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Beschluss

2 K 6515/16

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 10.10.2016 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 07.09.2016 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmi-gung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern (15 Wohnungen) mit Tiefgarage, sechs offenen PKW-Stellplätzen, Müllraum und Kinderspielplatz auf dem Grundstück Flst. 186 und 186/5, einer Teilfläche von Flst. 234/1 und 181/6, U-Straße in E. Ausweislich der Baugenehmigung sollen die Gebäude auf den Flst. 186 und 186/5 errichtet werden, welche im Eigentum der Beigeladenen stehen. Die Zufahrt zu den Gebäuden verläuft hauptsächlich über das Flst. 181/6. Sie ist durch entsprechende Baulast der Eigentümerin gesichert. Zu einem kleineren Teil verläuft die Zufahrt über das Flst. 234/1, welches im Eigentum der Stadt E steht. 2 Die Antragsteller sind seit Juli/August 2016 Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Flst. 186/3, U-Straße in E. Auf dem Grundstück befindet sich eine im Jahr 1900 erbaute Villa (sog. Villa K.). Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Sowohl das Baugrundstück, als auch das Grundstück der Antragsteller bilden das ehemalige Anwesen der Villa K.. Ausweislich der Liste der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg Teil A 1 ist das auf den genannten Flurstücken befindliche Objekt „Ehem. Villa K. mit Park, Einfriedung und Zufahrtsbrücke, 1900 von Werkmeister Albert Schönhut, Göppingen (Sachgesamtheit)“ als Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Denkmalschutzgesetz geschützt. Die Zufahrtsbrücke mit zugehöriger Balustrade befinden sich auf dem Flst. 234/1. Zur Begründung heißt es, an der Erhaltung des Anwesens bestehe aus wissenschaftlichem, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Im Einzelnen wird u.a. ausgeführt: „Der historisierende (wohl nachträglich) verputzte Fachwerk-Klinkerbau wurde 1900 von dem Göppinger Werkmeister Albert Schönhut als Villa für den Fabrikanten K. erbaut. Das Gebäude mit mächtigem Dachreiter wird geprägt durch einen freien Umgang mit historistischen Einflüssen in der Baumassenverteilung und durch ausgeprägte Elemente des „Schweizerstils“ bzw. altdeutsche Stil- und Differenzierungsvorstellungen. Dieser von künstlerischen Ambitionen getragene, etwas übersteigerte Mischstil ist charakteristisch für die Zeit um 1900.“ 3 Mit Bauvorbescheid vom 05.05.2014 bestätigte der Antragsgegner die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Carports und PKW-Stellplätzen auf den Flst. 186 und 186/5, allerdings mit einem erheblich größeren Grenzabstand als das nunmehrige Vorhaben. Der Bescheid enthält in Ziff. 3 die „auflösende Bedingung“, dass die Bauherrschaft das Grundstück Fst. 234/1 von der Stadt E erwirbt oder die Stadt E bereit ist, die Überfahrt über ihr Grundstück mittels Baulast sichern zu lassen. Der Bescheid enthält in Ziff. IV den Zusatz, dass die Geltungsdauer des Bauvorbescheids aufgrund der auflösenden Bedingung erst dann eintritt, wenn die Bedingung erfüllt ist. Gegen den Bauvorbescheid hatten die Rechtsvorgänger der Antragsteller zunächst Widerspruch eingelegt, ihn dann aber zurückgenommen. 4 Am 06.06.2016 beantragten die Beigeladenen beim Antragsgegner die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 7 bis 8 Wohneinheiten mit Tiefgarage, nunmehr mit einem Abstand zum Grundstück der Antragsteller von nur noch 3,52 m. Nachdem die Antragsteller das Grundstück Flst. 186/3 erworben hatten, wurden sie als Angrenzer beteiligt. Mit Schreiben vom 18.08.2016 machten sie verschiedene Einwendungen gegen das Vorhaben geltend, insbesondere eine Beeinträchtigung ihres Denkmals und einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 5 Am 07.09.2016 erteilte der Antragsgegner den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter Gewährung einer Befreiung gem. § 6 Abs. 3 LBO: „Der Abstand der beiden Wohnhäuser zueinander beträgt weniger als 9,60 m (die Gebäude werden jedoch auf dem gleichen Grundstück auf einer gemeinsamen Tiefgarage errichtet).“ 6 Die Antragsteller haben am 10.10.2016 Widerspruch gegen die ihnen am 09.09.2016 zugestellte Baugenehmigung eingelegt und am 13.10.2016 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung beziehen sie sich im Wesentlichen auf ihre vorgebrachten Einwendungen und tragen ergänzend vor, durch die Aufteilung des Anwesens in verschiedene Grundstücke habe sich nichts an der Denkmaleigenschaft des Parks geändert. Das Grundstück der Antragsteller sei möglicherweise nicht korrekt erschlossen. Die in den Plänen eingezeichnete Zufahrt zu den Wohngebäuden sei denkmalschutzrechtlich nicht umzusetzen, da hierzu denkmalgeschützter Baumbestand beseitigt werden müsste. Daher sei zu erwarten, dass die Zufahrt über die denkmalgeschützte Brücke erfolge. Diese sei jedoch nicht ausreichend sei, um im Brandfall eine Feuerwehrzufahrt zu sichern. Die 14 Wohnungen in den beiden Gebäudekomplexen entfalteten eine erdrückende Wirkung und verletzten das denkmalschutzrechtliche Rücksichtnahmegebot. Die Antragsgegnerin habe die Einwendungen der Antragsteller ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt. II. 7 Die Anträge der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Rechtsbehelfe anzuordnen, sind gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB, §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere wurden die Widersprüche gegen den am 09.09.2016 zugestellten Bescheid binnen Monatsfrist (§ 70 VwVfG) eingelegt. Da der 09.10.2016 auf einen Sonntag fiel, endete die Frist gem. § 167 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 193 BGB erst am 10.10.2016. 8 Die Anträge sind auch begründet. Denn durch Unterlassung der Beteiligung einer Fachbehörde erscheint es als offen, ob die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) verstößt, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und von ihnen fristgerecht gerügt worden sind (§ 55 Abs. 2 LBO). Das bedarf einer gründlicheren Prüfung im Hauptsacheverfahren so dass die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen ist, um vollendete Tatsachen zu Lasten des Grundstücks der Antragsteller zu verhindern. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung der Antragsteller ergibt sich zwar weder aus Bestimmungen des Bauplanungsrechts (hierzu 1), noch aus jenen des Bauordnungsrecht (hierzu 2), jedoch aus solchen des Denkmalschutzrechts (dazu 3.). 9 1. Bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller dienen, sind voraussichtlich nicht verletzt. 10 a) Dies ergibt sich allerdings noch nicht aus dem bestandskräftigen Bauvorbescheid vom 05.05.2014, welcher die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Carports und PKW-Stellplätzen auf den Flst. 186 und 186/5 feststellt. Denn dieser steht gem. Ziff. 3 unter der Bedingung, dass die Bauherrschaft das Grundstück Fst. 234/1 von der Stadt E erwirbt oder die Stadt E bereit ist, die Überfahrt über ihr Grundstück mittels Baulast sichern zu lassen. Da diese Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) noch nicht eingetreten ist - die Stadt E ist Eigentümerin des Grundstücks, eine Baulast wurde soweit ersichtlich nicht bestellt - , hat der Verwaltungsakt noch keine innere Wirksamkeit erlangt. Unschädlich ist hierbei die irrtümliche Bezeichnung als „auflösende Bedingung“. Denn aus Ziff. IV des Bescheids ergibt sich unzweifelhaft, dass der Bauvorbescheid erst nach Erfüllung der Bedingung gelten sollte. Da der Bauvorbescheid (noch) keine Regelungswirkung entfaltet, kommt es auch auf die Fragestellung nicht an, ob die im Vergleich zum Bauvorbescheidsantrag geänderten Planungen des Bauvorhabens vom Vorbescheid gedeckt sind. 11 b) Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Einer Verletzung des Erfordernisses des Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt nur dann ausnahmsweise Drittschutz zu, wenn das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 – 4 C 22.75 - juris; Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 - juris). Entscheidend ist dafür, ob es zu einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1978 – IV C 96/76 -, juris; Beschl. v. 13.11.1997 – 4 B 195/97 - juris; OVG Lüneburg Beschl. v. 12.03.2009 – 1 LA 184/06 - juris; VGH München, Urt. v. 17.10.2002 – 15 CS 02.2068 - juris). Eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange wird in der Rechtsprechung dann angenommen, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, sog. „Hochhaus-Fall“ - 12-geschossiges Hochhaus neben 2-geschossiger Bebauung -; OVG NRW, Urt. v. 09.08.2006, - 8 A 3726/05 - juris). Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.08.2012 - 2 B 983/12 - juris). 12 Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben der Beigeladenen offenkundig nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das geplante Vorhaben überhaupt massiver ist, als die im angrenzenden Baugebiet vorhandenen Gebäude. Denn auf dem an das Bauvorhaben angrenzenden Flurstück 184 (Ulmer Str. 54) befindet sich bereits eine Autowerkstatt mit Autohaus, welches eine beträchtliche Grundfläche aufweist. Ob sich das Vorhaben vor diesem Hintergrund in die Umgebung einfügt, kann jedoch offen bleiben. Denn in der hier gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine das Grundstück der Antragsteller geradezu erdrückende Wirkung entfalten könnte. Die Firsthöhe des geplanten Vorhabens liegt selbst bei Einbeziehung der Solaranlagen (14 m) immer noch bedeutend unter der Firsthöhe der Villa K., die zudem mit ihrem Dachaufbau das geplante Vorhaben weit überragt. Wie das Gebäude der Antragsteller durch die wesentlich niedrigeren und in der Grundfläche wohl vergleichbaren Mehrfamilienhäuser erdrückt werden sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Dies gilt umso mehr, als das Wohnhaus der Antragsteller auf einem weitläufigen Anwesen steht, welches sich allein in südlicher Richtung 30 Meter erstreckt. Dass die beiden Mehrfamilienhäuser angesichts dieser Gesamtsituation den Antragstellern die Luft zum Atmen nehmen könnte, erscheint geradezu abwegig. 13 c) Die Antragsteller tragen weiter vor, die Erschließung des Baugrundstücks sei nicht gesichert, weil die in den Plänen vorgesehene Zuwegung denkmalschutzrechtlich nicht umsetzbar sei. Tatsächlich ist aus den Plänen nicht klar erkennbar, wie die Zuwegung verlaufen soll und ob diese über die historische Brücke führt. Auch bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Erschließung, weil die Überfahrt über das im Eigentum der Stadt E stehende Flst. 234/1 - soweit ersichtlich - nicht mit öffentlich-rechtlicher Baulast oder privatrechtlicher Grunddienstbarkeit dauerhaft gesichert ist. 14 Dies kann jedoch dahinstehen, denn das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.02.2017 – 15 ZB 16.398 - juris, Rn. 66). Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung nur dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.02.2017 – 15 ZB 16.398 – juris, Rn. 67; Nieders.OVG, Urt. v. 21.01.2016 – 1 LB 57/15 – juris, Rn. 14). Eine solche Situation ist hier für das Grundstück der Antragsteller, das nicht in der „Einfahrtsschneise“ des Vorhabens der Beigeladenen liegt, offensichtlich nicht gegeben. 15 2. Auch eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts lässt sich nicht erkennen. Das Vorhaben der Beigeladenen weist bei 8,8 m Wandhöhe einen Abstand von 3,52 m zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller auf und entspricht damit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO. 16 3. Es ist aber mindestens offen, ob die Baugenehmigung denkmalschutzrechtliche Vorschriften verletzt, die ausnahmsweise dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. 17 a) Zwar bedurfte das Vorhaben nicht der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 15 Abs. 3 DSchG. Denn nach dieser Vorschrift dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals im Sinne von § 12 DSchG, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Die Villa K. ist ausweislich des Auszugs aus der Liste der Kulturdenkmäler kein eingetragenes Kulturdenkmal, sondern lediglich ein Denkmal im Sinne von § 2 DSchG. 18 b) Deshalb wäre nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG für die Errichtung der Mehrfamilienhäuser auf der denkmalrechtlich geschützten Parkfläche eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde notwendig, da das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals beeinträchtigt sein könnte. Für diese Genehmigung ist nach § 7 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Nr. 3 DSchG die untere Baurechtsbehörde - also der Antragsgegner - zuständig. Er hat nach § 3 Abs. 4 DSchG erst nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege zu entscheiden. Dass eine solche Anhörung in Bezug auf das konkret genehmigte Bauvorhaben stattgefunden hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat zwar ausgeführt, dass das Landesamt für Denkmalpflege zum Bauvorbescheid vom 05.05.2014 gehört worden ist. Diese Anhörung bezog sich jedoch auf eine Planung, in der das Vorhaben einen Abstand von etwa 12 m zur Villa K. aufwies, während das aktuell genehmigte Vorhaben bis auf ca. 6 m an das Kulturdenkmal heranrückt. Dieses deutliche Heranrücken stellt einen wesentlich geänderten Umstand dar, der eine erneute Anhörungspflicht ausgelöst haben dürfte. 19 c) Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landesamt für Denkmalpflege bei einer Beteiligung durch die Widerspruchsbehörde zu einem anderen Ergebnis kommt. Denn für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG ist die Schwere der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Bedeutung. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2011 - 1 S 1070/11 -, juris, Rn. 33; Urt. v. 23.07.1990 - 1 S 2998/89 - juris). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Danach kann in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich - nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren. Hiernach ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes von überragender Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2011 - 1 S 1070/11 -, juris, Rn. 33). Diese Maßstäbe gelten auch - wie hier - bei Beeinträchtigung nicht im Denkmalbuch eingetragener Sachgesamtheiten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.2011 - 1 S 1070/11 -, juris, Rn. 39). 20 Es spricht vieles dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen nach Maßgabe dieser Kriterien nicht genehmigungsfähig ist, weil es das Erscheinungsbild der Villa K. und der Parkanlage erheblich beeinträchtigt. Wie sich aus der amtlichen Begründung der Denkmaleigenschaft ergibt, ist die Villa K. als Sachgesamtheit mit dem Park, der Einfriedung und der Zufahrtsbrücke zu sehen. Es ist davon auszugehen - und muss daher der ausführlichen Klärung im Widerspruchsverfahren vorbehalten sein -, dass bei einem solchermaßen in die Parklandschaft eingepflegten Gebäude ein deutlicher Wirkabstand zur Nachbarbebauung eingehalten werden muss, damit das Kulturdenkmal seine Wirkung entfalten kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich überdies daraus, dass die Zuwegung zum Vorhaben unmittelbar an der historischen Baumgruppe vorbeiführt und - soweit ersichtlich - die historische Brücke mit der Säulenpergola nutzt bzw. unmittelbar daran vorbei verläuft. Es ist zu erwarten - und wird deshalb ebenfalls von der Widerspruchsbehörde zu prüfen sein - , dass die Anlegung einer modernen Zuwegung in unmittelbarer Nähe zur historischen Brücke den einheitlichen Gesamteindruck des Eingangsbereichs erheblich stören wird. Die Kammer kommt bei einer summarischen Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Hierfür spricht insbesondere, dass ausweislich der Begründung der Denkmaleigenschaft die künstlerischen Aspekte eine tragende Rolle gespielt haben und damit eine niedrige Schwelle zur belastenden Wirkung anzunehmen ist. 21 d) Die Antragsteller können sich auch auf die Verletzung des § 8 DSchG berufen, denn die Regelung ist im vorliegenden Fall auch dazu geeignet, dem Schutz ihrer Interessen zu dienen. Zwar bestehen die denkmalschutzrechtlichen gesetzlichen Anforderungen allein im öffentlichen Interesse. Sie vermitteln einem Dritten aber insoweit Drittschutz, als der Eigentümer eines Baudenkmals durch die Errichtung eines Vorhabens in der Nähe seines eigenen Denkmals in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347; BayVGH, Beschl. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris, Rn. 4). Dies ist der Fall wenn, - wie hier - sich die Errichtung des Vorhabens auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmals erheblich auswirkt. Das muss umso mehr gelten, als der zum Gebietserhaltungsanspruch entwickelte Rechtsgedanke der „bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft“ auch dann greifen müsste, wenn - wie hier - das Baugrundstück und das Grundstück der Antragsteller zu einer denkmalrechtlichen Sachgesamtheit verbunden sind. III. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 u. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, ist das Gericht gehindert, ihnen Kosten aufzuerlegen; ihre außergerichtlichen Kosten haben sie freilich selbst zu tragen. 23 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach dieser Nummer ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Dem folgend gehen die Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg davon aus, dass bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen ist (Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 - ZfBR 2014, 704; Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 - juris). Da die angefochtene Genehmigung zwei (große) Mehrfamilienhäuser umfasst, beträgt der Wert hier 30.000 EUR. Da sich die Antragsteller gegen die Errichtung, nicht nur die Nutzung des Vorhabens wenden, wir die Hauptsache faktisch vorweggenommen, so dass keine Reduzierung dieses Werts nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in Betracht kommt.