Beschluss
16 B 554/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gerichtliche Prüfung einer fahrerlaubnisrechtlichen Entziehungsverfügung richtet sich auf die Sach‑ und Rechtslage zum Zeitpunkt der abschließenden Verwaltungsentscheidung.
• Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf den zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehenden maßnahmenrelevanten Punktestand abzustellen; eine rückwirkende Punktereduzierung zugunsten des Betroffenen kommt nur in den engen gesetzlich geregelten Fällen in Betracht (§4 StVG).
• Die seit dem 5. Dezember 2014 geltende Fassung des Fahreignungs‑Bewertungssystems sieht für den hier streitigen Fall keine Punktereduzierung von acht auf sieben Punkte vor; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, solange keine Anhaltspunkte für willkürliche Verzögerungen der Kenntniserlangung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich nach Punktestand bei behördlicher Entscheidung • Die gerichtliche Prüfung einer fahrerlaubnisrechtlichen Entziehungsverfügung richtet sich auf die Sach‑ und Rechtslage zum Zeitpunkt der abschließenden Verwaltungsentscheidung. • Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf den zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehenden maßnahmenrelevanten Punktestand abzustellen; eine rückwirkende Punktereduzierung zugunsten des Betroffenen kommt nur in den engen gesetzlich geregelten Fällen in Betracht (§4 StVG). • Die seit dem 5. Dezember 2014 geltende Fassung des Fahreignungs‑Bewertungssystems sieht für den hier streitigen Fall keine Punktereduzierung von acht auf sieben Punkte vor; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, solange keine Anhaltspunkte für willkürliche Verzögerungen der Kenntniserlangung vorliegen. Der Kläger hatte nach früheren Tilgungen 2012 wieder Null Punkte; bis Februar 2015 sammelten sich mehrere Geschwindigkeitsverstöße und ein Rotlichtverstoß, sodass sich nach Umrechnung und Hinzurechnung ein maßnahmenrelevanter Punktestand von acht ergab. Am 11.12.2014 wurde eine Verwarnung ausgesprochen, nachdem die Taten (27.08.2014 und 09.10.2014) begangen worden waren. Mit Ordnungsverfügung vom 09.02.2015 entzog die Behörde dem Kläger die Fahrerlaubnis und forderte die Herausgabe des Führerscheins. Der Kläger erhob Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, die Verwarnung sei erst nach der letzten zur Erhöhung führenden Tat erfolgt; nach altem Recht wäre eine Rückstufung möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt, das Oberverwaltungsgericht änderte dies mit Beschluss und wies die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. • Prüfungszeitpunkt: Die gerichtliche Prüfung ist auf die Lage zum Zeitpunkt der abschließenden Verwaltungsentscheidung abzustellen; hierin liegt der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des Punktestandes (hier: 09.02.2015). • Anwendbare Norm: Die Entziehung stützt sich auf §4 Abs.5 Satz1 Nr.3 StVG in der seit 28.11.2014 geltenden Fassung; maßgeblich ist daher der Punktestand und die Regelung nach dem aktuellen Fahreignungs‑Bewertungssystem. • Keine Punktereduzierung: §4 Abs.6 Satz3 StVG setzt die Voraussetzungen der Sätze1 und2 voraus; eine Punktereduzierung von acht auf sieben kommt nur ein, wenn nach den dortigen Voraussetzungen eine Verringerung gemäß den genannten Sätzen zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall war die Verwarnung zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits erfolgt, sodass kein Rückstufungsraum nach §4 Abs.6 Satz3 StVG besteht. • Systemwechsel und Auslegung: Die Gesetzesänderung will die frühere warn‑ und erziehungsbetonte Systematik teilweise zurückdrängen; die Herausnahme bestimmter früherer Regelungen macht eine retrospektive Gutschrift bei eingehaltenener Schrittfolge nicht geltend. • Willkür‑ und Vertrauensschutzprüfung: Zwar können durch verschiedene Zeitpunkte der Kenntniserlangung unterschiedliche Einzelfallfolgen entstehen, dies rechtfertigt aber ohne konkrete Anhaltspunkte für willkürliche Verzögerungen oder unzumutbare Informationsdefizite keine Verfassungs‑ oder Vertrauensschutzbedenken gegen die Anwendung der aktuellen Regelung. • Sachverhaltswürdigung: Die relevanten Taten wurden nach Rechtskraft zeitnah der Fahrerlaubnisbehörde bekanntgegeben und haben diese unverzüglich zum Tätigwerden veranlasst; es liegen keine Anhaltspunkte für verzögerte Mitteilungen oder ein fehlerhaftes Verhalten der Behörden vor. • Prognose der Klageaussichten: Unter summarischer Prüfung steht mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klage erfolglos bleiben wird, weil die Ordnungsverfügung auf dem zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Punktestand und der geltenden Rechtslage beruht. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war erfolgreich; das OVG hat den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit aufgehoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Ordnungsverfügung vom 09.02.2015 abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war nach der zur Zeit der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung des §4 StVG rechtmäßig, weil der maßnahmenrelevante Punktestand acht betrug und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Punktereduzierung nicht vorlagen. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für willkürliche Verzögerungen oder einen schutzwürdigen Vertrauensbestand beim Kläger, die eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.