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Beschluss

2 B 983/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unbegründet, wenn aus der summarischen Prüfung kein überwiegendes Aussetzungsinteresse ersichtlich ist. • Eine gebaute Erdrückungswirkung ist nur anzunehmen, wenn das Nachbargrundstück durch Ausmaße, Baumasse oder Gestaltung in seiner eigenen baurechtlichen Charakteristik unangemessen verloren geht. • Ein Eigentümer, der selbst gegen Abstandflächenvorschriften verstößt, kann sich nur dann auf einen entsprechenden Verstoß des Nachbarn berufen, wenn der Nachbarverstoß schwerwiegender ist als der eigene, unter Berücksichtigung Art und Qualität der beeinträchtigten Belange (§ 6 BauO NRW; § 34 BauGB; Grundsatz von Treu und Glauben).
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung aufschiebender Wirkung wegen fehlendem überwiegendem Aussetzungsinteresse • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unbegründet, wenn aus der summarischen Prüfung kein überwiegendes Aussetzungsinteresse ersichtlich ist. • Eine gebaute Erdrückungswirkung ist nur anzunehmen, wenn das Nachbargrundstück durch Ausmaße, Baumasse oder Gestaltung in seiner eigenen baurechtlichen Charakteristik unangemessen verloren geht. • Ein Eigentümer, der selbst gegen Abstandflächenvorschriften verstößt, kann sich nur dann auf einen entsprechenden Verstoß des Nachbarn berufen, wenn der Nachbarverstoß schwerwiegender ist als der eigene, unter Berücksichtigung Art und Qualität der beeinträchtigten Belange (§ 6 BauO NRW; § 34 BauGB; Grundsatz von Treu und Glauben). Die Antragstellerin klagte gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin zur Errichtung eines Technischen Dienstleistungszentrums auf benachbartem Grundstück, begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Antragstellerin rügte insbesondere Verletzung des Rücksichtnahmegebots und Verstöße gegen Abstandflächenvorschriften. Die Antragstellerin machte konkrete Beeinträchtigungen wie Verschlechterung von Besonnung, Belichtung und Belüftung sowie eine erdrückende Massivität des Vorhabens geltend. Das beantragte Vorhaben wurde hinsichtlich Lage, Höhe und Bautiefe mit dem bestehenden Gebäude der Antragstellerin verglichen; beide Gebäude weisen ähnlichen Grenzabstand und keine Fenster in der östlichen Grenzwand auf. Die Antragstellerin berief sich weiter auf Abstandflächenrecht, obwohl sie selbst vergleichbare Grenzabstände nicht einhält. Der Senat überprüfte die in der Beschwerde vorgebrachten, im Beschränkungsumfang nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO relevanten Gründe. • Summarische Prüfung: Im Eilverfahren ist nur eine beschränkte, zusammenfassende Prüfung möglich; danach besteht kein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. • Rücksichtnahmegebot: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Vorhaben die Schutzgüter der Antragstellerin nicht erheblich stärker beeinträchtigt als deren bestehendes Gebäude; insbesondere sind keine Fenster in der östlichen Grenzwand vorhanden, sodass Besonnung, Belichtung und Belüftung nicht verschlechtert werden. • Erdrückende Wirkung: Eine erdrückende Wirkung liegt nur vor, wenn das Nachbargrundstück seine eigene baurechtliche Charakteristik verliert; aufgrund der Größenverhältnisse und der innerstädtischen Verdichtung ist dies nicht der Fall. • Abstandflächenrecht: Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich ein Abstandflächenverletzter nur dann erfolgreich auf einen gleichartigen Verstoß des Nachbarn berufen, wenn der Nachbarverstoß qualitativ und quantitativ schwerer wiegt; hier sind die Verstöße vergleichbar und die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben nicht schwerwiegender. • Einfügung und städtebaulicher Kontext: In der bereits stark verdichteten Umgebung mit weiteren größeren Verwaltungsgebäuden ist die genehmigte Erweiterung stadtbild- bzw. maßgeblich zumutbar; eine fehlende objektive Einfügung nach § 34 Abs. 1 BauGB ist für das Nachbarrecht unerheblich. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, bleibt bestehen, weil aus der summarischen Prüfung kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung erkennbar ist und die beanstandeten Beeinträchtigungen – insbesondere hinsichtlich Rücksichtnahme, Besonnung, Belichtung, Belüftung und Abstandflächen – nicht schwerwiegender als die bestehenden Verhältnisse der Antragstellerin sind. Die Antragstellerin kann sich wegen ihrer eigenen Abstandflächenverletzung nicht in stärkerem Maße gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen wenden. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert beträgt 5.000 EUR.