Beschluss
15 A 3422/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1109.15A3422.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; dazu 2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; dazu 3.). Auch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; dazu 4.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die zwischenzeitlich erfolgte Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks vom Kläger an die Beigeladene habe gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess. Der Prozess werde zwischen den bisherigen Beteiligten fortgesetzt, wobei der Rechtsvorgänger (nur noch) in Prozessstandschaft des Rechtsnachfolgers handele. Die angefochtene Einbauverfügung erzeuge keine höchstpersönliche Pflicht des Klägers, sondern sei als dinglicher Verwaltungsakt zu qualifizieren. Die sich aus dem Bescheid ergebenden Handlungspflichten träfen nun die neue Eigentümerin als Rechtsnachfolgerin, die durch die Rechtskraft des Urteils gebunden werde. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger bzw. die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin nicht in ihren Rechten. Die Forderung der Beklagten, eine nach DIN 4040-100/EN 1825 bemessene und vom Institut für Bautechnik für den festen Einbau in Restaurants zugelassene Fettabscheideranlage acht Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung in die Entwässerungsanlage des streitgegenständlichen Grundstückes einzubauen und sämtliches in dem streitgegenständlichen Betrieb anfallendes fetthaltiges Abwasser über diese Anlage zu führen, finde ihre Rechtsgrundlage in § 8 der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) der Beklagten. Nach dessen Bestimmungen habe der Anschlussnehmer, auf dessen Grundstück Rückstände u. a. von Fetten aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfielen, Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheideranlage) einzubauen; eine solche Anlage und ihr Betrieb müssten den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, die im Regelfall durch die entsprechenden DIN-/EN-Normen vorgegeben würden. Nach dem Sinn und Zweck der Einbauforderung, die öffentliche Kanalisation vor dem Eintrag sie übermäßig schädigender Stoffe zu schützen, sei mit der satzungsmäßigen Einbauforderung zugleich die fordernde Erwartung verbunden, die eingebaute Abscheideranlage auch zu nutzen. Die Einbau- und Nutzungsforderung entspreche als sachgerechte Regelung des Kanalbenutzungsverhältnisses höherrangigem Recht. Sie diene der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasseranlage, indem sie diese vor schädlichen, ihre Funktionstüchtigkeit beeinträchtigenden Einwirkungen durch Einleitung von Fetten und/oder Ölen schütze. Solche Stoffe könnten zum „Zuwachsen“ von Leitungssträngen führen, durch die Bildung biogener Schwefelsäure starke Korrosionsschäden zur Folge haben und den Kläranlagenbetrieb stören. Die Anordnung sei auch ermessensgerecht. Die Beklagte habe zu Recht den Kläger als Einbaupflichtigen in Anspruch genommen, da er als seinerzeitiger Eigentümer des Grundstücks Anschlussnehmer und damit einbaupflichtig gewesen sei. Der Inhaber des auf dem Grundstück geführten Gastronomiebetriebs sei nicht als weiterer Einbaupflichtiger in Betracht gekommen. Zwar bestimme § 2 Nr. 15 Satz 2 ABS, dass dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer u. a. „Inhaber und Betreiber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes“ gleichgestellt seien. Die Aufzählung der sonstigen gleichgestellten Personen lege jedoch nahe, dass Betriebsinhaber und -betreiber nur erfasst seien, wenn sie über eine dingliche Berechtigung am Grundstück verfügten, was hier nicht der Fall sei. Darüber hinaus seien allenfalls Betriebe gemeint, die über einen eigenständigen Anschluss verfügten und insofern selbständige Einleiter von Abwasser seien; auch daran fehle es vorliegend. Gegen die entscheidungstragenden Rechtssätze und Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts wendet der Kläger nichts Durchgreifendes ein. Das gilt zunächst für die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Annahme, der streitgegenständliche Bescheid sei ein dinglicher Verwaltungsakt, und die darauf beruhenden prozessrechtlichen Folgerungen. Der pauschale und mit dem Zulassungsvortrag nicht näher begründete Einwand des Klägers, die Annahme eines dinglichen Verwaltungsakts sei „unzutreffend“ bzw. „irrig“, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel, die sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergeben. Vgl. zu diesen Anforderungen nur OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2021 - 12 A 3411/20 -, juris Rn. 4, m. w. N. Dementsprechend kann der Kläger auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, er habe „als Nichteigentümer und Nichtanschlussnehmer keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Nutzung des Erdgeschosses/Objektes mehr“ und werde „zu einer ihm unmöglichen Leistung verpflichtet“. Denn ausgehend von einer dinglichen Wirkung des Bescheides treffen die daraus folgenden sachlichen Pflichten nur noch die Rechtsnachfolgerin des Klägers. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Vertreter der Beklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift auch ausdrücklich erklärt, „dass eine Vollstreckung aus dem Bescheid nicht gegen den Kläger gerichtet wird, da er nicht mehr Eigentümer des Grundstücks und die Einbaupflicht damit nach Auffassung der Beklagten auf den Rechtsnachfolger, d. h. die Beigeladene, übergegangen ist“. Aus welchen Gründen das mit der Zulassungsbegründung angesprochene „tatsächliche Ausmaß der Belastung […], welche dem Kläger tatsächlich durch diese Verfügung widerfährt“, hier zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen soll, bleibt vor diesem Hintergrund unklar. Um einen „Vertrag zu Lasten Dritter“ geht es hier nicht. Angesichts der Rechtsnachfolge ist der Kläger auch nicht „dauerhaft zum Betreiben einer Anlage unter Tragung der Kosten verpflichtet“. Hindernisse für die Erfüllung ordnungsrechtlicher Pflichten, die sich für den verpflichteten Eigentümer des Grundstücks (hier nunmehr die Beigeladene) aus einem Mietverhältnis ergeben können, wären gegebenenfalls durch eine an den Mieter zu richtende Duldungsverfügung zu überwinden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2014 - 15 B 234/14 -, juris Rn. 12. Eine notwendige, aber (noch) fehlende Duldungsverfügung berührt hierbei nicht die Rechtmäßigkeit des ordnungsrechtlichen Einschreitens, sondern begründet lediglich ein Vollstreckungshindernis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - 10 A 1018/13 -, juris Rn. 19. Der Vortrag des Klägers, während seiner Zeit als Eigentümer habe es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Erdgeschoss einen Schnellimbiss „nicht gegeben“, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen, die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegen. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, der streitgegenständliche Gewerbebetrieb gehöre zu den Betrieben, für die nach Nr. 4 der DIN/EN 1825 2 typgemäß Abscheideranlagen einzusetzen seien [„Küchenbetriebe“ und „Essensausgabestellen (mit Rücklaufgeschirr)“], weil dort in gewerbsmäßigem Umfang öl- bzw. fetthaltige Speisen angeboten und/oder verzehrt würden (Frühstücksangebot mit Blätterteigwaren/türkischer Pizza, Salate am großen offenen Buffet mit Dressing) und deshalb insbesondere durch das Spülgut typischerweise in größerem Umfang fetthaltiges Abwasser anfalle (S. 10 des Urteils). Diese auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bezogene Tatsachenannahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Vorbringen des Klägers, im Erdgeschoss habe „sich maßgeblich der Verkauf von Keksen befunden, welches das Geschäft des Erdgeschossmieters als Hersteller dieser Kekse“ gewesen sei, und „diese Kekse“ habe man „mit Tee oder auch Cafe auf Sitzgelegenheiten an Tischen sitzend bedient verzehren“ können, nicht erschüttert. Die anlässlich des behördlichen Ortstermins am 12. November 2018 getroffenen Feststellungen sprechen vielmehr dafür, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts richtig sind, vor allem auch insofern, als nicht nur Kekse, Tee und Kaffee in der Lokalität verzehrt wurden, sondern gerade auch typischerweise öl- und fetthaltige Speisen. Im Übrigen trägt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung an anderer Stelle selbst vor, dass der Betreiber „wieder zwischenzeitlich das Frühstücksbuffet angeboten hat“. Ausgehend davon erschließt sich nicht, inwiefern sich die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils daraus ergeben soll, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger vorgetragenen Umstände „bzgl. seiner Ermahnungen an den tatsächlichen Nutzer ignoriert“ habe. Unklar bleibt der Einwand des Klägers, dass das Einschreiten der Behörde „doch wohl eine konkret zu benennende Gefahr“ erfordere. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt sich offenkundig aus dem Verstoß gegen § 8 ABS, den die Beklagte in ihrem Bescheid vom 29. November 2018 begründet hat. Warum der Bescheid „nur scheinbar dem Bestimmtheitserfordernis zufolge verfasst“ sein soll, legt der Kläger nicht dar. Seine Behauptung, das angegriffene Urteil lasse „an keinen Punkt erkennen [...], dass hier die allgemeinen Anforderungen an einen VA überprüft wurden“, liegt angesichts der ausführlichen Entscheidungsgründe neben der Sache. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers dazu, dass das Verwaltungsgericht eine in dem Bescheid nicht enthaltene Begründung „ersetzt“ habe; das ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger rügt, dass die Abwasserbeseitigungssatzung die Inanspruchnahme eines Mieters nicht zulasse, und deshalb deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Frage stellt, wirft er auch damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung auf. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Beschränkung der Anschlussnehmereigenschaft in der Satzung auf die an dem zu entwässernden Grundstück dinglich Berechtigten vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden sei, dass es sich bei dem Kanalbenutzungsverhältnis um ein grundstücksbezogenes, d. h. von der Nutzung des Grundstücks bestimmtes und seine Nutzbarkeit insbesondere im Interesse der dinglich, also dauerhaft an dem Grundstück Berechtigten verbesserndes Verhältnis handele (S. 13 des Urteils). Auch mit dieser Erwägung setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Die von ihm angesprochene Effektivität behördlichen Handelns lässt sich im Dreiecksverhältnis zwischen Behörde, dinglich berechtigtem Anschlussnehmer und Mieter nötigenfalls dadurch gewährleisten, dass der Letztgenannte zur Duldung notwendiger Maßnahmen verpflichtet wird, wie bereits angesprochen. Der Kläger dringt auch nicht damit durch, dass der Anhörungszeitraum vor Erlass des angefochtenen Bescheides „unangemessen kurz“ gewesen sei. Zwischen dem Schreiben der Beklagten vom 7. August 2018, mit welchem dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Einschreiten gegeben worden war, und dem Bescheid vom 29. November 2018 lagen mehr als dreieinhalb Monate. Die vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers haben unter dem 8. November 2018 Stellung genommen und im Zuge dessen nicht um weitere Fristverlängerung nachgesucht. Dass gleichwohl keine ausreichende Äußerungsmöglichkeit bestanden haben soll, erschließt sich nicht. In Anbetracht dessen kann dahinstehen, ob ein - nur unterstellter - Anhörungsmangel nicht ohnehin zwischenzeitlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden wäre. Auf den vom Kläger weiter geltend gemachten Anhörungsmangel in einem Genehmigungsverfahren für den Betrieb seines früheren Mieters kommt es im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein nicht an. Die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides hängt nicht davon ab, ob der Kläger in einem solchen Genehmigungsverfahren drittbeteiligt worden ist. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zeigt der Kläger nicht auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn die Angriffe des Klägers gegen die tatsächlichen bzw. rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. aufgeführten Gründen nicht feststellen. Die bloße Behauptung, in dem angestrebten Berufungsverfahren würden „Eigentumsumschreibungsverhältnisse mit den verschiedenen rechtlichen Konsequenzen für den Alt- und Neueigentümer aufgrund der notariellen Verträge auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu beurteilen“ sein, reicht nicht aus und trifft darüber hinaus nach den obigen Darlegungen auch nicht zu. 3. Schließlich legt der Kläger auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger leitet eine Grundsatzbedeutung zunächst daraus ab, dass die Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten in § 8 „nicht die Störereigenschaft bei Eigentumswechsel (differenziert)“; sie sei „nicht grundrechtskonform, weil sie in Fällen dieser Art vom ehemaligen Eigentümer eine Verpflichtung abverlangt, die dieser nicht erfüllen kann“. Ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, mag dahinstehen. Denn es ist jedenfalls kein Klärungsbedarf zu erkennen; auch insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Der Kläger legt auch nicht dar, warum es hier „um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht“ gehen sollte und „sogar eine Vorabentscheidung des EUGH notwendig“ wäre. Auch soweit der Kläger geltend macht, eine grundsätzliche Bedeutung bestehe „gerade im Hinblick auf das Wasserhaushaltsgesetz“, genügt sein Zulassungsvortrag nicht den Darlegungsanforderungen. Seinem Einwand, „der Wortlaut der Satzung bzw. die Regelungen im Gesamtgefüge mit wohl mangelnder Verankerung in den damit im Zusammenhang stehenden Normen“ führten dazu, „dass die Verwaltungsbehörde nicht dem Wasserhaltsgesetz entsprechend effektiv die Einleitung von ‚ungewollten‘ Stoffen tatsächlich verhindert“, ist eine konkrete Grundsatzfrage schon nicht zu entnehmen. 4. Die Aussagen des Klägers im Zusammenhang mit seinem Zulassungsvortrag zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das Verwaltungsgericht habe ihm „nur scheinbar rechtliches Gehör geschenkt“ und ihn „völlig überrascht“, weil es die Berufung nicht zugelassen habe, versteht der Senat als sinngemäße Verfahrensrüge. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich hieraus indes nicht. Soweit mit der Zulassungsbegründung geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe „die konkret vom Kläger vorgetragenen Argumente und Fakten mit dem Hinweis auf das angebliche Vorliegen eines dinglichen Verwaltungsaktes gänzlich unbeachtet“ gelassen, ist dem nicht zu entnehmen, welches Vorbringen des Klägers übergangen worden sein soll. Eine den Gehörsgrundsatz verletzende Überraschungsentscheidung, vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 6 B 52.17 -, juris Rn. 6, m. w. N., kommt als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO von vornherein nicht in Betracht, wenn es lediglich um die vom Kläger angesprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Berufungszulassung geht. Dessen ungeachtet erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, dass der Kläger erwarten konnte, das Verwaltungsgericht werde im Fall der Klageabweisung die Berufung zulassen. Allein die Behauptung, der Richter habe „durchaus in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2019 selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung erkennen lassen“, gibt für eine solche Erwartung schon deshalb nichts Konkretes her, weil das Verwaltungsgericht die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann zulassen kann, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Ein Verfahrensfehler folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts habe im Sachbericht zunächst angeführt, dass eine Fritteuse im Ladenlokal vorhanden sei, und auf den Hinweis, eine solche sei schon lange nicht mehr vor Ort erklärt, „dann müsse er dies herausstreichen“. Der vom Kläger gezogene Schluss, dass Gericht sei „bei der Abfassung des Urteils vor der mündlichen Verhandlung von diesem Umstand jedoch zwingend ausgegangen“, und insofern beruhe das Urteil nicht auf den Feststellungen im Tatbestand, ist abwegig. Weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ist davon die Rede, dass in dem Ladenlokal aktuell eine Fritteuse genutzt werde. Der Hilfsantrag des Klägers, das angegriffene Urteil „gemäß § 323 ZPO i. V. m. § 62 VwGO abzuändern“, kann im Berufungszulassungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Er gibt auch nichts für eine Zulassung der Berufung her. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).