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Beschluss

5 L 1852/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0112.5L1852.23.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 5 K 2220/23 – gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. April 2023 (Az.: 61-52-02806-2022) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212a des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat das Gericht nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit und des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung andererseits. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn die in der Hauptsache erhobene Klage wird sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 3. April 2023 (Az.: 61-52-02806-2022) verstößt höchstwahrscheinlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzt den Antragsteller daher auch ebenso wahrscheinlich nicht in seinen (Nachbar-)Rechten. Ob sich das Vorhaben des Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB über die Art seiner baulichen Nutzung hinaus auch nach dem Maß, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist jenseits des (hier nicht verletzen) bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes nachbarrechtlich unerheblich. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. August 2012 ‑ 2 B 983/12 ‑, Rn. 12, juris; VG München, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – M 9 S 17.3585 –, Rn. 22, juris. Das Bauvorhaben verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Es kann dabei dahinstehen, ob sich das Gebot der Rücksichtnahme aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 12. September 2013 – 2 CS 13.1351 –, Rn. 4, juris. Das Gebot der Rücksichtnahme ist zunächst nur ein objektiv-rechtliches Gebot, das lediglich zur allgemeinen Rücksichtnahme verpflichtet. Drittschutz vermag es aber dann aufzuweisen, wenn im Einzelfall klar ist, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Verletzt ist das Gebot der Rücksichtnahme daher insoweit nur dann, wenn die Abwägung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Dritten, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, ergibt, dass das Bauvorhaben für den Dritten unzumutbar ist. Der Dritte kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der das Bauvorhaben realisieren will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Maßgeblich kommt es darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der danach gebotenen Interessenabwägung können u.a. die topografischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der Grundstücke sowie die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen von Bedeutung sein. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 5. August 1983 ‑ 4 C 96.79 ‑, juris, vom 25. Februar 1977 ‑ IV C 22.75 ‑, juris, und vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 ‑ 10 A 568/07 ‑, juris. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Januar 2016 – 5 K 5405/14 –, Rn. 93, juris; BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 ‑, Rn. 35, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – OVG 2 S 50.10 –, Rn. 12, juris. Diesen Maßstäben folgend ist das Bauvorhabens des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller im Hinblick auf dessen geplante Größe (über 15 m hoch) nicht rücksichtslos. Denn das Rücksichtnahmegebot ist nicht schon dann verletzt, wenn sich das zu beurteilende Vorhaben von der in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Bebauung etwa hinsichtlich der Kubatur, der absoluten Höhe oder der Massivität abhebt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 –, juris. Hinzukommen muss vielmehr, dass von dem Vorhaben unzumutbare Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen. Eine solche, das Gebot der Rücksichtnahme verletzende Situation ist mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers jedoch nicht festzustellen. Insbesondere geht von dem Bauvorhaben keine „erdrückende Wirkung“ auf das Gebäude des Antragtellers aus. Eine solche wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 – 7 A 1251/15 –, juris, und vom 18. Juli 2010 – 10 A 1417/09 –, juris, sowie Urteil vom 10. März 2016 – 7 A 409/14 –, juris. Eine solche Situation liegt hier erkennbar nicht vor. Das Vorhaben wächst lediglich etwas mehr als 2 m über das Gebäude des Antragstellers hinaus. Ferner ist eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Anzahl und Situierung der Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück nicht erkennbar. Diese sind als sozialadäquat hinzunehmen: Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind u.a. in Wohngebieten Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Bauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 –, Rn. 6 ff., juris. Diese Grundsätze sind auch auf den unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB (Gemengelage) übertragbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7/10 –, Rn. 18, juris; VG München, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – M 8 SN 23.4872 –, juris; Otto, in: BeckOK BauNVO, Spannowsky/Hornmann/Kämper (Hrsg.), 35. Ed., Stand: Oktober 2023, § 12 Rn. 8. Die hier vorgesehenen dreizehn Stellplätze entsprechen dem Stellplatzbedarf nach der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2020. Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die eine Ausnahme von dem Grundsatz der Sozialadäquanz notwendiger Stellplätze begründen könnten. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen wird sich wegen der überwiegenden Wohnnutzung nebst einer gewerblichen Nutzung (Büroeinheit ohne Kundenverkehr) sowohl tagsüber als auch nachts in überschaubaren Grenzen halten. Bei lediglich dreizehn Stellplätzen lässt sich ‑ auch ohne Begutachtung ‑ nur eine vergleichsweise geringe Nutzungsintensität feststellen. Nach den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Auflage 2007) ermittelten durchschnittlichen Bewegungen je Stellplatz und Stunde (bezogen auf die maximale Belegung) für oberirdische Stellplätze von 0,22 tagsüber (6 - 22 Uhr) und 0,03 nachts (22 - 6 Uhr) (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 28 Tabelle 6) ist bei 13 Stellplätzen eine Häufigkeit von ca. 46 Bewegungen tagsüber und ca. 3 Bewegungen nachts zu erwarten. Die Parkplatzlärmstudie gilt dabei als anerkannte Orientierungshilfe für die Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 45/16 –, juris, Beschlüsse vom 16. November 2012 – 2 B 1095/12 –, juris, und vom 4. Januar 2007 – 7 B 2466/06 –, juris. Vor diesem Hintergrund führen die Stellplätze nur zu bloßen Lästigkeiten, keinesfalls aber zu nicht tolerierbaren Zuständen. Es dürfte keine übermäßige Belastung der Anwohner hervorgerufen werden, zumal es sich lediglich um eine quantitative Zunahme der Nutzung des Innenhofs zum Abstellen von Fahrzeugen handelt. Insoweit besteht nämlich bereits eine entsprechende Vorprägung des rückwärtigen Grundstücksbereiches, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, Rn. 35, juris, und Beschluss vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, Rn. 5, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Oktober 2020 – 2 M 71/20 –, Rn. 16, juris m.w.N., der zumindest schon von den Bewohnern des Grundstücks des Antragstellers selbst und des Nachbargrundstücks „x C. x“ zur Nutzung von insgesamt acht vorhandenen Garagen befahren werden kann. Aus den der Kammer zur Verfügung stehenden Luftbildern ist zudem ersichtlich, dass auch auf dem Flurstück 143 des Beigeladenen die vorhandenen Stellplätze über die Jahre hinweg genutzt wurden. Die Stellplätze und Fahrgassen dürften ‑ bei summarischer Prüfung ‑ auch ausreichend breit sein und ‑ jedenfalls hinter der Toreinfahrt ‑ einen Begegnungsverkehr zulassen. Von einer beengten Hoflage, die zu vermehrten Rangiervorgängen führt, kann hier wohl nicht die Rede sein. Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Oktober 2020 – 2 M 71/20 –, juris. Eine ausnahmsweise unzumutbare Lärmbelastung ergibt sich auch nicht aus der Ausgestaltung der Garagen mit Duplex-Parkern bzw. als Doppelgaragen. Die als sozialadäquat hinzunehmenden Geräusche durch mit der genehmigten Nutzung verbundenen Fahrzeugverkehr beinhalten auch die für das Abstellen der Fahrzeuge regelmäßig vorgehaltenen technischen Einrichtungen. Die befürchteten Geräusche der technischen Einrichtungen lassen sich durch Wartung ausreichend minimieren. Vgl. VG München, Beschluss vom 20. April 2022 – M 8 SN 22.1605 –, Rn. 32, juris. Zudem ist eine dreiseitige Einhausung der Garagen geplant (Überdachung und jeweils seitlich), sodass aufgrund der Ausrichtung der Garagen die Immissionen zum Grundstück des Antragstellers hin eher gering sein dürften. Drei der vier Duplex-Parker-Stellplätze werden zusätzlich durch einen ca. 3,50 m breiten Vorsprung des Daches noch weitergehend abgeschirmt. Soweit der Antragsteller eine mangelnde verkehrliche Erschließung des Vorhabens rügt, führt dies ebenfalls nicht zu einer nachbarrechtsrelevanten Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion. Vgl. nur BayVGH, Beschlüsse vom 29. August 2014 – 15 CS 14.615 –, juris, sowie vom 6. Februar 2017 – 15 ZB 16.398 –, juris. Etwas anderes gilt zugunsten des Nachbarn nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, falls die fehlende Erschließung zu besonderen individuellen Beeinträchtigungen gerade dieses Grundstückeigentümers führen könnte. In Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbare, gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, also quasi „enteignend“ wirkt, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht etwa dann zustehen, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB am Grundstück des Nachbarn führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Grundstücksnutzung, die nach den Vorgaben des öffentlichen Rechts unzulässig ist, weil sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, ohne durch eine Baugenehmigung gedeckt zu sein, auch von der Privatrechtsordnung nicht als ordnungsgemäß im Sinne des § 917 Abs. 1 S. 1 BGB anerkannt werden. Da eine Baugenehmigung aber verbindlich feststellt, dass das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmt, wirkt sie sich voraussetzungsgemäß gerade dann aus, wenn sie rechtswidrig ist. Auch in diesem Fall schneidet sie dem Nachbarn, der sich in einem etwaigen Zivilprozess gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage des § 917 Abs. 1 BGB zur Wehr setzt, den Vortrag ab, die Benutzung des Baugrundstücks sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie dem öffentlichen Baurecht widerspreche. Obwohl die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (vgl. § 74 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 – BauO NRW 2018 –), löst sie in Richtung auf die Entstehung eines Notwegerechts gleichsam eine Automatik aus und hat insoweit Eingriffsqualität. Das hat zur Folge, dass der betroffene Nachbar unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erfolgreich gegen eine solche Baugenehmigung vorgehen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 4 B 45/98 –, Rn. 8, juris m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2548/08 –, Rn. 73, juris; BayVGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – 14 B 09.2292 –, Rn. 17, juris. Eine solche unzumutbare Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers steht vorliegend allerdings deshalb nicht in Rede, weil eine entsprechende Benutzung seines Grundstücks durch Eintragung entsprechender Baulasten gesichert ist. Zulasten des im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücks xxx und zugunsten des Vorhabengrundstücks (Flurstücke xxx bzw. xxx) sind Baulasten mit folgendem Inhalt eingetragen (vgl. Baulastenblatt von F. , Baulastenblatt Nr. 4/37, lfd. Nr. 1 und 2): 1. „Verpflichtung, die Gebäudedurchfahrt und eine Teilfläche (s. Lageplan) als Geh- und Fahrweg zugunsten der Grundstücke L. Straße xxx und xxx nutzen zu lassen.“ 2. „Verpflichtung, eine Teilfläche zur Größe von ca. 30 m² (s. Lageplan) als Fahrweg für Personenkraftwagen und als Gehweg zugunsten des Grundstücks L. Str. xxx nutzen zu lassen.“ Dass die beiden Baulasten jeweils nicht anlässlich des streitgegenständlichen Vorhabens eingetragen worden sind, ist unerheblich, weil sie gerade nicht rein vorhabenbezogen, sondern mangels weitergehender Konkretisierungen auf alle Vorhaben auf dem Vorhabengrundstück zu erstrecken sind. Zwar können Baulasten auch alleine der Sicherung konkreter Vorhaben dienen. Wird eine Baulast aus Anlass der Errichtung eines bestimmten Vorhabens übernommen, folgt daraus noch nicht, dass sie nur der Errichtung eben dieses Vorhabens dient und ihre Wirkung auf dieses beschränkt ist. Eine solche Einschränkung der Baulast auf die Sicherung eines konkreten Vorhabens setzt aber ‑ nicht zuletzt auch mit Blick auf die weitreichenden Auswirkungen der Eintragung einer Baulast ‑ voraus, dass das Vorhaben in der Baulasterklärung unmissverständlich und eindeutig so konkret bezeichnet wird, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2020 – 2 A 953/20 –, juris; vom 8. März 2018 – 10 A 2582/16 –, juris, vom 27. März 2005 – 10 B 1825/05 –, juris, und vom 17. September 2004 – 7 B 1494/04 –, juris, sowie Urteil vom 15. Mai 2008 – 7 A 1838/07 –, juris. Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend nichts Durchgreifendes dafür ersichtlich, dass die im Jahre 1965 bzw. 1970 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers bewilligten Baulasten ausschließlich das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben gesichert haben. In den Baulasterklärungen wird kein Zusammenhang zu einem damals zur Genehmigung gestellten Vorhaben hergestellt. Zwar befinden sich in der anliegenden Flurkarte zu der Baulasterklärung vom 16. Oktober 1970 Einzeichnungen zur Anzahl von Stellplätzen („5 EP“). Darüber allein vermag aber noch lange kein Vorhabenbezug hergestellt zu werden. Denn die Flurkarte wird nach dem ausdrücklichen Baulasterklärungstext ausschließlich zur Darstellung des mit der Baulast betroffenen Grundstücksbereiches und zu keinem anderen Zweck in Bezug genommen. Zudem sind die Einzeichnungen so vage, dass ein genauer Bezug zu einem Vorhaben bereits inhaltlich gar nicht hergestellt werden kann. Die ausdrücklich erklärte Verpflichtung zielt nach Auslegung und Auffassung der Kammer lediglich darauf ab, einen Geh- und Fahrweg zugunsten des Vorhabengrundstücks über den bloßen Anlass der Eintragung hinaus stets und für jedes Vorhaben zu gewähren. Vor diesem Hintergrund führen die beiden Baulasten dazu, dass die Anforderungen an die gesicherte Erschließung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) eingehalten werden. Nach den maßgeblichen grüngestempelten Bauzeichnungen wird entgegen der Ansicht des Antragstellers zudem nur die Fläche beansprucht, die durch die entsprechende Baulast gesichert ist. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers ergibt sich ebenfalls nicht aus einer fehlenden Regelung einer etwaigen Kostenbeteiligung bzw. Entschädigung wegen der mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassenen Nutzung der Hoffläche des Grundstücks des Antragstellers. Denn nach § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018 wird die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Soweit der Antragsteller ausführt, sein Grundstück werde im Zuge der Baumaßnahmen durch die Anlieferung und Lagerung von Baumaterialien über Gebühr beansprucht, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die konkrete Art der Ausführung der Bautätigkeit ist nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung. Einem subjektivem Fehlverhalten Einzelner ist insoweit nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern regelmäßig mit Mitteln des Zivil-, Straf-, und Ordnungswidrigkeitenrechts zu begegnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser mit Schriftsatz vom 20. November 2023 einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei berücksichtigt das Gericht Ziffer 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610. Danach soll der Streitwert bei Nachbarklagen wegen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks regelmäßig 7.500,- € bis 20.000,- €, mindestens 1.500,- € betragen. In Ausübung richterlichen Ermessens bemisst das Gericht den Streitwert in der Hauptsache auf Grundlage der Bedeutung der Sache für den Antragsteller mit 10.000,- €. Dieser Wert war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 14 lit. a des Streitwertkatalogs um die Hälfte auf 5.000,- € zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.