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Urteil

2 K 6850/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0816.2K6850.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 0000 (M. . 0 in 00000 T1. ). Die Beigeladenen beantragten am 10. September 2020 beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines eingeschossigen Wohnhauses mit Flachdach in offener Bauweise auf dem westlich angrenzenden Flurstück 000. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 16. März 1973 in Kraft getretenen Bebauungsplans Hz. 00 „N. “ der Gemeinde T1. . Dieser setzt für den betroffenen Grundstücksbereich u.a. die Errichtung von „Gartenhofhäusern“ und Baugrenzen fest. Von beiden Festsetzungen begehrten die Beigeladenen die Erteilung einer Befreiung. 3 Mit Bescheid vom 25. November 2020 erteilte der Beklagte den Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung für die Errichtung des Wohnhauses auf dem Flurstück 000. Zugleich dispensierte er sie im Einvernehmen mit der Gemeinde T1. von der Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Bauweise und erlaubte ferner die Errichtung eines Stellplatzes außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Zugleich wies der Beklagte in diesem Bescheid darauf hin, dass die von den Beigeladenen an der östlichen Grundstücksgrenze grenzständig zum Grundstück der Kläger geplante Garage aufgrund ihrer im Lageplan und in den Bauzeichnungen dokumentierten Abmessungen genehmigungsfrei errichtet werden könne, gleiches gelte für den geplanten Stellplatz. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens des Wohnhauses setzte der Beklagte weiterhin auf 151,30 m über NN gemäß dem mit dem Bauantrag eingereichten amtlichen Lageplan fest. 4 Der Bescheid vom 25. November 2020 wurde den Klägern am 27. November 2020 zugestellt. 5 Die Kläger haben am 16. Dezember 2020 Klage erhoben. 6 Sie machen geltend, der Bescheid vom 25. November 2020 sei nachbarrechtswidrig. Das genehmigte Wohnhaus füge sich nicht in die ausschließlich mit eingeschossigen Bungalows bebaute Siedlung ein, da seine Traufhöhe ca. 1,50 m höher sei als die der anderen Häuser. Durch die erhöht angelegte Bodenplatte komme es zu einer unzumutbaren Verschattung ihres Grundstücks durch den übergroßen Baukörper und zu einer erdrückenden Wirkung im Hinblick auf das Wohnhaus der Kläger. Wäre den Beigeladenen hingegen eine geschlossene Bebauung genehmigt worden, hätte das Wohnhaus auf einem deutlich niedrigeren Niveau errichtet werden müssen. Hinzu komme, dass unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück eine Garage auf erhöhtem Niveau geplant sei. Dadurch werde die Beeinträchtigung für den Gartenhofbereich ihres Grundstücks vor den Kinderzimmern noch erheblich verstärkt, was für sie nicht mehr hinnehmbar sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Klageschrift und die weiteren Schriftsätze vom 9. April 2021 und vom 27. April 2021 Bezug genommen. 7 Die Kläger beantragen, 8 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 25. November 2020 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er macht geltend, die Kläger würden durch das zugelassene Bauvorhaben nicht in ihren Nachbarrechten nicht verletzt. Die Baugenehmigung sei vielmehr rechtmäßig. Der Bebauungsplan Hz 00 lege keine Sockel- oder Firsthöhen fest. Auch sei die Attikahöhe des genehmigten Wohnhauses der Beigeladenen 1,49 m niedriger als die des Wohnhauses der Kläger. Die geplante Garage sei genehmigungsfrei. Die Errichtung des Vorhabens in offener Bauweise führe für die Kläger letztlich zu einer deutlich geringeren Beeinträchtigung als ein grenzständiger Neubau in der im Bebauungsplan festgelegten Bauweise. 12 Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie schließen sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten an. Ergänzend führen sie aus, das Wohnhaus sei inzwischen errichtet. Nach dem Ergebnis der amtlichen Vermessung liege die Oberkante des Attika-Blechs bei 154,71 m über NN. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 12. Februar 2021 und vom 1. Juli 2021 verwiesen. 15 Einen Eilantrag der Kläger hat das Gericht durch rechtskräftigen Beschluss vom 2. Februar 2021 (Az. 2 L 2393/20) abgelehnt. 16 Das Gericht hat die Örtlichkeit besichtigt und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom 12. August 2021 Bezug genommen. 17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 L 2393/20 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Der Vorsitzende kann im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 3 und 101 Abs. 2 VwGO). 21 Die zulässige Anfechtungsklage der Kläger ist nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 25. November 2020 verletzt sie nicht im Sinne von § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO in ihren subjektiven Rechten als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 00000 (M. . 0 in 00000 T1. ). 22 1. Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 25. November 2020 und damit alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sind – worauf das Gericht die Kläger nochmals hinweist – die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit Flachdach auf dem Baugrundstück sowie die Erteilung einer Befreiung für die Errichtung dieses Wohnhauses in offener Bauweise und für die Errichtung eines weiteren Stellplatzes teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß Eintragung in den Bauvorlagen. 23 Die von den Klägern als unzumutbar angesehene Errichtung einer Garage auf dem Baugrundstück an der Grenze zu ihrem Grundstück wird hingegen von dieser Baugenehmigung nicht umfasst. Der Beklagte hat diesen Teil der Baumaßnahme im angegriffenen Bescheid ausdrücklich nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b BauO NRW 2018 für genehmigungsfrei erklärt. Eine Anfechtungsklage ist insoweit nicht statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO), worauf das Gericht im Ortstermin ausdrücklich hingewiesen hat. Wenn die Kläger sich gegen die Errichtung dieses Baukörpers wenden wollen, sind sie darauf verwiesen, zunächst einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten beim Beklagten zu stellen, ehe sie verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. 24 Vorsorglich weist das Gericht allerdings (nochmals) darauf hin, dass gegen die Errichtung dieser Grenzgarage sehr wahrscheinlich weder bauplanungsrechtliche noch bauordnungsrechtliche Bedenken bestehen. Der Bau der Garage widerspricht, anders als die Kläger meinen, nicht den Vorgaben des Bodenrechts zur Bauweise. Die in § 22 BauNVO näher geregelte Bauweise bezieht sich nicht auf Garagen. 25 Vgl. nur Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, § 22 BauNVO (Stand: Mai 2019), Randziffer 7 m.w.N. 26 Bei – wie hier – offener Bauweise dürfen diese Baukörper damit ohne Grenzabstand errichtet werden. Ferner dürfte die Grenzgarage nach den im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Bauvorlagen auch den Anforderungen des § 6 Abs. 8 BauO NRW genügen, insbesondere eine mittlere Wandhöhe von 3 m an der Grenze zum Grundstück der Kläger nicht überschreiten. 27 2. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25. November 2020 verletzt keine Normen des Bauordnungsrechts, die auch dem Schutz der subjektiven Rechte der Kläger zu dienen bestimmt sind. Die genehmigte Errichtung des Wohngebäudes steht insbesondere mit der nachbarschützenden Norm des § 6 BauO NRW in Einklang. Das Wohngebäude soll hier in offener Bauweise errichtet werden. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bestimmt insoweit, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Die Abstandsflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Baugrundstück selbst liegen. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach § 6 Abs. 4 und Abs. 5 BauO NRW. Als Tiefe der Abstandsfläche genügen hier nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW 3 Meter, da ein freistehendes Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 mit nur einem oberirdischen Geschoss errichtet werden soll (vgl. insoweit § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a BauO NRW). Diese Abstandsfläche wird hier vor der östlichen Außenwand des Wohnhauses mit 4,50 m bei weitem eingehalten (vgl. den grüngestempelten Lageplan, Beiakte 4, Bl. 32). 28 3. Der angefochtene Bescheid verletzt die Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Soweit es das Maß der baulichen Nutzung betrifft, welches die Kläger mit umfangreichen Ausführungen beanstanden, hält das Wohngebäude der Beigeladenen die Vorgaben des am 16. März 1973 in Kraft getretenen Bebauungsplans Hz 00 „N. “ der Gemeinde T1. hinsichtlich Geschossigkeit, Grundflächenzahl und Geschoßflächenzahl ein. Weitere verbindliche Festsetzungen etwa zur Höhe baulicher Anlagen enthält dieser Bebauungsplan nicht. 29 Auch die durch den Dispens erlaubte Errichtung des Wohngebäudes in offener Bauweise verletzt die Kläger nicht in ihren Nachbarrechten. Auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 BauNVO 1968 hat der Rat der Gemeinde T1. als Satzungsgeber im Bebauungsplan Hz 00 die Gartenhofbauweise für das Baugrundstück festgesetzt. Ein „Gartenhofhaus“ ist ein Wohngebäude, das einen „Gartenhof“ teilweise – meist winkelförmig bzw. dreiseitig – umschließt und dessen Gartenhof an den übrigen Seiten ebenfalls von Bauteilen – zumeist von Wänden des Nachbargebäudes – umschlossen ist. Auf diese Weise soll ein nach außen hin abgeschlossenes und damit fremder Sicht entzogenes Wohnen in einem „grünen Zimmer“ ermöglicht werden. 30 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. September 1984 – 4 B 202.84 –, BRS 42 Nr. 123; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2000 – 10 B 408/00 –, BRS 63 Nr. 187. 31 Die Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans können die Kläger hier schon deshalb nicht mit Erfolg als nachbarrechtsverletzend geltend machen, weil ihr Wohnhaus ebenfalls nicht in Gestalt eines Gartenhofs realisiert worden ist. Der entsprechende Einwand ist insoweit treuwidrig. 32 Vgl. nur Johlen in Gädtke u.a., Kommentar zur Bauordnung NRW, 13. Aufl. 2019, § 72 Randziffer 285 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 33 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der erteilte Dispens von der festgesetzten Bauweise auch nicht zu rücksichtslosen Auswirkungen für das klägerische Grundstück führt. Wäre der Dispens nicht erteilt worden, hätten die Beigeladenen ihr Bauvorhaben nämlich entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans realisieren und teilweise grenzständig bauen müssen. Eine Abstandsfläche wäre dann insoweit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW nicht erforderlich gewesen mit der Folge einer stärkeren Beeinträchtigung der Kläger. 34 Die Annahme der Kläger, das Bauvorhaben der Beigeladenen erdrücke ihr Wohnhaus, ist haltlos. Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich “die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 35 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 – 2 B 983/12 –, juris Rn. 10 mit weiteren Nachweisen; VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2019 – 2 K 2220/18 – juris. 36 Diese Voraussetzungen sind hier mit Blick auf die Dimension des angegriffenen Vorhabens im Vergleich zum Wohngrundstück der Kläger offensichtlich nicht gegeben. Das genehmigte eingeschossige Flachdachgebäude wahrt die erforderliche Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger wie oben ausgeführt bei weitem und mauert dieses keinesfalls ein. Der eigenständige Charakter des Grundstücks der Kläger bleibt in jedem Fall erhalten, dieses erhält nicht etwa den Charakter eines bloßen Anhängsels des Gebäudes der Beigeladenen. Dies verdeutlicht auch ein Blick auf die Maße beider Wohngebäude. Die Attikahöhe des Bauvorhabens liegt laut Schnittzeichnung (Bl. 34 der Beiakte 4) bei 154, 74 m über NN, während die Attikahöhe des Wohnhauses der Kläger bei 156,25 m über NN liegt, das Bauvorhaben damit um 1,51 m übertrifft. Nach der Einmessung des inzwischen realisierten Vorhabens liegt die Oberkante der Attika bei 154, 71 m über NN. Diese Maße machen deutlich, dass das nicht klein geschnittene klägerische Wohnhaus auch nach Realisierung des angefochtenen Bauvorhabens der Beigeladenen bodenrechtlich weiterhin als eigenständig wahrgenommen wird, was auch der Ortstermin bestätigt hat. 37 Das angefochtene Bauvorhaben führt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verschattung ihres Wohngrundstücks. Eine derartige Fallgestaltung kann mit Blick auf den deutlichen Abstand von 4,50 m vor der östlichen Außenwand des eingeschossigen Gebäudes hin zum Grundstück der Kläger nicht angenommen werden. Sofern es zu Abschattungen insbesondere in den Wintermonaten kommen sollte, müssen diese von den Klägern hingenommen werden, zumal sie an der westlichen Grenze ihres Grundstücks eine Zaunanlage von beträchtlicher Höhe errichtet haben und auf diese Weise zur Verschattung ihres Grundstücks selbst beitragen. 38 Soweit der angegriffene Bescheid vom 25. November 2020 den Beigeladenen schließlich im Wege des Dispenses erlaubt, die Errichtung des zusätzlichen Stellplatzes für ein Kraftfahrzeug teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. die Eintragungen im Lageplan, Beiakte 4, Blatt 32) zu realisieren, ist eine Nachbarrechtsverletzung der Kläger schon im Ansatz nicht ersichtlich. Sie haben insoweit nichts von Substanz geltend gemacht, was darauf schließen lassen könnte, dass diese Dispensierung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB ihre nachbarlichen Interessen rücksichtslos verletzen könnte. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 40 Rechtsmittelbelehrung 41 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 42 43 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 44 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 45 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 46 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 47 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 48 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 49 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 50 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 51 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 52 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 53 Beschluss 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 55 10.000,00 € 56 festgesetzt. 57 Gründe 58 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 7 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019). 59 Rechtsmittelbelehrung 60 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 61 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 62 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 63 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 64 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.