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Beschluss

7 L 3264/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0222.7L3264.17.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 11514/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. November 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. November 2017 kraft Bundesrechts keine aufschiebende Wirkung, § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der seit dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung ‑ StVG ‑. Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 112 Satz 2 des Justizgesetzes NRW ‑ JustG NRW ‑ i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 112 Satz 1 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 Satz 1 JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. November 2017 ist eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 2. November 2017 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen: Die Ordnungsverfügung, mit welcher dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist formell rechtmäßig. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe die ihm gesetzte Anhörungsfrist von einer Woche nicht eingehalten, führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Zwar hatte der Antragsgegner dem Antragsteller im Anhörungsschreiben vom 26. Oktober 2017 eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, die angegriffene Ordnungsverfügung aber bereits am 2. November 2017 erlassen. Dies führt jedoch nicht zu einer Verletzung des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, da der Antragsteller am 2. November 2017 persönlich beim Antragsgegner vorstellig wurde und zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung nahm und ihm im Zuge des Gesprächs auch der nunmehr unmittelbar bevorstehende Erlass der Entziehungsverfügung angekündigt wurde. Der Antragsteller hatte mithin die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen und wurde auch nicht durch den ‑ „vorzeitigen“ ‑ Erlass der Ordnungsverfügung überrascht. Die Ordnungsverfügung ist ebenfalls materiell rechtmäßig. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Da die letzte Tat am 18. Juli 2017 begangen wurde, ist dieser Tag maßgeblich. Der Antragsgegner hat den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungs-Bewertungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt am 18. Juli 2017 zu Recht mit neun Punkten beziffert. Welche Verkehrsverstöße der Antragsgegner seiner Berechnung im Einzelnen zugrunde gelegt hat, ist der Aufstellung auf Bl. 39 f. der Verwaltungsvorgänge zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Der Punktestand im Fahreignungs-Bewertungssystem entwickelte sich wie folgt: Aufgrund der verbotswidrigen Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons am 12. Dezember 2014 (Rechtskraft der Entscheidung: 1. April 2015) wurde für den Antragsteller ein Punkt eingetragen. Aufgrund einer weiteren verbotswidrigen Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs am 24. März 2015 (Rechtskraft: 9. Juni 2015) erhöhte sich der Stand um einen Punkt auf nun zwei Punkte. Nach einem Geschwindigkeitsverstoß am 18. Mai 2015 (Rechtskraft: 11. Juli 2015) wurde für den Antragsteller ein weiterer Punkt eingetragen und es ergab sich ein Punktestand von insgesamt drei Punkten. Aufgrund eines weiteren Geschwindigkeitsverstoß am 17. August 2016 (Rechtskraft: 13. Januar 2017) wurde für den Antragsteller wiederum ein Punkt eingetragen. Der Geschwindigkeitsverstoß vom 14. Oktober 2016 (Rechtskraft: 9. Februar 2017) führte wiederum zur Eintragung von einem weiteren Punkt, so dass sich insgesamt fünf Punkte ergaben. Aufgrund des Geschwindigkeitsverstoßes von 26. Oktober 2016 (Rechtskraft: 18. Januar 2017) wurden für den Antragsteller ein weiterer Punkt eingetragen. Die Gesamtpunktzahl betrug nunmehr sechs Punkte. Aufgrund von drei weiteren Verstößen durch eine verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs am 16. November 2016 (Rechtskraft: 24. Januar 2017), und zweimal am 18. Juli 2017 (Rechtskraft der Entscheidungen: 9. bzw. 15. September 2017) wurde für den Antragsteller jeweils ein weiterer Punkt eingetragen. Dies führte zu einem Punktestand von insgesamt 9 Punkten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch die Eintragung aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung am 14. Oktober 2016 (Rechtskraft: 9. Februar 2017) in die Punkteberechnung einzubeziehen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Überprüfung, ob die rechtskräftigen Entscheidungen rechtmäßig sind, findet im Entziehungsverfahren grundsätzlich nicht statt. Diese gesetzlich angeordnete Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten i.d.R. eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ keinen Gebrauch gemacht hat, muss er belastende rechtskräftige Entscheidungen solange gegen sich gelten lassen, wie sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen. Die Entscheidung der Stadt E. ist seit dem 9. Februar 2017 rechtskräftig. Ob die genannten Vorschriften wegen des Gebots materieller Gerechtigkeit im Einzelfall verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig sind, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2013 ‑ 16 B 904/13 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 ‑ 16 B 862/09 ‑, zu § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a. F.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 ‑ 16 B 2615/04 ‑; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 1999 ‑ 3 Bs 250/99 ‑, juris, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Kammer geht nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht von einer evidenten Unrichtigkeit der Entscheidung der Stadt E. aus, mit der der Antragsteller wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Bußgeld belegt wurde. Der Vortrag des Antragstellers, dass hinsichtlich dieses Verstoßes bereits am 14. Januar 2017 Verfolgungsverjährung eingetreten ist und daher die am 18. Januar 2017 erlassene Bußgeldentscheidung nicht hätte ergehen dürfen, verfängt nicht. Zwar trifft es zu, dass die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Abs. 3 StVG drei Monate beträgt, jedoch kann es gemäß § 33 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ‑ OwiG ‑ aufgrund verschiedener Gründe zu einer Unterbrechung des Verjährungslaufs kommen. Der bloße Hinweis auf den Ablauf von drei Monaten und 4 Tagen seit der Begehung des Geschwindigkeitsverstoßen ist im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung nicht geeignet, eine offensichtliche Unrichtigkeit der Entscheidung der Stadt E. zu begründen. Alle vorgenannten Verkehrsverstöße sind auch noch verwertbar. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG werden Zuwiderhandlungen nur berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfristen zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt, hier also am 18. Juli 2017, noch nicht abgelaufen waren. Für die Tilgung sämtlicher Verstöße des Antragstellers ist § 29 StVG maßgeblich. Nach diesem Maßstab war die Tilgungsfrist für sämtliche Verstöße einschließlich des Verstoßes vom 12. Dezember 2014 im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die Tilgungsfrist für sämtliche vom Antragsteller begangenen Verstöße beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a StVG zwei Jahre und sechs Monate, da die Geschwindigkeitsverstöße und die verbotswidrige Benutzung von Mobil- und Autotelefonen als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten in Ziffer 3.2 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt und mit einem Punkt bewertet sind. Vor diesem Hintergrund ist Tilgungsreife bzgl. der ältesten Eintragung wegen einer Ordnungswidrigkeit (Tattag: 12. Dezember 2014, Rechtskraft: 1. April 2015) ‑ wie der Antragsteller selbst vorträgt ‑ erst zum 1. Oktober 2017 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt am 18. Juli 2017 eingetreten. Hinsichtlich der zweitältesten Eintragung (Tattag: 24. März 2015, Rechtskraft: 9. Juni 2015) trat die Tilgungsreife ‑ wie der Antragsteller ebenfalls selbst vorträgt ‑ erst zum 9. Dezember 2017 ein und mithin ebenfalls erst nach dem für die Entziehung maßgeblichen Zeitpunkt am 18. Juli 2017. Ebenso waren auch die übrigen zeitlich nach diesen Taten erfolgten Eintragungen im maßgeblichen Zeitpunkt noch verwertbar, da deren Tilgungsreife erst zeitlich danach, jeweils zweieinhalb Jahre nach Rechtskraft, eintritt. Spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen (nach dem maßgeblichen Zeitpunkt) bleiben jedoch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. Obwohl die Eintragung wegen der Ordnungswidrigkeit vom 12. Dezember 2014 kurz nach dem maßgeblichen Zeitpunkt tilgungsreif wurde, war die Eintragung aufgrund von § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG auch im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung noch verwertbar, da sich diese noch in der Überliegefrist befand und daher noch nicht zu löschen war. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG sind Eintragungen nach Eintritt der Tilgungsreife zu löschen, wenn nicht Satz 2 der Vorschrift etwas anderes bestimmt. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Verstoß vom 12. Dezember 2014 vor, da es sich bei diesem um eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG handelt, welche in der Bußgeldkatalogverordnung bezeichnet (Anlage 1 Ziffer 246.1) und wegen der gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 97 € und damit mehr als 60 € festgesetzt worden ist. Nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG darf während dieser Überliegefrist der Inhalt dieser Eintragung noch zum Zweck der Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt, genutzt oder über ihn eine Auskunft erteilt werden. Des Weiteren ist auch das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 7. Februar 2017 bei einem dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt bekannten Punktestand von fünf Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt und auf die Möglichkeit eines freiwilligen Fahreignungsseminars hingewiesen. Die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG erfolgte ordnungsgemäß mit Schreiben vom 23. Februar 2017 bei einem dem Antragsgegner bekannten Punktestand von sechs Punkten. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Zusammenhang mit § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG: OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 ‑ 16 B 554/15 ‑, juris Rn. 12 ff. Die von dem Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Die in der Ordnungsverfügung vom 2. November 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris, m. w. N. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das überwiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Es entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, für die Entziehung der Fahrerlaubnis den halben Auffangstreitwert festzusetzen.