Beschluss
6 L 741/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0706.6L741.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4526/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 05.08.2021 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, 2. ihm als Cannabispatient die Möglichkeit zur Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung oder alternativ einer Oberbegutachtung mit den Möglichkeiten von Auflagen aufzuerlegen, wodurch überprüft werden soll, ob er durch kognitiv durch den Konsum von Cannabis dergestalt beeinträchtigt ist, dass der nicht sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann, 3. durch regelmäßige Blutserumproben dem Gericht unter Beweis zu stellen, dass die notwendigen Grenzen nicht überschritten werden sowie 4. durch ein Urinkontrollprogramm sicherzustellen, dass die Beikonsumfreiheit sichergestellt ist. haben keinen Erfolg. I. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag zu 1. ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hier durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis seitens des Antragsgegners in der Entziehungsverfügung vom 05.08.2021 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Dabei genügt es insoweit regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Diese Anforderungen sind hier gewahrt worden. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in bestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich und rechtfertigt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen den Sofortvollzug sprechenden Umständen abgewogen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.03.2017 – 16 B 1300/16 – und vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 4. Ferner fällt die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 05.08.2021 erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zusätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die formelle Rechtmäßigkeit der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhenden Ordnungsverfügung vom 05.08.2021 begegnet keinen durchgreifenden, zu Erfolgsaussichten des Antrags führenden Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller ordnungsgemäß angehört worden, § 28 VwVfG NRW. Mit Schreiben vom 17.06.2021 ist ihm Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung zu nehmen. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 05.08.2021 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist derjenige der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.10.2015 –16 B 554/15 –, juris, Rn. 7 f. m. w. N., d. h. hier der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 05.08.2021. Auf den Umstand, dass der Antragsteller im Wege des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausweislich der Anträge zu 2. bis 4. die Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung oder alternativ eine Oberbegutachtung mit den Möglichkeiten von Auflagen erstrebt, durch die überprüft werden soll, ob er kognitiv durch den Konsum von Cannabis dergestalt beeinträchtigt ist, dass der nicht sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann, er durch regelmäßige Blutserumproben dem Gericht unter Beweis zu stellen, dass die „notwendigen Grenzen“ nicht überschritten werden sowie durch ein Urinkontrollprogramm belegen möchte, dass kein Beikonsum vorliegt, kann es insoweit – ungeachtet der Frage, ob derartige Nachweise insbesondere nach rechtskräftigem Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Gericht überhaupt erbracht werden könnten, – nicht ankommen. Wegen des oben bezeichneten entscheidungserheblichen Zeitpunktes kann insoweit auch die trotz des ausdrücklichen Antrags des anwaltlich vertretenen Antragstellers wörtlich als „Kern des Begehrens“ des Antragstellers bezeichnete Möglichkeit, vor Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten unter Berücksichtigung seines Status als Cannabispatient vorzulegen, im hiesigen Verfahren nicht berücksichtigt oder gar verpflichtend eingeräumt werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.07.2015 – 16 B 656/15 –, juris, Rn. 5, vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 5, und vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FEV ist derjenige, der regelmäßig, d. h. täglich oder nahezu täglich – vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 – 3 C 1.08 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 15.03.2017 – 16 A 551/16 –, juris, Rn. 25 ff. – Cannabis konsumiert, regelmäßig nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Dies ist beim Antragsteller, der angibt, seit dem 09.03.2021 Cannabispatient zu sein, der Fall. Ihm fehlt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des regelmäßigen Cannabiskonsums die Fahreignung. Sein täglicher Konsum folgt bereits aus seinen eigenen Angaben, die er im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung getätigt hat. Im Rahmen dieser Untersuchung hat er angegeben, er habe, auch bevor er Cannabispatient geworden sei, in den letzten Jahren täglich Cannabis konsumiert. Insoweit verkennt das beschließende Gericht nicht, dass die Behörde selbst ihre Ordnungsverfügung nur auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum ohne Trennungsfähigkeit (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV), die das medizinisch-psychologische Gutachten des F. e.V. E. vom 02.06.2021 feststellt, stützt. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich, sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu tragen. Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 – 8 C 29.87 –, juris, Rn. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 23.06.2016 – 11 CS 16.907 –, juris, Rn. 23 ff. Daher kann ein Bescheid, der auf § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gestützt ist und einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis wegen feststehender Ungeeignetheit entzieht, auf der Grundlage des § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV rechtmäßig und aufrechtzuerhalten sein, wenn die Nichteignung des Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt gleichwohl feststeht. § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. der Anlage 4 ist keine Ermessensvorschrift, sondern zwingendes Recht. Die Rechtsgrundlagen sind daher insoweit austauschbar. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29.04.2019 – 11 B 18.2482 –, juris, Rn. 32 m. w. N. auch zum Austausch von § 11 Abs. 7 und Abs. 8 FeV und zum Austausch von Nr. 9.2.1/9.2.2 und Nr. 9.4. Bei der Entscheidung war auch nicht als Ausnahme vom Regelfall der Ziffer 9.2.1 der Anlage 3 zur FEV zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach einer auf den 19.03.2021 datierenden ärztlichen Bescheinigung seit dem 09.03.2021 Medizinalcannabis einnimmt. Bei der Einnahme von de lege artis ärztlich verordnetem Cannabis entfällt die Fahreignung nicht grundsätzlich bereits nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wegen regelmäßigen Cannabiskonsums. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels im Sinne der Nr. 3.14.1 der Begutachtungslinien zur Kraftfahreignung (sogenanntes Arzneimittelprivileg) handelt. Insoweit definieren Nr. 9.4 (missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen) und Nr. 9.6 (Dauerbehandlung mit Arzneimitteln) der Anlage 4 zur FeV speziellere Anforderungen für Eignungsmängel, die aus dem Gebrauch von psychoaktiven Arzneimitteln resultieren. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29.04.2019 – 11 B 18.2482 –, juris, Rn. 23 m. w. N. Jedoch bestehen hier schon keine zureichenden Anhaltspunkte, dass dem Antragsteller überhaupt nachweislich ärztlich Cannabis verordnet worden ist. Zwar liegt eine rein formale Verschreibung vor. Die Indikation für die Verschreibung wird aus dem beigebrachten ärztlichen Gutachten aus Sicht der Kammer jedoch nicht hinreichend deutlich. Das „Ärztliche Gutachten zur Vorlage bei der Führerscheinstelle“ des L. Arztes Dr. T. T1. der B. D. GmbH mit Sitz in G. (Bl. 28f. d. BA) weist unter anderem aus, dass dem Antragsteller nach einer Erstvorstellung am 06.03.2021 am 09.03.2021 erstmalig die Inhalation von 0,3 Gramm täglich Cannabisblüten verschrieben wurde. Haupterkrankungen des Antragstellers seien eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung sowie ein Impingementsyndrom der Schulter. Das Behandlungsziel sei eine Linderung der Symptome, eine Verbesserung der Lebensqualität, der Erhalt der Alltagskompetenz und der Arbeitsfähigkeit. Am 16.03.2021 habe eine Folgesprechstunde stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass die aktuelle Therapie beibehalten werden und ein Neuroleptikum abgesetzt werden sollte. Aus Sicht der beschließenden Kammer wird bereits das genaue, die Behandlung mit Medizinalcannabis rechtfertigende Krankheitsbild des Antragstellers nicht konkret genug dargestellt; es erschöpft sich vielmehr in einer schlagwortartigen Enumeration der Erkrankungen samt ICD-Klassifikation. Wie genau das Vorliegen der Erkrankung festgestellt wurde, erschließt sich – mit Ausnahme der Aufmerksamkeitsdefizit-und Hyperaktivitätsstörung, zu der ein fachärztliches Attest vom 05.09.2021 vorgelegt wird – nicht. Warum eine Behandlung mit Medizinalcannabis gerade in Bezug auf den konkreten Antragsteller indiziert sein soll, wird ebenfalls nicht deutlich; der Verweis im Gutachten auf Literatur, aus der hervorgehe, dass eine „nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf und/oder auf schwerwiegende Symptome besteht“, erschöpft sich in ganz allgemeinen Feststellungen zur Cannabistherapie. Auch im Lichte des kurzen Zeitraums der Beobachtung – die Erstvorstellung war am 06.03.2021, ein Folgetermin fand am 16.03.2021 statt und das Gutachten datiert auf den 19.03.2021 – lässt sich eine den Anforderungen der Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV entsprechende ärztliche Verordnung nicht annehmen. Wer konkret der behandelnde und verordnende Arzt ist, erschließt sich ebenfalls nicht widerspruchsfrei. Denn das „Ärztliche Gutachten zur Vorlage bei der Führerscheinstelle“ wurde von dem L. Mediziner Dr. T. T1. , einem Facharzt für Anästhesiologie, ausgestellt, wohingegen ein zu den Akten gereichtes Rezept für Medizinalcannabis von einem H. T.H. T2. aus I. stammt (Bl. 31 der GA zum Aktenzeichen 6 K 4525/21). Weitere Rezepte nebst Belegen über ihre Einlösung hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Im Dunkeln bleiben weiterhin ein konkreter Therapieplan sowie ein konkreter Therapieverlauf. Fehlt es demnach bereits an dem Nachweis einer medizinisch indizierten und ärztlich verordneten Dauerbehandlung mit Cannabis, kommt es nicht weiter darauf an, dass eine solche Therapie ohnehin nur dann nicht zum Verlust der Fahreignung führt, wenn das Medizinalcannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2019 – 16 B 1544/18 –, juris, Rn. 4 f. m. w. N. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner insbesondere nicht verpflichtet, den Anregungen des Bevollmächtigten des Antragstellers im Verwaltungsverfahren nachzugehen und Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, um etwaige, sich aus einer Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis ergebende Eignungszweifel aufzuklären. Vgl. zur Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde zur Einleitung von Aufklärungsmaßnahmen im Stadium des Entziehungsverfahrens bei Anhaltspunkten für die Wiedererlangung der Fahreignung Bay. VGH, Beschluss vom 29.04.2019 – 11 B 18.2482 –, juris, Rn. 34. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis etwa berufliche Nachteile entstehen sollten, wie der Antragsteller hier vage vorträgt. II. Mangels Erfolgs des Antrags zu 1. haben auch die übrigen Anträge, die insoweit als Annexanträge zu verstehen sind, weil durch sie die Fahreignung trotz Cannabistherapie nachgewiesen werden soll und eine isolierte Anspruchsgrundlage für einen Anordnungsanspruch bereits nicht ersichtlich ist, keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.