Beschluss
12 S 883/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0927.12S883.24.00
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Leitsätze
1. Für die Bejahung eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs 2 ZPO reicht die glaubhaft gemachte Absicht eines Elternteils aus, sich im Anschluss an den Nachweis eines Betreuungsplatzes durch den Jugendhilfeträger umgehend um eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit ernsthaft zu bemühen, wenn der andere Elternteil nicht als Betreuungsperson zur Verfügung steht und auch eine anderweitige zumutbare Betreuung des Kindes nicht sichergestellt ist. Weiter dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein, dass zukünftige ernsthafte Bemühungen um eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit von vornherein offensichtlich erfolglos bleiben werden. (Rn.7)
2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls eine Entfernung von maximal 30 Minuten pro Weg bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zwischen dem Wohnsitz des Kindes und der Tageseinrichtung im Sinne des § 24 Abs 3 SGB VIII (juris: SGB 8) als zumutbar angesehen werden kann. (Rn.19)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2024 - 7 K 3071/24 - geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Beschlusses für die Dauer von sechs Monaten einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung, die von der Wohnung des Antragstellers, xxx xxx xxx xxx, aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein muss, mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig fünf Stunden nachzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bejahung eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs 2 ZPO reicht die glaubhaft gemachte Absicht eines Elternteils aus, sich im Anschluss an den Nachweis eines Betreuungsplatzes durch den Jugendhilfeträger umgehend um eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit ernsthaft zu bemühen, wenn der andere Elternteil nicht als Betreuungsperson zur Verfügung steht und auch eine anderweitige zumutbare Betreuung des Kindes nicht sichergestellt ist. Weiter dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein, dass zukünftige ernsthafte Bemühungen um eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit von vornherein offensichtlich erfolglos bleiben werden. (Rn.7) 2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls eine Entfernung von maximal 30 Minuten pro Weg bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zwischen dem Wohnsitz des Kindes und der Tageseinrichtung im Sinne des § 24 Abs 3 SGB VIII (juris: SGB 8) als zumutbar angesehen werden kann. (Rn.19) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2024 - 7 K 3071/24 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Beschlusses für die Dauer von sechs Monaten einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung, die von der Wohnung des Antragstellers, xxx xxx xxx xxx, aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein muss, mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig fünf Stunden nachzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die zulässige Beschwerde des am xx.11.2020 geborenen Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem dieses seinen Antrag abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Beschlusses für die Dauer von sechs Monaten einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig fünf Stunden nachzuweisen, wobei die Tageseinrichtung von der Wohnung des Antragstellers aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein muss, und mit der der Antragsteller sein ursprüngliches Antragsbegehren weiterverfolgt, hat - wie aus dem Tenor ersichtlich - auch in der Sache Erfolg. Die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) geben dem Senat Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. I. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss zusammengefasst ausgeführt, der Antragsteller dürfte zwar einen Anordnungsanspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, jedoch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für einen Antragsteller in einer Weise dringlich ist, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, sei aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, wobei der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spiele. Der Vater des Antragstellers arbeite zwar laut dem vorgelegten Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die Mutter des Antragstellers sei nach ihren Angaben jedoch derzeit arbeitslos und plane, sich erst nach einer Bestätigung der Betreuung des Antragstellers um einen Arbeitsplatz zu bewerben. Somit könne sie derzeit den Antragsteller betreuen. Die Mutter des Antragstellers habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie in absehbarer Zeit ein konkretes Arbeitsverhältnis beginnen werde oder sich zumindest um ein solches bemühe, so dass eine Betreuung des Antragstellers in absehbarer