - ergeben hätte. In dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Schreiben der Frau Dr. med. X. vom 23. Oktober 2023, mit dem diese ihr Schreiben vom 28. August 2023 ergänzt, empfiehlt diese lediglich "die Installierung eines Schulbegleiters zeitnah […], um eine weitere Chronifizierung der Problematik entgegen zu wirken", ohne dies indes weiter zu begründen. Ungeachtet dessen übersieht der Antragsteller, dass die Frage des Vorliegens bzw. Drohens einer Teilhabebeeinträchtigung - wie dargelegt - der Entscheidung durch die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unterliegt. Dass die Einschätzung des Antragsgegners, die u. a. auf einem Hausbesuch, einer Unterrichtshospitation und diversen Gesprächen mit der Mutter des Antragstellers sowie dem Antragsteller selbst beruht, fehlerhaft ist, legt der Antragsteller auch mit seiner weiteren Beschwerdebegründung nicht substantiiert dar. Das Vorbringen des Antragstellers, der Antragsgegner lasse auch "eine Auseinandersetzung damit" vermissen, "auf welcher Basis die kleinen und marginalen Verbesserungen des Antragstellers im schulischen Bereich" erfolgten und "ob dennoch Rückschritte erkennbar" seien, ist zur Darlegung einer Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers ersichtlich ungeeignet. Ebenso wenig verfängt die Rüge des Antragstellers, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die L. Klinik dem Antragsteller zwar eine Teilhabebeeinträchtigung bestätige, jedoch keine nachvollziehbare Begründung oder nähere Ausführungen enthalte, "hätte jedenfalls der Antragsgegner bei entsprechenden unzureichenden Ausführungen gerade bei der L. Klinik notwendige Auskünfte einholen" oder über die Mutter des Antragstellers veranlassen müssen. Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil - wie dargelegt - die Entscheidung darüber, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, das Jugendamt eigenveranwortlich aufgrund seiner fachlichen Kompetenz zu treffen hat. Mit Blick auf den Bericht der L. Klinik vom 24. Juni 2022 hat das Verwaltungsgericht zudem festgestellt, dass gerade die Ausführungen zum Arbeits- und Sozialverhalten des Antragstellers in der Klinikschule eine positive Entwicklung belegten. Danach sei es dem Antragsteller nach anfänglichen Schwierigkeiten gelungen, sich selbst und seine Arbeit zu strukturieren, er habe sich kooperativ gezeigt und sich meistens freundlich und hilfsbereit verhalten. Auch wenn der Unterricht in der Klinikschule nur in einer Kleingruppe stattgefunden habe, so dass der Antragsteller von der ruhigen Lernatmosphäre habe profitieren können, lasse das gezeigte Verhalten des Antragstellers einen Rückschluss auf dessen grundsätzlich vorhandene soziale Funktionstüchtigkeit zu. Dem setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen. Der bloße Hinweis des Antragstellers, die Beschulung in einer kleinen Gruppe komme "hier - wie gerade vom Antragsteller angestrebt - […] einer Einzelbetreuung gleich", ist unsubstantiiert. Die Unterrichtung in einer Kleingruppe lässt einen Rückschluss auf die Notwendigkeit einer 1:1-Betreuung für den Antragsteller gerade nicht zu. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, auch eine Vereinzelung des Antragstellers in der Schule sei nicht erkennbar, wird durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ebenso wenig durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsteller meint, obgleich er soziale Kontakte in der Schule aufweise, spreche dies grundsätzlich nicht gegen eine Vereinzelung. Den durch das Verwaltungsgericht angegebenen Ausführungen sei vielmehr zu entnehmen, dass er regelmäßig bzw. überwiegend mit seinem Verhalten anecke. So werde er, gerade weil er sozial als "Klassenclown" interagiere, nicht akzeptiert. Er sei ferner leicht reizbar, sodass innerhalb kürzester Zeit erhebliche Konflikte mit seinen Mitschülern und auch Lehrenden entständen. Diese soziale Inkompetenz zeige entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vielmehr auf, dass er nicht nur im schulischen Betrieb erhebliche Defizite aufweise, sondern auch im schulischen Alltag (z. B. in Pausen). Auch in diesem Rahmen müsse er mithin durch eine konkrete Einzelbetreuung betreut werden. Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil es in Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner am 7. Juni 2023 steht, er wolle keine Schulbegleitung in den Pausen, da es "Konflikte mit anderen Kindern etc." nicht gebe. Der Einwand des Antragstellers im Schriftsatz vom 6. Dezember 2023, das sei "insofern irrelevant, als dass er diese Angaben darauffolgend" widerrufen habe, ist bereits mangels entsprechenden Nachweises unsubstantiiert. Er lässt sich auch anhand der Verwaltungsvorgänge nicht nachvollziehen. Mit seiner weiteren Beschwerdebegründung zeigt der Antragsteller eine Fehlerhaftigkeit - auch der diesbezüglichen weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts - nicht auf. Dieses hat u. a. auf den Bericht der L.-Klinik vom 24. Juni 2023 rekurriert, wonach der Antragsteller grundsätzlich ein beliebter Spielkamerad gewesen sei, auch wenn er schnell durch provozierendes Verhalten in Streitigkeiten gerate und es deshalb zu Beginn häufig zu Konflikten mit anderen Kindern gekommen sei. Hiermit setzt sich der Antragsteller nicht hinreichend konkret auseinander. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen legt der Antragsteller eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht dar, die von dem Antragsgegner- zur Bearbeitung der Themen Übernahme von Eigenverantwortung, mangelnde Impulskontrolle, Steigerung des Selbstwerts und der Frustrationstoleranz - dem Antragsteller angebotene ambulante Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft gemäß § 30 SGB VIII in Gestalt einer pädagogischen Fachkraft mit vertieften Kenntnissen bezüglich ADHS sei nicht zu beanstanden, zumal die Fachkraft den Antragsteller punktuell auch in der Schule begleiten und quasi als Netzwerkkoordinator zwischen Lehrer, Sonderpädagogen und der Mutter des Antragstellers fungieren solle. Dieser Vorschlag sei auch von den Lehrkräften und Sonderpädagogen begrüßt, von der Mutter des Antragstellers jedoch abgelehnt worden. Sein pauschales Vorbringen, anderweitige "Maßnahmen, die ergriffen werden könnten, sichern den Schulerfolg gerade nicht", ist ebenso unsubstantiiert wie sein Einwand, entsprechende "Hinweise auf derartige Alternativen" enthielten "auch die (fachärztlichen) Atteste/Empfehlungen nicht". Auch der - bereits vorstehend dargestellte - Hinweis auf die (vergebliche) Teilnahme an diversen Unterstützungsmaßnahmen (Logopädie, Ergotherapie, Entspannungstherapie nach Jakobsen, Kindermeditationstherapie, Klangschalentherapie, Traumreisetherapie, Antiagressionstherapie, Schlaftherapie, Familientherapie, Yoga für Kinder, Reiki-Behandlungen sowie verschiedene Sportarten) stellt die Geeignetheit der von dem Antragsgegner angebotenen Hilfe gemäß § 30 SGB ersichtlich nicht in Frage. Gleiches gilt für den bloßen Einwand mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2023, eine "erzieherische Hilfe" sei "nicht ausreichend, da die Defizite des Antragsteller gerade nicht durch eine pädagogische Fachkraft aufzufangen" seien, "da höchstens eine punktuelle Betreuung in der Schule möglich" sei. Dass und warum eine solche Hilfemaßnahme im Falle des Antragstellers keine geeignete Hilfe darstellt, legt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht ansatzweise dar. Der weitere bloße Hinweis, dem Verwaltungsvorgang sei zu entnehmen, "dass das Angebot derartiger Unterstützung begrenzt" sei und "insoweit dem Antragsteller nicht in der Ausführlichkeit eine Betreuung gewährleistet werden" könne, "welche er jedoch dringend" benötige, reicht hierzu ersichtlich nicht aus. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2023 beinhalten - ungeachtet der Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit mit Blick auf den Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO - keine neuen Gesichtspunkte, die geeignet wären, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).