Leitsatz: 1. Es liefe der Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts zuwider, würde in einer Situation, in der die Beklagte mangels irgendwelcher Anhaltspunkte gegen die Ordnungspflicht des Klägers davon ausgehen durfte, dass der Kläger persönlich tatsächlich und rechtlich in der Lage sein werde, der ihm gegenüber ausgesprochenen Beseitigungsverfügung Folge zu leisten, die bloße Behauptung, man sei nicht Eigentümer, genügen, um aus der Ordnungspflicht befreit zu werden. 2. Erforderlich ist vielmehr das Vorbringen entsprechender Tatsachen, die geeignet sind, die für die Eigentümerstellung sprechenden Indizien zu entkräften. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des Gerichtsbescheides vom 4. März 2015 folgt, vgl. § 84 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf verweist, er sei nicht Eigentümer der baulichen Anlagen und verfüge deshalb über keine Abrissbefugnis, folgt daraus nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 16. November 2012. Denn die Beklagte durfte den Kläger in zulässiger Weise als Ordnungspflichtigen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) in Anspruch nehmen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass aus Sicht der Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung alle äußeren Umstände dafür sprachen, dass der Kläger Eigentümer der zu beseitigenden baulichen Anlagen war. Zum einen lag der Beklagten ein Pachtvertrag vor, aus dem hervorgeht, dass das Pachtverhältnis zugleich den Verkauf des auf der gepachteten Fläche vorhandenen Mobilheims beinhaltet, so dass sie davon ausgehen durfte, dass der Pachtvertrag des Klägers in gleicher Weise gestaltet ist. Darüber hinaus besitzt der Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat – die tatsächliche Verfügungsgewalt über die bauliche Anlage. Er ist Inhaber eines Schlüssels, die ihm Zutritt zu der baulichen Anlage verschafft, und ist berechtigt, die Anlage nach freiem Belieben zu nutzen. Schließlich lagen der Beklagten durch das Schreiben des Hauptpächters und nach Ansicht des Klägers eigentlichen Eigentümers der baulichen Anlage, Herrn I. , vom 21. Juli 2012, in dem dieser den Kläger auffordert, die bauliche Anlage zu beseitigen, weitere Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger tatsächlich auch berechtigt ist, die bauliche Anlage zu beseitigen. Es lagen dagegen keine Indizien dafür vor, dass der Kläger als einziger im Gegensatz zu den Nutzern der weiteren Mobilheime, nicht Eigentümer der von ihm genutzten baulichen Anlage sein soll. Auch auf das Anhörungsschreiben vom 1. Oktober 2012 erfolgte keine dahingehende Einlassung. Die Beklagte durfte daher im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung mangels irgendwelcher Anhaltspunkte gegen die Ordnungspflicht des Klägers davon ausgehen, dass der Kläger persönlich tatsächlich und rechtlich in der Lage sein werde, der ihm gegenüber ausgesprochenen Beseitigungsverfügung Folge zu leisten. Vgl. zur Inanspruchnahme als Handlungsstörer bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. April 2014 – 10 A 1018/13 -; zitiert nach juris. Die bloße im Klageverfahren vorgebrachte Behauptung des Klägers, er sei nicht Eigentümer der baulichen Anlagen, genügt dagegen nicht, um zu den Schluss zu gelangen, die Ordnungsverfügung sei wegen Inanspruchnahme des falschen Störers rechtswidrig geworden. Der Kläger vermochte über die bloße Behauptung, er sei nicht Eigentümer, hinaus keine weiteren Indizien, die gegen sein Eigentum sprechen, vorzubringen. Insofern obliegt es jedoch dem Kläger, die gegen seine Inanspruchnahme sprechenden, für ihn günstigen Tatsachen offenzulegen. Vgl. OVG NRW, aaO. Dafür spricht schließlich auch, dass es der Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts zuwider liefe, würde in einer solchen Situation die Behauptung, man sei nicht Eigentümer, genügen, um aus der Ordnungspflicht befreit zu werden. Erforderlich ist vielmehr das Vorbringen entsprechender Tatsachen, die geeignet sind, die für die Eigentümerstellung sprechenden Indizien zu entkräften. Sofern sich im Rahmen der Vollstreckung herausstellen sollte, dass der Kläger zivilrechtlich daran gehindert ist, der Ordnungsverfügung Folge zu leisten, könnte die Beklagte dem durch Erlass weiterer Maßnahmen begegnen. Dies lässt die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung jedoch unberührt. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.