Urteil
2 K 8/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1029.2K8.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 000/000 und 000, mit der postalischen Anschrift L1. Straße 000 in L2. . Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000, mit der postalischen Anschrift T.-------straße 00 in L2. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich der Fluchtlinienpläne 000 vom 30. Juni 1896 und 000 vom 11. Oktober 1920. Im Übrigen bestehen für diesen Bereich keine Festsetzungen durch Bebauungspläne. Das Vorhabengrundstück war bis zu dessen Abbruch mit einem dreigeschossigen Wohnhaus mit Satteldach bebaut. An der hinteren, von der T.-------straße abgewandten Grundstücksgrenze befindet sich eine Garage mit drei Stellplätzen. Die Zufahrt zu dieser Garage lag vor dem Abbruch des bestehenden Wohnhauses an der östlichen Grundstücksgrenze. 3 Durch Bescheid vom 5. Januar 2012 erteilte die Beklagte den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen der Fluchtlinienpläne eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit vier Wohneinheiten. Das genehmigte Wohngebäude verfügt über bis zu fünf Geschosse und ein Flachdach. Die maximale Wandhöhe – im fünfgeschossig ausgeführten Teil – beträgt 64,86 m über N.N. Das 19,66 m tiefe Vorhaben ist zur westlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von 4,69 m in voller Höhe grenzständig ausgestaltet. Auf einer Länge von 3,66 m ist es teilweise, bis zum 2. bzw. 3. Obergeschoss, grenzständig und im Übrigen mit einem Abstand von 1,74 m zum Flurstück 000/000 ausgestaltet. Im Übrigen ist das Vorhaben nicht grenzständig. Gegenüber dem Grundstück der Kläger beträgt der Abstand der Außenwand, die mit der Brüstung des Balkons im zweiten Obergeschoss abschließt, 3 m, im Übrigen 5,33 m. Im vorderen, zur Straße gelegenen Bereich beträgt der Abstand des Vorhabens zum Flurstück 000/000 1,74 m. Die Zufahrt zu der bestehenden Garage befindet sich weiterhin an der östlichen Grenze des Vorhabengrundstücks. Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich ein dreigeschossiges Gebäude mit Satteldach. Die Wandhöhe beträgt 59,48 m über N.N., die Firsthöhe 62,33 m über N.N. Das Erdgeschoss wird gewerblich genutzt. Die genaue Ausgestaltung des Vorhabens, die Lage der Grundstücke zueinander und die Geschosszahl und Gebäudehöhen der in diesem Bereich vorhandenen Bebauung lassen sich dem Auszug aus dem amtlichen Lageplan des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI) S. vom 20. Dezember 2011 (Bl. 2.5 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) entnehmen: 4 Die Kläger haben am 2. Januar 2013 Klage erhoben. Den am 5. März 2013 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 26. März 2013 abgelehnt (Az. 2 L 263/13). Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 3. Juni 2013 zurückgewiesen (Az. 7 B 399/13). 5 Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger aus, dass das Vorhaben wegen seiner Höhe und der Ausgestaltung als zum Teil fünfgeschossiges Gebäude mit Flachdach gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die nähere Umgebung sei durch eine drei- bis viergeschossige Bebauung geprägt. Zwar fänden sich auch Gebäude mit einer höheren Firsthöhe als das Vorhaben. Die obersten Geschosse seien jedoch jeweils als Sattel- oder Walmdächer ausgeführt, was diesen Gebäuden die erdrückende Wirkung nehme. Das Vorhaben führe zu einer Beeinträchtigung der Belichtung der im hinteren Bereich des Hauses der Kläger befindlichen Ruhebereiche, da es sich in südöstlicher Richtung von den Klägergrundstücken befinde. Auch sei es deswegen rücksichtslos, weil zu befürchten sei, dass von der Nutzung des Vorhabens, insbesondere des Balkons im 2. Obergeschoss, der etwa 12 m von dem Schlafzimmerfenster der Kläger entfernt sei, durch sich während der Nachtzeit laut unterhaltende Personen eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgehe. Hierzu legen die Kläger einen Bericht des Dipl.-Ing. U. vom 18. Oktober 2013 vor. Das Vorhaben verstoße zudem gegen die Vorschriften über Abstandflächen. So seien bei der Abstandflächenberechnung falsche Geländehöhen zugrundegelegt worden. Auch liege ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW vor. 6 Die Kläger beantragen, 7 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung eines Wohngebäudes mit vier Wohneinheiten vom 5. Januar 2012 (Az. 00/000/0000/0000) aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung nimmt sie auf den Beschluss der Kammer vom 26. März 2013 Bezug. Hinsichtlich einer etwaigen Lärmbelästigung verweist sie auf die Regelungen zum Schutz der Nachtruhe nach dem LImSchG NRW. Auch seien selbst in reinen Wohngebieten geringere Abstände von Balkonen und Terrassen zu Schlafzimmerfenstern üblich. 11 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie führen aus, dass hinsichtlich etwaiger Lärmbelästigungen die derzeitige Gebäudesituation zu beachten sei. So sei etwa der Balkon des Gebäudes auf dem Grundstück L1. Straße 000 nur ungefähr einen Meter vom Schlafzimmer der Kläger entfernt. 12 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 17. September 2013 und die gefertigten Lichtbilder verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 L 263/13 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 000/000 und 000 in L2. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung verstößt weder gegen die in diesem Verfahren zu prüfenden Vorschriften des Bauordnungsrechts noch des Bauplanungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Kläger zu dienen bestimmt sind. 16 Die angefochtene Baugenehmigung verletzt zunächst die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW nicht zulasten der Kläger. Zwar liegt ein offensichtlicher Abstandflächenverstoß vor. Denn die im amtlichen Lageplan (Bl. 2.5 des Verwaltungsvorgangs) als T29 und T30 bezeichneten Abstandflächen liegen entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW nicht auf dem Vorhabengrundstück selbst, sondern zum Teil auf dem Flurstück 000/000. Dieser objektive Rechtsverstoß verletzt jedoch die Kläger nicht in ihren Rechten als Eigentümer der Flurstücke 000/000 und 000. 17 Zum Grundstück der Kläger (Flurstück 000/000) wird vor den westlichen Außenwänden des Bauvorhabens der Beigeladenen die erforderliche Abstandfläche freigehalten. Diese beträgt nach den Maßgaben des § 6 Abs. 4 bis 6 BauO NRW 3 m ([57,01 m – 49,77 m] x 0,4 = 2,90 m) hinsichtlich der Brüstung im Bereich des 2. Obergeschosses (T23 im Lageplan, Bl. 2.5 des Verwaltungsvorgangs), bzw. 5,33 m ([63,09 m – 49,77 m] x 0,4) hinsichtlich der Brüstung der Dachterrasse im 4. Obergeschoss (T24 im Lageplan, Bl. 2.5 des Verwaltungsvorgangs). 18 Bei der Berechnung dieser Abstandflächen ist für die Ermittlung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW die Höhe von 49,77 Meter über N.N. als unterer Bezugspunkt anzunehmen. Dies ergibt sich aus dem amtlichen Lageplan des ÖbVI S. vom 20. Dezember 2011 (Bl. 2.5 des Verwaltungsvorgangs). Im Bereich der hier zu beurteilenden Außenwand sind dort zwei Höhenpunkte mit dieser Höhe verzeichnet, nämlich nahe der Grenze zum Flurstück 000/000 und nahe der Außenwand des Vorhabens im südlichen Bereich der an der Grenze zu Flurstück 000 geplanten Terrasse. Der zuvor eingereichte (nicht zum Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung gewordene) Lageplan vom 7. Dezember 2011 (Bl. 1.43 des Verwaltungsvorgangs) steht dem nicht entgegen, da der darin eingetragene Bezugspunkt von 49,33 Meter über N.N. in der Nähe zur Grenze zum Flurstück 000 liegt. 19 Für die Außenwände des Vorhabens genügt gegenüber der Grundstücksgrenze zu den Klägern als Tiefe der Abstandflächen gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 0,4 H, bzw. der Mindestabstand von drei Metern. Diese Privilegierung kann vom Bauherren nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der 20 Außenwände von nicht mehr als 16 m in Anspruch genommen werden. 21 Die insgesamt 19,66 m lange westliche Außenwand nimmt die Privilegierung auf einer Länge von weniger als 16 m in Anspruch. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bereich der Abstandflächen T29 und T30, in dem ein Abstandflächenverstoß vorliegt, auf diese Privilegierung anzurechnen ist oder nicht. Denn auf das 16 m-Privileg nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW ist jedenfalls der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW zulässigerweise grenzständig zum Flurstück 000/000 errichtete Teil der Außenwand von 4,69 m nicht anzurechnen. § 6 Abs. 6 BauO NRW ist seinem Wortlaut („genügt“) und seiner Systematik nach ausschließlich auf solche Außenwände anzuwenden, die eine Abstandfläche einhalten müssen. Auf Außenwände, die aufgrund des Vorrangs des (bundesrechtlich bestimmten) Planungsrechts Abstandflächen nicht einhalten müssen, ist die Vorschrift nicht anzuwenden. Außenwände, die durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW aus dem Anwendungsbereich von § 6 BauO NRW herausgenommen werden, bei § 6 Abs. 6 BauO NRW wiederum zu berücksichtigen, wäre systemwidrig. 22 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. August 2010 – 6 K 3312/09 –, juris Rn. 23; ferner Urteil der hier erkennenden Kammer vom 10. Februar 2012 – 2 K 3125/11 –; Hinweise zu §§ 6 und 73 BauO NRW des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: 15.01.2010, Anhang Abb. 6.8b. Im Ergebnis wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27.08.2010 – 7 B 489/10 –, juris, und vom 12.11.2007 – 7 B 1354/07 –, juris. 23 Weiterhin spricht für dieses Auslegungsergebnis, dass bei der Neuregelung des § 6 BauO NRW durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006 die alte Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW 2000 („Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand.“) ersatzlos gestrichen wurde. 24 Vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Stand August 2007, § 6 Rn. 262. 25 Diesem Auslegungsergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sich die grenzständige und die mit verringertem Abstand errichtete Bebauung im Einzelfall zu einer erheblichen Länge addieren und zu einer mitunter erheblichen Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück führen können. Denn der Gesetzgeber hätte (ursprünglich oder im Wege der Gesetzesänderung) eine dieses Ergebnis verhindernde ausdrückliche Regelung aufnehmen können, was er unterlassen hat. Unabhängig davon bleibt es der Gemeinde unbenommen, dem (im Einzelfall) mit den Instrumenten der Bauleitplanung (etwa durch Festsetzung einer Baugrenze) entgegenzuwirken. 26 VG L2. , Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 K 3125/11. 27 Auch scheitert eine Anwendung des 16 m-Privilegs gegenüber dem klägerischen Grundstück (Flurstück 000/000) nicht daran, dass wegen der Unterschreitung des Abstands von 0,8 H im vorderen Bereich der westlichen Außenwand (T29 und T30) eine unzulässige Aufteilung des 16 m-Privilegs vorläge. Zwar geht die Begründung des Regierungsentwurfs zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2006 davon aus, dass eine Aufteilung der reduzierten Abstandfläche gegenüber einer Grundstücksgrenze in mehrere verschiedene Abschnitte nicht möglich sei, 28 LT-Drucks. 14/2433, S. 15; so auch die Hinweise zu §§ 6 und 73 BauO NRW des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: 15.01.2010, Anhang Abb. 6.1. 29 Im vorliegenden Fall, in dem die abstandflächenrelevanten Wandteile mit einer 0,8 H unterschreitenden Abstandfläche durch einen Teil der Außenwand getrennt sind, für den gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW eine Abstandfläche nicht erforderlich ist, kann aber von einer Aufteilung der reduzierten Abstandfläche im Sinne der Gesetzesbegründung nicht gesprochen werden. § 6 Abs. 6 BauO NRW ist als Ausnahmevorschrift zu § 6 Abs. 5 BauO NRW wie bereits ausgeführt ausschließlich auf solche Außenwände anzuwenden, die eine Abstandfläche einhalten müssen. Außenwände, die durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW aus dem Anwendungsbereich von § 6 BauO NRW herausgenommen werden, bei § 6 Abs. 6 BauO NRW wiederum zu berücksichtigen, wäre auch insofern systemwidrig. 