Urteil
22 K 6997/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0923.22K6997.13.00
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand: Unter dem 9. Mai 2013 beantragte der Kläger die Verlängerung der ihm im Jahre 2008 mit Gültigkeit bis zum 29. Juli 2013 erteilten Erlaubnis (Nr. 000/0000) zum Erwerb von und Umgang mit Nitrozellulosepulver sowie Schwarzpulver. Nach Vorprüfung des Antrages versuchten Mitarbeiter des Beklagten, mit dem Kläger telefonisch einen Termin zur Überprüfung der beabsichtigten Lagerstätte im Keller des vom Kläger bewohnten Wohnhauses zu vereinbaren. Der Kläger erklärte sich hierzu im Telefongespräch mit Herrn Kreisoberinspektor Q. jedoch nicht bereit. Bei einer Vorsprache am 30. Juli 2013 in den Räumen des Beklagten sowie in einem Schreiben vom 31. Juli 2013 an den Landrat des Beklagten wiederholte der Kläger, mit einem Ortstermin nicht einverstanden zu sein. Der Kläger wurde bei seiner Vorsprache darauf hingewiesen, dass ohne eine örtliche Überprüfung die Erteilung der begehrten Erlaubnis versagt werden müsse. Mit Bescheid vom 30. Juli 2013 versagte der Beklagte die Erteilung der beantragten Erlaubnis in Bezug auf den Umgang mit Schwarzpulver insgesamt sowie in Bezug auf den Umgang mit Nitrozellulosepulver, soweit auch die Erlaubnis zur Aufbewahrung dieses Sprengstoffes beantragt worden war. Die beantragte Erlaubnis im Übrigen (Erwerben, Verwenden, Vernichten und Verbringen von bis zu 5 kg Nitropulver) erteilte der Beklagte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: In Bezug auf den Umgang mit Schwarzpulver sei die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen. In Bezug auf das Nitrozellulosepulver müsse die diebstahl- und unfallsichere Aufbewahrung gewährleistet sein. Die Behörde prüfe dies regelmäßig durch Inaugenscheinnahme der Aufbewahrungsstätte. Hierbei würden die Befugnisse nach § 31 Abs. 2 SprengG gelten. Indem der Kläger eine örtliche Überprüfung nicht zulasse, könnten die Vorgaben des § 2 Abs. 1 der 2. Verordnung zum SprengG (2. SprengV) nicht geprüft werden. Da die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis im Übrigen erfüllt seien, werde die Erlaubnis im Übrigen antragsgemäß erteilt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 6. August 2013 zugestellt. Der Kläger hat am 2. September 2013 Klage erhoben. Er macht geltend, die Voraussetzungen für eine Betretenserlaubnis der Behörde gemäß § 31 Abs. 2 SprengG lägen nicht vor. Danach dürften Wohnräume nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Hier liege keine solche Gefahr vor. Zudem ergebe sich aus der Systematik des § 31 SprengG, dass die Behörde den Betreffenden zunächst gemäß § 31 Abs. 1 SprengG auffordern müsse, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erst danach gemäß § 31 Abs. 2 SprengG im Falle der dort genannten Voraussetzungen zum Betreten der Räume berechtigt sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2013 zu verpflichten, die Gültigkeit der nach § 27 SprengG erteilten und bis zum 29. Juli 2013 gültigen Erlaubnis Nr. 000/0000 zu verlängern, soweit ihm auch die Aufbewahrung von Nitrozellulosepulver erlaubt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus, dass das Nitrozellulosepulver der Lagegruppe 1.3 des Anhangs 1 zu § 2 der 2. Verordnung zum SprengG (2. SprengV) zuzuordnen sei. Aus Anlage 7 dieses Anhangs 1 ergäben sich die erforderlichen Voraussetzungen für die Aufbewahrung kleiner Mengen dieses Sprengstoffs im nichtgewerblichen Bereich. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte kann weder zu der begehrten Erteilung noch auch nur zu einer Neubescheidung des entsprechenden Antrags des Klägers verpflichtet werden, weil seine versagende Entscheidung rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Erlaubnis zur Aufbewahrung von Nitrozellulosepulver gemäß § 27 SprengG. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 SprengG bedarf der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich der Erlaubnis. Der Umgang umfasst gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG auch das Aufbewahren des explosionsgefährlichen Stoffes. § 27 Abs. 2 Satz 1 SprengG bestimmt, dass die Erlaubnis in der Regel für die Dauer von 5 Jahren zu erteilen ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Erlaubnis inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die Erlaubnis ist gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SprengG zu versagen, wenn inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SprengG, der gemäß § 28 SprengG auf den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich entsprechend anzuwenden ist, haben die verantwortlichen Personen bei dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Nach § 2 der auf der Grundlage des § 29 SprengG erlassenen 2. Verordnung zum SprengG (2. SprengV) sind explosionsgefährliche Stoffe nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren. In Anhang 1 der 2. SprengV sind die allgemeinen Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen in einem Lager zunächst allgemein geregelt sowie in Anlage 7 des Anhangs 1 der 2. SprengV in Bezug auf die Aufbewahrung kleiner Mengen im nichtgewerblichen Bereich ergänzt um die jeweils zulässige maximale Nettoexplosivstoffmasse. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen für die begehrte Erteilung einer Erlaubnis zur Aufbewahrung von Nitrozellulosepulver in kleinen Mengen erfüllt. Dies geht zu seinen Lasten. Zwar hat gemäß § 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) grundsätzlich die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die behördliche Aufklärungspflicht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter zu Fragen Aufklärung geben kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm im Rahmen seiner Mitwirkung bei der Ermittlung der Sachverhalts gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG NRW erwartet werden kann, weil sie ihm zumutbar ist. Diese Mitwirkungsobliegenheit erstreckt sich insbesondere auf solche Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die die Behörde nicht ohne weiteres festzustellen vermag, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 ‑ 10 A 1018/13 ‑, Rdn. 16, juris, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Januar 2012 ‑ 19 K 1479/10 ‑, Rdn. 29, mit weiteren Nachweisen, juris. Zur Mitwirkungslast des Antragstellers zählt insbesondere die Aufklärung solcher Umstände, die ausschließlich oder doch überwiegend in seiner Sphäre liegen und deren Aufklärung notwendigerweise seine Mitarbeit voraussetzt. VG Gelsenkirchen, a.a.O. Ob die tatsächlichen Gegebenheiten in dem Raum, in dem der Kläger die Aufbewahrung von Nitrozellulosepulver beabsichtigt, den Vorgaben der 2. SprengV entsprechen, liegt in der Sphäre des Klägers und kann ohne seine Mitwirkung nicht aufgeklärt werden. Denn eine Inaugenscheinnahme des betreffenden Raumes im Wohnhaus des Klägers durch Mitarbeiter des Beklagten zum Zwecke der Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der beantragten Erlaubnis erfüllt sind, ist nur mit Einverständnis des Klägers möglich. Insbesondere ist der Beklagte nicht auf der Grundlage des im angefochtenen Bescheid genannten § 31 Abs. 2 Satz 1 SprengG ermächtigt, zum Zweck der Prüfung eines Erlaubnisantrages eine örtliche Überprüfung gegen den Willen des Klägers durchzuführen. Dabei kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 SprengG erfüllt sind, namentlich ob im Falle der Erteilung der Erlaubnis dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von der Aufbewahrung des Treibladungspulvers ausgehen. Denn zur Verhütung derartiger Gefahren ist eine örtliche Überprüfung nicht erforderlich. Vielmehr kann die Behörde im Erlaubniserteilungsverfahren etwaigen Gefahren, die von der erlaubnispflichtigen Tätigkeit im Einzelfall ausgehen könnten, ohne einen Eingriff in die durch Art. 13 GG geschützten Rechte des jeweiligen Antragstellers hinreichend begegnen, indem sie die begehrte Erlaubnis versagt. Im Ergebnis hat der Beklagte dies auch erkannt. Denn er hat gerade keine örtliche Überprüfung gegen den Willen des Klägers angeordnet und dies offensichtlich auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Unterlässt der Antragsteller, wie hier der Kläger, die ihm im Verwaltungsverfahren obliegende Mitwirkung, ist er zwar nicht zur Durchführung der Mitwirkungshandlung rechtlich verpflichtet, sondern kann selbst über seine Mitwirkung entscheiden, hat aber auch die eventuellen negativen Folgen einer Nichtmitwirkung in Kauf zu nehmen. Ritgen, in: Knack/Henneken, VwVfG, 9. Auflage, 2010, Rdn. 35. Hieraus folgt, dass die Mitwirkung nach § 26 Abs. 2 VwVfG NRW nur eine verfahrensrechtliche Last ist. Derartige Mitwirkungslasten sind selbst dann, wenn ein Grundrecht in Anspruch genommen wird, zulässig. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, 2014, § 26 Rdn. 47. Der Kläger hat die ihm im Verwaltungsverfahren obliegende Mitwirkung unterlassen, Mitarbeitern des Beklagten Zugang zu der vorgesehenen Lagerstätte des Treibladungspulvers im Keller seines Wohnhauses zu gestatten, damit diese die erforderlichen Feststellungen treffen können, ob der Lagerraum den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dem Kläger ist die Zustimmung zur örtlichen Überprüfung der Lagerstätte auch zumutbar. Er möchte mit der Aufbewahrung von Nitrozellulosepulver zu nichtgewerblichen Zwecken eine private Tätigkeit entfalten die wegen der damit verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter Erlaubnisvorbehalt steht. Der vom Gesetzgeber mit dem Erlaubnisvorbehalt sowie den gesetzlichen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen verfolgte legitime Zweck, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begrenzen, kann nicht erreicht werden, wenn die Behörde im Erteilungsverfahren gehindert wird zu überprüfen, ob die Erteilungsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Der Kläger kann insoweit auch nicht auf die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten in dem 2008 durchgeführten Erlaubniserteilungsverfahren verweisen. Vielmehr führt die zeitliche Beschränkung der Gültigkeit der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SprengG gerade dazu, dass die Erteilungsvoraussetzungen nach Ablauf der Gültigkeit der einmal erteilten Erlaubnis in einem neuen Verwaltungsverfahren aktuell (neu) zu prüfen sind, wenn der Betreffende weiterhin die erlaubnispflichtige Tätigkeit ausüben möchte. Einen im Vergleich zur Ersterteilung einer Erlaubnis geringeren behördlichen Prüfungsumfang sieht das Gesetz für den Verlängerungsfall nicht vor, vgl. ausführlich zum Waffenrecht: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1979 ‑ 1 C 84.77 ‑, Rdn. 13, juris; VGH Hessen, Urteil vom 5. Juli 1994 ‑ 11 UE 1500/91 ‑, Rdn. 32, juris. Schließlich ist der Kläger im Verwaltungsverfahren auch darauf hingewiesen worden, dass seine Weigerung, die örtliche Überprüfung der Lagerstätte zu gestatten, zur Ablehnung seines Erlaubnisantrages in Bezug auf die Aufbewahrung von Treibladungspulver führen werde. Die streitgegenständliche Versagung der Erlaubnis der Aufbewahrung des Nitrozellulosepulvers ist nach alledem der mittelbare Nachteil, den der Kläger aufgrund der Nichterfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungslast zu tragen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.