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Beschluss

10 A 1018/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Antrag keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt. • Für die Annahme eines Störers im ordnungsrechtlichen Sinne kann eine natürliche Person auch dann haftbar sein, wenn sie als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH nach außen als verantwortlich auftritt und die Behörde keine Anhaltspunkte für die Verantwortlichkeit eines Dritten hat. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, in jedem Fall eigenständig weitergehende Ermittlungen (z. B. Einsicht in das Gewerberegister) anzustellen, wenn der Beteiligte durch sein Verhalten den Anschein erweckt, selbst Verantwortlicher zu sein; die Mitwirkungspflicht des Beteiligten nach §26 Abs.2 VwVfG NRW kann die Aufklärungslast mindern. • Bei baurechtlich relevanten Nutzungen entscheidet der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung über die maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere die Störereigenschaft nach §61 Abs.1 BauO NRW.
Entscheidungsgründe
Anscheinsstörerhaftung des alleinigen Geschäftsführers bei bauordnungswidriger Nutzung von Räumen • Ein Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Antrag keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt. • Für die Annahme eines Störers im ordnungsrechtlichen Sinne kann eine natürliche Person auch dann haftbar sein, wenn sie als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH nach außen als verantwortlich auftritt und die Behörde keine Anhaltspunkte für die Verantwortlichkeit eines Dritten hat. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, in jedem Fall eigenständig weitergehende Ermittlungen (z. B. Einsicht in das Gewerberegister) anzustellen, wenn der Beteiligte durch sein Verhalten den Anschein erweckt, selbst Verantwortlicher zu sein; die Mitwirkungspflicht des Beteiligten nach §26 Abs.2 VwVfG NRW kann die Aufklärungslast mindern. • Bei baurechtlich relevanten Nutzungen entscheidet der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung über die maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere die Störereigenschaft nach §61 Abs.1 BauO NRW. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Ordnungsverfügung, mit der ihm die Nutzung bestimmter Räume zur Vermittlung von Wetten untersagt wurde. Die Beklagte hatte die Räume als untersagte Wettvermittlungsstelle festgestellt und den Kläger als Verantwortlichen adressiert. Der Kläger macht geltend, dass die K. GmbH als Betreiberin und Mieterin die tatsächliche Gewalt innehatte und alleinige Störerin sei; er sei lediglich Geschäftsführer und nicht persönlich in Anspruch zu nehmen. Er rügt zudem Unbestimmtheit der Verfügung, Ermessensfehler bei der Störerauswahl und eine mögliche Genehmigungsfähigkeit einer Wettannahmestelle. Die Behörde hatte nach Aktenlage und Kontrollen den Anschein, der Kläger handele selbst als Betreiber; er habe in Bauanträgen und Verfahren im eigenen Namen gehandelt und keine Hinweise auf die GmbH gegeben. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Zuständigkeit gegenüber dem Kläger; der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Zulassungsprüfung: Der Antrag erfüllt weder den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch die Voraussetzungen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) oder Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO). • Erwägung zur Störereigenschaft: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung; die Behörde durfte den Kläger als Störer behandeln, weil er nach außen den Eindruck erweckte, selbst Betreiber zu sein und die Behörde keine Anhaltspunkte für einen anderen Verantwortlichen hatte. Die Zurechnung des Handelns an die GmbH entbindet den Geschäftsführer nicht von persönlicher Verantwortlichkeit, insbesondere nach den Regeln des Anscheinsstörers im Ordnungs- und Bauordnungsrecht. • Aufklärungspflicht der Behörde und Mitwirkungspflicht des Beteiligten: Zwar obliegt der Behörde nach §24 VwVfG NRW die Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts; diese Pflicht ist aber begrenzt, wenn ein Beteiligter durch sein Verhalten den Anschein eigener Verantwortlichkeit erzeugt und damit zur Aufklärung verpflichtet ist (§26 Abs.2 VwVfG NRW). Hier durfte die Behörde aufgrund des Verhaltens des Klägers weitere Ermittlungen unterlassen. • Ermessensprüfung: Die Inanspruchnahme des Klägers als Anscheinsstörer war nicht ermessensfehlerhaft, weil die Behörde keine Pflicht zur zusätzlichen Einsichtnahme in das Gewerberegister hatte und der Kläger die für ihn günstigen Tatsachen nicht offenlegte. • Rechtliche Schlussfolgerung: Da der Zulassungsantrag die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage stellt und keine der Zulassungsgründe erfüllt sind, war die Zulassung der Berufung zu versagen. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Ordnungsverfügung bleibt in Kraft, weil die Behörde den Kläger zu Recht als Anscheinsstörer und damit als ansprechbaren Ordnungspflichtigen angesehen hat. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach §124 VwGO liegen nicht vor, da der Kläger keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Feststellungen vorträgt und weder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz aufgezeigt hat. Die Entscheidung stützt sich auf §61 Abs.1 BauO NRW zur Befugnis der Behörde, auf die Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§26 Abs.2 VwVfG NRW) sowie auf die grundsätzlichen Regeln zur Störerhaftung und zum Anscheinsstörer.