30 Zudem ist § 6 Abs. 6 BauO NRW ein solches Aufteilungsverbot nicht zu entnehmen. Es ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut. 31 Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 251; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand September 2011, § 6 Rn 254. 32 Vielmehr spricht die ausdrückliche Erwähnung von Teilen der Außenwände dafür, dass eine Aufteilung des privilegierten Bereichs in Teilabschnitte bis zu einer Länge von bis zu insgesamt 16 m zugelassen wird. Die Möglichkeit einer Formulierung, die ein Aufteilungsverbot im Wortlaut der Norm deutlich verankert hätte, war dem Gesetzgeber bewusst. So wurde von der Ingenieurkammer-Bau NRW mit Schreiben vom 15.11.2006 (Stellungnahme 14/696) im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vorgeschlagen, § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW ausdrücklich auf „einen Abschnitt mit einer Länge von nicht mehr als 16 m“ zu beziehen, da so deutlicher werde, dass die Länge von 16 m nur einmal und gleichzeitig nur als zusammenhängende Länge angewendet werden dürfe (vgl. S. 2 f. des Schreibens). Diesem Vorschlag ist der Gesetzgeber jedoch nicht gefolgt. Er hat vielmehr aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bauen und Verkehr vom 30.11.2006 (LT-Drucks. 14/2993) die jetzige Fassung des § 6 Abs. 6 BauO NRW beschlossen und u.a. die Worte „Teile der Außenwände“ in das Gesetz eingefügt. Eine sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ergebende Einschränkung der Baufreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) kann der Vorschrift jedenfalls unter diesen Umständen nicht allein mit Blick auf den in der Gesetzesbegründung geäußerten Willen des historischen Gesetzgebers beigemessen werden. 33 Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass sich die Unzulässigkeit einer Aufteilung der reduzierten Abstandsfläche in Ausnahmefällen, etwa bei einer Aufteilung in eine Vielzahl von kürzeren Abschnitten, aus dem Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens oder dem (bundesrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme ergeben kann. 34 Die unveränderte Anordnung der Garagenzufahrt verletzt nicht die nachbarschützende Norm des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 26. März 2013 – 2 L 263/13 –, Beschlussabdruck S. 3 f., verwiesen. 35 Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger auch nicht in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Sie verstößt nicht gegen das im Merkmal des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. 36 Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts, wie es hier der Fall ist, eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziele der Abstandvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt, 37 BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, BRS 62 Nr. 102. 38 Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Aussagekraft der Einhaltung der Abstandflächen für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme in den Fällen in Zweifel gezogen, in denen es zu einer Verkürzung derselben durch die Novellierung von § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 gekommen ist, 39 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, BauR 2009, 775 und vom 2. August 2010 - 7 B 678/10. 40 Die erkennende Kammer orientiert sich trotz dieser Bedenken des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in ihrer ständigen Rechtsprechung weiter an den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen. 41 VG L2. , Beschluss vom 26. April 2011 – 2 L 280/11 –, juris Rn. 50 m.w.N. 42 Besondere Umstände, die entgegen der vorgenannten Regel einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot begründen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Kläger beanstanden insoweit vor allem die Anzahl der Geschosse, die Höhe des Vorhabens sowie dessen Kubatur. 43 Eine zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führende erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Kläger hat das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht. Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 44 OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 B 983/12 -, juris Rn. 10 m.w.N. 45 Ein Gefühl des „Eingemauertseins“ durch das Vorhaben kann für die Kläger vorliegend schon wegen der Lage des Vorhabengebäudes und der Grundstücke der Kläger zueinander nicht entstehen. Die Grundstücke liegen jeweils neben dem Eckgrundstück auf den nahezu rechtwinklig zueinanderstehenden Straßen L1. Straße und T.-------straße . Das Grundstück der Kläger grenzt zwar im Osten an das Vorhabengrundstück. Das Bauvorhaben selbst ragt jedoch nur mit einigen Zentimetern in den Bereich des Vorhabengrundstücks, welcher an das Grundstück der Kläger grenzt. Im Übrigen wird nahezu der gesamte Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze von einer Bebauung freigehalten. 46 Auch führt die maximale Gebäudehöhe des Vorhabens von 64,86 Meter über N.N. nicht zu einer Rücksichtslosigkeit im Sinne einer erdrückenden Wirkung. Dabei ist neben der Bebauung auf den Klägergrundstücken auch die Vorprägung durch die vorhandene Umgebungsbebauung zu berücksichtigen. 47 Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 1 B 111/10 –, juris. 48 In der nächsten Umgebung zu den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen befinden sich Gebäude mit Firsthöhen von 69,15 Meter über N.N. (Flurstück 000) sowie 65,70 Meter über N.N. (Flurstück 0000/000) (vgl. den Lageplan, Bl. 2.5 des Verwaltungsvorgangs). Entgegen der Ansicht der Kläger stellt die vorhandene Bebauung auch nicht aufgrund der gewählten Dachformen eine geringere Beeinträchtigung dar. Die Traufhöhe des auf dem Flurstück 000 befindlichen Gebäudes liegt nur 1,15 m unter der Wandhöhe des Vorhabens. Auf dem Flurstück 000 kommt noch ein 5,45 m hohes Satteldach hinzu, sodass das dortige Gebäude insgesamt 4,30 m höher als das Vorhaben ist. Ein etwaiger aus der Ausgestaltung des Dachs als Satteldach resultierender Vorteil wird durch diese Höhenunterschiede mehr als ausgeglichen. Zudem wird die maximale Gebäudehöhe auch bei dem Vorhaben nur auf einer Fläche von 40 qm erreicht. Diese architektonische Ausgestaltung mindert die Beeinträchtigungen gegenüber den Klägern zusätzlich. Das Wohnhaus der Kläger selbst hat eine Firsthöhe von 62,33 Meter über N.N. Von einer „Beherrschung“ des Wohnhauses der Kläger durch das Vorhaben kann angesichts dieser Höhenverhältnisse nicht gesprochen werden. 49 Soweit die Kläger eine negative Wirkung für die Belichtung und die Besonnung ihres Grundstücks geltend machen, begründet dies unter Berücksichtigung der Lage des Grundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich der Beklagten keine Rücksichtslosigkeit im bodenrechtlichen Sinn. Betroffen sind hiervon vor allem der rückwärtige Innenhof sowie die Terrasse und die gewerblich genutzten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Grundstücks. Der rückwärtige Balkon im zweiten Obergeschoss, die Terrasse im Dachgeschoss und die Wohnräume des Gebäudes der Kläger werden hingegen durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht in nicht mehr hinnehmbarer Weise verschattet. Dies folgt eindeutig aus dem Eindruck, den der Berichterstatter im Rahmen der Ortsbesichtigung gewonnen und den übrigen Kammermitgliedern auch anhand von Lichtbildaufnahmen vermittelt hat. Selbst an einem frühen Vormittag (gegen 10.00 Uhr) in der Mitte des Monats September waren der Balkon im zweiten Obergeschoss und die Dachterrasse nicht durch das Vorhaben verschattet. 50 Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern befürchteten Lärmbelästigungen. Das von den Klägern befürchtete Verhalten von sich auch nachts auf den Balkonen laut unterhaltenden Personen wird von der Regelungswirkung der allein streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht erfasst. Es handelt sich dabei um verhaltens- und gerade nicht anlagebezogenen Lärm. Diesem wäre im Falle eines Verstoßes gegen die ihn regelnden Normen, etwa zum Schutz der Nachtruhe in § 9 Abs. 1 LImSchG NRW, gegebenenfalls mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.