Beschluss
6 L 115/22
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2022:0304.6L115.22.00
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Tenor
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Das in der Antragsschrift formulierte Begehren wird gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend ausgelegt, dass sinngemäß beantragt wird, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 444/22 geführten Klage wiederherzustellen, soweit diese gegen die in dem Bescheid des Landrates des Antragsgegners vom 11. Januar 2022 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur unverzüglichen Abgabe seines Führerscheins gerichtet ist. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Antragsteller im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht gegen die Gebührenfestsetzung wehren möchte, da ein solcher Antrag nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO unzulässig wäre. Der Antragsteller hat vor Stellung des gerichtlichen Antrages keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Antragsgegner gestellt. Der so verstandene Antrag ist als solcher nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2, S. 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen bzw. ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Notwendig und zugleich ausreichend ist, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 12. Mai 2014 – 16 B 330/14 –, und vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, jeweils juris und jeweils Rn. 2. Mit seinem Verweis darauf, dass auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werde, jederzeit die Gefahr des Eintrittes von unvorhersehbaren und/oder plötzlich vorübergehenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit oder der Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen und damit eine latente Gefahr für die Allgemeinheit bestehe, ist der Landrat des Antragsgegners diesen Anforderungen (noch) hinreichend nachgekommen. Da die weitere Verkehrsteilnahme von Personen, auf deren Nichteignung zum Führen eines Fahrzeugs nach einer Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis und nachfolgender Nichtvorlage eines deshalb nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens geschlossen werden darf, eine Gefahrenlage beinhaltet, in der sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für die sofortige Vollziehung typischerweise weitgehend decken, reicht es grundsätzlich aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2014, a.a.O., Rn. 4, und vom 7. April 2014, a.a.O. Die in materieller Hinsicht im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende selbständige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Durchsetzung der getroffenen Anordnung einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, andererseits fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt, da sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig darstellt und zudem ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers findet aller Voraussicht nach ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Sie ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist der Antragsteller bereits mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. November 2021 auf die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU-Gutachten) hingewiesen worden und er hat durch anwaltlichen Schriftsatz vom 23. November 2021 Stellung genommen. Damit ist den Anforderungen einer Anhörung (vgl. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW) im Ergebnis Genüge getan. Inhaltlich erweist sich die Fahrerlaubnisentziehung in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 –, juris (Rn. 11), und vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, juris (Rn. 16); OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 – 16 B 554/15 –, juris (Rn. 7), d.h. hier im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. Januar 2022, als rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bloße Bedenken an der Kraftfahreignung genügen nicht für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Werden allerdings Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen in einem ersten Schritt durch die Anordnung der Vorlage ärztlicher bzw. medizinisch-psychologischer Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Sofern der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen; der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung der Gutachtenbeibringung hinzuweisen (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Begutachtungsanordnung dem Betroffenen gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller sowie materieller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war, und für die Weigerung der Vorlage bzw. nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens kein ausreichender Grund besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 – und 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, jeweils juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2014 – 16 B 912/14 – und 29. Oktober 2014 – 16 B 955/14 –, jeweils juris und m.w.N. Da eine Gutachtensanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, an sie strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis- Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder aber die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001, a.a.O., und vom 5. Februar 2015 – 3 B 16.14 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2014 – 16 B 912/14 – und vom 29. Oktober 2014 – 16 B 955/14 –, jeweils a.a.O. und m.w.N. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung (wie ein fehlendes Trennen von Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme) begründen. Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für die auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers gegeben. Die Begutachtungsanordnung vom 8. November 2021 ist dem Antragsteller gegenüber wirksam geworden und in formeller sowie materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Gutachtenanordnung genügt den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Der Antragsgegner hat unter Verweis auf die Fahrt unter Cannabis-Einfluss am 6. Oktober 2021 ausgeführt, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich erscheine, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits relativ kurze Zeit nach dem Konsum weder ein Kraftfahrzeug führt und dabei ungeachtet der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, sowie dass dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, die darauf schließen ließen, dass ein gelegentlicher Konsum vorliegend nicht anzunehmen sei. Ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils müsse nicht von einem lediglich einmaligen Konsum ausgegangen werden. Insoweit hat der Antragsgegner die Gründe für die Anordnung hinreichend deutlich benannt. Die Anordnung enthält auch die durch das Gutachten zu klärende Frage, die erforderliche Fristsetzung und einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Betroffenen. Die in Betracht kommenden Begutachtungsstellen sind dem Antragsteller ebenfalls mitgeteilt worden. Zudem ist er auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, bzw. einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden, vgl. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV. Die dem Antragsteller gesetzte Frist von zwei Monaten zur Gutachtenvorlage war auch angemessen. Auch die materiellen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV für die dem Antragsteller abverlangte Begutachtung lagen vor. Die der Fahrerlaubnisbehörde bekanntgewordenen Tatsachen begründeten Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen, welche die Behörde zur Begutachtungsanordnung berechtigten. Liegen Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vor, kann hierdurch gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sein. In Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind verschiedene insoweit eignungsrelevante Sachverhalte aus dem Bereich des Drogenkonsums erfasst und in differenzierender Weise nach Art der Betäubungsmittel, der Konsumgewohnheiten und sonstiger Auffälligkeiten bewertet. Diese für den Regelfall geltenden wissenschaftlichen Erfahrungssätze können allerdings durch individuelle Besonderheiten im Einzelfall kompensiert werden (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist zum Führen von Kraftfahrzeugen jedoch auch grundsätzlich ungeeignet, wer gelegentlich, also mehr als nur einmalig, in voneinander getrennten Konsumakten, die in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang stehen, Cannabis konsumiert und dabei nicht in der Lage ist, zwischen der Einnahme und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Die Fahreignung entfällt bei gelegentlichem Konsum von Cannabis somit (nur) dann nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 16 B 1496/20 –, juris (Rn. 6) und Urteil vom 21. März 2013 – 16 A 2006/12 –, juris. Ein nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vorausgesetzter gelegentlicher Konsum von Cannabis durch den Antragsteller ist auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Antragsgegners und der Einlassung des Antragstellers anzunehmen. Ein Cannabiskonsum des Antragstellers ist durch die Feststellungen in der Befundmitteilung der G. GmbH vom 20. Oktober 2021 belegt, denen zufolge der Antragsteller im Zeitpunkt der Blutentnahme vom 6. Oktober 2021, die nach Aktenlage um 23:50 Uhr vorgenommen wurde, unter dem Einfluss von 3,4 ng/ml THC gestanden hat. Des Weiteren konnte im Blutserum des Antragstellers das THC-Abbauprodukt THC-Carbonsäure (THC-COOH) in einer Konzentration von 62,3 ng/ml nachgewiesen werden. Zwar erlaubt der festgestellte THC-COOH Wert, der deutlich unterhalb von 100 ng/ml liegt, für sich genommen keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabisgebrauch. Er belegt andererseits jedoch auch nicht, dass kein mehrmaliger Konsum stattgefunden hat bzw. haben kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. Juli 2018 – 16 B 143/18 –, juris, m.w.N. Einen Fahrerlaubnisinhaber, der unter THC-Einfluss ein Fahrzeug geführt hat, und der sich darauf beruft, es habe sich um einen einmaligen Konsum ohne Wiederholungsgefahr gehandelt, trifft zudem nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine Mitwirkungsobliegenheit dahingehend, die näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter, widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise zu schildern, was dem Betreffenden schon wegen der Singularität dieses Vorganges unschwer möglich sein sollte und auch zuzumuten ist. Kommt der Betroffene dieser Erklärungsobliegenheit nicht nach oder verfehlt seine Darstellung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit die genannten Anforderungen, kann ohne Weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris, Rn. 47 ff. m.w.N.; sowie Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 – 16 B 1344/13 –, juris, und vom 06. Juli 2018 – 16 B 143/18 –, juris. So liegt der Fall auch hier, nachdem der Antragsteller bislang nicht ansatzweise dargelegt hat, dass die festgestellten Blutwerte auf einem lediglich einmaligen Konsum beruhten. Der bislang einzige Einwand des Antragstellers, er sei nicht die Person gewesen, die in der allgemeinen Verkehrskontrolle am 6. Oktober 2021 kontrolliert und der im Anschluss die Blutprobe entnommen worden sei, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Insoweit fehlt es bislang an jeglichen substantiierten, über diese pauschale Behauptung hinausgehenden Erklärungen dazu, dass es sich bei der Person, die nach Aktenlage während der Kontrolle den Führerschein des Antragstellers vorgezeigt hat, um jemand anderes als den Antragsteller selbst gehandelt haben könnte. Auch begründen weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Denn dass es ihm möglicherweise an der Bereitschaft oder Fähigkeit fehlt, zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen, hat dieser jedenfalls mit der Fahrt am 6. Oktober 2021 mit einem THC-Wert von 3,4 ng/ml – und damit einem den aktuellen Grenzwert von 1,0 ng/ml übersteigenden Wert – gezeigt. Voraussetzung für die Verneinung der Fahreignung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) ist nach dem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot die Prognose, dass er auch künftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird. Damit diese Prognose auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden kann, ist in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 –, juris (Rn. 24); OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 16 A 2571/18 –, juris (Rn. 5). Ein solches gefordertes Gutachten hat der Antragsteller jedoch weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch danach vorgelegt. Der Antragsteller hat auch keine tragfähigen Gründe für die Nichtvorlage des rechtmäßig angeforderten Gutachtens dargetan. Daher durfte der Antragsgegner aus der Nichtvorlage gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Der Umstand, dass möglicherweise ein ordnungswidrigkeitenrechtliches Verfahren hinsichtlich der Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss vom 6. Oktober 2021 noch nicht abgeschlossen sein könnte, steht der eigenständigen Prüfung der Fahreignung des Antragstellers durch die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners und auch dem Erlass der Entziehungsverfügung schließlich nicht entgegen. Denn § 3 Abs. 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wonach die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, der Gegenstand eines noch anhängigen Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht kommt, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigten darf, ist vorliegend nicht entsprechend anwendbar. Eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmung auch auf ein noch anhängiges Ordnungswidrigkeiten-Verfahren scheidet aus, weil in diesem eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB oder nach einer anderen Vorschrift nicht in Betracht kommt. Außerdem spricht die systematische Gegenüberstellung der genannten Bestimmung mit § 3 Abs. 4 StVG gegen die Anwendung des Berücksichtigungsverbotes des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG im Fall eines noch nicht abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Denn das Abweichungsverbot des § 3 Abs. 4 StVG bezieht sich ausdrücklich nicht nur auf Feststellungen in einem (abgeschlossenen) Strafverfahren, sondern auch auf Feststellungen in Bußgeldentscheidungen, soweit diese den zu Grunde gelegten Sachverhalt und die Beurteilung der Schuldfrage betreffen. Wenn demnach § 3 Abs. 4 StVG für seinen Anwendungsbereich das Strafverfahren und das Ordnungswidrigkeitenverfahren ausdrücklich gleichstellt, während § 3 Abs. 3 StVG eine solche Gleichstellung nicht vorsieht, muss von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgegangen werden, von der nicht im Wege der Analogie abgewichen werden kann. Der Gesetzgeber wird in diesem Zusammenhang auch bedacht haben, dass unter bestimmten Umständen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in ein Strafverfahren übergehen und die Gefahr divergierender Entscheidungen in den jeweils noch laufenden Verfahren auch im Verhältnis zwischen Fahrerlaubnisbehörde und Bußgeldstelle bestehen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 – 16 A 2806/13 –, juris (Rn. 19 ff.) m.w.N.. Erweist sich die Entziehungsverfügung nach alledem bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, fällt auch die vorzunehmende Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn mit Blick auf die durch die Entziehungsverfügung bekämpfte Gefahrsituation überwiegt das öffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluss des Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr sein privates Interesse an dem vorläufigen Bestand seiner Fahrerlaubnis. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Damit verbundene, für ihn nachteilige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 – 16 B 549/15 – und vom 5. Februar 2015 – 16 B 8/15 –, juris (Rn. 13). Die auf § 3 Abs. 2 StVG beruhende Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins begegnet danach ebenfalls keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und legt angesichts des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit 2.500,00 EUR die Hälfte des im Hauptsacheverfahren für die Entziehung einer nicht beruflich genutzten Fahrerlaubnis maßgeblichen Regelstreitwertes von 5.000,00 EUR (ohne Berücksichtigung der im Klageverfahren ebenfalls angegriffenen Gebührenfestsetzung) zugrunde. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.