Leitsatz: Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG nur diejenigen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr bzw. die darauf beruhenden Punkte zu berücksichtigen, die ihr durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt worden sind. Informationen, die der betroffene Fahrerlaubnisinhaber oder andere Privatpersonen der Fahrerlaubnisbehörde vermitteln, stehen den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht gleich. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Februar 2016 offensichtlich rechtmäßig ist und daher die dagegen erhobene Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Der Antragsteller hat aufgrund der von ihm zwischen dem 2. Februar 2011 und dem 10. September 2015 begangenen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, bei denen es sich weit überwiegend um Geschwindigkeitsverstöße gehandelt hat, eine Zahl von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und damit die letzte der Sanktionsstufen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG erreicht, wie sich aus der nachfolgenden tabellarischen Darstellung ergibt. lf. Nr. Seite der Beiakte Sachverhalt Tattag/Dat. der OrdV Rechtskraft/Urteils-tag/(spätester) Tilgungstermin Punkte neuer Stand 1 7 25 km/h 02.02.11 11.03.11 1 1 2 8 22 km/h 19.09.11 15.12.11 1 2 3 9 Abstand 09.12.11 15.02.12 3 5 4 10 22 km/h 23.11.12 12.04.13 1 6 5 11 34 km/h 25.07.13 16.10.13 3 9 6 12 f. Verwarnung (I.) 08.11.13 7 (33) Umrechnung 01.05.14 9 alt ->4 neu 8 34 29 km/h 15.05.14 06.09.14 1 5 9 36 25 km/h 10.09.15 05.12.15 1 6 10 52 28 km/h 21.08.15* 15.12.15 1 7 11 53 34 km/h 22.01.15* 15.12.15 1 8 12 37 ff. Verwarnung (II.) 04.01.16 13 64 ff. Entziehung FE 01.02.16 *) Vorabmitteilung durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an die Fahrerlaubnisbehörde am 18. Dezember 2015 Das hat zur Folge, dass der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (Nr. 3). Aller Voraussicht nach zu Unrecht beruft er sich darauf, seine Punktezahl habe im Zusammenhang mit der am 4. Januar 2016 ausgesprochenen Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG; zweite Sanktionsstufe nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem) von acht auf sieben vermindert werden müssen, was aus § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG folge. Stattdessen sei der Antragsgegner zur Zeit der Verwarnung fälschlich davon ausgegangen, die maßgebliche Punktzahl belaufe sich lediglich auf sechs, so dass die unter dem 4. Januar 2016 ‑ beim Antragsgegner eingegangen am 13. Januar 2016 ‑ vom Kraftfahrt-Bundesamt gemeldeten weiteren punktebewehrten Verstöße (lf. Nr. 10 und 11 der obigen Tabelle) ohne eine vorangegangene Verminderung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG zu einer Zahl von acht Punkten geführt habe. Dem Verwaltungsgericht ist insbesondere darin beizupflichten, dass der bei Erlass der Verwarnung am 4. Januar 2016 vom Antragsgegner zu berücksichtigende Sachstand ausschließlich diejenigen Zuwiderhandlungen umfasste, die dem Antragsgegner bis zu diesem Zeitpunkt vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt worden waren, nicht aber die weiteren beiden Zuwiderhandlungen, die der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner noch vor dem Erlass der Verwarnung mitgeteilt hatte. Der Berichterstatter nimmt zur Begründung der ausschließlichen Maßgeblichkeit der Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 StVG), denen er folgt. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht ‑ ohne bislang, soweit ersichtlich, die hier entscheidungserhebliche Frage der Möglichkeit einer Ersetzung der Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes durch Mitteilungen anderer Stellen oder durch den Fahrerlaubnisinhaber selbst ausdrücklich thematisiert zu haben ‑ gerade auch mit Blick auf die jüngsten Änderungen des § 4 StVG wiederholt die besondere Bedeutung des Kraftfahrt-Bundesamtes für die Registrierung und Meldung der zu Punkten führenden Zuwiderhandlungen herausgestellt hat. So wird zwar betont, dass die Fahrerlaubnisbehörden ‑ und nicht das Kraftfahrt-Bundesamt ‑ für die Maßnahmen nach dem vormaligen Punktesystem bzw. nunmehr nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und namentlich auch für die Überprüfung der Richtigkeit der jeweiligen Punktestände zuständig waren bzw. sind, zugleich aber wird im Zusammenhang mit der Aufgabe der Übermittlung der vorhandenen Eintragungen (§ 4 Abs. 8 Satz 1 StVG) ‑ ausschließlich ‑ das Kraftfahrt-Bundesamt genannt. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23. Januar 2014 ‑ 12 LB 46/13 ‑, juris, Rn. 21. Das legt die Einschätzung nahe, dass die Übermittlung von Punkteständen bzw. von punktebewehrten Zuwiderhandlungen gerade durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Elementen des Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem gehört. Vgl. in diesem Sinne auch VG Würzburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 ‑ W 6 K 15.883 ‑, juris, Rn. 49. Das gilt auch, soweit im Einzelfall trotz übereinstimmenden Datums des Rechtskrafteintritts die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes über eine Mehrzahl von Eintragungen zeitlich versetzt bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangen ist und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber daher die Punkteverminderung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG zu versagen war. Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 ‑ 11 CS 15.745 ‑, NJW 2016, 890 = NZV 2016, 349 = juris, Rn. 21, und vom 11. August 2015 ‑ 11 BV 15.909 ‑, VRS 129 (2015), 27 = juris, Rn. 27. Demgegenüber kann die beiläufig auf entsprechendes Beteiligtenvorbringen hin erörterte Frage, ob eine Meldung der Taten durch den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber einzelfallbezogen etwas an der Punktezahl geändert haben würde, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 ‑ 11 CS 15.718 ‑, juris, Rn. 21, nicht in der Weise gedeutet werden, dass solche "privaten" Mitteilungen im Grundsatz als berücksichtigungsfähig einzustufen wären; vielmehr hat sich der Bayerische VGH in der zuletzt genannten Entscheidung lediglich abstrakt und ohne Festlegung zu der theoretischen Möglichkeit einer solchen Mitteilung durch den Betroffenen geäußert. Auch finden sich Äußerungen von der Art, dass es auf die "Kenntnis der Behörde von den rechtskräftig … geahndeten und im Fahrerlaubnisregister eingetragenen Verkehrsverstößen" ankomme. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 ‑ 11 CS 15.2138 ‑, juris, Rn. 19. Das schließt die Notwendigkeit einer Kenntnisverschaffung durch das Kraftfahrt-Bundesamt ein, da nur dieses verlässlich über den Umstand des Eingetragenseins einer Zuwiderhandlung unterrichten kann. Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass sich in den Gesetzesmaterialienen zu der Änderung des § 4 StVG vom 28. November 2014 die Feststellung findet, wonach die Formulierung "Kenntnis erhält" in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG der Bestimmung des § 48 Abs. 4 VwVfG entlehnt sei. Bundestags-Drucksache 18/2775, S. 10. Vielmehr kann dieser Bezugnahme keine Aussagekraft im Hinblick auf die Frage entnommen werden, ob bei der Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG die Kenntnis von einer (weiteren) Zuwiderhandlung vom Kraftfahrt-Bundesamt stammen muss oder ob, wie der Antragsteller meint, auch von ihm selbst bzw. von seinem Prozessbevollmächtigten herrührende Informationen in diesem Sinne kenntnisbegründend sein können. Denn die Dogmatik zu § 48 Abs. 4 VwVfG kreist nicht um die Frage, woher die Kenntnis einer Behörde ‑ hier: von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen ‑ stammt. Vielmehr werden im Zusammenhang mit der Anwendung von § 48 Abs. 4 VwVfG im Wesentlichen die Fragen diskutiert, wie sicher und umfassend bzw. das weitere behördliche Vorgehen bestimmend die erlangten Kenntnisse sein müssen vgl. dazu auch schon OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2015 ‑ 16 B 226/15 ‑, NJW 2015, 2136 = NWVBl. 2015, 294 = juris, Rn. 13 bis 15, m. w. N. und wem konkret die Kenntnis verschafft worden sein muss bzw. in welchem Umfang ‑ etwa innerbehördlich ‑ eine Wissenszurechnung anzunehmen ist. Vgl. hierzu etwa Sachs, in: Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2014, Rn. 212 ff. Schließlich wird für den Berichterstatter kein schutzwürdiges Interesse des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers erkennbar, die Kenntnisverschaffung der Fahrerlaubnisbehörde von punktebewehrten Zuwiderhandlungen ‑ gleichsam am dafür zuständigen Kraftfahrt-Bundesamt vorbei ‑ selbst in die Hand zu nehmen. Ein rechtfertigender Grund folgt insbesondere nicht daraus, dass der jeweilige Betroffene angesichts eines für ihn nicht stets überschaubaren behördeninternen Informationsaustausches über den jeweiligen Punktestand bzw. angesichts der theoretischen Gefahr einer sachwidrigen und zu Rechtsnachteilen führenden Verzögerung dieses Informationsaustausches eines gewissen (Selbst‑)Schutzes bedarf. Denn in der neueren Rechtsprechung zu § 4 Abs. 6 StVG ist anerkannt, dass das gegenüber dem früheren Rechtszustand stärkere Abstellen auf den jeweiligen Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde unter dem Aspekt der Berechenbarkeit und Willkürvermeidung Bedenken ausgesetzt sein kann und daher zu erwägen ist, ob jedenfalls in Fällen nicht hinreichend nachvollziehbarer Verzögerungen bei der Informationsübermittlung durch die mitteilenden Stellen oder bei der Informationsverarbeitung durch die Fahrerlaubnisbehörde zugunsten betroffener Fahrerlaubnisinhaber eine entsprechende Anwendung des ‑ an sich tatbestandlich nicht gegebenen ‑ § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG zur Vermeidung rechtsstaatswidriger Zufallsergebnisse in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 ‑ 16 B 554/15 ‑, VRS 129 (2015), 164 = juris, Rn. 23 ff.; vgl. zur ‑ theoretischen ‑ Gefahr einer willkürlichen oder willkürlich erscheinenden Verwaltungspraxis auch schon OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2015 ‑ 16 B 226/15 ‑, a. a. O. (juris, Rn. 10 bis 13); Bay VGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 ‑ 11 CS 15.745 ‑, a. a. O., juris, Rn. 20 f., vom 11. August 2015 ‑ 11 BV 15.909 ‑, a. a. O., juris, Rn. 26, vom 2. Dezember 2015 ‑ 11 CS 15.2138 ‑, juris, Rn. 22, und vom 28. April 2016 ‑ 11 CS 16.537 ‑, juris, Rn. 12 ff.; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 6. August 2015 ‑ 10 S 1176/15 ‑, DAR 2015, 658 = VRS 129 (2015), 106 = juris, Rn. 23. Das führt indessen zu der weiteren Einschätzung, dass ein manipulatives Vorgehen nach Möglichkeit vollständig ausgeschlossen werden muss, d.h. nicht nur ein solches, das von der Fahrerlaubnisbehörde, dem Kraftfahrt-Bundesamt oder im Vorfeld einer Datenübermittlung von Bußgeldstellen oder den mit Ordnungswidrigkeitssachen befassten Gerichten ausgeht, sondern auch ein "Sammeln" von Verkehrsdelikten in ordnungswidrigkeits‑ oder strafrechtlichen Verfahren durch den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber mit dem Ziel, die Ahndung dieser Delikte auf einen Schlag mit der Folge einer umfänglichen Punkteverminderung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG rechtskräftig werden zu lassen und der Fahrerlaubnisbehörde zur Kenntnis zu bringen. Wenngleich den mit dem Vorwurf wiederholter Übertretungen im Straßenverkehr konfrontierten Fahrerlaubnisinhabern unbenommen ist und bleiben muss, die sie betreffenden Bußgeldbescheide oder strafgerichtliche Verurteilungen anzufechten bzw. zu einem gegebenen Zeitpunkt die diesbezüglichen Rechtsbehelfe wieder zurückzunehmen, ist zur Minimierung der Gefahren, die von Intensivtätern im Straßenverkehr ausgehen, jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass eine noch weitergehende Steuerung der Punktestände durch den Betroffenen selbst unterbunden wird. Denn eine andere Verfahrensweise ‑ also die Zulassung einer "Selbstanzeige" bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im vorliegenden Fall unternommen hat ‑ würde dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit an die Hand geben, innerhalb bestimmter Zeiträume ohne das (zusätzliche) Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG weitere Verkehrsübertretungen zu begehen. Angesichts eines bestehenden und, soweit ersichtlich, funktionierenden Systems der Informationsübermittlung zum Fahreignungs‑Bewertungssystem spricht mithin weit Überwiegendes gegen die rechtlich bindende Berücksichtigung sonstiger Informationsquellen. Ist mithin von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner verfügten Fahrerlaubnisentziehung auszugehen, überwiegt angesichts der Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs, die von deutlich gehäuft auffällig werdenden Verkehrsteilnehmern ausgehen, auch das öffentliche Interesse am vorläufigen Ausschluss des Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr dessen persönliches Mobilitätsinteresse, zumal der Antragsteller in vermindertem Maße schutzbedürftig erscheint, nachdem er die ihm gegenüber ergangenen Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem bzw. des vormaligen Punktesystems nicht zum Anlass genommen hat, sein Fahrverhalten nachhaltig zu ändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).