Zeit nicht mehr möglich wäre. Denn sie habe sich nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Bei dem Verdienst des Vaters des Antragstellers sei auch nicht ersichtlich, dass die Familie des Antragstellers aus finanziellen Gründen dringend auf einen Verdienst der Mutter des Antragstellers angewiesen wäre. Soweit die Eltern des Antragstellers vortrügen, dass der Antragsteller die Interaktion mit anderen Kindern seines Alters benötige und wegen der schlechten Deutschkenntnisse der Eltern nicht in der Lage sei, die deutsche Sprache zu lernen, und somit später in der Schule Probleme haben werde, führe dies ebenfalls nicht zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Denn der Antragsteller sei derzeit etwa 3 ½ Jahre alt. Somit blieben ihm noch über zwei Jahre Zeit, bis er eingeschult werde. Dies gebe den Eltern des Antragstellers Zeit, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und an den Antragsteller weiter zu geben. Der Vater des Antragstellers sei seit 2017 in Deutschland, also seit etwa sieben Jahren, die Mutter des Antragstellers seit 2020, also etwa vier Jahre, so dass davon auszugehen sei, dass diese sich inzwischen Basiskenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hätten und diese weiter vertiefen könnten. Dem hält der Antragsteller mit seiner (fristgemäßen, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerdebegründung vom 18.06.2024, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, entgegen, anders als das Verwaltungsgericht meine, habe er sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insoweit führt er insbesondere aus, es stelle sich die Frage, wie er neben der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter noch mehr glaubhaft machen solle, dass seine Mutter in absehbarer Zeit ein konkretes Arbeitsverhältnis beginnen wolle und sie sich um ein solches bemühe. Es sei realitätsfern, wenn das Verwaltungsgericht dieses Bemühen ausschließlich an einer Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit festmache. Gerade vor dem Hintergrund des derzeit guten Arbeitsmarktes sei eine solche Meldung zum einen nicht notwendig, vor allem, wenn kein Arbeitslosengeld bezogen werden könne, und zum anderen nicht möglich, da seine Mutter nicht einmal sagen könne, ab wann sie eine Anstellung suche, da die Betreuung nicht gewährleistet werden könne. Auch hält der Antragsteller den Ausführungen des Gerichts unter anderem entgegen, dass das Gericht weder die finanziellen Verpflichtungen seiner Eltern noch die generelle finanzielle Situation seiner Familie kenne. Mit diesem Vorbringen zieht der Antragsteller die (Ergebnis-)Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durchgreifend in Zweifel. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Bedeutung des Anordnungsgrundes seine im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegte eigenständige Bedeutung verlöre, wenn immer dann, wenn der Anordnungsanspruch in qualifiziertem Maße bejaht würde, an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes keine besonderen Anforderungen mehr gestellt würden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20). Es trifft auch im Grundsatz zu, dass der derzeitige und der zukünftig konkret kurzfristige Betreuungsbedarf im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsgrundes in den Blick zu nehmen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2018 - OVG 6 S 16.18 -, juris Rn. 9). Indes kann die Glaubhaftmachung eines konkret kurzfristigen Betreuungsbedarfs dann nicht verlangt werden, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, dass bereits die Bewerbung auf konkrete Arbeitsstellen nicht möglich oder zumutbar sei, weil eine andere Betreuung des Kindes als durch den Elternteil, der eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wolle, ohne den begehrten Betreuungsplatz nicht vorhanden und somit nicht bekannt sei, ab wann und in welchem Umfang seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Denn hier ist die gesicherte Betreuung bereits Voraussetzung für die erfolgreiche Bewerbung um eine Stelle. Einem Elternteil, das verpflichtet ist, sein Kind zu betreuen, ist es nämlich dann, wenn die Betreuung des Kindes nicht anderweitig sichergestellt ist, weder möglich noch zumutbar, sich überhaupt auf eine Arbeitsstelle zu bewerben, wenn ihm selbst nicht bekannt sein kann, ab wann und in welchem Umfang seine Arbeitskraft zur Verfügung stehen wird. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind, wie hier der Antragsteller, noch nicht einmal im schulpflichtigen Alter ist. Abgesehen davon scheint es wenig realistisch, dass sich ein Arbeitgeber finden würde, der sich trotz einer fehlenden (dauerhaften und planbaren) Betreuungsmöglichkeit des Kindes zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem betreuenden Elternteil bereit erklären würde. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2018 - OVG 6 S 16.18 -, juris Rn. 9) die Ansicht vertreten wird, dass die bloße Absicht, sich künftig um einen (anderen) Arbeitsplatz bewerben zu wollen, nicht für die erforderliche Dringlichkeit der Sache ausreichend sei, vermag der Senat dieser Auffassung in dieser Form nicht zu folgen. Die Anforderungen an den Anordnungsgrund in einem Verfahren auf Nachweis eines zumutbaren Betreuungsplatzes (hier nach § 24 Abs. 3 SGB VIII) sind nämlich auch im Lichte der sich aus dem Schutzauftrag des Staates für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) und der positiven Verpflichtungen zur Gleichstellung von Mann und Frau in der Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. Art. 3 Abs. 2 GG) sowie deren einfachgesetzlicher Umsetzung durch den Bundesgesetzgeber zu bestimmen. So obliegt es dem Staat von Verfassungs wegen, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben nicht zu beruflichen Nachteilen führt. Dazu zählen auch rechtliche und tatsächliche Maßnahmen, die ein Nebeneinander von Erziehungs- und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile ebenso wie eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit und einen beruflichen Aufstieg auch nach Zeiten der Kindererziehung ermöglichen einschließlich von Maßnahmen der institutionellen Kinderbetreuung (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.05.1993 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 -, BVerfGE 88, 203, 259 f.). Auch nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII sollen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Der Gesetzgeber hat sich bei der Aufstellung dieses Förderungsgrundsatzes, der durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz) vom 27.12.2004 (BGBl I, 3852) als § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zunächst ohne Einbeziehung der familiären Pflege mit Wirkung zum 01.01.2005 in das Achte Buch Sozialgesetzbuch eingefügt worden ist, ausdrücklich auf den zitierten verfassungsrechtlichen Auftrag bezogen (BT-Drs. 15/3676, 21). Davon ausgehend genügt die glaubhaft gemachte Absicht eines Elternteils, sich im Anschluss an den Nachweis eines Betreuungsplatzes durch den Jugendhilfeträger umgehend um eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit ernsthaft zu bemühen, für die Bejahung eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, wenn der andere Elternteil nicht als Betreuungsperson zur Verfügung steht und auch eine anderweitige zumutbare Betreuung des Kindes nicht sichergestellt ist. Weiter dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein, dass zukünftige ernsthafte Bemühungen um eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit von vornherein offensichtlich erfolglos bleiben werden. Wollte man dies für die Bejahung des Anordnungsgrundes nicht genügen lassen, wäre es im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich, den bestehenden Anspruch auf eine Kindesbetreuung gerade mit dem Ziel durchzusetzen, dass der betreuende Elternteil eine Erwerbstätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber finden und aufnehmen kann. Angesichts der Dauer eines Verwaltungsverfahrens einschließlich Widerspruchverfahren und sich möglicherweise anschließendem gerichtlichen Hauptsacherechtsschutzverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung wäre dieses Ergebnis mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes führte in dieser Konstellation gerade dazu, dass der vom Bundesgesetzgeber in Umsetzung des verfassungsrechtlichen Auftrags geschaffene Anspruch letztlich gerichtlich nicht effektiv durchsetzbar wäre und damit einem wesentlichen Baustein zur Ermöglichung des Nebeneinanders von Erziehungs- und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile durch die Anwendung von Verwaltungsprozessrecht oftmals im Einzelfall seine Wirksamkeit genommen würde. Dem Antragsteller kann entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht entgegengehalten werden, dass sich seine Mutter nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet hat. Zwar mag es für eine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO im Hinblick auf die Dringlichkeit des Erhalts eines Betreuungsplatzes im Sinne von § 24 Abs. 3 SGB VIII sprechen, wenn (zumindest) eine Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit nachgewiesen wird. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich ist derlei allerdings nicht. Vielmehr kann sich der Antragsteller zur Glaubhaftmachung aller nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO zulässiger Beweismittel bedienen, insbesondere auch einer Versicherung an Eides statt. Zu Recht wendet der Antragsteller ein, dass eine Arbeitsuchendmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit nicht generell notwendig ist (vgl. auch § 38 SGB III; siehe ferner Rixen in: jurisPK-SGB VIII, Schlegel/Voelzke, 3. Aufl. 2022, Stand: 01.08.2022, § 24 Rn. 12, wonach selbst die Arbeitsuchendmeldung im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB VIII keine Meldung nach dem Recht der Arbeitsförderung bei der Agentur für Arbeit erfordere). Festzuhalten ist allerdings auch, dass eine Kinderbetreuung einem Anspruch auf Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III) nicht zwangsläufig entgegenstehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.1991 - 11 Rar 9/90 -, juris; Baldschun in: BeckOK, SGB III, Stand: 01.08.2023, § 138 Rn. 230 f.; Öndül in: jurisPK-SGB III, Schlegel/Voelzke, 3. Aufl. 2023, Stand: 09.09.2024, § 138 Rn. 124). Nach alledem kann der Nachweis, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet zu haben, in einer Situation, wie sie hier geltend gemacht wird, zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes vernünftigerweise ebenso wenig verlangt werden, wie Nachweise darüber, sich bereits auf bestimmte Arbeitsplätze beworben zu haben. Schließlich rügt der Antragsteller zu Recht, dass ihm die finanzielle Situation seiner Familie (schon deshalb) nicht entgegengehalten werden kann, weil das Gericht weder die finanziellen Verpflichtungen seiner Eltern noch die generelle finanzielle Situation seiner Familie kennt. Allein aus dem vorliegenden Arbeitsvertrag des Vaters lassen sich für eine Beurteilung, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, jedenfalls keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse gewinnen. Im Übrigen mag es zwar eine etwaige finanziell prekäre Lage plausibler erscheinen lassen, dass die Familie auf einen Hinzuverdienst durch den anderen Elternteil angewiesen ist und sich dieser daher tatsächlich umgehend um einen Arbeitsplatz bemühen wird, sobald ein Betreuungsplatz nachgewiesen ist. Liegt eine solche Situation aber nicht vor bzw. wird von dem Antragsteller, dem die Darlegung und Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund obliegt, nicht dargetan, steht dies jedoch weder der Annahme eines Anordnungsgrundes noch der eines Anordnungsanspruchs (§ 24 Abs. 3 SGB VIII stellt für das Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen nicht auf finanzielle Verhältnisse ab) von vornherein entgegen. Hat der Antragsteller demzufolge hinreichend dargelegt, dass eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts - es fehle an der Glaubhaftmachung auch eines Anordnungsgrundes - die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat der Senat umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.08.2024 - 12 S 1610/23 -, juris Rn. 3, vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 -, juris Rn. 2 und vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Diese „Vollprüfung“ führt - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - dazu, dass dem Begehren des Antragstellers auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu entsprechen ist. II. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.08.2021 - 12 S 1057/21 -, juris Rn. 4, vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 -, juris Rn. 10, und vom 15.05.2020 - NC 9 S 1346/20 -, juris Rn. 2). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.08.2021 - 12 S 1057/21 -, juris Rn. 5, und vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 29) sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu a)) als auch einen Anordnungsgrund (dazu b)) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). a) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das - wie der am xx.11.2020 geborene Antragsteller - das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Dabei richtet sich der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch zutreffend gegen die Antragsgegnerin (§ 3 Abs. 2 Satz 2, 86 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1, § 69 Abs. 1 SGB VIII, § 1 Abs. 1 LKJHG, § 131 Abs. 1 GemO). In nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht zudem ausgeführt, dass der Anspruch auch fällig sein dürfte (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 12) und der Anspruch nicht durch den Einwand der Antragsgegnerin ausgeschlossen wird, dass alle in Betracht kommenden Betreuungsplätze belegt seien (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.), so dass der Senat auf diese Ausführungen verweisen kann (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO analog). In zeitlicher Hinsicht dürfte im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, dass die Tageseinrichtungen den Eltern dabei helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII), unbestreitbar sein, dass § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zumindest einen Anspruch von fünf Stunden täglich (montags bis freitags) einräumt. Denn in der Regel ist erst ab einer Betreuungszeit von mindestens fünf Stunden eine Halbtagstätigkeit für den Erziehungsberechtigten möglich (zum Anspruchsumfang in zeitlicher Hinsicht vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 -, juris Rn. 12 [nicht mehr als sechs Stunden]; eine [Mindest-]Betreuungszeit von sechs Stunden bejahend etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2024 - 12 B 410/24 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.; Saarländisches OVG, Beschluss vom 19.01.2024 - 1 B 146/23 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris Rn. 13; OVG Saarland, Beschluss vom 08.10.2020 - 2 B 270/20 -, juris Rn. 11; VG Würzburg, Beschluss vom 09.08.2022 - W 3 E 22.1154 -, juris Rn. 73; VG Köln, Beschluss vom 03.08.2022 - 19 L 1076/22 -, juris Rn. 12; Kaiser in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 24 Rn. 34; Beckmann in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 24 Rn. 48; einen Anspruch von [maximal] fünf Stunden anerkennend etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 14.11.2023 - 10 B 1378/23 -, juris Rn. 7; VG Stuttgart, Beschlüsse vom 14.09.2022 - 9 K 4400/22 -, juris Rn. 27, und vom 02.09.2021 - 9 K 3324/21 -, juris Rn. 44). Ob § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch einen darüber hinausgehenden Anspruch gewährt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da derlei von dem Antragsteller nicht beantragt worden ist und das Gericht an das Antragsbegehren gebunden ist (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO). In örtlicher Hinsicht dürfte der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII aller Voraussicht nach grundsätzlich darauf gerichtet sein, dass die Tageseinrichtung bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Antragstellers aus erreichbar sein muss. Zwar finden sich konkrete Bestimmungen dazu, in welcher Entfernung sich die Tageseinrichtung befinden soll, weder im Achten Buch Sozialgesetzbuch noch im Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG BW). Bei systematischer Auslegung ergibt sich jedoch, dass neben dem bereits vorstehend aufgeführten gesetzgeberischen Ziel, den Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII), auch das das Jugendhilferecht beherrschende Prinzip der Wohnortnähe (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) zu berücksichtigen ist, so dass der aus § 24 SGB VIII folgende Anspruch nur erfüllt wird, wenn die Betreuungseinrichtung vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16 -, juris Rn. 114; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2022 - OVG 6 S 55/22 -, juris Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2020 - 7 B 10222/20 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 46). Der Senat hat bereits entschieden, dass (lediglich) als grobe Richtschnur eine Grenze von 30 Minuten pro Wegstrecke für die örtliche Zumutbarkeit eines angebotenen Betreuungsplatzes herangezogen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse 08.09.2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 8, vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 22, und vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2022 - OVG 6 S 55/22 -, juris Rn. 3 f.). Obwohl bei der Beurteilung, ob ein Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung zumutbar erreichbar ist, grundsätzlich die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind, geht der Senat zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass in Fällen ohne Besonderheiten des Einzelfalls - wie nach Aktenlage hier - eine Entfernung von maximal 30 Minuten pro Weg bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zwischen dem Wohnsitz des Kindes und der Tageseinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB VIII als zumutbar angesehen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2020 - 7 B 10222/20 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris Rn. 30, und vom 24.07.2019 - 10 ME 154/19 -, juris Rn. 9; Rixen in: jurisPK-SGB VIII, Schlegel/Voelzke, 3. Aufl. 2022, Stand: 01.08.2022, § 24 Rn. 17). Im vorliegenden Fall ist indes - dem Antrag des Antragstellers entsprechend (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) - keine (möglicherweise günstigere) Beschränkung auf öffentliche Verkehrsmittel vorzunehmen. Soweit der Senat bereits entschieden hat, dass dann, wenn wie vorliegend kein konkretes Angebot für einen Betreuungsplatz vorliegt, zu tenorieren sei, dass die Tageseinrichtung in zumutbarer Entfernung liegen und zu erreichen sein müsse, und die Frage, ob ein späteres Angebot diesen Anforderungen im konkreten Fall entspricht, im Vollstreckungsverfahren zu klären sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 9), hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Aus § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - die Vorschrift ist trotz der fehlenden Verweisung in § 122 Abs. 1 VwGO auf Beschlüsse anwendbar (BVerwG, Urteil vom 04.10.1999 - 6 C 31.98 -, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2024 - 12 S 1787/23 -, juris Rn. 8) - und ihrer Vorgabe, dass der Beschluss die Beschlussformel enthält, ist abzuleiten, dass der Tenor aus sich heraus verständlich sein und so gefasst werden muss, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsorgane zweifelsfrei erkennbar ist, wie das Gericht entschieden hat (BVerwG; Urteil vom 25.11.2020 - 6 C 7.19 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, aus ihm müssen sich Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung sowie die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll (§ 750 ZPO), bestimmt oder aus dem Titel selbst bestimmbar ergeben (Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 168 Rn. 1; Seibel in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 704 Rn. 2; Heckmann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 168 Rn 14). Die Verwendung eines unbestimmten, eine Auslegung und Abwägung im Einzelfall erfordernden Begriffs der zumutbaren Entfernung führte indes dazu, dass es dem Vollstreckungsorgan überlassen bliebe, zu entscheiden, wie sich diese unter der erforderlichen Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 8) bestimmt. Die damit erforderliche Anwendung und Auslegung materiellen Rechts hat jedoch im Erkenntnis- und nicht im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen (vgl. Seibel in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 704 Rn. 5). Aus eben diesem Grund weicht auch die Tenorierung des vorliegenden Beschlusses insoweit vom wörtlich gestellten Antrag des Antragstellers, der darauf gerichtet ist, dem Antragsteller einen „bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz“ nachzuweisen, ab, als im Tenor der Zusatz „bedarfsgerechten und zumutbaren“ unterblieben ist. Eine teilweise Antragsablehnung geht mit dieser Umformulierung nicht einher, weil das Gericht nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO zwar an das Antragsbegehren, nicht aber an die Fassung der Anträge gebunden ist. Ein anderes Antragsbegehren ist in den jeweiligen sprachlichen Fassungen, die beide auf dasselbe Ziel, die Förderung in einer Tageseinrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, gerichtet sind, nicht zu sehen. b) Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats steht dem Antragsteller auch der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite. Die Kinderbetreuung, die trotz Rechtsanspruchs auf zumindest einen halbtägigen Betreuungsplatz gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt. Der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf mit jedem Tag, an dem die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 30, und Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 36). Aus dem nicht erfüllten Primäranspruch resultieren Sekundäransprüche wie etwa Aufwendungsersatz für selbst organisierte Betreuung (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris, und Beschluss vom 20.12.2017 - 5 B 9.17 -, juris) oder Schadensersatzansprüche (zum Amtshaftungsanspruch der Eltern für entgangenen Verdienst bei Nichtgewährung eines gesetzlich garantierten Kita-Platzes BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 278/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 30; siehe auch Grube in: Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 24 Rn. 40 ff.; Schwede, Der Streit um den KiTa-Platz - welcher Rechtsweg ist der beste?, NZFam 2017, 200). Für den Anordnungsgrund genügt allerdings nicht allein die irreversible Nichterfüllung des unaufschiebbaren Anspruchs des Antragstellers auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.01.2023 - 12 S 2440/22 -, juris Rn. 10, vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 31, und vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2022 - 12 B 410/22 -, juris Rn. 5; VG Mainz, Beschluss vom 27.04.2018 - 1 L 279/18.MZ - juris Rn. 11; a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 B 100/17 -, juris Rn. 10). Der Anordnungsgrund würde seine im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegte eigenständige Bedeutung verlieren, wenn immer dann, wenn der Anordnungsanspruch in qualifiziertem Maße bejaht würde, an das Vorliegen des Anordnungsgrundes keine besonderen Anforderungen mehr gestellt würden (Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 123 Rn. 26; zur Beziehung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund auch Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 95 ff.). Zwar ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes von Verfassungs wegen gleichsam indiziert, wenn Grundrechtspositionen von Gewicht fortschreitend endgültig vereitelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09 -, juris). Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für den Antragsteller in einer Weise dringlich ist, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, ist aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, wobei der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spielt (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 31, und vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.05.2022 - 12 B 410/22 -, juris Rn. 7 ff., vom 26.08.2021 - 12 B 815/21 -, juris Rn. 10, vom 23.09.2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 7 ff., und vom 16.07.2020 - 12 B 469/20 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2018 - OVG 6 S 16.18 -, juris). Auch mit Blick auf den Förderungsauftrag aus § 22 Abs. 3 SGB VIII ist ein Anordnungsgrund nur nach Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu bejahen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2023 - 12 S 2440/22 -, juris Rn. 11). Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller nach Abwägung aller konkreten Umstände des Falles glaubhaft gemacht, dass das erforderliche Dringlichkeitsinteresse für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob, wie der Antragsteller ebenfalls geltend macht, ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache (auch) deshalb unzumutbar ist, weil er ohne einen Betreuungsplatz aufgrund der vorgetragenen schlechten Deutschkenntnisse seiner Eltern nicht in der Lage sei, die deutsche Sprache zu erlernen und er somit in der Schule immer Probleme haben werde. Auch ein Eingehen auf die diesbezüglichen (hinsichtlich der Frage der Sprachvermittlungskompetenzen durchaus zweifelhaften) Ausführungen des Verwaltungsgerichts erübrigt sich. Gleiches gilt für eine Auseinandersetzung damit, dass der Antragsteller in Kürze bereits das vierte Lebensjahr erreicht haben wird, in § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII die sprachlichen Fähigkeiten ausdrückliche Erwähnung finden und die Aufnahme in eine Tageseinrichtung einer Integration zweckdienlich sein dürfte. Denn der Antragsteller hat jedenfalls mit Blick auf die Arbeitssituation seiner Eltern und seinen sich hieraus ergebenden (anderweitigen) Betreuungsbedarf hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund individueller Besonderheiten bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen, die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Hierfür kann, wie bereits oben unter I. ausgeführt, die glaubhaft gemachte Absicht eines Elternteils, sich im Anschluss an den Nachweis eines Betreuungsplatzes durch den Jugendhilfeträger umgehend um eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit ernsthaft zu bemühen, genügen, wenn der andere Elternteil nicht als Betreuungsperson zur Verfügung steht und auch eine anderweitige zumutbare Betreuung des Kindes nicht sichergestellt ist und überdies keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass zukünftige ernsthafte Bemühungen um eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit von vornherein offensichtlich erfolglos bleiben werden. Gemessen an diesem Maßstab hat der Antragsteller einen Anordnungsgrundglaubhaft gemacht. Denn er hat nicht nur dargelegt und unter Vorlage eines Arbeitsvertrages glaubhaft gemacht, dass sein Vater einer Beschäftigung im Umfang von 40 Stunden wöchentlich nachgeht. Er hat überdies dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sich seine - wie sich auch aus der eidesstattlichen Versicherung der Eltern vom 04.09.2024 ergibt - ihn gegenwärtig (allein) betreuende Mutter nach Erhalt eines Betreuungsplatzes sofort um einen Arbeitsplatz bemühen will. Dies wurde nicht nur von der Mutter in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14.05.2024 in Kenntnis der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt (vgl. § 156 StGB) ausdrücklich erklärt, sondern darüber hinaus noch einmal durch Vorlage einer weiteren eidesstattlichen Versicherung beider Elternteile vom 04.09.2024. Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, hat der Senat nicht, zumal bereits im Verwaltungsverfahren mit E-Mail vom 08.05.2023 geltend gemacht worden ist, dass die Mutter des Antragstellers nicht arbeiten könne, weil sonst keiner auf den Antragsteller aufpassen könne. Ferner sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bewerbungsbemühungen der Mutter des Antragstellers von vornherein offensichtlich erfolglos bleiben werden. Ist nach alledem von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs wie auch eines Anordnungsgrundes auszugehen, ist dem Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu entsprechen. Ob es in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Dringlichkeit des Nachweises eines Betreuungsplatzes (auch) damit begründet wird, dass eine Erwerbstätigkeit ohne einen Betreuungsplatz nicht aufgenommen werden könne, angezeigt wäre, in Ausübung des dem Gericht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Ermessens eine zeitliche Begrenzung der einstweiligen Anordnung vorzunehmen, kann dahinstehen, weil der Antragsteller seinen Antrag selbst auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses begrenzt hat (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO). Anlass für eine weitere Begrenzung sieht der Senat nicht, zumal der Mutter des Antragstellers angemessene Gelegenheit eingeräumt werden muss, ihrer Erklärung entsprechende Bewerbungen folgen zu lassen, sobald die Antragsgegnerin ihrer aus diesem Beschluss resultierenden Verpflichtung nachgekommen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).