Beschluss
12 S 2440/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0116.12S2440.22.00
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Leitsätze
Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für die antragstellende Person in einer Weise dringlich ist, dass ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, ist auch mit Blick auf den Förderungsauftrag nach § 22 Abs 3 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) nur aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2022 - 2 K 2115/22 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2022 - 2 K 2115/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.10.2022 bleibt ohne Erfolg. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - einen Betreuungsplatz zur Förderung gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII entsprechend dem individuellen Bedarf ab sofort im örtlichen Zuständigkeitsbereich nachzuweisen, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt: Der Antrag, dem hinsichtlich des zusätzlich hilfsweise geltend gemachten ergänzenden Anspruchs auf Betreuung in der Kindertagespflege schon das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, sei jedenfalls unbegründet. Der 2017 geborene Antragsteller habe den mit seinem Antrag verfolgten Anspruch auf einen Betreuungsplatz zur Förderung gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII entsprechend dem individuellen Bedarf nicht glaubhaft gemacht. Er habe zwar gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen zwingenden Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung, der nicht auf die vorhandenen Kapazitäten beschränkt sei. Dieser Anspruch sei allerdings erloschen, weil der Antragsteller bereits derzeit und auch weiterhin im Umfang von täglich sieben bzw. freitags sechseinhalb oder sechs Stunden einen Platz in der Kindertageseinrichtung „K.“ innehabe. Ein darüberhinausgehender klagbarer Anspruch auf Ganztagsförderung in einer Kindertageseinrichtung bestehe nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich nicht. Dass im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners tatsächlich zur Verfügung stehende Ganztagsplätze in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Antragstellers zum beantragten Zeitpunkt dem Antragsteller zu Unrecht, nämlich in einer den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise, vorenthalten worden seien, sei nicht vorgetragen. Da die Gewährung einer ergänzenden Betreuung in der gruppenunabhängigen Kindertagespflege im Ermessen des Antragsgegners stehe, komme ein Anspruch nur im Falle einer Ermessensreduktion auf Null in Betracht, für die nichts ersichtlich sei, insbesondere weil der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner bisher nicht geäußert habe, dass er die Inanspruchnahme einer Kombination von Kindertageseinrichtung und ergänzender Kindertagespflege in Erwägung ziehe. Zudem dürfte auch nicht die erforderliche Dringlichkeit vorliegen. Es fehle im Zeitpunkt der Entscheidung an einem entsprechend § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemachten Anordnungsgrund. Der aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII resultierende halbtägige Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung sei ebenso wie auch der Förderungsauftrag auf Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes aus § 22 Abs. 3 SGB VIII vollumfänglich erfüllt. Darüber hinaus biete die Beigeladene in der Einrichtung auch nach 14:00 Uhr eine Betreuung für die Kinder an, die von Eltern und/oder ehrenamtlichen Helfern durchgeführt werde, sodass die Versorgung der Kinder in bisherigem Umfang bis 17:00 Uhr - wie von dem Antragsteller begehrt - gewährleistet sei. Dass diese Betreuung ungeeignet sein könnte, sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. 2. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll, und dass sie sich dabei mit der Entscheidung konkret auseinandersetzt. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2017 - 5 S 2546/16 -, juris Rn. 6; Rudisile, Rechtsprechung zum Beschwerderecht der VwGO, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Ausgehend hiervon zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. a) Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde geltend, sowohl § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII als auch § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vermittelten dem anspruchsberechtigten Kind einen Anspruch auf einen Platz zur (frühkindlichen) Förderung. Der Bedarf sei - abgeleitet vom Schutz des ungeborenen Lebens -von Verfassungs wegen allein am individuellen Bedarf der Eltern (Vereinbarkeit von Beruf und Familie) festzumachen (vgl. im Einzelnen S. 2 bis 5 der Beschwerdebegründung vom 28.11.2022). Der Versuch, den Anspruch eines Kindes auf die Fördertrias nach § 22 SGB VIII (Bildung, Erziehung und Betreuung) durch elternorganisiertes erlaubnisfreies Babysitting zu umgehen, führe die Entwicklung der letzten mehr als 30 Jahre bei der Gleichstellung von Mann und Frau und beim Bestreben, Beruf und Familie in einen Ausgleich zu bringen, ad absurdum. Der Versuch, den unmittelbaren rechtlichen Anspruch über eine Eilbedürftigkeit auszuhebeln, sei zudem unseriös. In einem Hauptsacheverfahren vor einem Verwaltungsgericht sei nicht zeitnah eine Entscheidung zu erwarten. Für Baden-Württemberg werde eine durchschnittliche Dauer von 21,7 Monaten angegeben. Angesichts dessen komme der Versuch, auf kurzfristige Erledigung ausgerichtete Verfahren am Anordnungsgrund scheitern zu lassen, einer Verhinderung der Durchsetzung eines Anordnungsanspruchs gleich. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, die Kindeseltern müssten nachweisen, dass die von Eltern und/oder ehrenamtlichen Helfern durchgeführte Betreuung für die Kinder ungeeignet sein könnte. Tatsächlich sehe der Anspruch nicht eine Betreuung, sondern eine Förderung der Kinder vor. Der Gesetzgeber sei bewusst von besonderen Qualitätsansprüchen ausgegangen. Eine ständig wechselnde Betreuung, bei der eine Kontinuität bereits aufgrund der ehrenamtlichen Struktur nicht gewährleistet sei, könne den gesetzlichen Anspruch nicht erfüllen. b) Mit diesem Vorbringen dringt die Beschwerde nicht durch. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; Senatsbeschluss vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 -, juris Rn. 10). Es kann hier dahinstehen, ob der Antragsteller mit der Beschwerde einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (zum fehlenden Anspruch auf einen Ganztagsplatz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII vgl. Senatsbeschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris). Auch die von den Beteiligten und vom Verwaltungsgericht bislang nicht erörterte Frage, wie die Reduzierung des bisherigen Ganztagsbetreuungsplatzes auf einen Halbtagsbetreuungsplatz mit sieben bzw. sechseinhalb Stunden pro Tag rechtlich einzuordnen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn dem Beschwerdevorbringen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass ein Anordnungsgrund vorläge, auf dessen Fehlen das Verwaltungsgericht selbständig tragend sowohl die Ablehnung des Hauptantrags als auch eines hilfsweise gestellten Antrags auf ergänzende Betreuung in der Kindertagespflege gestützt hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch des Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach dem Gesetzeswortlaut allein davon abhängig gemacht hat, dass das Kind - wie der Antragsteller - das dritte Lebensjahr vollendet hat. Der Gesetzgeber hat den Anspruch nach dem Gesetzeswortlaut also insbesondere nicht davon abhängig gemacht, ob eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit - etwa durch die Eltern - gegeben ist. Die Bedeutung des Anspruchs zeigt sich überdies daran, dass er nicht unter einen Kapazitätsvorbehalt gestellt ist, sondern jedem Kind, dessen Eltern einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz wünschen, ein solcher Platz auch zur Verfügung gestellt werden muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 34 f.). Der Senat ist sich auch der Tatsache bewusst, dass der Anspruch des Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung mit jedem Tag irreversibel nicht erfüllt wird, an dem diesem Anspruch nicht nachgekommen wird. Hieraus folgt jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht, dass allein die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind) stets zugleich auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes führen muss (Senatsbeschlüsse vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 -, juris Rn. 11, vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 31, und vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23.09.2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 11, und vom 16.07.2020 - 12 B 469/20 -, juris Rn. 10; VG Mainz, Beschluss vom 27.04.2018 - 1 L 279/18.MZ - juris Rn. 11; a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2019 - OVG 6 S 25.19 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 B 112/17 -, juris Rn. 10 ff.). Der Anordnungsgrund würde seine im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegte eigenständige Bedeutung verlieren, wenn immer dann, wenn der Anordnungsanspruch in qualifiziertem Maße bejaht würde, an das Vorliegen des Anordnungsgrundes keine besonderen Anforderungen mehr gestellt würden (Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 123 Rn. 26; zur Beziehung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund auch Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 95 ff.). Zwar ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes von Verfassungs wegen gleichsam indiziert, wenn Grundrechtspositionen von Gewicht fortschreitend endgültig vereitelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09 -, juris). Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für die antragstellende Person in einer Weise dringlich ist, dass ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, ist aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, wobei der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spielt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.02.2022 - 12 S 3223/21 -, n.v., vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 31, und vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26.08.2021 - 12 B 815/21 -, juris Rn. 10, vom 23.09.2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 11, und vom 16.07.2020 - 12 B 469/20 -, juris Rn. 10; siehe insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2018 - 6 S 16.18 -, juris). Auch mit Blick auf den Förderungsauftrag aus § 22 Abs. 3 SGB VIII ist ein Anordnungsgrund nur nach Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu bejahen. Nach dieser Vorschrift umfasst der Förderungsauftrag Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes (Satz 1). Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein (Satz 2). Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen (Satz 3). Die Umstellung der Förderungstrias mit der deutlicheren Betonung des Erziehungsauftrags durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG -) vom 27.12.2004 (BGBl. S. 3852) macht deutlich, dass der Erziehungsauftrag im Vordergrund steht. Die bloße „Betreuung“ ohne pädagogisches Angebot erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Beckmann in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 22 Rn. 19). Der Landesgesetzgeber hat in § 2 KiTaG ergänzend geregelt, dass die Tageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie unterstützen und ergänzen und zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung beitragen sollen. Diese Aufgaben umfassen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes nach § 22 Abs. 3 SGB VIII zur Förderung seiner Gesamtentwicklung. Die Sicherstellung dieses Förderungsauftrags wird durch die in § 7 KiTaG geregelten qualifizierten pädagogischen Anforderungen an das in Tageseinrichtungen tätige Personal (Fachkräfte und Zusatzkräfte) umgesetzt. Hinsichtlich der Kindertagespflegepersonen sind besondere Anforderungen an die Qualifikation in § 43 Abs. 2 SGB VIII bestimmt. Ein Anordnungsgrund ist nicht schon immer dann anzunehmen, wenn bei einem nach § 24 Abs. 3 SGB VIII förderungsberechtigten Kind zwar der Betreuungsbedarf gedeckt ist, aber nicht in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege durch Personen, die die Anforderungen des § 7 KiTaG bzw. § 43 Abs. 2 SGB VIII erfüllen. Die Einlösung des Rechts junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung obliegt - ohne dass insoweit besondere Qualifikationsanforderungen bestünden - nach §§ 1626 Abs. 2, 1631 Abs. 1 BGB zuvörderst den Eltern eines Kindes, die bei dieser Aufgabe von den Tageseinrichtungen lediglich unterstützt werden (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Die Bildungs- und Erziehungsfunktion einer Tageseinrichtung ist kein eigenständiger, mit der Personensorge der Eltern konkurrierender Erziehungsauftrag (vgl. Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 22 Rn. 22). Ist es grundsätzlich Aufgabe der Eltern, das körperliche, emotionale, soziale und intellektuelle Wohlbefinden und die Entwicklung der eigenen Kinder zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, sind sie nach der gesetzlichen Konzeption im Regelfall hierfür auch als hinreichend kompetent anzusehen. Dies zeigt sich auch daran, dass für Eltern keine Verpflichtung besteht, ihr Kind in eine Tageseinrichtung zu geben (vgl. auch BSG, Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 13/10 R -, juris Rn. 20). Es dürfte auch nicht per se ausgeschlossen sein, dass nicht speziell pädagogisch-methodisch qualifizierte Dritte eine hinreichend qualifizierte Betreuung erbringen. Die Möglichkeit, zusammen mit anderen Kindern aufzuwachsen und soziale Kompetenzen zu erlernen, die in den Gruppen von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gegeben ist (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, 1. Aufl. 2013, Rn. 191), kann ebenfalls in anderer Weise realisiert werden. Es kann daher entgegen der Annahme des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass einem förderungsberechtigten Kind eine Betreuung außerhalb einer Tageseinrichtung oder erlaubnispflichtigen Kindertagespflege in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache ungeachtet der Umstände des jeweiligen Einzelfalles per se unzumutbar wäre. Ausgehend von diesen Maßgaben, die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wird mit der Beschwerde das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeitsinteresse nicht glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller wird auch nach der Reduzierung des bisherigen Ganztagsbetreuungsplatzes ab September 2022 auf einem Halbtagsbetreuungsplatz mit sieben Stunden täglich bzw. freitags sechseinhalb Stunden weiterhin in der Tageseinrichtung der Beigeladenen „K.“ im Umfang seines individuellen Bedarfs, den er mit je zehn Stunden (von 7:00 bis 17:00 Uhr) von montags bis donnerstags und sechseinhalb Stunden (von 7:00 bis 13:30 Uhr) am Freitag angegeben hat, betreut, nur dass die Betreuung jeweils ab 14:00 Uhr durch eine private Elterninitiative mit wechselnden Betreuern erfolgt. Dass die Eltern des Antragstellers durch diese Art der Betreuung in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt wären, wird schon nicht geltend gemacht. Auch mit Blick auf den Förderungsauftrag gemäß § 22 Abs. 3 SGB VIII ist vorliegend ein Dringlichkeitsinteresse nicht dargelegt. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Förderung gemäß § 22 Abs. 3 SGB VIII mit allen drei Elementen - Erziehung, Bildung und Betreuung - wird durch den nach wie vor angebotenen Halbtagsplatz ohne Einschränkungen erfüllt. In diesen sieben bzw. sechseinhalb Stunden besteht auch die Möglichkeit, das für eine optimale Förderung erforderliche Vertrauen zu einer festen Bezugsperson zu entwickeln. Zwar ist es eher unwahrscheinlich, dass die Eltern und die anderen ehrenamtlichen Helfer, die sich aufgrund einer privaten Elterninitiative ab 14:00 Uhr in den Räumen der Tageseinrichtung um die Kinder kümmern, die - wie der Antragsteller - eine längere Betreuung benötigen, die für das Personal in Tageseinrichtungen für Kinder oder in der Kindertagespflege erforderlichen qualifizierten pädagogischen Anforderungen vorweisen können. Die Beschwerde zeigt aber weder substantiiert auf, dass die am Nachmittag angebotene Betreuung der Kinder in Bezug auf die reine Betreuungsleistung unzureichend wäre, noch dass ein (nur) in diesen drei Nachmittagsstunden möglicherweise häufiger stattfindender Wechsel der Betreuungspersonen für die kindliche Entwicklung des Antragstellers mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre (vgl. zur Bedeutung einer tragfähigen Beziehung zwischen Betreuungsperson und Kind Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, 1. Aufl. 2013, Rn. 117 ff.). Selbst wenn der Antragsteller in den drei Stunden am Nachmittag ab 14:00 Uhr daher von möglicherweise häufiger wechselnden Personen ohne pädagogisches Angebot nur beaufsichtigt würde, wäre die in dieser Form gewährte Betreuung nicht in einem Maße unzumutbar, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten wäre, unabhängig davon wie zeitnah die Entscheidung in der Hauptsache ergehen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.