Beschluss
4 L 1331/23
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2024:0115.4L1331.23.00
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Tenor
Der Beschluss der Kammer vom 24. Mai 2023 – 4 L 236/23 – wird dahingeändert abgeändert, dass der Antrag der Antragsgegner auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 4 K 544/23 gegen die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 9. Januar 2023 in der Gestalt der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 13. Oktober 2023 nunmehr abgelehnt wird.
Die Antragsgegner tragen als Gesamtschuldner die Kosten dieses Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig und von ihr selbst zu tragen sind.
Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss der Kammer vom 24. Mai 2023 – 4 L 236/23 – wird dahingeändert abgeändert, dass der Antrag der Antragsgegner auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 4 K 544/23 gegen die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 9. Januar 2023 in der Gestalt der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 13. Oktober 2023 nunmehr abgelehnt wird. Die Antragsgegner tragen als Gesamtschuldner die Kosten dieses Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig und von ihr selbst zu tragen sind. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. G r ü n d e: Der Abänderungsantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), vgl. zur Beteiligtenstellung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. Januar 2016 - 4 VR 3.15 -, juris, ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Der Antrag ist zulässig und insbesondere statthaft. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Antragstellerin ist als Beteiligte des früheren Verfahrens 4 L 236/23 antragsberechtigt und macht auch veränderte Umstände geltend. Zu den nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO berücksichtigungsfähigen „veränderten“ Umständen zählt eine Nachtragsbaugenehmigung, wenn sie keinen selbständig anfechtbaren Streitgegenstand, kein selbständiges (neues) Vorhaben betrifft. Sie kann dann nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden, der sie – genauso wie dem genehmigten Vorhaben – eine abschließende Gestalt gibt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. November 2012 – 2 B 1095/12 –, juris Rn. 10ff m.w.N. Die hier erteilte 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 13. Oktober 2023 zur Änderung des Abstands einzelner Außenwände zur Nachbargrenze betrifft kein selbständiges Vorhaben, das als eigenständiger Anfechtungsgegenstand neben das genehmigte Vorhaben „Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und zwei geschlossenen Mittelgaragen“ tritt. Die von den Antragsgegnern erhobene Klage 4 K 3859/23 auf Aufhebung der 1. Nachtragsbaugenehmigung ist deshalb mit der Klage 4 K 544/23 verbunden worden. Ob das (geänderte) Vorhaben gegen Abstandsflächenrecht verstößt, ist für die Einordnung als genehmigungsrechtliche Einheit ohne Belang und betrifft die materielle Nachbarrechtskonformität. II. Der Antrag ist auch begründet. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil nach dem derzeitigen Sach- und Rechtstand Überwiegendes dafür spricht, dass das Bauvorhaben aufgrund der Nachtragsgenehmigung vom 13. Oktober 2023 nicht mehr Nachbarrechte der Antragsgegner verletzt. Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung verstößt die Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragsgegner gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts (hierzu 1.) und ist auch nicht aus planungsrechtlichen Gründen nachbarrechtswidrig (hierzu 2.). 1. Das durch die Nachtragsgenehmigung geänderte Vorhaben verstößt nicht mehr gegen § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Die Abstandsflächen der zum Grundstück der Antragsgegner weisenden Wände des Gebäudeteils E (Abstandsflächen E 24 bis E 26) fallen nicht auf das Nachbargrundstück. In der Abstandsflächenberechnung der 1. Nachtragsbaugenehmigung (vgl. Bl. 75 der Beiakte (BA) 21 zu 4 K 544/23) sind nicht mehr die früher nach § 8 Abs. 5 BauO NRW genehmigten Geländeanhebungen, sondern ist nunmehr jeweils das vorhandene natürliche Gelände entsprechend den Höhenangaben im Lageplan (BA 21 Bl. 72) und übereinstimmend mit den sonstigen Bauvorlagen berücksichtigt. Zudem ist die Ostwand des dreigeschossigen Gebäudeteils (Abstandsfläche E 26) um 35 cm nach Westen verschoben, so dass diese Wand einen Abstand von nunmehr 5,09 m zur Grenze einhält. Ausgehend von diesen Veränderungen halten alle Abschnitte der Ostwand des Gebäudeteils E nunmehr die erforderlichen Abstandsflächen ein. Die Antragsteller ziehen die Richtigkeit der Berechnung und die Bestimmtheit der Baugenehmigung im Hinblick auf die Angaben zur Geländehöhe nach der genehmigten Umplanung auch nicht mehr in Zweifel. Nach Prüfung der Bauvorlagen ist auch kein sonstiger Abstandsflächenverstoß zu Lasten der Antragsgegner erkennbar, so dass insofern von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. 2. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung auch nicht zu Lasten der Antragsgegner gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), denn es besteht kein Bebauungsplan und das Antragsgrundstück liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Das Vorhaben verletzt voraussichtlich weder den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsgegner (hierzu a) noch zu ihren Lasten das Gebot der Rücksichtnahme (hierzu b). a) Das Wohnbauvorhaben verletzt den Gebietserhaltungsanspruch nicht. Dieser ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Dieser Grundsatz lässt sich auch auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 - 4 B 32/11 -, BRS 78 Nr. 171 = juris Rn. 5, und vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 175 = juris Rn. 6. Angesichts der in der näheren Umgebung offenbar ausschließlich vorhandenen Wohnbebauung ist davon auszugehen, dass das Vorhabengrundstück in einem faktischen reinen Wohngebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) liegt. Ausgehend hiervon ist das Wohnbauvorhaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig und entspricht der Zweckbestimmung des Gebiets. Die Zahl der im Gebäude genehmigten Wohnungen ist insofern unerheblich. Denn auch bei einem Wohnen in einem Mehrfamilienhaus handelt es sich um ein (allgemein) zulässiges Wohnen. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO regelt wie § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die allgemeine Zulässigkeit von Wohngebäuden und differenziert nicht zwischen Ein-, Zwei-, oder Mehrfamilienhäusern. Die Anzahl der Wohnungen betrifft mithin nicht die Art der baulichen Nutzung. Der Gebietserhaltungsanspruch begründet daher kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2021 - 2 B 1964/20 -, juris Rn. 6, und vom 4. November 2015 - 7 B 744/15 -, juris Rn. 6; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 15 ZB 19.1221 -, juris Rn. 6. b) Die Baugenehmigung ist voraussichtlich auch nicht wegen der behaupteten Verstöße gegen § 34 Abs. 1 BauGB nachbarrechtswidrig. Das Vorbringen der Antragsgegner, das Vorhaben füge sich aufgrund seiner „Architektur“ nicht in die Umgebungsbebauung ein, kann einen Verstoß gegen Bauplanungsrecht schon deshalb nicht begründen, weil die „Architektur“ kein Merkmal i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB ist, nach denen sich ein Vorhaben einfügen muss. Soweit die Antragsgegner annehmen, das Vorhaben füge sich aufgrund seiner „unverhältnismäßig großen Gebäudeteile“ nicht in die durch Einfamilienhäuser geprägte Umgebung ein, so kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügt, denn ein Nachbar kann sich auf einen entsprechenden objektiven Rechtsverstoß nur dann berufen, wenn die angefochtene Baugenehmigung dadurch gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 10 A 1238/20 -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N. Die Baugenehmigung verstößt indes nicht zu Lasten der Antragsgegner gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 33 f. Die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen daher wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insoweit ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26/17 -, juris Rn. 6m.w.N. Nach diesen Grundsätzen ist eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu Lasten der Antragsgegner voraussichtlich nicht gegeben. Das Vorhaben hat keine „erdrückende Wirkung“ (hierzu aa) und eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich auch nicht aus den Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsgegner (hierzu bb) aa) Das Vorhaben ist trotz seiner erheblichen Dimensionen nicht wegen einer „erdrückenden Wirkung“ rücksichtslos, auch wenn sich die bauliche Situation, in der sich das Grundstück der Antragsgegner bisher befunden hat, verschlechtert. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 10 A 3745/18 -, juris Rn. 31. Nur im Ausnahmefall kann eine solche hinzutretende Bebauung eine unzulässige erdrückende Wirkung haben, wenn sie ein Grundstück wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung unangemessen benachteiligt, indem sie ihm förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die „erdrückende“ Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder seine Bebauung nur noch oder überwiegend als von einer „herrschenden“ Anlage dominiert ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris Rn. 58 sowie Beschlüsse vom 30. August 2012 - 2 B 983/12 -, juris Rn. 10, und vom 22. April 2021, juris Rn. 10, jeweils m.w.N. Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der „erdrückenden“ Anlage auch im Verhältnis zu einer möglichen Bebauung des „erdrückten“ Grundstücks - Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse, usw. kann die konkrete Lage der Baukörper eine wesentliche Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung werden regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen, die Nutzung der Grundstücke und die jeweilige Umgebung sein. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die „erdrückende“ Anlage für sich steht oder ob das „erdrückte“ Grundstück von anderen Anlagen vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung beitragen und diese verstärken können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris Rn. 47. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass die Annahme einer erdrückenden Wirkung Ausnahmefällen vorbehalten ist, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den konkreten Umständen als extrem darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, juris Rn. 89, und vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 -, juris Rn. 44. Eine solche Ausnahmesituation liegt hier voraussichtlich schon deshalb nicht vor, weil die Abstandsflächen eingehalten werden. Denn die Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandsflächen rechtfertigt in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Die landesrechtlichen Grenzabstandvorschriften stellen insoweit eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 43 und Beschluss vom 14. April 2021 - 2 A 141/21 -, juris Rn. 17. Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht erkennbar, dass ein von der Regel abweichender Sonderfall vorliegt. Der Gebäudeteil E des Vorhabens hält zum Grundstück der Antragsgegner die Abstandsflächen ein und die südlichen Gebäudeteile A bis D werden hangabwärts errichtet. Der westliche Teil des Grundstücks der Antragsgegner ist unbebaut und wird als Ruhe- und Aufenthaltsbereich genutzt. Ihr freistehendes Wohnhaus ist am nördlichen Rande des Ortsteils Alt-J. an der Straße „G.-straße“ errichtet und nördlich der Straße beginnt der Außenbereich mit bewaldeten Flächen. Östlich und südlich des Hauses sind Ein- und Zweifamilienhäuser errichtet. Zwischen dem Gebäudeteil E und ihrem freistehenden Wohnhaus liegt ein Abstand von ca. 17,50 m, so dass es von dem Vorhaben nicht eingemauert und ihm auch nicht „die Luft genommen“ wird. Das Vorhaben ist auch trotz seiner deutlich größeren Kubatur nicht derartig übermächtig, dass das Gebäude der Antragsgegner nicht mehr als eigene Anlage ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werden kann, sondern vom „herrschenden“ Gebäude auf dem Nachbargrundstück dominiert wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit den Antragsgegnern auch die Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert für das Abänderungsverfahren ist entsprechend dem Beschluss vom 24. Mai 2023 festzsetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Z. N. F.