Leitsatz: Die Regelung des Pflichtenübergangs in § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW hat die Grundstruktur der Vorgängerbestimmung des § 53 Abs. 3a) Satz 1 LWG NRW a. F. beibehalten. Eine bestimmte Entwässerungslage genießt gegenüber einem nachträglichen Anschlussverlangen grundsätzlich keinen Bestandsschutz. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus sind Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel zumutbar. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Juni 2016 zu verpflichten, den Kläger für das Grundstück X.-------straße 15 von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers freizustellen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Freistellungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3a) Satz 1 LWG NRW a. F. bzw. diejenigen des § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW n. F. lägen nicht vor. Die dagegen von dem Kläger erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. Die Regelung des Pflichtenübergangs in § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Grundstruktur der Vorgängerbestimmung des § 53 Abs. 3a) Satz 1 LWG NRW a. F. beibehalten. Vgl. insoweit die Begründung der Landesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 16/10799, S. 479. Danach setzt ein Freistellungsanspruch von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht zum einen wohl schon tatbestandlich voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung von dem Nutzungsberechtigten erbracht wird. Das Fehlen des Nachweises steht jedenfalls einer dem Nutzungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegen. Dieser Nachweis kann in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder ggf. auch in einem hydrogeologischen Gutachten bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2017 ‑ 15 B 49/17 -, juris Rn. 11, vom 21. Dezember 2016 - 15 A 2917/15 -, juris Rn. 26, vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris Rn. 22, vom 30. Juli 2015 - 15 A 2339/14 -, juris Rn. 16, vom 16. November 2011 - 15 A 2228/09 -, juris Rn. 16, vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09 - juris Rn. 6, und vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09 -, juris Rn. 7. Zum anderen hat die Gemeinde bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung ein grundsätzlich weitreichendes, nur eingeschränkt überprüfbares (Planungs-)Ermessen. Hat sie sich für eine getrennte Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers entschieden, ist die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel bereits aus diesem Grund ermessensfehlerfrei. Die Ablehnungsentscheidung der Gemeinde ist dann mit der Folge intendiert, dass nur noch in atypischen Fallkonstellationen Raum für eine Freistellung von der Überlassungspflicht bleibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2017 ‑ 15 B 49/17 -, juris Rn. 13, vom 5. März 2014 - 15 A 1901/13 -, juris Rn. 14 ff., vom 8. Oktober 2013 ‑ 15 A 1319/13 -, juris Rn. 10 ff., vom 10. Oktober 2012 ‑ 15 A 1505/12 -, juris Rn. 24 ff., vom 16. November 2011 - 15 A 854/10 -, juris Rn. 19 ff., vom 1. September 2010 - 15 A 1636/08 -, juris Rn. 13 ff., vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09 -, juris Rn. 6, und vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09 -, juris Rn. 7 ff. Ausgehend davon liegen die Freistellungsvoraussetzungen auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht vor. Der offenbar im Nachgang zu der Nachtragsbaugenehmigung vom 20. Juni 1994 ergangene Bescheid des Oberkreisdirektors des N. Kreises vom 17. November 1995, mit dem die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht im Hinblick auf die Dachflächen auf den Kläger übertragen und die Beklagte gleichzeitig von dieser Pflicht befreit worden war, war bis zum 30. November 2015 befristet. Auch die dem Kläger weiterhin mit Bescheid vom 21. Dezember 1995 erteilte Erlaubnis, das Niederschlagswasser in die L. einzuleiten, war befristet. Sie lief gleichfalls zum 30. November 2015 aus, so dass nunmehr keine behördlichen Erlaubnisse oder anderweitige Entscheidungen vorliegen, aus denen der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht ableiten kann. Abgesehen davon genießt eine bestimmte Entwässerungslage gegenüber einem nachträglichen Anschlussverlangen grundsätzlich keinen Bestandsschutz. Mit dem Anschlusszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation wird ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Dieser Anschluss dient dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden. In Anbetracht dessen erweist sich der Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG als verhältnismäßig. Er stellt eine zulässige gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. Ohne Weiteres mit Durchsetzungskraft versehenen Bestandsschutz gegenüber nachträglichen Anforderungen des Anschluss- und Benutzungszwangs verleiht das Verfassungsrecht demnach nicht. Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 - 15 A 687/15 -, juris Rn. 61, Beschlüsse vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris Rn. 28, vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 16 ff., vom 25. April 2016 - 15 B 189/16 -, juris Rn. 8 f., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, juris Rn. 7, vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, juris Rn. 27, vom 14. April 2011 - 15 A 60/11 -, juris Rn. 12 ff., und vom 21. April 2009 - 15 B 416/09 -, juris Rn. 6. Dass im Fall des Klägers etwas anderes gilt, legt der Zulassungsantrag nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil die oben genannten Bescheide vom 17. November 1995 und vom 21. Dezember 1995 befristet und jeweils mit einem Widerrufsvorbehalt versehen worden waren. Der Kläger konnte mithin ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Regelungen schon für deren Geltungsdauer nicht entwickeln. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht, dass der Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal für ihn mit einem unzumutbaren finanziellen Aufwand verbunden ist. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 - 15 A 687/15 -, juris Rn. 65, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 80, vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, juris Rn. 14, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 - , juris Rn. 6. Der Kläger beziffert den finanziellen Aufwand, der durch die Änderung des Systems der Dachentwässerung entstehe, jedoch selbst lediglich auf ca. 15.000,- €. Besondere Umstände für ein ausnahmsweises Absenken der Zumutbarkeitsschwelle legt er nicht dar. Es ist anhand des Zulassungsvorbringens nicht zu ersehen, dass die Kosten der in Rede stehenden Anschlussmaßnahme außer Verhältnis zum Wert der von ihr betroffenen Gewerbeimmobilie des Klägers stehen, zumal dieser mit ihr nach seinen Angaben auch monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 1.000,- € erzielt. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob es für die Beurteilung der finanziellen Zumutbarkeit eines Anschlussverlangens im Einzelfall überhaupt darauf ankommen kann, ob das anzuschließende Grundstück und die aus ihm gezogenen Nutzungen für die Altersvorsorge benötigt werden, wie der Kläger, der lediglich über ein Renteneinkommen von monatlich 975,- € verfüge, geltend macht. Eine Berücksichtigung dieser Umstünde würde zudem voraussetzen, dass der Kläger - anders als bislang - entsprechende Belege vorlegt. Soweit der Kläger im Übrigen pauschal auf seinen gesamten Sachvortrag nebst Beweisantritten Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).