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Beschluss

23 L 806/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0512.23L806.15.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.750,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.750,00 festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 170/15 – gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24.06.2014 (Az. 00/000/0000/0000) zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit zwei Wohneinheiten (Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 0000) in L. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung dann an, wenn das Interesse des Nachbarn, vorerst von der Ausführung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung setzt hierbei voraus, dass das genehmigte Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – dass der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Nachbarverfahren nicht berücksichtigt werden. Nach diesen Maßgaben hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung ist jedenfalls nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Sie verstößt nicht gegen Regelungen des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Ob sich das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist jenseits des (hier nicht verletzen) bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nachbarrechtlich unerheblich. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2012 – 2 B 983/12 –, juris, Rz. 12. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots – oder der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW – ist nicht dargetan und mit Blick auf das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht erkennbar. Auch das bauplanungsrechtliche Erfordernis gesicherter Erschließung in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB sowie die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Der Zweck des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW besteht regelmäßig im öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr, indem die Erschließung der Grundstücke, auf denen Gebäude errichtet werden sollen, sichergestellt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2015 – 2 B 1386/14 –, juris, Rz. 17; BayVGH, Urteil vom 22.03.1999 – 15 B 98.207 –, juris, Rz. 17 (auch zum bayerischen Landesrecht). § 5 BauO NRW entfaltet ebenso wenig nachbarschützende Wirkung. Die Norm ist im öffentlichen Interesse erlassen worden. Sie betrifft die Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksame Brandbekämpfung auf dem Vorhabengrundstück. Eine Lücke im brandschutzrechtlichen Nachbarrechtsschutz entsteht durch diese Lesart nicht. Die Verhinderung des Übergreifens von Bränden ist Regelungsgegenstand anderer Normen, besonders derjenigen über die Abstandflächen, die Ausbildung von Brandwänden und die Schornsteine. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2015, a.a.O., juris, Rz. 15. Schließlich ergibt sich für den Antragsteller auch nicht ausnahmsweise aus Art. 14 Abs. 1 GG ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung. In Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbare, gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, also quasi „enteignend“ wirkt, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht etwa dann zustehen, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB am Grundstück des Nachbarn führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Grundstücksnutzung, die nach den Vorgaben des öffentlichen Rechts unzulässig ist, weil sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, ohne durch eine Baugenehmigung gedeckt zu sein, auch von der Privatrechtsordnung nicht als ordnungsgemäß im Sinne des § 917 Abs. 1 S. 1 BGB anerkannt werden. Da eine Baugenehmigung aber verbindlich feststellt, dass das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmt, wirkt sie sich voraussetzungsgemäß gerade dann aus, wenn sie rechtswidrig ist. Auch in diesem Fall schneidet sie dem Nachbarn, der sich in einem etwaigen Zivilprozess gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage des § 917 Abs. 1 BGB zur Wehr setzt, den Vortrag ab, die Benutzung des Baugrundstücks sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie dem öffentlichen Baurecht widerspreche. Obwohl die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (vgl. § 75 Abs. 3 S. 1 BauO NRW), löst sie in Richtung auf die Entstehung eines Notwegerechts gleichsam eine Automatik aus und hat insoweit Eingriffsqualität. Das hat zur Folge, dass der betroffene Nachbar unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erfolgreich gegen eine solche Baugenehmigung vorgehen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1998 – 4 B 45.98 –, juris, Rz. 8 m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 30.10.2009 – 7 A 2548/08 –, juris, Rz. 73; BayVGH, Urteil vom 07.12.2010 – 14 B 09.2292 –, juris, Rz. 17. Die Erteilung der streitigen Baugenehmigung greift nicht dergestalt in das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers sich ein, weil die Erschließung des Vorhabengrundstücks gesichert ist. Zulasten des im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücks 1169 und zugunsten des Vorhabengrundstücks (bislang Flurstück 1168) ist eine Baulast mit folgendem Inhalt eingetragen: „Es wird geduldet, dass auf der im beigefügten Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verpflichtungserklärung bildet, durch grüne Eintragungen dargestellten Teilfläche des vorstehend bezeichneten Grundstücks gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1, 2 BauO NRW eine befahrbare Zufahrt und Ver- und Entsorgungsleitungen aller Art von der öffentlichen Verkehrsfläche zum nachstehenden Grundstück [Flurstücke 0000, 0000] angelegt, unterhalten und genutzt werden.“ Der Umfang der dadurch gesicherten Erschließung ist auch ausreichend. Die Anforderungen an die ausreichende Erschließung richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten, also nach den Auswirkungen und Bedürfnissen des jeweiligen Vorhabens. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung setzt im Allgemeinen die für das jeweilige Vorhaben notwendigen Erschließungsmaßnahmen voraus. Hinsichtlich der straßenmäßigen Erschließung soll gewährleistet werden, dass ein Baugrundstück für Kraftfahrzeuge erreichbar ist. Eine ausreichende Erschließung ist deshalb nur gesichert, wenn die Straße, an die das Baugrundstück grenzt, hinsichtlich Befestigung und Breite gewisse Mindestanforderungen erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 – 4 C 48.81 –, juris, Rz. 14. Die Breite des Weges auf dem Flurstück 0000 beträgt ausweislich des Lageplans zum Baulastenblatt Nr. 000/00 zwischen dem Flachdachgebäude des Beigeladenen und der nördlichen Grenze des Flurstücks 5 m. Damit ist eine ausreichende wegemäßige Erschließung gewährleistet. Vgl. dazu: BayVGH, Urteil vom 31.05.2011 – 8 B 10.1653 –, juris, Rz. 24 (Fahrbahnbreite von mehr als 2,50 m für Erschließungsstraßen in Wohngebieten ausreichend). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die genannte Erschließungsbaulast auch nicht dahingehend auszulegen, dass diese nur der Erschließung des bislang auf dem Vorhabengrundstück stehenden Gebäudes dienen sollte. Eine Baulast, die aus Anlass der Errichtung eines bestimmten Bauvorhabens übernommen wurde, sichert nicht ohne Weiteres nur die Errichtung eben dieses Vorhabens. Sie kann selbstverständlich auch mit dem Inhalt übernommen werden, dass sie über die Errichtung des ihren Anlass bildenden Vorhabens hinaus auch künftige Änderungen eben dieses Vorhabens deckt, wenn und soweit solche Änderungen mit dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung vereinbar sind. Eine Einschränkung der Baulast auf die Sicherung eines konkreten Vorhabens setzt mit Blick auf die weitreichenden Auswirkungen der Eintragung einer Baulast (vgl. § 83 Abs. 1 S. 3 BauO NRW) voraus, dass das Vorhaben in der Baulasterklärung unmissverständlich und eindeutig so konkret bezeichnet wird, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2004 – 7 B 1494/04 –, juris, Rz. 27. Der oben zitierten Verpflichtungserklärung lässt sich eine Aussage im vom Antragsteller vorgebrachten Sinne nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883).