Urteil
17 K 5192/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0428.17K5192.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit welcher ihm aufgegeben wurde, die auf seinem Grundstück befindliche Versickerungsmulde gutachterlich auf ihre Versickerungsfähigkeit hin untersuchen zu lassen und dem Beklagten das erstellte Gutachten vorzulegen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung G. Straße 270 in 00000 W. (Gemarkung W. , Flur 1, Flurstück 227). Er betreibt dort einen landwirtschaftlichen Betrieb und eine Biogasanlage. Auf entsprechenden Antrag erteilte der Beklagte dem Kläger durch bestandskräftigen Bescheid vom 4. Oktober 2010 die wasserrechtliche Erlaubnis, das auf seinem Grundstück im Bereich der dort befindlichen Biogasanlage, des Fahrsilos und der Dachflächen anfallende Niederschlagswasser durch Versickern in das Grundwasser einzuleiten. Die unter Widerrufsvorbehalt erteilte Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 ist bis zum 1. November 2030 befristet. Sie enthält unter Ziffer 1.04 eine Nebenbestimmung folgenden Wortlauts: „Für die Bemessung und den Betrieb der Versickerungsanlage ist das DWA Arbeitsblatt A 138 zugrunde zu legen.“ Nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 ließ der Kläger am westlichen Rand seines Grundstücks in unmittelbarer Nähe der dort verlaufenden Eisenbahnlinie eine Versickerungsmulde errichten. Zwischen der Versickerungsmulde und der Eisenbahnlinie befindet sich ein Oberflächengewässer. Die Versickerungsmulde ist von einer Umwallung umgeben. Sowohl die Versickerungsmulde als auch die Umwallung ist mit Rasen begrünt. Am 19. Februar 2015 führten Mitarbeiter des Beklagten auf dem Grundstück des Klägers eine Ortskontrolle durch. Hierbei wurde ausweislich eines Vermerks vom gleichen Tage u.a. festgestellt, die komplette Versickerungsmulde zur Niederschlagsentwässerung sei mit Jauche gefüllt. Die Umwallung sei aufgegraben worden, so dass die Jauche über eine angelegte Rinne in das angrenzende Gewässer abfließen könne. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 19. Februar 2015 und die diesem beigefügten Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 3 bis 16 der Verwaltungsvorgänge). Bei einer weiteren Ortskontrolle am 25. Februar 2015 stellten Mitarbeiter des Beklagten ausweislich eines Vermerks vom gleichen Tage im Wesentlichen fest, der am 19. Februar 2015 festgestellte Zustand der Versickerungsmulde habe unverändert fortbestanden. Der Kläger habe anlässlich des Ortstermins darauf hingewiesen, dass sich in der Versickerungsmulde ausschließlich Regenwasser befände. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 25. Februar 2015 und die diesem beigefügten Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 18 bis 22 der Verwaltungsvorgänge). Mit Schreiben vom 16. April 2015 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, auf seinem Grundstück seien wasserwirtschaftliche Mängel festgestellt worden. Anlässlich der Ortskontrollen am 19. und 25. Februar 2015 habe die auf dem Grundstück befindliche Versickerungsmulde bis zum Rand voll mit Jauche gestanden und sei offensichtlich in ihrer Versickerungsleistung stark eingeschränkt gewesen. Im Übrigen habe festgestellt werden können, dass die Umwallung der Versickerungsmulde im hinteren Bereich aufgebrochen worden sei. Die derzeitige Form der Entwässerung, insbesondere die Ableitung von Jauche und Sickerwasser in die Versickerungsmulde und anschließend in das angrenzende Gewässer, verstoße gegen wasserrechtliche Vorschriften. Der Kläger wurde gebeten, die Versickerungsmulde bis zum 26. Mai 2015 wiederherzustellen. Hierzu sei die Versickerungsmulde zunächst abzupumpen, auszukoffern und unter fachlicher Begleitung eines Sachverständigen wiederherzustellen. Hierbei sei die Funktionsfähigkeit der Mulde durch den Sachverständigen zu belegen und dem Beklagten nachzuweisen. Das ausgekofferte Material sei nachweislich zu entsorgen oder landbaulich nach guter fachlicher Praxis zu verwerten. Zugleich sei die Umwallung der Versickerungsmulde wiederherzustellen. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, er müsse mit dem Erlass einer Ordnungsverfügung rechnen, sofern er den Bitten bezüglich der Wiederherstellung der Versickerungsmulde nicht nachkomme. Für diesen Fall gelte das Schreiben vom 16. April 2015 als Anhörung und er erhalte Gelegenheit, sich bis zum 20. Mai 2015 zu der Angelegenheit zu äußern. Am 27. Mai 2015 und 25. Juni 2015 teilte der Kläger dem Beklagten telefonisch mit, er habe die Versickerungsmulde ohne Begleitung eines Sachverständigen wiederhergestellt und es bestehe die Möglichkeit einer Abnahme durch den Beklagten. Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2015 und 9. Juli 2015 mit, es werde wie im Schreiben vom 16. April 2015 mitgeteilt, weiterhin gefordert, die Versickerungsfähigkeit der Versickerungsmulde gutachterlich nachzuweisen. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 10. August 2015 mit, es bestehe seinerseits keine Verpflichtung hinsichtlich der Vorlage eines erneuten gutachterlichen Nachweises, weil die Versickerungsfähigkeit bereits im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen worden sei. Darauf entgegnete der Beklagte unter dem 18. August 2015, das Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2010 könne nicht als Beleg für die aktuelle Funktionsfähigkeit der Versickerungsmulde herangezogen werden, da diese zwischenzeitlich extrem verschmutzt gewesen sei und deswegen keine ausreichende Versickerungsfähigkeit mehr aufgewiesen habe. Vor diesem Hintergrund sei eine neuerliche Begutachtung unumgänglich. Auf ein weiteres Schreiben des Beklagten vom 14. Dezember 2015, den gutachterlichen Nachweis der Versickerungsfähigkeit bis zum 18. Januar 2016 zu erbringen, erfolgte seitens des Klägers keine Reaktion. Mit Ordnungsverfügung vom 14. März 2016 (mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 16. März 2016) forderte der Beklagte den Kläger auf, die auf seinem Grundstück in W. , Gemarkung W. , Flur 1, Flurstück 227 befindliche Versickerungsmulde binnen eines Monats ab Rechtskraft der Ordnungsverfügung auf ihre Versickerungsfähigkeit gutachterlich untersuchen zu lassen und dem Beklagten das Gutachten vorzulegen (Ziffer 1). Für den Fall der Nichtbefolgung der in Ziffer 1 enthaltenen Anordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro angedroht (Ziffer 2). Für den Erlass der Ordnungsverfügung wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt (Ziffer 3). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt der durchgeführten Ortskontrollen am 19. und 25. Februar 2015 habe sich die Versickerungsmulde in einem derart schlechten Zustand befunden, dass sie kaum mehr funktionstüchtig gewirkt habe. Trotz geringer Niederschläge an den Vortagen der Ortskontrollen habe die Versickerungsmulde bis zum Rand voll gestanden. Für den Beklagten sei es wichtig zu wissen, ob der Zweck der seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4. Oktober 2010, nämlich die Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser, überhaupt erreicht werden könne. Aus diesem Grund sei ein Gutachten über die Versickerungsfähigkeit der Versickerungsmulde zu fordern. Die Planung und Errichtung der Versickerungsmulde sei seinerzeit gutachterlich begleitet worden. Die gleichen Anforderungen müssten insofern auch für die Wiederherstellung einer zuvor funktionsuntüchtigen Versickerungsmulde gelten. Der Kläger hat am 15. April 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Die Ordnungsverfügung beruhe teils auf nachweislich falschen Tatsachenbehauptungen und im Übrigen auf reinen Unterstellungen. Es sei unzutreffend, dass Mitte Februar 2015 wenig Niederschlag gefallen sei. Er habe die Versickerungsfähigkeit der Versickerungsmulde bereits durch Vorlage des Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros Westerhaus vom 6. Juli 2010 hinreichend nachgewiesen. Welche Missstände geeignet seien, die Versickerungsfähigkeit des Erdreiches zu beeinträchtigen, könne der Ordnungsverfügung und den vorherigen Anschreiben des Beklagten nicht entnommen werden. Der Umstand, dass die Versickerungsmulde anlässlich der Ortskontrollen randvoll gewesen sei, sei ursächlich auf den an den Vortagen gefallenen Starkregen zurückzuführen. Die Bodenbeschaffenheit, auf die es für die Versickerungsfähigkeit allein ankomme, sei hierdurch nicht beeinträchtigt worden. Anlässlich der Ortskontrollen seien keine Wasser- oder Bodenproben entnommen worden, die den schlechten Zustand der Versickerungsmulde bewiesen hätten. Es seien weder Gülle, noch Jauche, noch Sickersäfte in die Versickerungsmulde eingeleitet worden. Bei dem bräunlich gefärbten Wasser handele es sich um Regenwasser, welches um organische Substanzen, die Folge der Mineralisierung und Humifizierung des Laubes während der Wintermonate gewesen seien, angereichert war. Selbst wenn Jauche oder Sickersäfte in die Versickerungsmulde eingeleitet worden wären, würde ein derartiges Vorgehen die Versickerungsfähigkeit der Versickerungsmulde nicht tangieren, geschweige denn beeinträchtigen. Die kurzzeitige Durchbrechung der Umwallung habe gleichfalls keine Auswirkungen auf die Versickerungsfähigkeit der Versickerungsmulde gehabt. Die Forderung der Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens sei unverhältnismäßig. Der Beklagte könne sich jederzeit durch die Entnahme von Wasser- und Bodenproben, aus welchen sich Rückschlüsse auf die Versickerungsfähigkeit ziehen ließen, einen Eindruck von der Versickerungsfähigkeit der Versickerungsmulde verschaffen. Die Kosten für die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens seien mit rund 4.000,00 Euro zu veranschlagen. Die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. März 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtene Ordnungsverfügung und seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, der Betrieb einer Versickerungsmulde ohne gültigen gutachterlichen Nachweis berge in Ansehung der zwischenzeitlich nicht mehr gegebenen Versickerungsfähigkeit die Gefahr, dass die Versickerung auch zukünftig nicht mehr gesichert sei. Die Anordnung sei notwendig, um dem Beklagten die Sicherheit zu geben, dass die Versickerungsmulde korrekt dimensioniert und der Boden fähig sei, die erwünschte und berechnete Versickerungsrate zu erreichen. Dass die Versickerungsmulde im Frühjahr 2015 habe wiederhergestellt werden müssen, habe der Kläger selbst eingesehen, weshalb er die Wiederherstellung derselben, allerdings ohne gutachterliche Begleitung, telefonisch unter dem 27. Mai 2015 angezeigt habe. Es sei daher unstreitig, dass die Versickerungsmulde in ihrer Versickerungsfähigkeit gestört gewesen sei und wiederherzustellen war. Vor diesem Hintergrund sei es nur logisch, dass eine erneute Begutachtung zu erfolgen habe. Es müsse auch künftig gewährleistet sein, dass die wiederhergestellte Versickerungsmulde hinsichtlich ihrer Versickerungsfähigkeit keine Mängel aufweise. Es sei im Übrigen unzutreffend, dass es vor den Ortskontrollen am 19. und 25. Februar 2015 zu Starkregenereignissen gekommen sei. Nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes (DWD) seien in der Zeit vom 16. bis 19. Februar 2015 an den umliegenden Messstationen (C. , L. , F. , H. , U. und E. -C1. ) lediglich tägliche Niederschlagsmengen zwischen 0,1 bis 0,3 mm gemessen worden. In der Zeit vom 23. bis 25. Februar 2015 seien an den genannten Messstationen tägliche Niederschlagsmengen zwischen 0,4 und 6,6 mm gemessen worden. Vor diesem Hintergrund sei es unwahrscheinlich, dass es gerade in W. zu wesentlich höheren Niederschlägen gekommen sei. Die aus der Datenbank entnommenen Mengen seien selbst dann, wenn sie in einer Stunde gemessen worden wären, nicht als Starkregen zu bezeichnen, da ein solcher erst ab einem Niederschlag von 10 mm pro Stunde anzunehmen sei. Eine Entnahme von Wasser- und Bodenproben sei nicht geeignet, die Versickerungsfähigkeit einer Versickerungsmulde zu belegen oder zu widerlegen. Das ursprünglich im Rahmen der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 erstellte Versickerungsgutachten sei nicht geeignet, die aktuelle Versickerungsfähigkeit der wiederhergestellten Versickerungsmulde zu belegen. Während des anhängigen Gerichtsverfahrens hat der Beklagte am 9. und 14. Dezember 2016 weitere Ortskontrollen auf dem klägerischen Grundstück durchgeführt und entsprechende Lichtbilder gefertigt. Hierbei habe nach den Ausführungen des Beklagten festgestellt werden können, dass die Versickerungsmulde trotz allenfalls geringer Niederschläge an den Vortagen erneut stark mit Wasser befüllt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. A. Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage gegen eine wasserbehördliche Anordnung, bei der es sich ‑ wie hier ‑ nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2013 – 3 S 2182/11 –, juris Rn. 24; VGH Hessen, Beschluss vom 20. April 2009 – 7 B 838/09 –, juris Rn. 33; VG Würzburg, Urteil vom 5. August 2010 ‑ W 4 K 10.67 –, juris Rn. 29. Demgemäß ist der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung das im Zeitpunkt ihres Erlasses geltende materielle Wasserhaushaltsrecht des Bundes und der Länder zugrunde zu legen. I. Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 14. März 2016 enthaltene Anordnung, die auf dem klägerischen Grundstück befindliche Versickerungsmulde gutachterlich auf ihre Versickerungsfähigkeit hin untersuchen zu lassen und dem Beklagten das erstellte Gutachten vorzulegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 1. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 14. März 2016 enthaltene Anordnung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –). Die spezielle wasserrechtliche Eingriffsnorm des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG geht der allgemeinen ordnungsbehördlichen Generalklausel des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Nordrhein-Westfalen (Ordnungsbehördengesetz – OBG NRW –) vor, ohne dass dies die Eingriffsmöglichkeiten der zuständigen Behörde einschränkt oder erweitert, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2015 – 17 K 3307/14 –, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2012 – 17 K 3878/11 –, juris Rn. 23. 2. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. a) Der Beklagte ist gemäß § 136, § 138, § 140 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 15. Juli 2016 geltenden Fassung (Landeswassergesetz – LWG NRW a.F. –), § 125 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 16. Juli 2016 geltenden Fassung (Landeswassergesetz – LWG NRW n.F. –) i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) als untere Wasserbehörde die für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sachlich und örtlich zuständige Behörde. b) Der Kläger wurde mit Schreiben vom 16. April 2015 vor Erlass der Ordnungsverfügung ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört. 3. Die Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG liegen vor. a) Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Tatbestandliche Voraussetzung für ein Einschreiten der zuständigen Wasserrechtsbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist entweder das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (Alt. 1) oder die Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach Satz 1 (Alt. 2). Damit wird die Eingriffsbefugnis im Wege der neugeschaffenen bundeswasserrechtlichen Generalklausel auf das gesamte materielle Wasserhaushaltsrecht des Bundes und der Länder erstreckt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2015 – 17 K 3307/14 –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 17 L 1099/15 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2012 ‑ 17 K 3878/11 –, juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 LB 2/10 –, juris Rn. 32, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 7 B 54.11 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 22. November 2013 – Au 3 S 13.1768 –, juris Rn. 35; VG Würzburg, Urteil vom 29. Juli 2013 – W 4 K 13.76 –, juris Rn. 38; VG Würzburg, Beschluss vom 6. Februar 2012 ‑ W 4 S 12.81 –, juris Rn. 32; Czychowski/Reinhardt , Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 100, Rn. 33 ff. Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG können insoweit auch zur Durchsetzung wasserrechtlicher Verpflichtungen ergehen, die zum Zwecke der Konkretisierung in andere Bescheide in Form von Inhalts- und Nebenbestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung oder sonstigen Zulassung aufgenommen wurden, um sonst zu erwartende schädliche Gewässerveränderungen zu vermeiden oder auszugleichen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2015 – 17 K 3307/14 –, juris Rn. 33; VGH Hessen, Beschluss vom 10. August 2012 – 2 B 896/12 –, juris Rn. 3 ff.; Gößl , in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: September 2014, § 100 WHG, Rn. 89; vgl. zu diesem Aspekt bezüglich einer landesrechtlichen Befugnisnorm bereits VGH Bayern, Beschluss vom 2. Oktober 1979 – 8.B - 1303/79 –, juris Rn. 7. Es handelt sich um eine spezielle Befugnisnorm zur Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung. Eine Gefahr als Voraussetzung wasserbehördlichen Einschreitens auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist grundsätzlich gegeben, bei einem (drohenden) Verstoß gegen Normen des geltenden Wasserrechts, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2015 – 17 K 3307/14 –, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 17 L 1099/15 –, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2012 ‑ 17 K 3878/11 –, juris Rn. 25; Czychowski/Reinhardt , Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 100, Rn. 33, 37 m.w.N. b) Dies zugrunde gelegt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG hier erfüllt. Die Anordnung, die Versickerungsfähigkeit der auf dem klägerischen Grundstück betriebenen Versickerungsmulde gutachterlich untersuchen zu lassen und dem Beklagten das Gutachten zum Zwecke des Nachweises der Versickerungsfähigkeit vorzulegen, ist notwendig, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden und die Erfüllung der nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG bestehenden Verpflichtungen sicherzustellen. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten am 19. und 25. Februar 2015 von der streitgegenständlichen Versickerungsmulde gefertigten Lichtbilder, bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hinreichende Anhaltspunkte dafür, von einer nicht mehr uneingeschränkt gewährleisteten Versickerungsfähigkeit der Versickerungsmulde auszugehen. aa) Auf den am 19. und 25. Februar 2015 von sachverständigen Mitarbeitern des Beklagten gefertigten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, dass die Versickerungsmulde jeweils randvoll mit Wasser befüllt war. Des Weiteren war die Umwallung der Versickerungsmulde auf der dem Bahndamm zugewandten Seite durch eine nachträglich ausgehobene Abflussrinne unterbrochen, durch welche Wasser in das hinter der Versickerungsmulde befindliche Gewässer eingeleitet wurde. Nach den vom Beklagten unstreitig eingeholten Auskünften des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sind vor den durchgeführten Ortsbesichtigungen an den umliegenden Messstationen des DWD allenfalls geringe Niederschlagsmengen gemessen worden (16. Februar 2015 bis zum 19. Februar 2015: tägliche Niederschlagsmengen von 0,1 bis 0,3 mm; 23. Februar 2015 bis 25. Februar 2015: tägliche Niederschlagsmengen von 0,4 und 6,6 mm). An den Kontrolltagen herrschte jeweils trockenes Wetter. Ohne das es darauf entscheidungserheblich ankommt, ist auch auf den nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung am 9. und 14. Dezember 2016 gefertigten Lichtbildern zu ersehen, dass die Versickerungsmulde trotz geringer Niederschlagsereignisse an den Vortagen weiterhin mit Wasser gefüllt war. bb) Angesichts der am 19. und 25. Februar 2015 randvoll mit Wasser befüllten Versickerungsmulde bestand Grund zu der Annahme, dass die Versickerungsfähigkeit der Versickerungsmulde nicht mehr uneingeschränkt gewährleistet ist, ihr fortlaufender Betrieb unter Verstoß gegen die Nebenbestimmung 1.04 der bestandskräftigen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 erfolgt und damit zugleich die geltenden Anforderungen an die Abwasserbeseitigung im Sinne von § 60 Abs. 1 WHG nicht (mehr) eingehalten werden. Nach den Vorgaben der Nebenbestimmung 1.04 ist für die Bemessung und den Betrieb der Versickerungsanlage das Arbeitsblatt A 138 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA Arbeitsblatt A 138) zugrunde zu legen. Damit konkretisiert die Nebenbestimmung 1.04 die bereits in § 60 Abs. 1 WHG gesetzlich vorgegebenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Bei der streitgegenständlichen Versickerungsmulde handelt es sich um eine Abwasseranlage im Sinne von § 60 Abs. 1 WHG, denn sie dient der Versickerung des auf bebauten oder befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG), vgl. zum Begriff der Abwasseranlage: Czychowski/Reinhardt , Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 60, Rn. 9 ff. Gemäß § 60 Abs. 1 WHG sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 WHG), d.h. dass das Abwasser gemeinwohlverträglich beseitigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden (§ 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG). Entsprechen vorhandene Anlagen nicht (mehr) den technischen Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG, so sind nach § 60 Abs. 2 WHG die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2014 – 5 K 9057/13 –, juris Rn. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2014 – 5 K 5809/13 –, juris Rn. 50; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 K 7702/14 –, juris Rn. 33. Unter den Begriff der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“, der in § 60 WHG nicht näher definiert ist, fallen die Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und die sich bei der Mehrheit der auf dem betreffenden technischen Gebiet tätigen Fachleute durchgesetzt haben. Regeln der Technik finden sich insbesondere in den DIN-Vorschriften und den technischen Regeln von Fachverbänden, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2014 – 5 K 9057/13 –, juris Rn. 58; Czychowski/Reinhardt , Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 60, Rn. 19, 23 m.w.N. Bei den im DWA Arbeitsblatt A 138 enthaltenen Vorgaben handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne von § 60 Abs. 1 WHG. Die fortwährende Einhaltung der Vorgaben des DWA Arbeitsblattes A 138 beim Betrieb der streitgegenständlichen Versickerungsmulde wird sowohl durch die Nebenbestimmung 1.04 der bestandskräftigen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4. Oktober 2010, als auch durch die gesetzliche Vorschrift des § 60 Abs. 1 WHG zwingend vorgeschrieben. Gemäß Ziffer 3.3.2 des DWA Arbeitsblattes A 138 sind Versickerungsmulden u.a. so zu bemessen, dass sie nur kurzzeitig unter Einstau stehen. Ein Dauerstau ist in jedem Fall zu vermeiden, weil dadurch die Gefahr der Verschlickung und Verdichtung der Oberfläche beträchtlich erhöht wird. Gleiches gilt gemäß Ziffer 3.3.6 des DWA Arbeitsblattes A 138 im Ergebnis auch für Versickerungsbecken. Diesen Vorgaben wurde die Versickerungsmulde im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung augenscheinlich nicht (mehr) gerecht, weshalb Anlass zu der Annahme bestand, dass diese nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik in Bezug auf die erforderliche Versickerungsfähigkeit entspricht. Am 19. und 25. Februar 2015 stand die Versickerungsmulde trotz trockenen Wetters an den Kontrolltagen und allenfalls geringer Niederschlagsmengen an den Vortagen randvoll mit Wasser. Insoweit handelte es sich offenkundig nicht nur um kurzzeitigen Wassereinstau, sondern um einen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht zulässigen Dauerstau. Entscheidungsunerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich bei dem angestauten Wasser lediglich um Regenwasser handelte oder das Wasser zusätzlich mit Gülle, Jauche oder Sickersäften versetzt war. Für das Vorliegen eines Dauerstaus spricht zudem die nachträglich ausgehobene Abflussrinne in der Umwallung. Einer derartigen Abflussrinne hätte es nicht bedurft, wäre die Versickerungsfähigkeit der Mulde uneingeschränkt gegeben gewesen. Damit bestand im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung Grund zu der Annahme, dass der Zustand der Versickerungsmulde den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 60 Abs. 1 WHG, namentlich Ziffern 3.3.2 und 3.3.6 des DWA Arbeitsblattes A 138 nicht mehr entspricht und deren fortlaufender Betrieb einen Verstoß gegen die Nebenbestimmung 1.04 der bestandskräftigen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4. Oktober 2010 darstellt. Augenscheinlich werden die technischen Anforderungen bis heute nicht vollumfänglich eingehalten, weil die Versickerungsmulde auch anlässlich der Ortstermine am 9. und 14. Dezember 2016 trotz geringer Niederschläge an den Vortagen randvoll mit Wasser gefüllt war. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angeordnet, die Versickerungsfähigkeit der Mulde durch Vorlage eines Gutachtens nachzuweisen. c) Der Kläger ist als Grundstückseigentümer und Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis Handlungs- und Zustandsstörer im Sinne von § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW und damit richtiger Adressat der Ordnungsverfügung. d) Die vom Beklagten erlassene Ordnungsverfügung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und lässt in dem durch § 114 Satz 1 VwGO abgesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Der Beklagte hat das ihm durch § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Entschließungsermessen Gebrauch gemacht und dies in der streitbefangenen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Auch die Ausübung des Auswahl- und Handlungsermessens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat sich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Forderung notwendiger Maßnahmen beschränkt. Insoweit hat er dem Kläger nicht etwa eine Sanierung der Versickerungsmulde aufgegeben oder den Betrieb der Abwasseranlage untersagt, sondern sich allein darauf beschränkt, die Versickerungsfähigkeit durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zunächst überprüfen zu lassen. Damit hat der Beklagte das mildeste, den Kläger am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt. Auch der vom Kläger mit rund 4.000,00 Euro bezifferte finanzielle Aufwand für die Durchführung der gutachterlichen Überprüfung der Versickerungsmulde ist nicht unangemessen hoch. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von derartigen Kosten ist regelmäßig grundstücksbezogen zu beantworten. Insoweit kann darauf abgestellt werden, ob die Aufwendungen für die Überprüfung der Abwasserbeseitigungsanlage noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen, vgl. zu diesem Bewertungsmaßstab die ständige Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit von Anschlusskosten für den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal, nach der finanzielle Aufwendungen in Höhe von bis zu 25.000,00 Euro grundsätzlich zumutbar sind: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 15 B 1370/15 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 15 A 982/14 –, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 15 A 1319/13 –, juris Rn. 19; VG Aachen, Beschluss vom 2. November 2015 ‑ 6 L 696/15 –, juris Rn. 53. Gemessen an diesen Grundsätzen stehen die vom Kläger angegebenen, voraussichtlichen Kosten für die gutachterliche Überprüfung der Versickerungsfähigkeit der streitgegenständlichen Versickerungsmulde von rund 4.000,00 Euro bei lebensnaher Würdigung nicht außer Verhältnis zum Verkehrswert des streitbefangenen Grundstücks. II. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 14. März 2016 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist gemäß § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. Der Beklagte hat für den Fall, dass der Kläger der Anordnung unter Ziffer 1 nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung nachkommt ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro angedroht. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich ohne weiteres in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes hat sich der Beklagte in zulässiger Weise an den voraussichtlich anfallenden Kosten für die Erstellung eines Gutachtens zum Nachweis der Versickerungsfähigkeit orientiert. Dass die tatsächlichen Kosten für die Erstellung eines derartigen Gutachtens ggf. höher ausfallen, ist ohne Belang und lässt die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung unberührt. Ferner steht die Zwangsgeldandrohung gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, etwaige Gewässergefährdungen durch den Betrieb der Versickerungsmulde zu unterbinden. III. Gegen die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 14. März 2016 auf Grundlage von § 2 Abs. 1 und 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), § 1 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) i.V.m. Tarifstelle 28.1.9.5 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) erlassene Gebührenfestsetzung in Höhe von 200,00 Euro bestehen angesichts des vorgegebenen Gebührenrahmens von 50,00 Euro bis 5.000,00 Euro gleichfalls keine rechtlichen Bedenken, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 17 L 1099/15 –, juris Rn. 5. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.200,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Bezogen auf Ziffern 1 und 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung war gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde zu legen. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert noch um die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro.