Beschluss
15 A 2063/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0823.15A2063.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2015 aufzuheben, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Der Anschluss- und Benutzungszwang (Mischwasserkanal) ergebe sich aus § 9 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 der Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - vom 17. Dezember 1997 (im Folgenden: EWS). Der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit, die für das Grundstück gegeben sei, stehe nicht entgegen, dass eine Ableitung der Abwässer im freien Gefälle eventuell nicht möglich sei und es deshalb des Einbaus einer Hebeanlage bedürfe. Das Anschlussrecht werde auch durch § 4 Nr. 2 EWS nicht gehindert, weil die Beklagte den Anschluss nicht aus den dort aufgeführten Gründen versagt habe. § 4 Nr. 2 EWS vermittle dem Grundstückseigentümer keine Rechte. Die Klägerin sei ferner nicht gemäß § 10 EWS vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit. Die Anschluss- und Benutzungsforderung sei schließlich verhältnismäßig. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Rügen haben keinen Erfolg. 1. Die Klägerin stellt nicht durchgreifend in Frage, dass die Beklagte die streitige Verfügung auf § 9 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5, § 13 Nr. 6 EWS stützen kann. Auf § 4 Nr. 2 EWS kann die Klägerin sich nicht berufen, weil diese Bestimmung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der Beklagten einen Versagungsgrund für den Anschluss gibt, nicht aber den Anschlusspflichtigen berechtigt, den Anschluss zu verweigern. Dem Interesse des Anschlusspflichtigen, nicht unzumutbar (finanziell) belastet zu werden, kann demgegenüber im Einzelfall durch den – noch anzusprechenden – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden. 2. Die von der Klägerin geltend gemachten Bestimmtheitsmängel bestehen nicht. Für die Bestimmtheit einer Anschlussverfügung ist es nicht erforderlich, Vorgaben zu den technischen Einzelheiten des vorzunehmenden Anschlusses zu machen. Dem Grunde nach umfasst die Verfügung die Aufforderung zur Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher Maßnahmen für die Herstellung des ordnungsgemäßen Anschlusses. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 ‑ 15 A 1068/15 -, juris Rn. 11, -, juris Rn. 6, und vom 10. Juni 2011 - 15 A 665/11 -, juris Rn. 7. Ausgehend davon musste die Beklagte der Klägerin nicht im Einzelnen vorgeben, wie sie den Kanalanschluss zu bewerkstelligen hat. Abgesehen davon hat die Beklagte, ohne dass dies für die Bestimmtheit der Verfügung erforderlich war, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2016 ‑ 15 A 1068/15 ‑, juris Rn. 13, im Bescheid einen Ansprechpartner der Stadtwerke X. GmbH benannt, an den die Klägerin sich wegen technischer Fragen wenden kann. Auf diesem Weg kann die Klägerin auch erfragen, ob und gegebenenfalls welche Hebeanlage für einen ordnungsgemäßen Kanalanschluss erforderlich ist. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die streitbefangene Anschlussverfügung unverhältnismäßig ist. Ihre Unverhältnismäßigkeit folgt nicht daraus, dass der Kanal im T.----weg in einer Tiefe von nur 1,35 m verlegt ist, so dass sich ein ordnungsgemäßer Kanalanschluss aus dem unterkellerten Haus der Klägerin möglicherweise nicht über das natürliche Gefälle herbeiführen lässt, sondern den Einbau einer Hebeanlage erfordert. a) Zum einen steht der Gemeinde beim Kanalbau und dessen Planung ein weites Ausbauermessen zu. Sie hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topographie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dort, wo die Gemeinde ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausnutzt, wobei es nicht Sache des Gerichts ist zu überprüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 8, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, juris Rn. 15 ff.; allgemein zum Ausbauermessen siehe außerdem OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2018 - 15 B 616/18 -, juris Rn. 51, und 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 25, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dabei steht es gleichfalls im weiten Ermessen des Satzungsgebers, welche technischen Lösungen er in seiner Entwässerungssatzung zur Grundstücksentwässerung vorsieht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2016 ‑ 15 A 872/15 -, juris Rn. 52, und vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 10. In Anbetracht dessen erscheint es als zumindest sachlich vertretbar, dass die Beklagte den Mischwasserkanal in einer Tiefe von 1,35 m verlegt hat. Die Beklagte hat in der Zulassungserwiderung vom 26. Oktober 2017 erläutert, dass eine Kanaltiefe von 1,35 m bis 1,55 m in ihrem Gebiet im Bereich von Endhaltungen üblich sei, in denen eine Kanalführung ende und nur noch wenige Häuser angeschlossen werden müssten. Eine darüber hinausgehende Mindestverlegetiefe für Kanäle existiere nicht. In diesem Sinne habe die Beklagte ihr Ausbauermessen für den hier betroffenen Bereich der Häuser T.----weg 121, 123 (dasjenige der Klägerin), 125 und 132 ausgeübt und sich für die besagte Kanaltiefe entschieden. Dadurch - so die Beklagte - werde sowohl die Bebaubarkeit von Grundstücken ermöglicht als auch die Höhe der Anschlussbeiträge im Stadtgebiet in einem erträglichen Rahmen gehalten. Diese Erwägungen sind plausibel; die Klägerin hält ihnen auch nichts Durchgreifendes entgegen. Dass die Beklagte ihre Kanalplanung im T.----weg einseitig an den Interessen eines Einzelnen ausgerichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin liefert für diese Behauptung keine belastbaren Anhaltspunkte. b) Zum anderen begründen (bau-)technische Gründe erst dann einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Herstellung des Kanalanschlusses technisch unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2017 ‑ 15 B 49/17 -, juris Rn. 23, vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, juris Rn. 14, vom 4. September 2013 ‑ 15 A 15 A 1171/13 -, juris Rn. 10, und vom 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 -, juris Rn. 32 Dass das unterkellerte Haus der Klägerin jedenfalls durch den Einsatz einer Hebeanlage ordnungsgemäß an den Mischwasserkanal angeschlossen werden kann, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass der Kanalanschluss sie in finanzieller Hinsicht unzumutbar belastet. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2017 - 15 A 1357/17 -, juris Rn. 32, und vom 19. Oktober 2017- 15 A 1666/17 -, juris Rn. 21, Urteil vom 17. Februar 2017 - 15 A 687/15 -, juris Rn. 65 jeweils mit weiteren Nachweisen. Gemessen daran ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in Erfüllung der streitgegenständlichen Anschlussverfügung unzumutbare Kosten zu tragen hat. Der von ihr angeführte Gesichtspunkt, die Kosten träfen sie infolge einer Fehlplanung der Beklagten, greift aus den vorstehenden Gründen unter 3. a) nicht. Dass die Anschlusskosten einschließlich einer Hebeanlage den Rahmen von 25.000,- € überschritten, substantiiert die Klägerin nicht. Ihr Vermutung, eine hinreichend leistungsfähige Hebeanlage koste über 30.000,- €, belegt sie nicht. c) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen. Es ist dabei unerheblich, ob die Kleinkläranlage korrekt funktioniert. Dies steht dem Anschlusszwang nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates rechtfertigt sich hinsichtlich des Schmutzwassers der Anschluss- und Benutzungszwang schon daraus, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. So erübrigt sich in diesem Falle, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung oder entsprechender Anordnung bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 ‑ 8 B 234.97 ‑, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010 - 15 A 1904/10 -, juris Rn. 8 mit weiteren Nachweisen. Die Klägerin kann demgegenüber keine schwerer wiegenden eigentumsrechtlichen Gesichtspunkte anführen. Ohne gesicherte Entwässerung war das Grundstück mangels Erschließung nicht bebaubar, es bestand kein Baurecht. Mit der Errichtung der Kleinkläranlage hat die Klägerin somit alleine die vorzeitige, also vor der Errichtung der gemeindlichen Kanalisation bewirkte Bebaubarkeit des Grundstücks herbeigeführt. Es war ihre Sache, ob ihr dies die Investition wert war. Wenn das Grundstück sodann auch durch Herstellung einer gemeindlichen Kanalisation entwässerungstechnisch erschlossen wird, ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, eine zuvor erstellte Kläranlage auch nach Herstellung der Kanalisation weiter betreiben zu dürfen und damit vom Anschlusszwang befreit zu werden. Die Kleinkläranlage hatte alleine die Funktion, provisorisch den Zeitraum bis zur entwässerungstechnischen Erschließung seitens der Gemeinde zu überbrücken, um trotz fehlender gemeindlicher entwässerungstechnischer Erschließung bauen zu können. Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben des Kreises X. vom 5. Oktober 2016 ergibt sich im Übrigen nicht, dass dieser diese Art der Abwasserbeseitigung (auf Dauer) legalisiert hätte. Mit dem Anschlusszwang an den Mischwasserkanal wird auch hinsichtlich des Niederschlagswassers ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Dieser Anschluss dient dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden. In Anbetracht dessen erweist sich der Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG als verhältnismäßig. Er stellt eine zulässige gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2017 - 15 A 1357/17 -, juris Rn. 32, und vom 19. Oktober 2017 – 15 A 1666/17 -, juris Rn. 16 f., Urteil vom 17. Februar 2017 – 15 A 687/15 ‑, juris Rn. 61 mit weiteren Nachweisen. 4. Dem Anschluss- und Benutzungszwang steht der Einwand der Verwirkung nicht entgegen. Der Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt grundsätzlich weder der Verjährung noch der Verwirkung. Dies ergibt sich aus seiner Zweckbestimmung, die der einer ordnungsbehördlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr gleicht. Gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsbefugnisse sind zumindest in aller Regel nicht verjährungs- und verwirkungsfähig. Vgl. insofern BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris Rn. 10, und vom 28. Februar 2008 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 48, vom 17. Dezember 2015 - 10 B 1150/15 -, juris Rn. 15, vom 13. Februar 2014 - 2 A 983/13 -, juris Rn. 28, vom 29. April 2013 - 20 A 963/11 -, juris Rn. 31, vom 10. Oktober 2012 - 2 B 1090/12 -, juris Rn. 25, und vom 21. Dezember 2011 - 16 A 1489/10 -, juris Rn. 8, Urteil vom 25. September 1997 ‑ 20 A 974/96 ‑, juris Rn. 58. Dass im zugrunde liegenden Fall etwas anderes gelten müsste, legt die Klägerin nicht dar und ist auch anderweitig nicht zu erkennen. Dass die Beklagte den bestehenden Entwässerungszustand über Jahrzehnte hinweg geduldet hat, begründet noch nicht das für die Annahme von Verwirkung notwendige Umstandsmoment. Die Beklagte hat dadurch kein schutzwürdiges Vertrauen darin geweckt, dass sie auf die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs endgültig verzichtet. 5. Die angegriffene Verfügung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nur dann anzunehmen, wenn die Behörde gegen den Anschlusspflichtigen systemwidrig und ohne nachvollziehbare Begründung in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht vorgeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2016 ‑ 15 B 189/16 -, juris Rn. 9, vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, juris Rn. 45, und vom 11. November 2011 ‑ 15 A 2050/11 -, juris Rn. 17. Dafür gibt es vorliegend keinen Anhalt. Nach dem Vorbringen der Beklagten in ihrer Zulassungserwiderung von 26. Oktober 2017 sind alle Nachbarhäuser der Klägerin, wiewohl unterkellert, an den Kanal angeschlossen. Aus dem klägerseits ins Feld geführten Fall des Hausgrundstücks T.----weg 132 ergibt sich nichts anderes. Ausweislich des Zulassungsvorbringens hat die Beklagte dieses Grundstück zunächst selbst aufgekauft und sodann mit der Auflage weiterverkauft, es an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Der neue Käufer befindet sich damit im Hinblick auf die Anschluss- und Benutzungspflicht nicht in einer anderen Position als die Klägerin. Hätte die Beklagte das Grundstück in ihrem Eigentum behalten, hätte für sie im Übrigen nichts Abweichendes gegolten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).