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Beschluss

15 A 2917/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1221.15A2917.15.00
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Leitsätze

Der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erfolgt erst dadurch, dass das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser tatsächlich in die öffentliche Kana-lisation eingeleitet wird.

Da der fehlende Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage den zu beseitigenden rechtswidrigen Zustand ausmacht, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Anschluss-verfügung nicht darauf an, ob das abfließende Oberflächenwasser konkrete Gefah-ren verursacht.

Ein Verzicht der Gemeinde auf den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserka-nal erfordert, dass der Nutzungsberechtigte schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er bereit und in der Lage ist, für eine ordnungsgemäße Beseitigung des Nieder-schlagswassers zu sorgen. Ein unschlüssiger oder nicht nachvollziehbarer Vortrag ist für die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde keine Grundlage, um einen Ver-zicht im Hinblick auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser zu erteilen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erfolgt erst dadurch, dass das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser tatsächlich in die öffentliche Kana-lisation eingeleitet wird. Da der fehlende Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage den zu beseitigenden rechtswidrigen Zustand ausmacht, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Anschluss-verfügung nicht darauf an, ob das abfließende Oberflächenwasser konkrete Gefah-ren verursacht. Ein Verzicht der Gemeinde auf den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserka-nal erfordert, dass der Nutzungsberechtigte schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er bereit und in der Lage ist, für eine ordnungsgemäße Beseitigung des Nieder-schlagswassers zu sorgen. Ein unschlüssiger oder nicht nachvollziehbarer Vortrag ist für die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde keine Grundlage, um einen Ver-zicht im Hinblick auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser zu erteilen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. Juni 2015 in der Fassung der Änderung vom 2. Juli 2015 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, diese finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 51, 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926; im Folgenden: LWG NRW a. F.) - in Verbindung mit der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt C. X. vom 14. Dezember 2007 (im Folgenden: B. ). Die dagegen von den Klägern vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. a) Auch nach dem Zulassungsvorbringen fällt auf den von der streitgegenständlichen Verfügung erfassten Grundstücken Gemarkung M. , Flur 4, Flurstücke 873 und 874 (alt), Niederschlagswasser im Sinne des gemäß der Übergangsvorschrift des§ 125 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) auch für das laufende Verfahren noch geltenden § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW a. F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 3 B. an. Vgl. zu der Übergangsregelung des § 125 Abs. 1 LWG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris Rn. 10; sowie die Begründung der Landesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 16/10799, S. 523. Den Klägern zufolge fließt das Niederschlagswasser, soweit es nicht auf den Grundstücken aufgefangen wird, aufgrund des Gefälles auf die E. -K. -Straße. Dies begründet den Anschlusszwang nach § 53 Abs. 1 c) LWG NRW a. F., § 5Abs. 1 B. . Dabei erfolgt der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erst dadurch, dass das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser tatsächlich - durch Anschlussleitungen hier i.S.d. § 2 Nr. 7 B. - in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Vgl. zum Begriff des Anschlusses OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2016 - 15 B 189/16 -, juris Rn. 7 f., und vom 25. Oktober 2012 - 15 A 27/10 -, juris Rn. 36, Urteile vom 20. März 2007 - 15 A 4728/04 -, juris Rn. 26, und vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 40. Demnach ist der Anschlusszwang nicht bereits dadurch erfüllt, dass sämtliches nicht auf den Grundstücken aufgefangenes Niederschlagswasser, wie der Zulassungsantrag vorträgt, sofort in den Kanal fließe, der in der E. -K. -Straße verläuft. Insoweit heißt es im Zulassungsantrag auch, nach Erlass der Verfügung habe sich zwischen den Beteiligten geklärt, dass das hintere Gebäude nicht über das abgebrannte Gebäude an einen Oberflächenwasserkanal angeschlossen gewesen sei und dass dieses vordere Gebäude wohl ebenfalls überhaupt nicht angeschlossen gewesen sei. b) Das Verwaltungsgericht hat sich nicht über die Begründung der angegriffenen Verfügung hinweggesetzt. Mit dem streitigen Anschlusszwang werden der Sache nach gewichtige öffentliche - abwasserbeseitigungsrechtliche - Interessen des Hochwasserschutzes und der Vermeidung von Überschwemmungen von Nachbargrundstücken und Verkehrsflächen verfolgt. Vgl. zu diesen Zwecksetzungen OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris Rn. 27, vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 16 ff., vom 25. April 2016 - 15 B 189/16 -, juris Rn. 8 f., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, juris Rn. 7, vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, juris Rn. 27, vom 14. April 2011 - 15 A 60/11 -, juris Rn. 12 ff., und vom 21. April 2009 - 15 B 416/09 -, juris Rn. 6. Darauf hat die Beklagte im Klageverfahren anstelle der in der angefochtenen Verfügung angeführten Volksgesundheit auch abgehoben. Die verfahrensrechtliche Möglichkeit zu dieser Ergänzung eröffnet - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - § 114 Satz 2 VwGO bzw. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW. c) Da der fehlende Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage den zu beseitigenden rechtswidrigen Zustand ausmacht, kommt es nicht darauf an, ob das abfließende Oberflächenwasser konkrete Gefahren - etwa für die Gesundheit - verursacht. Für die Rechtmäßigkeit des Anschlusszwangs ist gleichfalls unerheblich, wer für die Trennung der Grundstücke von der öffentlichen Abwasseranlage verantwortlich ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 22, vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 24 f., vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19, und vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, juris Rn. 32. Aus diesem Grund musste das Verwaltungsgericht dem im Zulassungsantrag hervorgehobenen Umstand keine rechtliche Relevanz beimessen, dass die Kläger das Grundstück erst erworben hätten, als das gesamte abgebrannte vordere Gebäude mitsamt dem Bodenbereich beseitigt gewesen sei. d) Dass der Anschlusszwang für die Kläger wegen einer unverhältnismäßigen finanziellen Zusatzbelastung unzumutbar ist, vgl. zu den diesbezüglichen Maßstäben OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 80, vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, juris Rn. 6, oder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil die Beklagte die Kläger im Hinblick auf den Anschlusszwang ohne sachlichen Grund anders als die anderen Anlieger behandelte, vgl. zu den Anforderungen des Gleichheitssatzes OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris Rn. 31, vom 25. April 2016 - 15 B 189/16 -, juris Rn. 9, vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, juris Rn. 45, und vom 11. November 2011 - 15 A 2050/11 -, juris Rn. 17, legt der Zulassungsantrag nicht dar. e) Dem Interesse der Kläger, das aufgefangene Regenwasser zur Tränkung von Alpakas zu nutzen, sowie der Frage einer gemeinwohlverträglichen Niederschlagswasserbeseitigung durch die Kläger selbst ist - nachdem die Voraussetzungen der Privilegierung des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW a. F. aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht gegeben sind und die Beklagte auch von der ihr durch § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW a. F. eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, mit § 9 Abs. 4 B. auch das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben dem Anschlusszwang zu unterwerfen - ggf. in einem Freistellungsverfahren nach§ 53 Abs. 3 a) Satz 1 LWG NRW a. F., § 5 Abs. 2 B. Rechnung zu tragen. Ein derartiger Freistellungsanspruch setzt allerdings wohl schon tatbestandlich voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung erbracht wird. Das Fehlen des Nachweises steht aber jedenfalls einer dem Nutzungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegen. Dieser Nachweis kann etwa in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris Rn. 22, vom 30. Juli 2015- 15 A 2339/14 -, juris Rn. 16, vom 16. November 2011 - 15 A 2228/09 -, juris Rn. 16, vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09 - juris Rn. 6, und vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09 -, juris Rn. 7. Einen derartigen Nachweis haben die Kläger bislang indes nicht erbracht. f) Entsprechendes gilt für das weitere Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom5. Juli 2016, das sich auf einen Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang bzw. auf Verzicht auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers nach§ 53 Abs. 3 a) Satz 2 LWG NRW a. F., § 11 B. bezieht, der mit der beabsichtigten Nutzung des Niederschlagswassers für die Schweinehaltung nach Vereinigung der Flurstücke 869 und 874 auf dem neuen Flurstück 880 begründet ist. Selbst wenn dieser neue Vortrag, der außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des§ 124 a Abs. 4 Satz VwGO erfolgt ist, überhaupt berücksichtigungsfähig sein sollte, vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 257, würde er jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wecken. Wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, erfordert der besagte Verzicht, dass der Nutzungsberechtigte schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er bereit und in der Lage ist, für eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers zu sorgen. Ein unschlüssiger oder nicht nachvollziehbarer Vortrag ist für die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde keine Grundlage, um einen Verzicht im Hinblick auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser zu erteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 15 A 1505/12 -, juris Rn. 12. An dem für einen Verzicht nach § 11 B. erforderlichen Nachweis fehlt es. Zum einen haben die Kläger nicht dargelegt, dass die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem verschmolzenen Flurstück 880 sichergestellt ist. Dazu müssten die Kläger über die Angaben im Befreiungsantrag vom 5. Dezember 2015 hinaus plausibel machen, dass das auf dem Flurstück 880 anfallende Niederschlagswasser tatsächlich für die Tränkung der Schweine geeignet ist und genutzt wird, und wie genau sie diese Art der Trinkwasserversorgung für die Schweine technisch sicherstellen. Zum anderen bezieht sich der Befreiungsantrag vom 5. Dezember 2015 lediglich auf das alte Flurstück 874, nicht aber auf das Flurstück 873, das ebenfalls von der streitbefangenen Anschlussverfügung betroffen ist. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).