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Beschluss

6 L 706/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2020:0921.6L706.20.00
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Tenor

  Der Antrag wird abgelehnt.

              Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

              Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Berichterstatter kann anstelle der Kammer über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheiden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben, § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Berichterstatter legt den Antrag des Antragstellers in seinem wohlverstandenen Interesse nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 6 K 378/20 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Landrats des Antragsgegners vom 10. Januar 2020 wiederherzustellen, soweit ihm damit die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Der Berichterstatter geht davon aus, dass sich der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegen die ebenfalls verfügte Abgabepflicht hinsichtlich des Führerscheins und gegen die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 400,- EUR wehren möchte, da er zum einen seinen Führerschein bei dem Antragsgegner am 21. Januar 2020 abgegeben hat und zum anderen eine Festsetzung des Zwangsgeldes daher nicht mehr in Betracht kommt, § 57 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW). Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Landrat des Antragsgegners hat in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat sich nicht auf eine den Wortlaut der zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigenden Normen lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern bezogen auf den Einzelfall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung hinreichend begründet. Er führte insbesondere aus, unter Rücksicht auf die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel biete er – der Antragsteller – derzeit nicht die Gewähr dafür, sich künftig verkehrsgerecht zu verhalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährde, schädige oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindere. Die Allgemeinheit habe einen Anspruch darauf, dass Fahrerlaubnisinhaber, die sich als ungeeignet erwiesen haben, durch sofort wirksame Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden von der weiteren aktiven Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Damit wird deutlich, dass der Behörde der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung vor Augen stand und sie aufgrund der besonderen Umstände des Falles einen solchen Ausnahmetatbestand als gegeben angesehen hat. Mehr verlangt das Gesetz nicht. Die in materieller Hinsicht im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu treffende selbständige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Durchsetzung der getroffenen Anordnung einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, andererseits fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt, da sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig darstellt und auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Die in Rede stehende Ordnungsverfügung weist in formeller Hinsicht keine Fehler auf, die zu einem Erfolg der Klage führen könnten. Dass der Bescheid ohne vorherige Anhörung des Antragstellers im Sinne von § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ergangen ist, ist jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie vorliegend – nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist der Fall, wenn die Entscheidung aufgrund rechtlicher Alternativlosigkeit strikt gebunden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 2. Februar 2016 – 16 B 1267/15 –, juris, und vom 23. Februar 2016 – 16 B 45/16 –, juris. Dies ist bei der von dem Antragsgegner getroffenen gebundenen Entscheidung nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) gegeben. Auch inhaltlich erweist sich die Fahrerlaubnisentziehung – unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers – als offensichtlich rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung derjenige der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 –16 B 554/15 –, juris, d.h. hier der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. Januar 2020. Auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingereichten Abstinenzbeleg vom 25. Mai 2020 kommt es daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung nicht an. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Unter anderem werden in Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verschiedene insoweit eignungsrelevante Sachverhalte aus dem Bereich des Drogenkonsums erfasst und in differenzierender Weise nach Art der Betäubungsmittel, der Konsumgewohnheiten und sonstiger Auffälligkeiten bewertet. Diese für den Regelfall geltenden wissenschaftlichen Erfahrungssätze können allerdings durch individuelle Besonderheiten im Einzelfall kompensiert werden (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist zum Führen von Kraftfahrzeugen jedoch auch ungeeignet, wer gelegentlich, also mehr als nur einmalig, in voneinander getrennten Konsumakten, die in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang stehen, Cannabis konsumiert und dabei nicht in der Lage ist, zwischen der Einnahme und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Die Fahreignung entfällt ferner, wenn zum gelegentlichem Konsum von Cannabis ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust hinzutreten. Der – auch nach eigenen Angaben – jedenfalls in der Vergangenheit aufgrund des wiederholten Konsums als gelegentlicher Cannabiskonsument einzustufende Antragsteller hat sich nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des