OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 1095/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1010.7L1095.18.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: 1. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑. Aufgrund der nachfolgenden Gründe hat der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3168/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners kraft Bundesrechts keine aufschiebende Wirkung, § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -. Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 112 Satz 2 des Justizgesetzes NRW - JustG NRW - i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 112 Satz 1 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 Satz 1 JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zulasten des Antragstellers aus. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG grundsätzlich der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Da die letzte Tat am 24. November 2017 begangen wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis dieser Tag maßgeblich. Der Antragsgegner hat den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungs-Bewertungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt am 24. November 2017 zu Recht mit acht Punkten beziffert. Welche Verkehrsverstöße der Antragsgegner seiner Berechnung im Einzelnen zugrunde gelegt hat, ist der Aufstellung auf Bl. 25 f. der Verwaltungsvorgänge zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Der Punktestand im Fahreignungs-Bewertungssystem entwickelte sich wie folgt: Durch die Geschwindigkeitsverstöße am 10. Juni 2015 (Rechtskraft der Entscheidung: 17. Juli 2015) und am 23. März 2016 (Rechtskraft: 27. August 2016 wurden für den Antragsteller jeweils zwei Punkte eingetragen und es ergab sich ein Punktestand von vier Punkten. Wegen der weiteren Geschwindigkeitsverstöße vom 29. Mai 2016 (Rechtskraft: 21. September 2016) und vom 10. April 2017 (Rechtskraft: 8. Juni 2017) wurde jeweils ein Punkt eingetragen und der Punktestand erhöhte sich auf sechs Punkte. Aufgrund der Geschwindigkeitsverstöße vom 7. Juli 2017 (Rechtskraft: 6. Dezember 2017) und vom 24. November 2017 (Rechtskraft: 23. März 2018) wurde jeweils ein weiterer Punkt eingetragen und der Punktestand erhöhte sich auf acht Punkte. Alle vorgenannten Verkehrsverstöße waren im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tat, dem 24. November 2017, noch nicht gemäß § 29 Abs. 1 StVG getilgt, da für sämtliche Taten die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG maßgeblichen Tilgungsfristen von zwei Jahren und sechs Monaten (ab Rechtskraft) noch nicht abgelaufen waren. Die aus dem Jahr 2015 stammende Tat (Rechtskraft: 17. Juli 2015) durfte im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung noch verwertet werden, obwohl die Tilgungsfrist im Entziehungszeitpunkt, dem 7. Mai 2018, bereits abgelaufen war. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG sind Eintragungen nach Eintritt der Tilgungsreife zu löschen, wenn nicht Satz 2 der Vorschrift etwas anderes bestimmt. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c StVG nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a, bb StVG liegen bei dem Verstoß aus dem Jahr 2015 vor, da es sich bei dieser um eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG handelt, welche in der Bußgeldkatalogverordnung bezeichnet und wegen derer gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 280,00 Euro und damit mehr als 60,00 Euro festgesetzt worden ist. Nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG darf während dieser Überliegefrist der Inhalt dieser Eintragung im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c StVG noch zum Zweck der Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt, genutzt oder über sie eine Auskunft erteilt werden. Diese Voraussetzungen liegen für die Tat vom 10. Juni 2015 vor. Sie hat sich nach der mit Ablauf des 17. Januar 2018 eingetretenen Tilgungsreife zum Entziehungszeitpunkt, dem 7. Mai 2018, noch in der einjährigen Überliegefrist gem. § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG befunden. Des Weiteren ist auch das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Antragsgegner ermahnte den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG mit Schreiben vom 27. September 2016 bei einem dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt bekannten Punktestand von vier Punkten und verwarnte ihn mit Schreiben vom 27. Juli 2017 bei einem ihm bekannten Punktestand von sechs Punkten jeweils unter Hinweis auf die Möglichkeit eines freiwilligen Fahreignungsseminars. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Zusammenhang mit § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG: OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 ‑ 16 B 554/15 ‑, juris Rn. 12 ff. Bei der Ermahnung war die Tat vom 29. Mai 2016 bzw. bei der Verwarnung die Tat vom 7. Juli 2017 zwar schon begangen. Gleichwohl waren die Taten nicht zu berücksichtigen, da sie noch nicht rechtskräftig und dem Antragsgegner mithin noch nicht bekannt waren und damit auch nicht zur Ergreifung einer Maßnahme führen konnte. Vgl. zum Wegfall der Warnfunktion des Stufenverfahrens: VG Augsburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 ‑ Au 7 S 16.136 ‑ juris Rn. 34 ff.; BT-Drs. 18/2775, S. 9 f. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind ihm sowohl die Ermahnung als auch die Verwarnung ausweislich der Zustellungsurkunde (vgl. Bl. 4 bzw. 11 der Verwaltungsvorgänge) zugestellt worden, nämlich die Ermahnung am 29. September 2016 durch Übergabe an ihn als Adressaten und die Verwarnung im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 31. Juli 2017. Die Zustellurkunde als öffentliche Urkunde erbringt insoweit grundsätzlich vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Soweit der Antragsteller behauptet, die Ermahnung und Verwarnung nicht erhalten zu haben, ist dies nach summarischer Prüfung nicht geeignet, den beurkundeten Vorgang durchgreifend zu erschüttern. Auch die weiteren Ausführungen, er habe sich in der letzten Septemberwoche 2016, als die Ermahnung zugestellt worden sein soll, mit seiner Freundin bei seinem Bruder in N. im Urlaub befunden, hat er nach bisherigem Sach- und Streitstand durch nichts belegt. Die bloße Behauptung, auch die Verwarnung nicht erhalten zu haben und dass der Sammelbriefkasten im Haus „seit Jahren defekt“ sei, ist nicht geeignet, die Beweiskraft der Zustellurkunde zu entkräften. Es kommt für die wirksame Zustellung nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich Kenntnis vom eingelegten Schriftstück genommen hat. Die von dem Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war bei einem somit vorliegenden Punktestand von acht Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Die in der Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris.