Beschluss
10 L 683/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0528.10L683.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller steht seit dem 1. Oktober 2008 im Dienst der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), seit dem 12. März 2010 als Regierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Dort war er zuletzt am Dienstort I. als Sachbearbeiter Lager/Verwaltung eingesetzt und führte zudem das referatsinterne Sachgebiet Logistik Inland I. 4 Im August 2011 kam es zu einem Wassereinbruch in der Liegenschaft des THW in I. , in der der Antragsteller arbeitet. In mehreren dortigen Räumen traten Feuchtigkeitsschäden auf und es bildeten sich Schimmelpilze. Seit dem 29. November 2012 bleibt der Antragsteller ununterbrochen mit der Begründung, er sei dienstunfähig erkrankt, dem Dienst fern. Die Schimmelpilzbildung habe bei ihm nach eigenem Bekunden allergische Reaktionen ausgelöst. Außerdem leide er nach eigenem Bekunden unter einer depressiven Verstimmung. Auslöser dieser depressiven Verstimmung sei nach dem Vortrag des Antragstellers der Umgang seines Dienstherrn mit der Schimmelpilzsituation. Aus seiner Sicht habe sein Dienstherr nicht alles im Rahmen seiner Fürsorgepflicht unternommen, um eine gefahrlose Arbeitsaufnahme sicherzustellen. Das BAD-Zentrum E. untersuchte den Antragsteller am 10. Juni 2013 auf seine Dienstunfähigkeit. Das THW hob die dem zugrundeliegende Untersuchungsanordnung jedoch nachträglich auf, weil es eine unzuständige Stelle mit der Untersuchung beauftragt habe. Das Ergebnis des Gutachtens liegt nicht vor und wurde vom THW nicht verwertet; nach dem Vortrag des Antragstellers sei in dem Gutachten seine Dienstunfähigkeit nicht festgestellt worden. 5 Im August 2013 schrieb das THW die Stelle einer Leiterin / eines Leiters Logistikzentrum für den Dienstort I. (Kenn-Nr. THW 83/2013) zunächst intern, d. h. nur für unbefristet bei dem THW beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aus. Der Arbeitsplatz wurde nach der Entgeltgruppe 11 TVöD bewertet. Der Antragsteller war der einzige Bewerber auf diese Stelle. Nachdem das THW die Bewerbung des Antragstellers zunächst mit der Begründung zurückgewiesen hatte, er habe die Bewerbungsfrist nicht eingehalten, wurde seine Bewerbung nach Durchführung eines Widerspruchsverfahren unter der Voraussetzung berücksichtigt, dass er eine ärztliche Bescheinigung über seine Dienstfähigkeit und eine schriftliche Zusicherung, dass er bereit und in der Lage sei, seine Arbeit in den Räumen des Logistikzentrums I. aufzunehmen, vorlege. Nachdem der Antragsteller dies verweigert hatte, weil aus seiner Sicht keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich seien, dass er den gesundheitlichen Anforderungen des erstrebten Amtes nicht gewachsen sein solle, brach das THW das interne Stellenbesetzungsverfahren ab. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch trug der Antragsteller unter anderem vor, dass bei dem ausgeschriebenen Posten des Leiters des Logistikzentrums in I. nicht ansatzweise ein Bezug zu der Schimmelpilzproblematik bestehe. Seine Erkrankung habe ihre Ursache gerade darin, dass die Arbeitsplatzsituation auf dem alten Arbeitsplatz nicht gelöst worden sei und dort nicht ausgeschlossen sei, dass gesundheitliche Probleme auftreten. Wenn er in einer angemessenen Arbeitsplatzsituation beschäftigt werde – so etwa als Leiter des Logistikzentrums – werde er auch nicht mehr krankgeschrieben werden. Seine derzeitige Krankschreibung sei gerade der immer noch nicht gelösten, unbefriedigenden Situation auf dem alten Arbeitsplatz geschuldet. Gegen den dazu erlassenen Widerspruchsbescheid erhob der Antragsteller unter dem 14. März 2014 Klage vor der beschließenden Kammer (10 K 1840/14), über die noch nicht entschieden ist. 6 Zuvor im November 2013 hatte das THW die gleiche Stelle einer Leiterin / eines Leiters Logistikzentrum für den Dienstort I. (Kenn-Nr. THW 105/2013) extern, d. h. auch für Bewerber außerhalb des THW, ausgeschrieben. Auch auf die extern ausgeschriebene Stelle bewarb sich der Antragsteller. Das THW bat daraufhin mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 den Antragsteller erneut um die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass der er nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt sei, sowie einer schriftlichen Zusicherung, dass er bereit und in der Lage sei, seine Arbeit in den Räumen des Logistikzentrums I. aufzunehmen. Zur Begründung stellte das THW darauf ab, dass die Arbeitsfähigkeit eine Voraussetzung für die Berücksichtigung des Antragstellers im Bewerbungsverfahren sei. Daran ergäben sich Zweifel, weil die andauernde Dienstunfähigkeit des Antragstellers auf dessen Befürchtungen bezüglich des Zustandes der Räumlichkeiten des Logistikzentrums des THW in I. zurückzuführen sei, die ausgeschriebene Stelle sich aber gerade auf diesen Arbeitsort beziehe. 7 Der Antragsteller reichte die geforderten Unterlagen weiterhin nicht ein, sondern kritisierte mit Schreiben vom 28. Februar 2014 den Umgang des THW mit der Schimmelpilzsituation: Es sei unzutreffend, dass das THW die Arbeitsumgebung des Antragstellers habe ausreichend untersuchen lassen. In seinem Tätigkeitsbereich habe er mit den allein untersuchten Kfz-Briefen nichts zu tun gehabt bzw. seien Arbeitsakten untersucht worden, die ohnehin nicht von Schimmelpilzen betroffen gewesen seien; andere Arbeitsakten, Möbel und Wandtafeln, die von dem Wasserschaden betroffen gewesen seien und mit denen der Antragsteller in Berührung komme, seien hingegen nicht von möglichen Schimmelpilzen sachgemäß gereinigt worden. Weil der Antragsteller die geforderten Unterlagen weiterhin nicht eingereicht hatte, wies das THW seine Bewerbung mit Schreiben vom 7. März 2014 zurück. Gegen diese Auswahlentscheidung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 17. März 2014 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2014 zurückgewiesen wurde. 8 Am 21. März 2014 hat der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung im externen Auswahlverfahren um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht sowie am 17. April 2014 Klage erhoben (10 K 2665/14), über die noch nicht entschieden ist. Zur Begründung trägt er vor: Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass der für die Stelle ausgewählte Beigeladene einen Bewährungsvorsprung auf dem ausgeschriebenen höherwertigen Dienstposten erlange. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch, weil er aufgrund einer rechtswidrigen Vorauswahl des Leiters des THW-Referats Helfer, Personal, Recht im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Der Ausschluss des Antragstellers vom Bewerbungsverfahren gründe sich auf die rechtswidrige Forderung von Unterlagen. Weil der Antragsteller nur aktuell und nicht auf Dauer dienstunfähig erkrankt sei, sei er im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens nach dem Leistungsprinzip zu berücksichtigen. Obwohl es sich um eine externe Ausschreibung gehandelt habe, habe das THW in Form der Erkrankung des Antragstellers einen Umstand zu seinen Lasten berücksichtigt, von dem es nur dadurch Kenntnis habe erlangen können, dass der Antragsteller ihr Bediensteter sei. Es sei zu mutmaßen, dass von den übrigen (externen) Bewerbern im Unterschied zum Antragsteller weder deren aktueller Gesundheitszustand noch eine Zusicherung des Dienstantritts verlangt worden sei. Das Abverlangen einer schriftlichen Zusicherung entbehre einer Ermächtigungsgrundlage. Mit seiner Bewerbung bringe der Antragsteller zum Ausdruck, dass er den Dienst auch antreten werde, wenn er ausgewählt werde. Aus der verweigerten Vorlage der geforderten Unterlagen und der Erklärung könne nicht gefolgert werden, dass der Antragsteller nicht bereit und in der Lage sei, die Arbeit für den ausgeschriebenen Dienstposten aufzunehmen. Vielmehr gebe ein Bewerber – so auch der Antragsteller –, wie die Antragsgegnerin selbst ausführe, mit Einreichen der Bewerbung konkludent die Zusicherung ab, die Arbeit auch aufzunehmen. Des Weiteren sei nicht dokumentiert, dass die Vorauswahl, also die Entscheidung, den Antragsteller nicht in die engere Wahl zu ziehen, vom Dienstvorgesetzten getroffen worden sei. Diese Entscheidung habe vielmehr der unzuständige Referatsleiter I1. , Personal und Recht getroffen. Die Korrespondenz innerhalb des THW zeige zudem, dass dieser in seiner Entscheidungsfindung möglicherweise voreingenommen gewesen sei. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens über die Funktionen des Leiters Logistik in I. , Kenn-Nr. THW 105/2013, den Dienstposten mit einem Mitbewerber zu besetzen und diesen zu befördern, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gericht erneut entschieden worden ist. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Sie macht geltend: Es bestehe bereits kein Anordnungsgrund, weil es sich bei dem ausgeschriebenen Dienstposten nicht um einen Beförderungsdienstposten handele. Allein aus der Wahrnehmung einer Position, die tariflich mit der Entgeltgruppe 11 bewertet sei, ergebe sich keine Beförderungsoption auf das Statusamt der Besoldungsgruppe A 11. Es fehle auch an einem Anordnungsanspruch, weil die Bewerbung des Antragstellers zu Recht nicht berücksichtigt worden sei, nachdem er die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Damit sei seine Bewerbung für die Besetzung der Stelle mit einer arbeitsfähigen und -willigen Person ungeeignet gewesen. Von dem Antragsteller seien nur Unterlagen bzw. Erklärungen gefordert worden, die von jedem anderen Bewerber auch gefordert worden wären, wenn vergleichbare Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Da die Antragsgegnerin dringend die Position des Leiters des Logistikzentrums in I. mit einer Person, die sich in der Lage sehe, ihre Arbeit auch in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zu erbringen, besetzen müsse, sei es erforderlich gewesen, einen Bewerber auszuwählen, der seinen Dienst sofort antreten könne. Weil daran beim Antragsteller begründete Zweifel bestanden hätten, sei die Antragsgegnerin berechtigt gewesen, entsprechende Erklärungen einzuholen. Sollten die Zweifel an der sofortigen Einsatzfähigkeit des Antragstellers unbegründet gewesen sein, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, die geforderten Unterlagen beizubringen und den sofortigen Dienstantritt zuzusichern. Die Bewerbung des Antragstellers sei unvoreingenommen abgelehnt worden. Die vom Antragsteller zitierten Äußerungen seien dadurch zu erklären, dass die Antragsgegnerin im internen Bewerbungsverfahren zunächst fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass es sich bei der vom Antragsteller versäumten Bewerbungsfrist um eine Ausschlussfrist gehandelt habe. 14 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. 16 II. 17 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. 18 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3, 173 Satz 1 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 19 Es kann offen bleiben, ob vorliegend ein Anordnungsgrund besteht, 20 vgl. dazu im Fall einer Dienstpostenkonkurrenz: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 ‑ 1 B 1348/03 –, juris Rdnr. 11, 21 da der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. 22 Hat sich der Dienstherr wie hier bei der Besetzung eines Dienstposten auf eine leistungsbezogene Auswahl festgelegt, hat er sein personalwirtschaftliches Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Stellenbesetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss. Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Nur unter dieser Voraussetzung hat ein Bewerber einen Anspruch auf Beschäftigung auf den nach Leistungskriterien vergebenen Dienstposten. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 –, juris Rdnr. 21 mit weiteren Nachweisen. 24 Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch ihre Auswahlentscheidung nicht verletzt. Der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG sieht vor, dass die Auswahl für ein öffentliches Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Bewerbers zu erfolgen hat. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Unter das Merkmal der Eignung fällt unter anderem die gesundheitliche Eignung des Bewerbers. Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr aufgrund seiner organisatorischen Gestaltungsbefugnis. Insoweit sind die vom Dienstherrn aufgestellten gesundheitlichen Anforderungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Sie dürfen insbesondere nicht missbräuchlich aus unsachlichen Gründen zum Nachteil eines bestimmten Bewerbers formuliert werden. 25 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juni 2004 – 2 B 52/03 –, juris Rdnr. 5, und vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 –, juris Rdnr. 22; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Lfg. November 2008, § 8 BBG a. F., Rdnr. 17. 26 Der Antragsteller hat seine gesundheitliche Eignung für den streitigen Dienstposten nicht positiv nachgewiesen, da er die von dem THW geforderten Unterlagen, insbesondere die ärztliche Bescheinigung, nicht beigebracht hat. Aufgrund dessen durfte das THW auf die mangelnde gesundheitliche Eignung des Antragstellers schließen, weil es gemessen an den vorgenannten Maßstäben die gesundheitlichen Anforderungen für den streitigen Dienstposten des Leiters des Logistikzentrums des THW in I. ermessensfehlerfrei, insbesondere nicht willkürlich, festgelegt hat und berechtigt war, deren Erfüllung vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen und Erklärungen belegen zu lassen. Konsequenterweise war der Antragsteller nicht in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen. 27 Die Entscheidung, den Antragsteller wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nicht zum engeren Bewerberauswahlverfahren zuzulassen, hat in Gestalt des Präsidenten des THW der Dienstvorgesetzte und damit die zuständige Stelle getroffen. Welche konkrete Person letztlich die Entscheidung „im Auftrag“ des Behördenleiters trifft – hier Herr X. als Leiter des Referats I1. , Personal, Recht – liegt im Gestaltungsermessen der Behörde. Eine ermessensfehlerhafte Zuweisung ist insoweit nicht ansatzweise erkennbar. 28 Die gesundheitlichen Anforderungen für eine Beschäftigung auf dem streitigen Dienstposten hat das THW gegenüber dem Antragsteller im Schreiben vom 23. Dezember 2013 ermessensfehlerfrei dargelegt. Danach hat das THW die Selbstverständlichkeit vorausgesetzt, dass der Bewerber im Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns seinen Dienst auf diesem Posten antreten wird, insbesondere dazu gesundheitlich in der Lage und auch willens ist. Diese Voraussetzung galt ausnahmslos für alle Bewerber und entspricht dem Zweck einer Stellenausschreibung, zum vorgesehenen Zeitpunkt einen einsatzfähigen Bewerber zu finden. Diese Zwecksetzung war hier besonders dringlich, weil das THW aus betrieblichen Gründen schnellstmöglich einen Leiter des Logistikzentrums in I. finden musste. Dadurch will und darf die Antragsgegnerin als Dienstherr die Funktionsfähigkeit und Professionalität ihres Betriebes sicherstellen. Dies entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese, der nicht nur der Chancengleichheit der Bewerber, sondern objektiv-rechtlich auch der Funktionsfähigkeit und Professionalität des öffentlichen Dienstes dient. 29 Vgl. Hense in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Auflage (2013), Art. 33 GG, Rdnr. 8. 30 Das THW war auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 2 VwVfG berechtigt, von dem Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung, dass er nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt sei, und eine schriftliche Zusicherung, dass er bereit und in der Lage sei, seine Arbeit in den Räumen des Logistikzentrums I. aufzunehmen, zu verlangen, um zu ermitteln, ob er den festgelegten Anforderungen an die Eignung genügt. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, 2 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Art und Umfang der Ermittlungen liegen im Verantwortungsbereich der Behörde und hängen von den formellen und materiellen Voraussetzungen der von der Behörde beabsichtigten Entscheidung ab. Sie muss die entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände soweit aufklären, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu ihrer Überzeugung vorliegen. § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG fordert von den Beteiligten – und damit auch von dem Beamtenbewerber – allgemein die Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts und insbesondere die Angabe der ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel. 31 Vgl. zum Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungsobliegenheiten allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 – 10 A 1018/13 –, juris Rdnr. 15 f. mit weiteren Nachweisen aus der Literatur. 32 Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung muss die Behörde die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers feststellen und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmen. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in der Regel die medizinische Sachkunde eines Arztes. Zwar mag die Bewerbung auch als Ausdruck der eigenen (subjektiven) Überzeugung bewertet werden, für das Amt (gesundheitlich) geeignet zu sein. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bewerber damit auch objektiv die Voraussetzungen an die Eignung erfüllt. Das Risiko für die Prognose, ob der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Amtes genügen wird, liegt in erster Linie bei der Einstellungsbehörde. Indem sie entsprechende Informationen einholt, etwa durch gezielte Fragen oder ärztliche Untersuchungen, hat sie es in der Hand, den damit verbundenen Nachteilen entgegenzuwirken. Verweigert ein Bewerber die ihm obliegende Mitwirkung in einem vom Dienstherrn rechtmäßig als beurteilungserheblich angesehenen Punkt, so nimmt er in Kauf, dass dieser Punkt für den Dienstherrn offen bleibt, insoweit also seine Eignung nicht positiv festgestellt werden kann. 33 Vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Lfg. November 2008, § 8 BBG a. F., Rdnr. 17, 21; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 2 A 6/06 –, juris Rdnr. 27; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. April 1998 – 2 M 168/97 –, juris Rdnr. 14 ff. 34 Gemessen daran entspricht das Verlangen des THW gegenüber dem Antragsteller dem der Behörde im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes eingeräumtem pflichtgemäßen Ermessen. Denn es gab einen ausreichenden Anlass, um an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für den ausgeschriebenen Dienstposten zu zweifeln. Die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers gründeten sich darauf, dass er seit dem 29. November 2012 und damit im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Anforderung der Unterlagen über ein Jahr nach eigenem Bekunden dienstunfähig erkrankt war. Als Art der Erkrankung gibt der Antragsteller eine depressive Verstimmung an. Diese sei darauf zurückzuführen, dass sein Dienstherr nicht alles im Rahmen seiner Fürsorgepflicht unternommen habe, um eine gefahrlose Arbeitsaufnahme auf seinem bisherigen Arbeitsplatz sicherzustellen. Da dieser Umgang nach dem Vorbringen des Antragstellers weiter andauere, musste sich aus der Sicht des THW die Frage aufdrängen, warum der Antragsteller für den gleichen Dienstherrn sofort arbeiten können solle, obwohl sich lediglich der Dienstposten, sonst aber nichts verändere, der neue Dienstposten vielmehr in der gleichen Liegenschaft für den gleichen Dienstherrn auszuüben wäre wie der bisherige. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Bewerber – wie der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt – möglicherweise nicht dauerhaft dienstunfähig sein sollte. 35 Allein der Umstand, dass der Antragsteller sich auf den vakanten Dienstposten beworben hat, vermag diese Zweifel nicht zu entkräften. Auch wenn ein Bewerbungsgesuch grundsätzlich konkludent die Erklärung beinhalten dürfte, auch bereit und willens zu sein, den ausgeschriebenen Dienstposten mit Dienstbeginn anzutreten, konnte dies im Falle des Antragstellers wegen der dargelegten Zweifel nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Ebenso ist für die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller objektiv für den ausgeschriebenen Dienstposten geeignet ist, unerheblich, ob sein Dienstherr möglicherweise seine Erkrankung schuldhaft mitverursacht hat. 36 Die Anforderung der Unterlagen bzw. Erklärungen vom Antragsteller war auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die handelnden Entscheidungsträger des TWH möglicherweise voreingenommen entschieden hätten. Es kann dahinstehen, ob – wie der Antragsteller meint – anhand der von ihm zitierten internen Korrespondenz des THW der Eindruck habe entstehen können, dass die dort handelnden Mitarbeiter aus persönlichen Gründen nicht daran interessiert gewesen seien, den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Antragsteller zu besetzen. Denn dies änderte nichts daran, dass tragend für die Unterlagenanforderung gegenüber dem Antragsteller die objektiv bestehenden Zweifel an seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit für den ausgeschriebenen Dienstposten waren. 37 Die Anforderung der Unterlagen war auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere war sie geeignet, die Zweifel an der sofortigen Einsatzfähigkeit des Antragstellers auszuräumen oder zu bestätigen. Sie war zudem nicht unangemessen. Beide Unterlagen wären vom Antragsteller mit geringem Aufwand beizubringen gewesen, wobei vieles dafür spricht, dass er die geforderte schriftliche Zusicherung durch die Erklärung im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Februar 2014, es verstehe sich von selbst, dass sein Mandant im Erfolgsfall die Arbeit aufnehme, inzwischen abgegeben hat. Als ärztliche Bescheinigung hätte aufgrund der offenen Formulierung des THW auch eine Bescheinigung des den Antragsteller behandelnden Arztes genügt. Sogar die Forderung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Dienstfähigkeit (vgl. § 48 BBG) wäre im Hinblick auf die Dauer der vom Antragsteller behaupteten, aber bislang offenbar nicht durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankung wohl nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller mit seiner Bewerbung eine Begünstigung begehrt, nämlich die Erlangung der von ihm gewünschten Stelle, und sie nicht seine Berufswahl, sondern lediglich Berufsausübung betrifft, kann die Unterlagenanforderung auch nicht als unzumutbar angesehen werden. 38 Es war auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht ermessensfehlerhaft, ausschließlich von dem Antragsteller und nicht auch von den anderen Bewerbern entsprechende Nachweise zu fordern. Denn im Unterschied zum Antragsteller bestanden bei den übrigen Bewerbern keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an deren gesundheitlicher Eignung Anlass gegeben hätten. Dabei ist unerheblich, dass sich diese Zweifel beim Antragsteller auf Umstände gründeten, die dem THW allein deswegen bekannt waren, weil der Antragsteller – anders als die übrigen Mitbewerber – in seinem Dienst stand. Denn die Behörde darf sich bei der Ermittlung des Sachverhalts – hier des Gesundheitszustands des Antragstellers – aller Erkenntnisquellen bedienen, die ihr zur Verfügung stehen, insbesondere auf ohnehin bei ihr vorhandene und zudem in rechtmäßiger Weise erworbene Informationen zurückgreifen. 39 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage (2013), § 26 Rdnr. 10, 10c, 13. 40 Schließlich kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin als Dienstherr aufgrund ihrer Fürsorgepflicht vorab sicherstellen muss, dass die Tätigkeit auf dem ausgeschriebenen Dienstposten für den Bewerber nicht gesundheitsgefährdend ist. 41 Vgl. zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinsichtlich der Diensträume: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 10 Rdnr. 33. 42 Denn selbst der Antragsteller stellt die Unbedenklichkeit der Diensträume für den ausgeschriebenen Dienstposten des Leiters des Logistikzentrums in I. nicht in Frage. In seinem Widerspruch vom 6. Februar 2014 hat er erklärt, dass bei dem ausgeschriebenen Dienstposten „nicht ansatzweise ein Bezug zu der Schimmelpilzproblematik bestehe“. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), wäre es unbillig, seine etwaigen außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. 44 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht mit einer Beförderung verbunden ist, ist der Auffangwert zugrundezulegen. Dieser ist im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren.