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Beschluss

28 L 533/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0519.28L533.23.00
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Leitsätze

1. Aus der wissentlichen Vermietung oder Verpachtung an einen Dritten zu einem nicht genehmigten Zweck kann die Eigenschaft als Handlungsstörer gefolgert werden.

2. Wird die einem Landwirt als Reitstall und für die Dienstleistung mit Pferdezucht und Ausbildung von Pferden genehmigte Reithalle durch eine Poloschule und für die Austragung von Poloturnieren genutzt, stellt dies eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.

3. Eine solche Nutzungsänderung ist nicht als ein dem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes und daher privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich genehmigungsfähig.

4. Die Inanspruchnahme des Eigentümers zur Gefahrbeseitigung ist - unter dem Gesichtspukt der Störerauswahl - nicht zu beanstanden, wenn er - wie hier - sein Gelände verpachtet, daraus wirtschaftliche Vorteile zieht und die Gefahr bzw. Störung gerade in der Art der Nutzung des verpachteten Grundstücks zu erblicken ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54.051,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der wissentlichen Vermietung oder Verpachtung an einen Dritten zu einem nicht genehmigten Zweck kann die Eigenschaft als Handlungsstörer gefolgert werden. 2. Wird die einem Landwirt als Reitstall und für die Dienstleistung mit Pferdezucht und Ausbildung von Pferden genehmigte Reithalle durch eine Poloschule und für die Austragung von Poloturnieren genutzt, stellt dies eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. 3. Eine solche Nutzungsänderung ist nicht als ein dem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes und daher privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich genehmigungsfähig. 4. Die Inanspruchnahme des Eigentümers zur Gefahrbeseitigung ist - unter dem Gesichtspukt der Störerauswahl - nicht zu beanstanden, wenn er - wie hier - sein Gelände verpachtet, daraus wirtschaftliche Vorteile zieht und die Gefahr bzw. Störung gerade in der Art der Nutzung des verpachteten Grundstücks zu erblicken ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54.051,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 27. Februar 2023 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 28 K 1361/23 gegen die Ordnungsverfügung (Nutzungsuntersagung) des Antragsgegners vom 7. Februar 2023 (Az.: 0000/00000/00) wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - und § 112 JustG NRW zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist in der Regel anzunehmen, wenn die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf gegen den angegriffenen Verwaltungsakt voraussichtlich erfolgreich sein wird. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn der in Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Sind die Erfolgsaussichten offen, nimmt das Gericht eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 666/14 -, juris. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat unabhängig von einer Interessenabwägung Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist. Vgl. zu den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, juris und vom 30. September 2014 - 1 B 1001/14 -, juris. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Februar 2023 genügt den formellen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift verlangt (lediglich), dass die Begründung zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Hingegen ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, juris Rn. 5 f., m.w.N., vom 7. April 2014 - 16 B 89/14 -, juris Rn. 2 und vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, juris Rn. 2. Mit seinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit dem hier gegebenen Einzelfall auseinandergesetzt hat und es ist eindeutig, dass er in diesem Einzelfall die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Er hat hierzu ausgeführt, dass er einer Verfestigung eines möglicherweise rechtswidrigen Zustands durch Erzielung wirtschaftlicher Erträge aus ungenehmigter Nutzung entgegenwirken möchte und hat zudem zur Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit die Wahrung nachbarschutzrechtlicher Aspekte, insbesondere Lärmschutzgründe und Schutz vor erhöhtem Verkehrsaufkommen angeführt. Damit sind die formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 2 B 443/21 -, juris Rn. 9. Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt dessen Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, da sich die Nutzungsuntersagung als offensichtlich rechtmäßig erweist und auch die Zwangsgeldandrohung keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. Mit seiner Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner dem Antragsteller die gewerbliche Nutzung der Reithalle auf seinem Grundstück G1, zum Zweck einer Poloschule und für die Austragung von Poloturnieren untersagt. Rechtsgrundlage für den Erlass der Nutzungsuntersagung ist § 58 Abs. 2 i.V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach haben die Aufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden, vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 60 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Juni 2021 - 6 K 2389/19 -, juris Rn. 31. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten sind im vorliegenden Fall gegeben. Bei der von dem Antragsgegner beanstandeten Nutzung der Reithalle handelt es sich um eine formell illegale Nutzung, für die eine Baugenehmigung erforderlich, aber nicht erteilt worden ist. Vielmehr überschreitet die mit der Ordnungsverfügung untersagte Nutzung den genehmigten Rahmen und stellt mithin eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Mit Bauschein vom 13. Januar 2003 wurde auf dem streitgegenständlichen Grundstück die Errichtung einer Reithalle und eines Pferdestalles mit 35 Pferdeboxen nebst Zwischentrakt genehmigt. Gemäß der mit Grünstempel versehenen Betriebsbeschreibung zum Bauantrag wurde die Art des als Familienbetrieb bezeichneten Betriebes als Reitstall und die Dienstleistung mit Pferdezucht und Ausbildung von Pferden beschrieben. Damit umfasst die Genehmigung ersichtlich nicht die im Jahr 2022 erfolgte und nach der Einlassung des Antragstellers weiterhin beabsichtigte gewerbliche Nutzung der Reithalle zum Zweck einer Poloschule und für die Austragung von Poloturnieren. Deckt die Baugenehmigung ausschließlich die Nutzung der Reithalle für eigene Pferde, so stellt eine anderweitige Nutzung – und sei es nur in Gestalt einer "gewerblichen Mitbenutzung" – eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 1996 - 1 M 5497/96 -, juris Rn. 3. Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Nutzung sei keine gewerbliche, sondern eine landwirtschaftliche und daher privilegierte Nutzung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB, denn die Verpachtung der Anlage, die Nutzung der Reithalle zu Schulzwecken sowie die Veräußerung der Futtermittel an die Pächterin würden im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs, weshalb diese Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken von der Baugenehmigung gedeckt sei. Ungeachtet dessen, dass die Zahlung eines Nenngeldes in Höhe von 1.200,00 Euro je Team für die Teilnahme am X-Mas Cup T. im Rahmen der European Arena Polo Tour sowie die Verpflichtung, nur in den bereitgestellten Teamshirts der Sponsoren mit Aufdruck der firmeneigenen Logos der Sponsorenpartner anzutreten, eindeutig eine gewerbliche Ausrichtung der konkreten Nutzung erkennen lassen, der keine der Landwirtschaft dienende Funktion inne ist, liegt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung bereits dann vor, wenn die Möglichkeit besteht, die neue Nutzung könnte anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 -, juris Rn. 33 f. und Beschluss vom 11. Februar 1997 - 10 B 3206/96 -, juris = BRS 59 Nr. 146; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 2018 - 28 L 2641/18 -, juris. Ob tatsächlich andere Anforderungen gelten und diese erfüllt sind, ist hingegen in dem genau deshalb erforderlichen Baugenehmigungsverfahren zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2022 - 2 A 3250/21 -, juris Rn. 14. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass bei der Veranstaltung von Polo Turnieren im Rahmen der „European Arena Polo Tour“ mit einem erheblich höheren Verkehrsaufkommen durch An- und Abfahrt der Teams (Spieler und Pferde) einschließlich Pferdetrainer und -pfleger („Grooms“), Schiedsrichter, Turnierarzt, Notarzt, Rettungsdienst, Turnierleitung bzw. Organisationsteam („Stewards“) zu rechnen ist, als bei der Durchführung von Reitschulunterricht auf betriebseigenen oder eingestallten Pferden, weshalb sowohl bodenrechtliche als auch bauordnungsrechtliche Belange berührt werden und einer Überprüfung bedürfen. Zudem wurde in dem zum damaligen Bauvorhaben erstellten Brandschutzkonzept, welches ebenfalls Bestandteil der im Jahr 2003 erteilte Baugenehmigung ist, ausdrücklich festgehalten, dass in der Reithalle keine Sportveranstaltungen mit Publikum vorgesehen sind. Auch ist darin bestimmt, dass die Angaben im Brandschutzkonzept nur für dieses Vorhaben gelten und eine Übertragung auf andere Objekte nicht möglich ist. Der Antragsteller ist auch Störer im Sinne des Ordnungsrechts. Die Störereigenschaft des Ordnungspflichtigen gehört insoweit zu den Eingriffsvoraussetzungen des § 58 Abs. 2 BauO NRW, denn Ordnungsverfügungen dürfen nur gegen ordnungspflichtige Personen ergehen. Wer Störer ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 17 und 18 OBG NRW. Während § 17 OBG NRW die Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen betrifft und in Abs. 1 für den Fall, dass eine Person eine Gefahr verursacht, anordnet, dass die Maßnahmen gegen diese Person zu richten sind, regelt § 18 OBG NRW die Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen. Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind nach § 18 Abs. 1 OBG NRW die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Vorliegend ist der Antragsteller als Eigentümer verantwortlich für den Zustand des Grundstücks bzw. des Gebäudes, dessen Nutzung ohne erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung erfolgt, und mithin Zustandsstörer. Er ist zugleich aber auch Verhaltensstörer. Nach der sog. „Theorie der unmittelbaren Verursachung“ ist derjenige ein sog. Verhaltensstörer, der bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls das letzte und entscheidende Glied in der Ursachenkette gesetzt hat. Vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 12. April 2006 - 7 B 30/06 -, juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2019 - 11 LC 161/17 -, juris Rn. 27 m.w.N. und Urteil vom 23. Februar 2018 - 11 LC 177/17 -, juris, Rn. 55; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. September 1987 - 12 A 269/86 -, NVwZ 1988, 638; Hessischer VGH, Urteil vom 4. September 1985 - 5 UE 178/85 -, juris Rn. 33. Als Bewertungskriterien dafür, ob ein Verhalten die maßgebliche Gefahrenschwelle überschreitet, ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen. Eine Handlung überschreitet dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Gemeinschaftslebens verlangt. Umgekehrt kann nicht derjenige Störer sein, der sich den Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhält und lediglich die von der Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Rechtsausübung in sozialüblicher Weise wahrnimmt. Dabei kommt es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden der handelnden Personen nicht an, vielmehr gilt es, Verantwortungsbereiche objektiv zuzurechnen. Es ist mithin darauf abzustellen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 20. September 2017 - 16 A 1920/09 -, juris Rn. 95 f. m.w.N.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2002 - 10 S 2153/01 -, juris Rn. 108 m.w.N. Mit der Überlassung einer Sache an Dritte ist sehr häufig das Risiko verbunden, dass diese durch Nutzung der überlassenen Sache einen polizei-/ordnungswidrigen Zustand herbeiführen. Nicht in jedem dieser Fälle wird eine Haftung des früheren Besitzers begründet. Auszuschließen sind insbesondere diejenigen Fälle, in denen die Überlassung der Sache im Rahmen der Abwicklung sozialadäquater Geschäftsbeziehungen erfolgt. Dies wird etwa anzunehmen sein, wenn ein Verkäufer, Vermieter oder Verpächter durch die Überlassung des Vertragsgegenstands zwar objektiv die Möglichkeit einer polizei-/ordnungswidrigen Verwendung der Sache eröffnet, er jedoch nicht davon ausgehen muss, dass die Sache eine solche Verwendung finden wird. Eine Haftung tritt erst dann ein, wenn das Verhalten des Zweckveranlassers und der durch das Verhalten des Dritten eintretende Erfolg eine natürliche Einheit bilden, die es rechtfertigt, dem Zweckveranlasser das Verhalten des Dritten zuzurechnen. Bei dieser Beurteilung, ob eine solche natürliche Einheit besteht und ob hierdurch ein ausreichender Zurechnungszusammenhang hergestellt ist, darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob der Überlassende von einer rechtlichen Befugnis Gebrauch macht und ob ein hinreichender sachlicher Grund besteht, ihm die Gefahr oder Störung unmittelbar zuzurechnen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2002 - 10 S 2153/01 -, juris Rn. 114 f. m.w.N. Eine Zweckveranlasserhaftung des Vermieters/Verpächters wegen Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags und tatsächlicher Überlassung der Sache an den Mieter/Pächter wird danach nur anzunehmen sein, wenn der Vermieter/Verpächter die sodann durch den Mieter/Pächter unmittelbar verursachte Gefährdung oder Störung subjektiv bezweckt hat oder wenn sich die Gefährdung oder Störung als zwangsläufige Folge seines Verhaltens einstellt. Hierbei wird es für den Eintritt einer Haftung regelmäßig bereits genügen, wenn er im Bewusstsein handelt, dass die Überlassung der Sache höchstwahrscheinlich zu einer Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Vertragspartner führen wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2002 - 10 S 2153/01 -, juris Rn. 115. Insbesondere aus der wissentlichen Vermietung oder Verpachtung an einen Dritten zu einem nicht genehmigten Zweck kann die Eigenschaft als Handlungsstörer gefolgert werden. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 21. August 2020 - AN 17 S 20.01411 -, juris Rn. 65. Vorliegend lässt sich der vorliegenden Kopie des Pachtvertrages vom 17. Oktober 2020 nicht ausdrücklich entnehmen, dass die Reitanlage einschließlich mit den von ihr umfassten Grundstücken und Gebäude zu dem Zweck verpachtet worden sind, dort Kurse für den Polosport und Poloturniere durchzuführen. So ist Vertragspartner nicht etwa die „B GmbH & Co. KG“ , sondern die „D GmbH“, deren Geschäftsgegenstand ausweislich der im Handelsregister und im Internet abrufbaren Firmenauskünfte a) die strategische Beratung von Unternehmen und Start-ups insbesondere in den Bereichen Sport, Entertainment, Travel und Logistik; b) die Auswahl, Beurteilung und Durchführung von Investitionen in den o. g. Bereichen für die Gesellschaft selbst, und c) die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen ist. Ferner ist gemäß § 10 Nr. 1 Satz 1 des Pachtvertrages die Überlassung des Pachtgegenstandes oder wesentliche Teile davon zur unentgeltlichen Nutzung oder Mitnutzung durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters nicht gestattet. Jedoch war die letztgenannte Gesellschaft bei Vertragsschluss ausweislich der im Internet abrufbaren Firmenauskünfte Komplementär der erstgenannten Gesellschaft und oblag die Geschäftsführung beider Gesellschaften jeweils der gleichen natürlichen Person. Zudem bestimmt § 10 Nr. 1 des Pachtvertrages in Satz 2, dass weitere Details, wie z.B. gemeinsame Aktivitäten mit Sponsoren, in der Anlage „Aktivitäten der B “ festgelegt werden. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss darüber einig waren, dass zum vereinbarten Nutzungszweck auch die Durchführung von Kursen und Turnieren durch die B gehören sollte. Mithin ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei Verpachtung die Gewissheit darüber hatte, dass eine Nutzung durch die B zu den mit deren Geschäftsgegenstand erfolgten Zwecken beabsichtigt war. Der Antragsteller ist mithin nicht nur Zustands-, sondern auch Verhaltensstörer. Die Nutzungsuntersagung gegenüber dem Antragsteller ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Nutzung der Reithalle zu Zwecken des Polosports unter Berufung auf deren formeller Rechtswidrigkeit untersagt hat. Grundsätzlich darf die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung schon allein wegen ihrer formellen Illegalität untersagen, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist vollständig gestellt und nach Rechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig und der Erteilung der Baugenehmigung stehen auch sonst keine Hindernisse entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2021 - 7 B 1103/21 - (n.v.), vom 25. Oktober 2021 - 10 A 3199/20 -, juris Rn. 6, m. w. N., vom 27. April 2021 - 7 B 126/21 -, juris, vom 24. September 2020 - 10 A 2167/20 -, juris, Rn. 9, vom 8. Mai 2020 - 2 B 461/20 -, juris, Rn. 8 ff., vom 3. September 2018 - 10 B 1126/18 -, juris Rn. 7, vom 1. Juli 2014 - 2 A 690/14 -, juris Rn. 17, sowie Urteil vom 7. April 2014 - 10 A 1814/12 -, juris Rn. 31 ff., vom 15. November 2006 - 10 B 2352/06 -, juris Rn. 2 und vom 24. Januar 2006 - 10 B 2159/05 -, juris Rn. 7. Der Gesetzgeber hat durch das Erfordernis der Baugenehmigung dem öffentlichen Interesse an einer vor Aufnahme der Nutzung erfolgenden Überprüfung des Vorhabens den Vorrang vor dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Aufnahme einer genehmigungsbedürftigen Nutzung gegeben. Durch die Untersagung einer formell illegalen Nutzung wird lediglich dieser Wertung des Gesetzgebers Rechnung getragen, ohne dass dem Antragsteller für den Fall, dass sich in einem Genehmigungsverfahren die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzung ergeben sollte, unbeabsichtigte Nachteile entstehen. Der Nachteil, der dadurch entsteht, dass das Genehmigungsverfahren abgewartet werden muss, ist durch die gesetzliche Regelung vorgegeben und regelmäßig in Kauf zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - 10 A 2316/20 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Juni 2021 - 6 K 2389/19 -, juris Rn. 37 ff. Dabei ist die Bauaufsichtsbehörde nicht gehalten, vor Erlass der Nutzungsuntersagung die Genehmigungsfähigkeit nach den Maßstäben für ein Baugenehmigungsverfahren zu prüfen; es genügt eine Offensichtlichkeitsprüfung. Es ist nämlich nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, in einem Verfahren, in dem durch die Ausübung baurechtlicher Eingriffsbefugnisse die ungenehmigte Nutzung unterbunden werden soll, gleichsam insoweit die Prüfung in einem künftigen Genehmigungsverfahren vorwegzunehmen. Die Eingriffsbefugnis nach §§ 58 Abs. 2, 82 Abs. 2 BauO NRW soll sicherstellen, dass genehmigungspflichtige Vorhaben nicht ohne die Durchführung des erforderlichen Genehmigungsverfahrens verwirklicht werden und eine baurechtlich nicht zulässige Nutzung unterbunden werden kann. Bei fehlender Offensichtlichkeit muss daher die Prüfung, ob das Vorhaben in materieller Hinsicht gesetzeskonform und damit genehmigungsfähig ist, regelmäßig dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 6 L 86/21 -, juris Rn. 10. Der Antragsgegner hat vor dem Erlass der Ordnungsverfügung durch überschlägige Prüfung abgeschätzt, ob das Vorhaben in materieller Hinsicht offensichtlich genehmigungsfähig ist und hat hierzu ausgeführt, dass dem Vorhaben als sonstigen Vorhaben öffentliche Belange in Gestalt des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots, des Naturschutzes und des Immissionsschutzes entgegenstünden. Der von dem Antragsteller unter dem 24. Februar 2023 – also nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung – gestellte Bauantrag vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere kann nicht die Rede davon sein, dass der Antrag offensichtlich genehmigungsfähig wäre. In diesem Zusammenhang kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Vorhaben „Nutzungserweiterung einer Reithalle und eines Pferdestalles zu einer Reitschule mit Pferdepensionshaltung“ als ein dem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes und daher privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Insoweit erweist sich ausgehend von den im Vorjahr 2022 unstreitig ausgeübten und ausweislich des Webauftritts der B angebotenen Nutzungen, zu denen insbesondere auch das Angebot von Polounterricht mit „Stick & Ball“ auf dem Pferd, anschließendem Übungschukker und Übungsspiele mit Siegerehrung gehören, die zusätzliche Betriebsbeschreibung als unzureichend. In dieser werden lediglich die Betriebsstunden für die Nutzung der Reithalle und des Pferdestalles durch die Reitschule mit Pferdepensionshaltung sowie die Ausrichtung von 4-5 nicht näher konkretisierten Turnieren aufgeführt. Der nach den Einlassungen des Antragstellers weiterhin beabsichtigte Polosport, der auch die Ausbildung von Pferden und polointeressierten Reitern beinhaltet, findet darin keine Erwähnung. Dass es sich bei dem Ausbildungsbetrieb und der Durchführung von Turnieren wie oben dargestellt um eine gewerbliche, nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handelt, steht außer Frage. Insoweit kann auf die Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung verwiesen werden. Soll – wie hier – ein vorhandener landwirtschaftlicher Betrieb erhalten bleiben, aber durch an sich landwirtschaftsfremde Betätigungen erweitert werden, so kann dies zwar in einem gewissen Umfang im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zulässig sein, denn die landwirtschaftsfremde Betätigung kann durch den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb gleichsam "mitgezogen" werden und nimmt dann an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG teil. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 13/82 -, juris Rn. 15, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 27.81 -, ZfBR 1985, 93 = DVBl. 1985, 395; Bay.VGH, Urteil vom 8. August 2019 - 2 B 19.457 -, juris Rn. 21. Die Teilhabe eines zweckmäßigerweise angegliederten, für sich genommen nichtlandwirtschaftlichen Betriebsteils an der Privilegierung des Gesamtbetriebs findet ihre Grenze jedoch an dem Gebot, den Außenbereich grundsätzlich von ihm fremden Belastungen freizuhalten. Es muss daher ein enger Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung in ihren vielfältigen Formen gegeben sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 27.81 -, juris; BayVGH, Urteil vom 8. August 2019 - 2 B 19.457 -, juris Rn. 21. Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 -, juris = NVwZ-RR 1992, 401; BayVGH, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 ZB 21.2964 -, juris Rn. 9. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Dienens reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 4 B 56.12 -, juris, m.w.N.. Zwar kann beispielsweise ein Pensionspferdebetrieb Tierhaltung im Sinn von § 201 BauGB darstellen, soweit nämlich das erforderliche Pferdefutter überwiegend auf zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann und die Bodenertragsnutzung im Vordergrund steht. Erforderlich ist aber in jedem Fall eine kritische Prüfung, weil gerade die Pensionspferdehaltung dadurch gekennzeichnet ist, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur die Freizeitnutzung in den Vordergrund stellenden gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist. Betriebe der Pensionspferdehaltung tragen die Gefahr einer Umwandlung in überwiegend gewerblich tätige „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 1 ZB 11.1389 -, juris. Pensionspferde werden in aller Regel nicht gehalten und in Pension gegeben, um dadurch tierische Erzeugnisse – im Wege der Reproduktion – zu gewinnen oder um dadurch die Verkaufsfähigkeit der Pferde als landwirtschaftliche Produkte zu begründen oder zu fördern. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 13.82 -, juris. Maßgebliches Ziel der Nutzung durch den Pächter ist auch im vorliegenden Fall nicht der Absatz des im landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers erzeugten Futters. Dies ist für die Nutzung zu Sportzwecken offensichtlich. Die hier betriebene Reitschule und Pferdepension betrifft überwiegend Tiere, die durch bereits vorhandene oder noch beabsichtigte reiterliche Ausbildung und durch ihre Verwendung zum freizeitlichen Ausreiten oder zum Polosport dem landwirtschaftlich geprägten Produktionsprozess entzogen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 54/82 -, juris Rn. 11. Die von dem Verpächter veranlasste, von der Pächterin – einem unternehmensberatenden Betrieb – offenbar (mit-)organisierte und von der B - einer auf Erzielung von Gewinn ausgerichteten GmbH – tatsächlich durchgeführte Nutzung der Reithalle zu Zwecken des Polosports dient daher nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern bildet den Schwerpunkt unternehmerischer Tätigkeit im gewerblichen Sinn. Die Nutzung erfolgt nicht unmittelbar durch den Landwirt, vielmehr erzielt dieser Einnahmen durch die Verpachtung eines zunächst für landwirtschaftliche Zwecke errichteten Gebäudes zu gewerblichen Zwecken. Dadurch wird die Verpachtung als solches selbst zu einer gewerblichen Tätigkeit. Zu Recht verweist der Antragsgegner ungeachtet der fehlenden Privilegierung der Nutzung im Außenbereich außerdem auf weitere bauplanungs- und bauordnungsrechtlich noch zu klärende Fragen (Brandschutzkonzept; Gebot der Rücksichtnahme). Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller als verantwortlichen Störer mit der Nutzungsuntersagungsverfügung überzogen hat. Dabei hat der Antragsgegner ausweislich seines Bescheides den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum hinsichtlich des "Ob und Wie" eines ordnungsbehördlichen Einschreitens erkannt und sich von vertretbaren Überlegungen (§ 40 VwVfG NRW) leiten lassen. Die im Bescheid verwendete Formulierung, eine Maßnahme, die weniger belastend wirken würde und in gleicher Weise geeignet wäre, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, sei nicht ersichtlich, verdeutlicht, dass der Antragsgegner sehr wohl andere Maßnahmen, insbesondere die Heranziehung anderer potentieller Störungsverursacher, in Erwägung gezogen, aber als ungeeignet verworfen hat. Ungeachtet dessen, dass es weiterer Ausführungen hierzu nicht bedurfte, hat der Antragsgegner im Rahmen der Klage-/Antragserwiderung die von ihm im Rahmen der Störerauswahl angestellten Überlegungen im Einzelnen dargelegt. Hiernach war es aus Sicht der Bauaufsicht im Sinne einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr sachgerecht, sich an den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer zu halten, um Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis mehrerer Betroffener untereinander vorzubeugen. Beim Auswahlermessen sei zu bewerten gewesen, dass ein nicht eindeutiges Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und der Reithalle, dem Pächter der kompletten Anlage, der D GmbH, L.--straße 00 in F , und dem tatsächlichen Nutzer, der B GmbH & Co.KG, ebenfalls L.--straße 00 in F, zunächst abschließend und eindeutig zu klären gewesen wäre, wodurch ein zeitnahes Einschreiten nach Einschätzung des Antragsgegners wahrscheinlich verhindert worden wäre. Diese Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Dass hier vorrangig ein anderer Handlungsstörer vorrangig hätte herangezogen werden müssen, kann nicht angenommen werden. Für die Auswahl und Inanspruchnahme derjenigen Personen, die aufgrund ihrer Störereigenschaft nach §§ 17, 18 OBG NRW zur Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes in Betracht kommen, gibt es keine starre Regel. Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind nach § 17 Abs. 1 OBG NRW die Maßnahmen gegen diese Person zu richten. Gemäß § 18 Abs. 2 OBG NRW kann die Ordnungsbehörde ihre Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. Sie muss (nur dann) ihre Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten, wenn er diese gegen den Willen des Eigentümers oder anderer Verfügungsberechtigter ausübt. Sind mehrere Personen für einen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich, so hat das Bauordnungsamt zur Herstellung und Aufrechterhaltung baurechtmäßiger Zustände nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welchen der in Betracht kommenden Störer sie in Anspruch nimmt. Die Entschließung, wer als Pflichtiger heranzuziehen ist, ist an den Umständen des Einzelfalles, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung auszurichten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 und 2 B 1867/20 - juris, vom 8. Mai 2020 - 2 B 461/20 -, juris und vom 19. April 2016 - 2 A 1778/15 -, juris, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 1753/91 -, juris. Als Eigentümer derjenigen Fläche, die zu den gewerblichen Zwecken genutzt wird, ist der Antragsteller in diesem Sinne verantwortlich für den (ungenehmigten) Zustand des Grundstücks. Zwar ist die Nutzungsuntersagung im Regelfall gegenüber demjenigen auszusprechen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, dessen Nutzung untersagt werden soll; soweit dieser Teil der baulichen Anlage vermietet ist, ist dies regelmäßig der Mieter. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 7 B 1103/21 - (n.v.) und Beschluss vom 27. Juli 2018 - 10 B 850/18 -, juris. Jedoch muss (auch) der Eigentümer sich seine Inanspruchnahme zur Gefahrbeseitigung bzw. die Auferlegung von Zwangsmitteln gefallen lassen, wenn er – wie hier der Antragsteller – sein Gelände verpachtet, daraus wirtschaftliche Vorteile zieht und die Gefahr bzw. Störung gerade in der Art der Nutzung des verpachteten Grundstücks zu erblicken ist. Mit der Verpachtung der Reithalle hat der Antragsteller eine spezifische Verantwortlichkeit in öffentlich-rechtlicher Hinsicht übernommen. Durch die Verpachtung hat er eine ihm zurechenbare Ursache dafür gesetzt, dass der Rechtskreis, mit dessen Wahrnehmung er beauftragt war, unzulässigerweise überschritten wurde. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. August 1992 - 20 CS 91.2453 -, juris Rn. 23 ff. In vielen Fällen – so auch hier – wird es aus dem Blickwinkel der Gefahrenabwehr am Effektivsten sein, die Bauordnungsverfügung an den Grundstückseigentümer zu richten. Dieser ist regelmäßig einfacher zu ermitteln und hat die Rechtsmacht über die Nutzung seines Grundstücks. Nur er hat es bei wechselnden Nutzungsverhältnissen in der Hand, dauerhaft für baurechtmäßige Zustände zu sorgen. Auch im vorliegenden Verfahren liegt keine Situation vor, in der es zwingend geboten gewesen wäre, die Pächterin zur Störungsbeseitigung heranzuziehen, zumal diese weder Poloturniere veranstaltet oder Sportschulungen durchführt und ausweislich des Handelsregisters auch nicht mehr als Komplementärin an der B beteiligt ist. Da der Antragsteller einer Unterverpachtung oder Nutzung der Reithalle durch Dritte nach eigener Darstellung nicht zugestimmt hat, ist er sowohl tatsächlich auch als rechtlich in der Lage, die Nutzung durch die B zu unterbinden. Auf der anderen Seite ging er, wie die Bezugnahme des Pachtvertrages auf die Anlage „Aktivitäten der B “ zeigt, ersichtlich und einverständlich davon aus, dass eine Nutzung jedenfalls auch für die Durchführung von Trainingsspielen und Turnieren mit Zuschauern erfolgen würde und vereinbarte insoweit eine „gemeinsame Werbung“ und „gemeinsame Plakatierung“. Ob ein ordnungsbehördliches Vorgehen (auch) gegen die Pächterin oder die B angezeigt wäre, ist hiernach für die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorgehens gegen den Antragsteller, der die ungenehmigte Nutzung zumindest wissentlich duldet, unerheblich. Gleichwohl wird der Antragsgegner zu prüfen haben, ob ein Vorgehen im Wege des Verwaltungszwangs (auch) den Erlass einer Untersagungs- oder Duldungsverfügung gegenüber der Pächterin und/oder der B erfordert. Ein etwaiges Vollzugshindernis kann aber ggf. nachträglich – d.h. vor Festsetzung bzw. Anwendung des jeweiligen Zwangsmittels – durch eine gegen diesen Dritten gerichtete Duldungsverfügung ausgeräumt werden. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 - OVG 2 S 14.17 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 18. September 2017 - 15 CS 17.1675 - juris Rn. 32; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 3 B 1633/14 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - 10 A 1018/13 -, juris Rn. 19; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 4. September 2013 - 3 L 108/11 -, juris Rn. 68. Dies gilt auch in einer Konstellation der Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers und Verpächters im Verhältnis zum Mieter / Pächter als Adressat der Duldungsverfügung. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. November 2020 - 15 C 20.2229 -, juris Rn. 33, Beschluss vom 30. September 2004 - 20 CS 04.2260 -, juris; VG Schleswig, Urteil vom 16. Juli 2019 - 2 A 294/18 -, juris; so auch bereits Beschluss des Einzelrichters vom 28. Dezember 2021 - 28 L 2224/21 - (n.v.). Schließlich fehlt es auch nicht an dem nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen, keinen Aufschub bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens duldenden besonderen Vollzugsinteresse. Bereits die formelle Ordnungsfunktion des Baurechts reicht aus, um ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse hinreichend zu begründen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass anderenfalls derjenige, der sich an die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Genehmigungspflicht hält, gegenüber demjenigen benachteiligt wäre, der die Nutzung unter Umgehung des Genehmigungsverfahrens einfach aufnimmt. Wer eine illegale Nutzungsänderung (bewusst) vornimmt, muss jederzeit mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 2 B 443/21 -, juris Rn. 20 f. und Beschluss vom 8. Mai 2020 - 2 B 457/20 -, juris Rn. 10 m. w. N. Nichts anderes kann gegenüber demjenigen gelten, der einem anderen ein Grundstück zu einer (baurechtlich) ungenehmigten Nutzung überlässt. Das öffentliche Interesse an der Unterbindung einer nichtgenehmigten Nutzung überwiegt das finanzielle Interesse des Vermieters oder Verpächters, mit dem Objekt Gewinn zu erzielen. Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Ein Zwangsgeld ist in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von zehn bis hunderttausend Euro unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 Euro. Dieses hält sich noch im unteren Bereich des nach der gesetzlichen Regelung vorgegebenen Rahmens. Einer besonderen Begründung bedurfte es insoweit nicht. Sonach überwiegt das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers schon nach der Wertung des Gesetzgebers in § 112 Satz 1 JustG NRW i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Sie orientiert sich hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung an den Ziffern 11 Buchstabe a), 13 c) und 14 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 600). Da als monatlicher Pachtzins ein Betrag von 8.508,50 Euro zuzüglich Nebenkosten von 500,00 Euro vereinbart wurden, beträgt der hier maßgebliche Jahresnutz- oder Jahresmietwert 108.102 Euro. Hiervon war nach ständiger Spruchpraxis der Kammer wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur die Hälfte in Ansatz zu bringen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.