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Beschluss

3 B 1355/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0210.3B1355.20.00
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Leitsätze
Kommen mehrere Adressaten für eine baurechtliche Nutzungsuntersagung in Betracht, so muss sich die zuständige Behörde im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung mit der Frage auseinandersetzen, wer als Störer heranzuziehen ist und aus welchen Gründen. Die Inanspruchnahme des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH als Privatperson scheidet aus, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass in seiner Person die Voraussetzungen für eine Ver-haltensverantwortlichkeit erfüllt sind.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. April 2020 – 1 L 1210/20.GI – abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird hinsichtlich der Nutzungsuntersagung vom 16. März 2020 wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommen mehrere Adressaten für eine baurechtliche Nutzungsuntersagung in Betracht, so muss sich die zuständige Behörde im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung mit der Frage auseinandersetzen, wer als Störer heranzuziehen ist und aus welchen Gründen. Die Inanspruchnahme des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH als Privatperson scheidet aus, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass in seiner Person die Voraussetzungen für eine Ver-haltensverantwortlichkeit erfüllt sind. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. April 2020 – 1 L 1210/20.GI – abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird hinsichtlich der Nutzungsuntersagung vom 16. März 2020 wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Abänderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Unrecht einstweiligen Rechtsschutz verwehrt. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu gewähren, wenn die vorzunehmende Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass das private Interesse der Antragstellerseite, einstweilen von der Vollziehung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt bleibt das Eilbegehren erfolglos, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Bleibt bei summarischer Beurteilung des Sachstandes hingegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so ist die Entscheidung anhand einer Interessenabwägung zu treffen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich das Ergebnis des Verwaltungsgerichts, die angegriffene Nutzungsuntersagung sei offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung eilbedürftig, als unzutreffend. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung vom 16. März 2020 ist § 82 Abs. 1 Satz 2 HBO. Danach kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Benutzungen untersagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen. Diese Vorschrift ist als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Ermessen hat die Behörde dabei nicht nur zu der Frage auszuüben, ob eine Nutzungsuntersagung erlassen wird, sondern – für den Fall, dass mehrere Adressaten für die Nutzungsuntersagung in Betracht kommen – auch gegen wen diese ausgesprochen wird. Die Heranziehung des Antragstellers als Adressat der Nutzungsuntersagung vom 16. März 2020 genügt nicht den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Störerauswahl. Der Antragsteller rügt insoweit zu Recht, dass die Nutzungsuntersagung an ihn persönlich gerichtet ist. Da im vorliegenden Fall mehrere Adressaten für eine Nutzungsuntersagungsverfügung in Betracht kommen, hätte sich die Bauaufsichtsbehörde in ihrer Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen müssen, wer als Störer heranzuziehen ist und aus welchen Gründen. Daran fehlt es jedoch. Vielmehr heißt es hierzu in dem Bescheid lediglich wörtlich: „Aufgrund dieses Verstoßes war Ihnen, als Eigentümer der Grundstücke, die geänderte Nutzung zu untersagen.“ Diese Aussage ist bereits inhaltlich falsch, da der Antragsteller nicht Eigentümer der Grundstücke ist. Dies war dem Antragsgegner spätestens seit dem – nicht weiterverfolgten – Bauantragsverfahren der C-GmbH aus dem Jahr 2018 bekannt, in dem auch eine Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin zur Nutzungsänderung zu den Akten gereicht worden war. Zu der Frage, wer richtiger Adressat baupolizeilicher Verfügungen ist, enthält die HBO keine eigenen Regelungen. Da sich das Bauordnungsrecht als Baupolizeirecht entwickelt hat und ihm diese Funktion nach wie vor zukommt, sind insoweit die Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) ergänzend anzuwenden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HSOG; vgl. Hornmann, HBO, 3. Auflage, § 82 Rdnr. 67). Danach kommt als Adressat einer baupolizeilichen Maßnahme zum einen der Verhaltensverantwortliche oder Handlungsstörer gemäß § 6 Abs. 1 HSOG in Betracht, mithin diejenige Person, die die Anlage selbst illegal nutzt oder diese einer anderen Person zur illegalen Nutzung überlässt (vgl. Hornmann, a.a.O., § 82 Rdnr. 234). Zum andern kann gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HSOG als Adressat einer solchen Verfügung derjenige in Anspruch genommen werden, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über diejenige Sache ist, von der die Gefahr ausgeht. Dies kann auch der Eigentümer der Sache sein (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller als handelnde Privatperson für die illegale Nutzung der Flurstücke …/… und …/… in der Gemarkung Ilbenstadt, Flur …, verantwortlich sein könnte, ergeben sich aus den dem Senat vorliegenden Behördenakten nicht. Zwar enthalten die Behördenakten eine Aktennotiz, wonach das Grundstück von der „Fa. A.“ als Abstellfläche für LKW genutzt werde (Akte 02169-18-VB-0017, Bl. 8). Hieraus lässt sich jedoch nicht auf eine Handlungsverantwortung des Antragstellers als Privatperson schließen, zumal der nach Einleitung des streitgegenständlichen Verwaltungsverfahrens eingereichte erste Bauantrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung im Jahr 2018 von der C-GmbH gestellt wurde. Gleiches gilt für den seit 27. September 2019 vollständig vorliegenden Bauantrag, dessen Ablehnung der Antragsgegner ausweislich seines Schreibens an die C-GmbH vom 12. März 2020 beabsichtigt. Zwar ist der Antragsteller unstreitig der alleinige Geschäftsführer der C-GmbH; für solche Fälle ist anerkannt, dass der für eine juristische Person maßgeblich Handelnde nicht schon wegen dieser Stellung von jeder eigenen Verantwortlichkeit frei ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2007 – 20 B 61/07 –, juris Rdnr. 7). Ein Zugriff auf den Betreffenden kommt aber nur dann in Betracht, wenn er – auch – in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2012 – 16 A 85/09 –, juris Rdnr. 37). Hinweise darauf, dass der Antragsteller selbst die LKWs auf den beiden Grundstücken abgestellt hat, enthalten die vorliegenden Unterlagen nicht und dies erscheint auch fernliegend. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich eine Verhaltensverantwortlichkeit des Antragstellers nicht aus § 6 Abs. 3 HSOG herleiten. Danach können Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt hat, wenn diese Person die Gefahr in Ausübung der Verrichtung verursacht. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts soll der Antragsteller aufgrund seiner beruflichen Stellung als Geschäftsführer der C-GmbH, welche die Grundstücksflächen illegal als Stellflächen für LKWs nutze, für diesen rechtswidrigen Zustand verantwortlich sein. Im Verhältnis zur C-GmbH wäre der Antragsteller indes derjenige, der zu einer Verrichtung bestellt wurde, und damit gerade nicht verantwortlich im Sinne von § 6 Abs. 3 HSOG. Eine Verhaltensverantwortlichkeit des Antragstellers ließe sich anhand § 6 Abs. 3 HSOG vielmehr nur feststellen, wenn er selbst als Privatperson die LKW-Fahrer für ihre Verrichtungen bestellt hätte. Hierfür fehlen indes jegliche Anhaltspunkte. Der Pachtvertrag vom 1. Oktober 2016 (Bl. 12 der Gerichtsakte) gibt hierfür ebenfalls nichts her. Zwar wird der Antragsteller im Text des Vertrages als „Pächter“ bezeichnet, jedoch ist seine Unterschrift mit dem Firmenstempel der C-GmbH unterlegt. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass er den Pachtvertrag nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der C-GmbH geschlossen hat. Hieraus folgt zugleich, dass sich auch aus dem Pachtvertrag keine Zustandsverantwortlichkeit des Antragstellers als Privatperson herleiten lässt. Der Antragsteller ist im Übrigen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde stets als Geschäftsführer der C-GmbH aufgetreten, denn alle Bauanträge zur Nutzungsänderung wurden von dieser gestellt. Daher scheidet auch eine Inanspruchnahme des Antragstellers als Anscheinsstörer (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2014 – 10 A 1018/13 –, juris Rdnr. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2013 – 2 A 1674/10 –, juris Rdnr. 21; OVG Saarland, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 A 446/11 –, juris Rdnr. 17;) aus. Damit erweist sich die Nutzungsuntersagung insgesamt als offensichtlich rechtswidrig. Da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs antragsgemäß wiederherzustellen. Zugleich ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung anzuordnen, denn der Antragsteller hat sein Eilbegehren nicht auf die Nutzungsuntersagung beschränkt, sondern auf den gesamten Bescheid vom 16. März 2020 erstreckt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).