Gutachtens der medizinisch-psychologischen Untersuchung der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom 18. November 2019 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das Gutachten wurde durch den Antragsteller zum Verwaltungsvorgang gereicht und stellt damit eine neue Tatsache dar, die – ohne Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung vom 29. August 2019 – grundsätzlich verwertbar ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. April 2010 – 3 C 2.10 –, juris, Rn. 19; Die Gutachter kommen hierin zu der nachvollziehbaren Bewertung, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln führen werde. Sie prognostizieren damit ein mangelndes Trennungsvermögen des Antragstellers zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges, sodass der Antragsgegner eine mangelnde Kraftfahreignung des Antragstellers annehmen durfte. Nach § 11 Abs. 5 FeV gelten für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten die in der Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Grundsätze. Nach Nr. 2 a) der Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung muss das Gutachten insbesondere in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft hierbei die logische Ordnung bzw. Schlüssigkeit des Gutachtens. Die gutachterliche Beantwortung der Fragstellung ist aufgrund der in dem Gutachten vorgenommenen psychologischen Beurteilung und der Ausführungen des Antragstellers im Rahmen des Explorationsgespräches unter Zugrundelegung der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung als nachvollziehbar zu bewerten. Nr. 1 f) der Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung verlangt im Falle eines Drogenmissbrauchs, dass sich bei dem Betroffenen ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Betäubungsmitteln vollzogen hat. Es müssen Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Ferner ist nach Kapitel 3.14.1 der Begutachtungsleilinien für Kraftfahreignung – die nach Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung Grundlage für die Beurteilung der Kraftfahreignung sind – für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten muss, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Ein demnach zu fordernder grundlegender und stabiler Einstellungswandel ist bei dem Antragsteller nicht feststellbar, da er zum einen die für ihn seitens der Gutachter als notwendig erachtete Abstinenz für die Dauer eines Jahres noch nicht nachgewiesen hatte und zum anderen zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung mangels einer dauerhaft tragfähigen Abstinenzmotivation als rückfallgefährdet anzusehen war. Die Forderung der Gutachter nach einer dauerhaften Abstinenz des Antragstellers ist schlüssig. Zwar ist dem Antragsteller zuzuerkennen, dass im Falle eines (bloß) gelegentlichen Cannabiskonsums eine dauerhafte Abstinenz im Grundsatz nicht erforderlich ist. In Abhängigkeit von der Schwere des Drogenmissbrauchs kann allerdings auch im Falle des gelegentlichen Konsums ein Abstinenznachweis sowie eine erfolgreich abgeschlossene Therapie gefordert werden. Vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Auflage, S. 304. Die Gutachter bewerteten das Konsummuster des Antragstellers als fortgeschrittene Drogenproblematik und erachteten daher eine Drogenabstinenz als notwendig. Diese Annahme der fortgeschrittenen Drogenproblematik ist anhand der Aussagen des Antragstellers im Explorationsgespräch auch nachvollziehbar. Laut den Beurteilungskriterien ist im Rahmen der Begutachtung das Cannabis-Konsumverhalten des Betroffenen in verschiedene Kategorien (sog. Hypothesen) einzuordnen, die unterschiedliche Anforderungen an die Problembewältigung stellen. Dabei bedeutet die Hypothese D1 eine Drogenabhängigkeit, die Hypothese D2 eine fortgeschrittene Drogenproblematik und die Hypothese D3 eine Drogengefährdung. Die Hypothese D4 ist schließlich nur einschlägig, wenn ausschließlich gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt und sich das Konsumverhalten keiner der anderen Hypothesen zuordnen lässt. Vgl. Schubert/Dittmann/Brenner-Hartmann, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 3. Auflage (nachfolgend: Beurteilungskriterien), S. 192. Allein bei Vorliegen der Hypothese D4 ist ein zuverlässiges künftiges Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges als Problembewältigungsstrategie anerkannt. Vgl. Beurteilungskriterien, S. 192 ff.; dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 –, juris, Rn. 42. Die Einstufung eines Drogenkonsums als „fortgeschrittene Drogenproblematik“ (Hypothese D2) ist möglich, wenn diesem beispielsweise wiederholt oder dauerhaft eine problematische Motivation zugrunde lag. Vgl. Beurteilungskriterien, S. 103 f. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Betroffene Drogen mit der Absicht konsumierte, emotionale Dauerbelastungen (z.B. Ängstlichkeit, Unzulänglichkeitsgefühle, Depressionen) zu verändern oder ihre Bedrohlichkeit zu reduzieren oder wenn der Drogenkonsum als Mittel zur Problembewältigung bei persönlichen Belastungen (Frustrationen, Unterprivilegierung, Pubertätskonflikte) eingesetzt wurde. Vgl. Beurteilungskriterien, S. 182. Der Antragsteller äußerte im Rahmen des Explorationsgespräches wiederholt, dass er (auch) wegen des Vorfalles aus dem Jahr 2012 und der damit einhergehenden Emotionen Cannabis konsumiert hatte. Es ist daher wahrscheinlich, dass der Konsum von Cannabis zur Verarbeitung einer emotionalen oder persönlichen Belastung genutzt worden ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller geäußert, dass er in Zukunft keine Drogen mehr konsumieren möchte und erkannte damit die Problematik seines Drogenkonsums und die Notwendigkeit einer Drogenabstinenz selbst an. Nach den Beurteilungskriterien beträgt die bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik zu fordernde Abstinenzdauer in der Regel ein Jahr, vgl. Beurteilungskriterien, S. 184, sodass auch die diesbezügliche Forderung der Gutachter plausibel ist. Einen solchen Abstinenznachweis hatte der Antragsteller noch nicht erbracht. Selbst eine nur sechsmonatige Abstinenzdauer, die bei – hier zweifelhaften – Vorliegen von besonders günstig gelagerten Umständen ausreichend ist, konnte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung nicht nachweisen. Darüber hinaus ist nach den Beurteilungskriterien für eine angemessene Bewältigung der fortgeschrittenen Drogenproblematik relevant, dass bei dem Betroffene eine dauerhafte und innere Distanzierung vom Drogenkonsum besteht. Vgl. Beurteilungskriterien, S. 185. Die Gutachter kamen nachvollziehbar zu der Bewertung, bei dem Kläger bestehe noch keine dauerhaft tragfähige Abstinenzmotivation. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Bewertung der Gutachter, der Antragsteller habe seine Drogenproblematik noch nicht tiefgreifend aufgearbeitet und sich nicht in ausreichendem Maße mit dessen Hintergründen und Funktionalität auseinandergesetzt, ist schlüssig. Es muss auch, wenn im Falle eines zuvor festgestellten Drogenmissbrauchs nunmehr glaubhaft eine aktuelle Abstinenz geltend gemacht wird – wie hier der Antragsteller, der behauptet, dass er seit dem 30. Mai 2019 keine Drogen mehr konsumiert –, im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die Stabilität der Abstinenz beurteilt werden. Vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Auflage, S. 304. Von solch einer stabilen Abstinenz ist bei dem Antragsteller jedoch nicht auszugehen. Insbesondere hat er die Hintergründe und die Motivation für den damaligen Cannabiskonsum nicht hinreichend beleuchtet, sodass ein nachhaltiger innerer Einstellungswandel nicht festgestellt werden kann. Er trug im Wesentlichen vor, dass er Cannabis wegen des Vorfalls aus dem Jahr 2012 und der damit verbundenen Emotionen konsumiert habe. Ferner habe er mit Freunden aus Spaß konsumiert. Unaufgeklärt blieb jedoch die Frage, aus welchen Gründen im Einzelnen er in der Vergangenheit Cannabis konsumiert hatte und inwiefern sich diese Gründe nunmehr nachhaltig verändert haben. Er gab ferner an, er befinde sich noch nicht wegen der Ereignisse aus dem Jahr 2012 in Therapie, wolle sich aber um eine solche bemühen. Hiermit machte er deutlich, dass er zwar die Notwendigkeit einer fachlichen Aufarbeitung der Ereignisse erkannt, diese jedoch noch nicht stattgefunden hat, sodass die – wohl maßgebliche – Ursache seines Cannabiskonsums noch vorhanden ist. Eine – stabile – Kompensation dieses psychisch wohl tiefgreifenden Konsummotivs durch die Wiederaufnahme der Meditation und des zwischenmenschlichen Austausches ist hingegen nicht erkennbar. Bereits unabhängig der generellen Geeignetheit dieser nicht fachlich betreuten Kompensationshandlungen ist an deren Stabilität zu zweifeln. Der Antragsteller hatte schon in der Vergangenheit meditiert und wohl positive Erfahrungen hiermit gemacht. Dennoch stellte er seine Meditationen ein und kompensierte die Verarbeitung seiner Emotionen durch den Konsum von Cannabis. Im Untersuchungsgespräch hat der Antragsteller nicht verdeutlicht, warum seine neuerliche Wiederaufnahme der Meditation und der Austausch mit anderen Menschen in Zukunft nicht erneut unterbrochen werden. Auch der Beziehungsabbruch zu seinem früheren Freundeskreis stellt keine hinreichende Sicherheit für eine stabile Einstellungsänderung dar. Der Antragsteller hatte nach eigenen Angaben bereits nach seiner ersten Konsumphase den Kontakt zu seinem „Kifferumfeld“ abgebrochen. Dennoch hat er im April 2019 erneut in seinem Freundeskreis Cannabis konsumiert, sodass auch das neue soziale Umfeld nicht unmittelbar als abstinenzfördernd zu qualifizieren ist. Gegen einen stabilen Einstellungswandel spricht schließlich ferner, dass der Antragsteller trotz der positiven Auswirkungen seines Konsumverzichts den Cannabiskonsum erneut und nicht nur unerheblich fortgesetzt hat. Er habe nach seiner ersten Konsumphase bemerkt, dass er nicht mehr so vergesslich gewesen und dass sein Reaktionsvermögen gestiegen sei. Allerdings haben diese positiven Auswirkungen einen erneuten Cannabiskonsum von April bis Mai 2019 von ca. zwei bis drei Joints pro Woche nicht verhindern können. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis die bei Kraftfahrungeeignetheit von Gesetzes wegen gebotene Folge (sogenannte gebundene Entscheidung) ist, besteht für eine gerichtliche Überprüfung der Entziehungsverfügung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Grundlage. Erweist sich die Entziehungsverfügung nach alledem bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, fällt auch die vorzunehmende Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn mit Blick auf die durch die Entziehungsverfügung bekämpfte Gefahrsituation überwiegt das öffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluss des Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr sein privates Interesse an dem vorläufigen Bestand seiner Fahrerlaubnis. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Damit verbundene, für ihn nachteilige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 – 16 B 8/15 –, juris, Rn. 13, und vom 14. Juli 2015 – 16 B 549/15 –, juris, Rn. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und legt angesichts des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit 2.500,- EUR die Hälfte des im Hauptsacheverfahren für die Entziehung einer – wie hier – nicht beruflich genutzten Fahrerlaubnis anzusetzenden Auffangstreitwerts von 5.000,- EUR zugrunde. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.